OLG Wien 32Bs366/24v

32Bs366/24vCorte d'appello24 gen 2025

Testo completo

OLG Wien 32Bs366/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00366.24V.0124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts fürStrafsachen Wien vom 22. November 2024, GZ *-27.2, nach der am 24. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie des Angeklagten A und dessen Verteidiger Mag. Wolfgang Haas durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB - bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

I./ am 7. September 2024 B*, indem er diesem gegenüber sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde, weil er ein Rassist sei;

II./ am 17. Oktober 2024 C*, indem er diesem gegenüber sinngemäß äußerte „Ich mach dich tot!“, und zwar im Zuge seiner Überstellung in die Klinik **.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die drei massiv einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd hingegen die sich aus der beim Angeklagten bestehenden Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch, F 10.1) ergebende herabgesetzte Schuldfähigkeit. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde vom Erstgericht zulasten des Angeklagten zudem die Begehung der unter Punkt II./ des Schuldspruchs angeführten Straftat während anhängigen Strafverfahrens (nämlich jenes wegen der unter Punkt I./ des Schuldspruchs angeführten Straftat) berücksichtigt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 29), die in der Folge fristgemäß zur Ausführung gelangte (ON 30).

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach.

Der – daher zunächst zu behandelnden - Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des Angeklagten ins Leere, weil die Erstrichterin, nachdem sie sich in der Hauptverhandlung insbesondere einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den Zeugen verschaffen konnte, unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, auch unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Opfer sowie der konkreten Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten, nachvollziehbar dargelegt hat, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht sowie insbesondere auch zum Bedeutungsgehalt der geäußerten Drohungen, gelangte.

Mit seiner unsubstantiierten, nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe orientierten, Kritik gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern.

Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der - bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden - Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.

Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ob also der festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 74).

Unter diesem Aspekt moniert der Rechtsmittelwerber die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in beiden Punkten des Schuldspruchs (jeweils) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und führt dazu zusammengefasst aus, die jeweiligen Äußerungen seien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände objektiv nicht geeignet gewesen, konkrete Besorgnis und Angst auszulösen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Erfordernissen wird der Rechtsmittelwerber, der mit seinen Ausführungen nicht von der Gesamtheit der (unbekämpft gebliebenen) – teils disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum agressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber B*, welches sich zunehmend steigerte (US 3, betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs) bzw zum agressiven Verhalten des Angeklagten im Rettungswagen (US 4) und den von diesem bereits zuvor auf der Polizeiinspektion trotz Fixierung ausgeführten Fußtritten (US 8; jeweils betreffend Punkt II./ des Schuldspruchs), ausgeht, nicht gerecht und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.

Für das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken an der von der Erstrichterin vorgenommenen Unterstellung der gegenständlichen Taten unter den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB, hat diese doch sämtliche Tatbestandselemente des § 107 Abs 1 StGB sowie das diesbezügliche Vorliegen der subjektiven Tatseite des Angeklagten festgestellt. Die Rechtsfrage der Eignung der gegenständlichen Drohungen, den Adressaten begründete Besorgnis einzuflößen, wiederum wurde vom Erstgericht unter Berücksichtigung deren Berufs und des Bedeutungsinhalts der Drohungen zu Recht bejaht (US 8).

Andere von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an, sodass auch der Berufung wegen Nichtigkeit kein Erfolg beschieden ist.

Auch der Berufung wegen Strafe bleibt ein Erfolg versagt.

Die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe sind zutreffend und vollständig erfasst.

Bei einem infolge Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sich ergebenden Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder 1.080 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich die mit neun Monaten Freiheitsstrafe im Ausmaß der Hälfte der möglichen Höchststrafe ausgemessene Unrechtsfolge fallbezogen als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend. Die verhängte Sanktion trägt auch der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausreichend Rechnung und ist somit einer Reduktion nicht zugänglich.

Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der über A* verhängten Freiheitsstrafe, wie von diesem in der Berufungsverhandlung begehrt, kommt – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt (ON 27.2 S 10) – schon aufgrund des mehrfach spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens des Genannten, den auch das bereits wiederholt verspürte Haftübel nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochte, nicht in Betracht.

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