OLG Wien 32Bs294/24f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00294.24F.0124.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2024, GZ *-22.1, nach der am 24. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Melanie Kolar durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 156 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil im Ausmaß von 14 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die Privatbeteiligte MMag. B* als Masseverwalterin von C* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum vom 13. Jänner 2022 bis 7. September 2022 in ** als faktischer Geschäftsführer des Einzelunternehmens „D*“ Bestandteile des Vermögens des Einzelunternehmens „D*“ beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Einzelunternehmens „D*“ vereitelt bzw geschmälert, indem er vom Unternehmen lukrierte Beträge in nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro nicht übersteigender Höhe vom Unternehmenskonto bar behob, seinem privaten Bankkonto gutschrieb sowie aus der Kassa entnahm und somit dem Einzelunternehmen entzog, wodurch ein Schaden der Gläubiger des Einzelunternehmens „D*“ in unbekannter Höhe herbeigeführt wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht im Rahmen der allgemeinen Erwägungen lediglich die Tatbegehung (teilweise) innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lagen nach den erstgerichtlichen Ausführungen hingegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 27.2) und fristgemäß ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe (ON 28.2).
Die Berufung ist teilweise im Recht.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Zunächst hat die aggravierende Berücksichtigung der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zu entfallen. Die dem Genannten anlässlich seiner ersten Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 6. Dezember 2018 bestimmte dreijährige Probezeit endete – auch wenn der beschlussmäßige Ausspruch der endgültigen Strafnachsicht erst am 6. Juli 2022 erfolgte - am 6. Dezember 2021. Wenngleich ein Beschluss über die endgültige Strafnachsicht konstitutive Wirkung entfaltet, kann ein verspäteter Ausspruch dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen und führt auch nicht zu einer Verlängerung der Probezeit (vgl 13 Os 132/05v; Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 43 Rz 27), sodass die zwischen 13. Jänner 2022 und 7. September 2022 begangenen Tathandlungen nicht innerhalb dieser Probezeit begangen wurden.
Grundsätzlich zuzustimmen ist dem Angeklagten auch soweit dieser ausführt, dass im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Genannte einen „Restbetrag in unbekannter Höhe“ (US 3) entzogen habe, sowie den dazu erfolgten beweiswürdigenden Erwägungen, wonach „keine konkrete Summe geschätzt werden konnte“ (US 5), die Berücksichtigung einer „Bereicherung von mehreren zehntausend Euro“ nicht zulässig ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers wurde dieser Umstand vom Erstrichter zwar im Rahmen der angestellten spezialpräventiven Überlegungen im Zusammenhang mit der Nichtgewährung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB angeführt, jedoch ohnehin nicht als Erschwerungsgrund gewertet, sodass die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die – ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – vorliegend ausgemessene Unrechtsfolge mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Tat sowie deren sozialen Störwert – den Berufungsausführungen zuwider - keineswegs überhöht. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der Sanktion.
Hingegen ist dem Berufungswerber dahingehend beizupflichten, dass es im gegenständlichen Fall – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts – im Hinblick darauf, dass er lediglich einen Schaden in nicht feststellbarer Höhe zu verantworten und sich in den mehr als zwei Jahren seit diesen Tathandlungen wohlverhalten hat, nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, um diesem das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. Wenngleich dem Angeklagten bereits einmal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wurde, so ist auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr von ihm zu verantwortende strafbare Handlung gegen ein völlig anderes Rechtsgut gerichtet war, als die seiner ersten Verurteilung zugrunde liegende. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die erneute bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, um den nunmehr in aufrechter Beschäftigung befindlichen Angeklagten vor neuerlicher Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und stehen einem
solchen Vorgehen auch keine generalpräventiven Bedenken entgegen.