OLG Wien 6R331/24a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00331.24A.1223.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle A*, Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, wider die Antragsgegnerin B*, geboren am **, Personenbetreuerin, dzt **, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13.11.2024, **-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Begründung
Am 4.9.2024 beantragte die Sozialversicherungs-anstalt der Selbständigen (SVS, Antragstellerin) beim Landesgericht Eisenstadt mit Rückstandsausweis vom 26.8.2024, über das Vermögen der B* (Antragsgegnerin), geboren am **, das Insolvenz-verfahren zu eröffnen. Diese sei bei der Antragstellerin versichert und Unternehmerin im Sinne des § 182 IO. Sie schulde offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 03/2022 bis 06/2024 laut beiliegendem Rückstandsausweis iHv EUR 4.070,76 zuzüglich Verzugszinsen. Sie sei zahlungsunfähig, verfüge im Inland über keinen Vollzugsort und sei – laut Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle – vermögenslos. Die Antragstellerin erlege keinen Kostenvorschuss.
Eine Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria ergab eine seit 19.11.2019 aufrechte Gewerbeberechtigungen der Antragsgegnerin für Personenbetreuung mit einem Standort in (zuletzt) ** (ON 3). Eine ZMR-Abfrage ergab nur Nebenwohnsitze – zuletzt an der im Kopf genannten Adresse. Eine VJ-Abfrage blieb bis auf das gegenständliche Se-Verfahren ergebnislos.
Mit Beschluss vom 5.9.2024 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung erfolgen werde. Es forderte die Antragsgegnerin unter anderem auf, binnen drei Wochen einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über Vollzahlung oder Ratenvereinbarung samt Belegen hinsichtlich der Antrag-stellerin vorzulegen. Mit Beschluss vom 16.10.2024 (ON 6) wurde die Antragsgegnerin neuerlich aufgefordert, den Kostenvorschuss zu erlegen, ein Vermögensverzeichnis und vorhandene Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen. Darin erfolgte der Hinweis, dass das Insolvenzverfahren durch den Abschluss und die Vorlage einer Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin binnen 14 Tagen abgewendet werden könne. Diese Beschlüsse wurden der Antragsgegnerin an ihrer Adresse laut Meldeauskunft (ON 7) in **, am 24.10.2024 zugestellt (ON 7 letzte Seite).
Nach ungenütztem Verstreichen der Frist sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass erhebliche Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen vorlägen und die Beitragsrückstände bis 03/2022 zurückreichten. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich, dass in Rumänien geführte Exekutionsverfahren ergebnislos gewesen seien und ein Verwertungserlös nicht habe erzielt werden können. Die Antragsgegnerin habe weder ein Vermögensverzeichnis noch einen Zahlungsplan vorgelegt und auch keinen Antrag auf ein Sanierungsverfahren gestellt. Da sich die Antragstellerin nicht bereit erklärt habe, einen Kostenvorschuss zu erlegen, und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ausnahme des zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens nach wie vor gegeben seien, sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit einem erkennbar auf Abänderung gerichteten Antrag. Sie sei nicht zahlungsunfähig. Es bestehe eine Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin.
Der Rekurs ist im Sinne des - der von der Antragsgegnerin erkennbar gestellte Abänderungsantrag schließt auch einen Aufhebungsantrag ein (RS0041774) - Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Die Rekurswerberin bestreitet ihre Zahlungsunfähigkeit und bringt vor, mit der SVS eine Ratenvereinbarung getroffen zu haben. Sie könne nicht gut Deutsch und habe nicht verstanden, worum es gehe. Im an die SVS gerichteten und dem Rekurs in Kopie angeschlossenen Schreiben behauptet sie, bezüglich des offenen Betrags keinen Zahlschein erhalten zu haben und dass es zu einer Standortänderung ihres Pflegeplatzes gekommen sei.
Mit dem Rekurs wurde ein Vermögensverzeichnis nach § 185 IO vorgelegt, nicht aber Zahlungsbelege oder Nachweise für die behauptete mit der SVS getroffene Zahlungsvereinbarung.
2. Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft macht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin bescheinigte durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 26.8.2024 ihre Insolvenzforderung sowie aufgrund der bis März 2022 zurückreichenden Beitragsrückstände auch die Zahlungsun-fähigkeit der Antragsgegnerin (Mohr, IO11 § 70 E 70).
3. Wird - wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht allein jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittel-verfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 13.11.2024 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend. Grundsätzlich gilt kein Neuerungsverbot für den Rekurs. Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Die Antragsgegnerin hatte daher auch die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
5. Die Antragsgegnerin behauptet in ihrem Rekurs zwar das Bestehen einer Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin, bescheinigt diese aber mit den vorgelegten Urkunden nicht. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin am 18.11.2024 bei der SVS um den Abschluss einer Ratenvereinbarung ersucht hat. Eine Antwort der SVS ist dem Rekurs nicht angeschlossen.
6. Damit ist der Antragsgegnerin die Gegenbescheinigung aber nicht gelungen. Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
7. Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshof-verfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten (OLG Wien 6 R 166/21g; 6 R 389/19g, 6 R 365/19v uva). Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erheb-ungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an die Antragsgegnerin samt Aufforderung, dieses ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Ebensowenig ausreichend ist, wenn die Antragsgegnerin – wie hier - mit dem Rekurs ein Vermögensverzeichnis vorlegt. Vielmehr hat das Gericht, falls die Antragsgegnerin der ordnungsgemäßen Ladung zur Abgabe und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses keine Folge leistet, deren Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO11 § 71 E 48 ff).
8. Das Erstgericht wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet, nach einmaligem Nichterscheinen der Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung deren zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 166/21g, 6 R 92/21z, uva).
Das Unterbleiben dieses Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, da er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, selbst wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrgenommen werden muss (Mohr, IO11 § 71 E 75).
9. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Konkurseröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckenden Vermögen – dies auch im Hinblick auf allfällige anfechtbare Zahlungen an die Antragstellerin - neuerlich zu beurteilen haben.
Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit (Nichtregelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarung) – unverzüglich zu eröffnen sein.
10. Im Übrigen wird auf § 183 IO Bedacht zu nehmen sein. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).