OLG Wien 32Bs269/24d

32Bs269/24dCorte d'appello24 gen 2025

Testo completo

OLG Wien 32Bs269/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00269.24D.0124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. Juni 2024, GZ *-35.4, nach der am 24. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Dr. Susanne Schwarzenbacher durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 21 Monate erhöht wird, wovon gemäß§ 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach (richtig:) §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB (1.)) und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (2.)) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom6. Juli 2023, AZ **, mit dem der Genannte zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, nach dem Strafsatz des § 156 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **

1. ) im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 dadurch, dass er als faktischer Geschäftsführer die Einzelunternehmung „B*“ gründete und in Folge die Unternehmenserträge vom Firmenkonto ** durch zahlreiche rein privat veranlasste Überweisungen abschöpfte, Bestandteile seines Vermögens in einem Betrag von insgesamt 65.004 Euro an seinen Gläubigern und jenen des Einzelunternehmens vorbei beiseite geschafft und dadurch deren Befriedigung oder wenigstens eines von ihnen vereitelt bzw geschmälert;

2. ) im Zeitraum Oktober 2022 als Dienstgeber Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in Höhe von 79,02 Euro dem berechtigten Versicherungsträger ÖGK vorenthalten, indem er diese nicht abführte, sondern für eigene Zwecke verwendete.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis und den relativ geringen Schaden beim Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 35.3) und fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg, mit der eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt wird (ON 36).

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu korrigieren, dass unter Berücksichtigung des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangenen Urteils vom 6. Juli 2023, auf welches im gegenständlichen Verfahren gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, richtigerweise das Zusammentreffen eines Verbrechen mit zwei Vergehen erschwerend zu berücksichtigen war.

Weiters sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe - wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend moniert - hinsichtlich des Verbrechens der betrügerischen Krida nach (richtig:) §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB (1.)) - im Hinblick auf die zahlreichen vom Angeklagten gesetzten Tatangriffe (vgl US 4) - um die Tatwiederholung zu ergänzen. Dabei handelt es sich ebenso wie beim Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen um eine Variante des § 33 Abs 1 Z 1 StGB. Die Tatwiederholung kann auch neben dem Zusammentreffen von strafbaren Handlungen erschwerend berücksichtigt werden, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere Erschwerungsumstände aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-)Schuld (demonstrativ) aufzeigen (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4). Bei Zusammentreffen der in § 33 Z 1 StGB genannten Umstände liegt demnach zwar nur ein einziger Erschwerungsgrund vor, dessen Gewicht jedoch – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – durch das Zusammentreffen mehrerer Varianten entsprechend erhöht wird (vgl RIS-Justiz RS0091187; 11 Os 120/06s mwN; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 33 Rz 3, 5a).

Der – ebenfalls eine Variante des § 33 Abs 1 Z 1 StGB darstellende – lange Tatzeitraum war hingegen nicht auch aggravierend zu berücksichtigen, denn dieser Erschwerungsgrund liegt erst ab einem Zeitraum von etwa einem Jahr vor (Riffel in WK² StGB § 33 Rz 4), sohin einer Zeitspanne, die fallaktuell mit Tatangriffen zwischen September 2022 und Juni 2023 nicht erfüllt wird.

Der Milderungsgrund des längeren Wohlverhaltens nach der zuletzt erfolgten einschlägigen Verurteilung im Jahr 2018 liegt – entgegen den Ausführungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung - bereits mit Blick auf die neuerliche Tatbegehung ab September 2022 (Urteilspunkt 1.) und den Umstand, dass von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563), nicht vor.

Die mit 65.083,02 Euro beträchtliche Höhe des durch die Kridahandlungen des Angeklagten (Urteilspunkt 1.), §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB) entstandenen Schadens war - auch ohne Annäherung an die Wertgrenzen des § 156 Abs 2 StGB - zwar nicht als besonderer Erschwerungsgrund, jedoch im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB erschwerend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091126; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).

Im Rahmen des § 32 StGB aggraviert überdies die wiederholte Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens, zumal der Angeklagte im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits am 12. September 2022 (ON 2.21 im genannten Verfahren) als Beschuldigter einvernommen wurde (vgl RIS-Justiz RS0119271).

Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten lediglich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich – ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – die vorliegend ausgemessene Unrechtsfolge selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Zusatzstrafe handelt, bereits mit Blick auf das teils spezifisch einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten als zu gering bemessen und war daher spruchgemäß auf ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten gerecht werdendes sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragendes Ausmaß zu erhöhen.

Ebenso im Recht ist die Anklagebehörde mit ihrer Forderung nach Ausschaltung der gänzlich bedingten Strafnachsicht. Die neuerliche einschlägige Delinquenz trotz in der Vergangenheit bereits wiederholt gewährter bedingter Strafnachsichten belegt, dass der Angeklagte von bisherigen staatlichen Reaktionen auf sein deliktisches Verhalten völlig unbeeindruckt geblieben ist, weshalb nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die bloße Androhung des Vollzugs ausreicht, um ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Daran vermag – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Angeklagte nunmehr als Pensionist eine Pension in Höhe von 913 Euro monatlich bezieht, zumal der bisherige - sich aus den gegenständlichen Tathandlungen und den beträchtlichen Schulden des Angeklagten (vgl US 3 sowie die Beschuldigtenvernehmung ON 12.5 S 3) ergebende – Geldbedarf des Angeklagten dieses Einkommen bei Weitem übersteigt.

Der teilweise Vollzug der verhängten Sanktion erscheint aber nicht nur spezialpräventiv ausreichend, zumal der Angeklagte nunmehr erstmals das Haftübel verspüren wird müssen, sondern stehen einem Vorgehen nach § 43a Abs 3 StGB auch keine generalpräventiven Erwägungen entgegen.

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