OGH 13Os95/24f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00095.24F.1218.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Prieth in der Strafsache gegen C* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten C* und G* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. März 2024, GZ 151 Hv 3/24t53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden C* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I A) sowie jeweils eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I C) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II), G* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I A) und eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I B) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung – C* und G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)
(I A) am 26. Oktober 2023 in G* * S* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) zuzufügen versucht, indem sie ihm mit einem Schlagstock und mit einem Holzstück, aus welchem zwölf Nägel und vier Metallnieten herausragten, Schläge (vorwiegend) gegen den Kopf versetzten und ihm C* überdies Faustschläge in die Rippen versetzte.
[3] Gegen den Schuldspruch I A richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite des § 87 Abs 1 StGB erschloss das Erstgericht in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, insbesondere aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * S* und * P*, welche mit den Depositionen einer anderen Tatzeugin, den dokumentierten Verletzungen und dem ärztlichen Befund im Einklang standen (US 9 ff und 11 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[5] Die leugnende Verantwortung der Angeklagten und die Angaben der Zeugin * H* wurden vom Erstgericht erwogen, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10 und 12).
[6] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RISJustiz RS0118316).
[7] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RISJustiz RS0099431).
[8] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigten Umständen orientieren sich die Beschwerden nicht an diesen Kriterien. Vielmehr wenden sie sich damit bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[9] Nach dem Inhalt des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung gab der Zeuge * S* an, zweimal von G*, und zwar mit einem Plastikstock auf den Hinterkopf bzw in den Nackenbereich geschlagen worden zu sein, beide Angeklagten seien ihm nachgelaufen, er sei von ihnen auch zeitgleich geschlagen worden (ON 35 S 11 und 13).
[10] Soweit die Rüge diesbezüglich einen Begründungsfehler behauptet, ihren Einwand aber gerade nicht auf der Basis dieser Angaben entwickelt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
[11] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RISJustiz RS0119422 [T2 und T4]).
[12] Einen solchen Begründungsfehler zeigt die Rüge in Bezug auf die Aussagen der Zeugen * Z* (US 11 f), * H* (US 12), * Pe* (US 12) und * K* (US 12) nicht auf.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.