OLG Linz 3R3/25v

3R3/25vCorte d'appello16 gen 2025

Testo completo

OLG Linz 3R3/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00003.25V.0116.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Verein für Konsumenteninformation, **, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Beklagte A Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, **, **straße *, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.500,00) und Urteilsveröffentlichung (EUR 5.500,00) über die Berufung des Klägers gegen das mit Beschluss vom 20. November 2024 berichtigte Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. November 2024, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:

„1. Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel „§ 1 2.4. Als Versicherungsfall gelten nicht: […] Geschlechtsumwandlungen“ oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

2. Dem Kläger wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „**“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 8.022,56 (darin EUR 1.077,76 USt und EUR 1.556,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 5.950,52 (darin EUR 610,42 USt und EUR 2.288,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinn des § 29 KSchG.

Die Beklagte bietet unter anderem Krankenversicherungen für Verbraucher im gesamten Bundesgebiet an. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendet sie ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (fortan nur AVB 2005), deren § 1 2.4. lautet: „Als Versicherungsfall gelten nicht: - […] Geschlechtsumwandlungen.“

Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung der genannten oder einer sinngleichen Klausel und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Klausel verstoße gegen § 1c VersVG, der verfassungskonform dahin zu interpretieren sei, dass eine Diskriminierung zwischen sämtlichen Geschlechtern (und nicht nur zwischen Männern und Frauen) verboten sei. Die Klausel bewirke eine mittelbare Diskriminierung, weil auch medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlungen nicht versichert seien und der Risikoausschluss letztlich ausschließlich für Personen relevant sei, deren Geschlecht nicht mit den ihnen bei der Geburt zugewiesenen körperlichen Geschlechtsmerkmalen übereinstimme. Sie widerspreche auch dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG), weil sie die Rechtslage verschleiere und Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden könnten.

Die Beklagte bestritt. Die Klausel sei weder rechtswidrig noch verstoße sie gegen die guten Sitten oder § 6 KSchG. Ob von § 1c VersVG auch andere anerkannte Geschlechter als Männer und Frauen umfasst seien, könne dahingestellt bleiben, weil eine - auch nur mittelbare - Diskriminierung nicht vorliege. Der Risikoausschluss betreffe jeden Versicherungsnehmer unabhängig vom Geschlecht. Dass ausschließlich transidente Personen geschlechtsangleichende Behandlungen benötigen würden, begründe keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. § 1c VersVG sei auf ab dem 21. Dezember 2012 geschlossene Verträge anzuwenden, weshalb das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Verstoß gegen § 1c VersVG, weil der Risikoausschluss für jeden Versicherungsnehmer unabhängig vom Geschlecht gelte. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung vor.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist berechtigt.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Der Kläger verweist auch im Berufungsverfahren auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 1c VersVG und eine im konkreten Fall gegebene mittelbare Diskriminierung, weil der zu beurteilende Risikoausschluss transidenten Personen die Möglichkeit nehme, eine medizinisch erforderliche Geschlechtsumwandlung durchzuführen. Die Klausel erwecke den Anschein, einen generellen Ausschluss bezwecken zu wollen, bei genauerer Betrachtung verfolge sie aber das Ziel, transidente Personen von der Versicherungsleistung auszuschließen. Ein Risikoausschluss für medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlungen bzw. -angleichungen stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung dar. Die Klausel verstoße auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.

2.1. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln „im kundenfeindlichsten Sinn“ zu erfolgen; erst danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RS0016590). Es ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen (RS0016590 [T4]). Auf individuelle Vereinbarungen ist keine Rücksicht zu nehmen (RS0121726).

2.2. Nach § 1 2.4. der AVB 2005 gelten Geschlechtsumwandlungen nicht als Versicherungsfall - auch dann nicht, wenn diese medizinisch notwendig sind.

Diese Klausel stellt im Einklang mit dem Kläger und der Beklagten einen Risikoausschluss dar. Mit einem solchen begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RS0080068, RS0080166, RS0034591).

3.1.1. Nach § 1c VersVG darf der Faktor Geschlecht - vorbehaltlich des § 93 Abs 7 VAG - nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. § 1c VersVG - wie auch § 91 Abs 2 VAG (vormals § 9 Abs 2 VAG idF BGBl I Nr 34/2015) - setzen die durch den EuGH (EuGH 1. 3. 2011 Rs C-236/09, Test-Achats) modifizierte Richtlinie 2004/113/EG („Unisex-Richtlinie“) um. Danach darf der Versicherer bei Verträgen, die seit 21. Dezember 2012 abgeschlossen wurden, keine verschiedenen Prämien und Leistungen für Männer und Frauen vereinbaren (7 Ob 37/20x; Perner in Fenyves/Perner/Riedler § 1c VersVG Rz 1, 4 und 5).

Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ist umfassend und absolut. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Obliegenheiten, Risikoausschlüsse oder Wartefristen vereinbart werden (Perner in Fenyves/Perner/Riedler § 1c VersVG Rz 6).

3.1.2. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung wurde für Sachverhalte außerhalb der Arbeitswelt in den §§ 30 ff GlBG umgesetzt. Die Bestimmungen des GlBG wurden nach § 30 Abs 4 GlBG durch das VersVG und das VAG verdrängt, soweit diese besondere Regelungen enthielten. Dies war ursprünglich als Verweis auf die Ausnahmebestimmung (§ 9 Abs 2 bis 4 VAG vor dem VersRÄG 2013) gedacht, wonach noch Geschlechtertarife zulässig waren. Nunmehr sind sie nicht mehr zulässig, insofern existieren keine besonderen Vorschriften im VersVG und VAG mehr. Damit ist der Weg für eine Anwendung der Vorschriften des GlBG möglich, die die mittelbare Diskriminierung regeln (7 Ob 37/20x; Perner in Fenyves/Perner/Riedler § 1c VersVG Rz 15).

3.1.3. Nach § 32 Abs 2 GlBG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen oder erforderlich (7 Ob 37/20x).

3.1.4. § 1c VersVG wurde in den Kreis der VersVG-Bestimmungen aufgenommen, von denen zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden darf (§ 15a VersVG). § 1c VersVG ist ein gesetzliches Verbot iSd § 879 Abs 1 ABGB (vgl Perner in Fenyves/Perner/Riedler § 1c VersVG Rz 17).

3.2. Die Voraussetzung einer mittelbaren Diskriminierung (eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts macht der Kläger nicht geltend und liegt auch nicht vor), dass eine neutral formulierte Regelung eine Person gegenüber Personen anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen kann, ist in Bezug auf den hier zu beurteilenden § 1 2.4. der AVB 2005 nach Ansicht des Senats gegeben. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsansicht des Klägers an.

Die Klausel schließt Geschlechtsumwandlungen generell als Versicherungsfall aus, auch wenn sie medizinisch notwendig sind. Vordergründig schließt die Klausel zwar jeden Versicherungsnehmer von der Versicherungsleistung aus. Tatsächlich bedeutet sie jedoch eine geschlechtliche Diskriminierung von transidenten Personen. (Nur) Diese werden von einer medizinisch notwendigen Geschlechtsumwandlung (Geschlechtsanpassung) ausgeschlossen, stellt sich doch eine solche bei Personen, deren Geschlechtsidentität mit dem ihnen bei ihrer Geburt zugeordneten Geschlecht übereinstimmt, nicht. Die Klausel nimmt tatsächlich (nur) transidenten Personen die Möglichkeit, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung durchzuführen. Sie verstößt daher gegen § 1c VersVG, der - ebenfalls im Einklang mit dem Kläger (insofern bezweifelt die Beklagte die Rechtsansicht des Klägers auch nicht wirklich) - nicht nur eine Diskriminierung zwischen den Geschlechtern Mann und Frau verbietet.

Dass die in Rede stehende Klausel durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen oder erforderlich seien, hat die Beklagte nicht behauptet. Eine (vom Erstgericht angedeutete) sachliche Rechtfertigung ist auch nicht ersichtlich. Der Risikoausschluss erfolgt wohl rein aus Kostengründen.

Der vom Erstgericht und von der Beklagten für ihren Standpunkt ins Treffen geführten, in Bezug auf § 1c VersVG nicht überzeugend begründeten Entscheidung des HG Wien vom 24. November 2022 zu 1 R 173/22w vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des EGMR vom 12. Juni 2003, Bsw 35968/97, Beschwerdesache Van Kück gegen Deutschland, ist für den hier zu beurteilenden Fall auch nichts Entscheidendes zu gewinnen.

4. Auf die vom Kläger zusätzlich angesprochene Bestimmung des § 6 Abs 3 KSchG muss nicht mehr eingegangen werden.

5. Die von der Beklagten angesprochene Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf nach dem 21. Dezember 2012 geschlossene Versicherungsverträge ist im Verbandsprozess nicht vorzunehmen.

6. Das Bestehen von Wiederholungsgefahr wurde nicht bestritten und ist ausgehend von den Feststellungen (vgl US 7) auch zu bejahen (vgl etwa RS0012087, RS0031772, RS0010497).

7. Auch das vom Kläger behauptete berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung wurde nicht bestritten. Gegen die Angemessenheit der begehrten Veröffentlichung trug die Beklagte nichts vor. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klausel zweckmäßig und angemessen.

II. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit:

1. In Stattgabe der Berufung war das Ersturteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern. Der Senat sieht keinen Anlass, das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.

2.1. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese beruht auf § 41 ZPO.

Der Kläger hat in seinem Kostenverzeichnis den Verzicht auf eine Honorierung der Replik (ON 9) berücksichtigt (vgl ON 11.2 und 11.4). Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden von der Beklagten nicht erhoben. Amtswegige Korrekturen sind nicht vorzunehmen.

2.2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend orientierte sich der Senat am vom Kläger angegebenen Interesse und an der wirtschaftlichen Bedeutung der zu beurteilenden Klausel.

4. Die ordentliche Revision ist zulässig zur Frage, ob § 1 2.4. der AVB 2005 eine mittelbare Diskriminierung transidenter Personen bewirkt. Die fragliche Klausel war bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen. Von den AGB der Beklagten ist wohl auch eine nicht unbedeutende Anzahl von Kunden betroffen.

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