OLG Wien 16R104/24t

16R104/24tCorte d'appello27 gen 2025

Testo completo

OLG Wien 16R104/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00104.24T.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, *, vertreten durch Chyba Engelmayer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Gabriela Jesacher-Hrabec, Rechtsanwältin in Mödling, wegen EUR 78.798,12 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Mai 2024, **86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass

es wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 78.798,12 samt 4 % Zinsen seit 03.03.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 22.279,86 (hierin enthalten EUR 5.607,-- Barauslagen und EUR 2.778,81 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.400,82 (hierin enthalten EUR 4.579,-- Barauslagen und EUR 636,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte veranstaltete am 08.05.2021 ab etwa 12.00 Uhr mittags mit mehreren Freunden eine Grillfeier auf einer Wiese neben der Liegenschaft C*, D*. An der Feier nahmen auch E* F*, ein Nachbar und Freund des Beklagten, sowie dessen achtjähriger Sohn G* teil. Der Beklagte entzündete den Griller um etwa 12.00 Uhr, wobei er etwa einen halben Sack GrillkohleBriketts der Marke ** („Premium Grill-Holzkohle Briketts“) verwendete und der Griller aus einer Metallwanne mit einem aufliegenden Grillrost bestand und nicht abgedeckt war. In weiterer Folge bediente der Gast H* den Grill und begann ab etwa 13.00 Uhr damit, Fleisch zu grillen. Zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr, nach Fertigstellung des Grillguts und Beendigung des Essens, entfernte H* den Grillrost, löschte die Grillkohlen jedoch nicht mit Wasser ab, sondern beließ die glühenden Kohlestücke zum „Ausbrennen“ im Grill. Gegen 20.00 Uhr endete die Feier und der Beklagte und seine Gäste verließen den Grillplatz. Zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr verließ G* F* die Wohnung seiner Eltern und ging zurück zum Grillplatz. G* F* hatte sich dort bereits davor immer wieder spätabends gegen 23.00 Uhr unbeaufsichtigt aufgehalten und der Beklagte wusste dies auch. Als G* F* zum Grillplatz zurückkehrte, war die Glut im Grill nicht mehr sehr hell, die Kohlestücke waren aber zumindest teilweise zündfähig und es sprühten noch Funken. Weil ihm das Sprühen der Funken gefiel, nahm G* F* heiße Kohlestücke mit der Zange aus dem Griller, warf diese auf den Boden und in verschiedene Richtungen, unter anderem auch in Richtung des Holzschuppens auf der Nachbarliegenschaft C*, D*. Danach kehrte G* F* zurück in die Wohnung seiner Eltern. In weiterer Folge führten die von G* F* verteilten Kohlestücke zu einem Brand, wobei der auf der Nachbarliegenschaft C*, D*, befindliche Holzschuppen Feuer fing und der Brand in weiterer Folge auch auf die angrenzende Garage auf der Liegenschaft I*, D*, des J* übergriff. Der Holzschuppen wurde durch das Schadenfeuer völlig zerstört, an der Garage des J* entstand erheblicher Sachschaden.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Brandes Versicherer des Risikoobjekts I*, D*, und ersetzte dem Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden, der insgesamt EUR 78.798,12 betrug und einen Gebäudeschaden von insgesamt EUR 67.687,62 (Zeitwert Gebäude: EUR 58.365,08, Nebenkosten: EUR 9.322,54) sowie einen Inhaltsschaden von EUR 11.110,50 (Nebenkosten: EUR 1.463,08; Reinigung: EUR 3.018,92; Schaden am Inhalt: EUR 6.628,50) umfasste.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 78.798,12 samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Grillparty veranstaltet und es nach Beendigung des Grillens unterlassen, für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen am Grillplatz zu sorgen. Er habe die Kohle weder gelöscht noch beaufsichtigt. Ein Gast des Beklagten, der achtjährige G* F*, habe glühende Kohle aus dem Griller genommen und diese im Garten verteilt. Dies habe sodann zu einem Brand geführt, der sich bis auf die Liegenschaft des benachbarten Versicherungsnehmers der Klägerin ausgebreitet habe, sodass dessen Garage abgebrannt sei. Die Klägerin habe als Versicherer den Schaden liquidiert und sei gemäß § 67 VersVG zum Regress berechtigt.

Der Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, ihn treffe an der Entstehung des Brandes kein Verschulden. Ihn würden zwar Verkehrssicherungspflichten treffen, er habe jedoch alles erdenklich Mögliche unternommen, um die Gefahrenquelle zu eliminieren. Nach Beendigung des Essens habe H* vor den Augen des Beklagten die Kohle im Griller mit Wasser abgelöscht, sodass keine Glut mehr vorhanden gewesen sei. Der Beklagte habe später selbst nochmals den Griller kontrolliert und sich vor dem endgültigen Verlassen des Gartens vergewissert, dass die Kohle verbrannt und zur Gänze erloschen gewesen sei. Der Grillplatz sei um ca. 20.00 Uhr bereits vollständig erkaltet gewesen. Es hätten sich lediglich Asche und kleine Kohlestücke in der Wanne des Grillers befunden. Der unbeaufsichtigte achtjährige G* F* müsse die Kohle neuerlich entzündet haben, bevor er den Brand am Nachbargrundstück durch das Werfen der Kohlestücke verursacht habe. Der Beklagte habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass eine dritte Person Kohlen aus dem Griller im umliegenden Garten verteile.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und eine Haftung durch den Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung, es habe sich keine Gefahr verwirklicht, die der Beklagte habe beherrschen und vorhersehen können; darüber hinaus sei der Schaden nicht adäquat verursacht und der Kausalzusammenhang durch das Dazwischentreten des Dritten durchbrochen worden. Der Kohlegrill habe zwar grundsätzlich eine auch ex ante erkennbare Gefahrenquelle dargestellt. Der Beklagte sei als Veranstalter der Grillfeier aber (nur) für die Beherrschung der Gefahrenquelle „Grill“ (etwa das Verhindern eines Umstürzens des Grillers oder eines Funkenschlags) verantwortlich. Derartige Gefahrenpotenziale hätten sich nicht verwirklicht, weil der Griller den Schaden nicht unmittelbar verursacht habe, sondern nur als „Werkzeug“ des Achtjährigen an der schädigenden Handlung indirekt beteiligt gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne außerdem nicht damit gerechnet werden, dass ein zurückkehrender Gast fünf bis sechs Stunden nach der Beendigung des Grillvorgangs Kohlestücke aus dem „ausgebrannten“ Grill entnehme, auf ein Nachbargrundstück werfe und dadurch einen Brandschaden verursache. Es liege auch außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein achtjähriges Kind mit einer Kohlezange nicht nur am Grill herumhantiere, sondern sogar die Kohlen mit dieser Zange entnehme und auf dem Grundstück verteile, überdies Kohlestücke auf das angrenzende Grundstück werfe, wodurch letztlich ein Schaden entstehe. Achtjährige Kinder seien im Regelfall bereits einsichtsfähig genug, um zu erkennen, dass man keine glühenden Kohlestücke auf Nachbargrundstücke werfen solle. Dass der Beklagte gewusst habe, dass sich der Achtjährige immer wieder spätabends unbeaufsichtigt in der Nähe des Grillplatzes aufgehalten habe, ändere daran nichts. Der Beklagte habe mit einer derartigen Abfolge von Ereignissen vernünftigerweise nicht rechnen können und hafte daher nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte mit seiner Rüge der Feststellung, dass die Glut im Grill bei Rückkehr des G* F* zum Grillplatz „nicht mehr sehr hell“ gewesen sei, die ihm nach § 468 Abs 2 ZPO offenstehende Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausführte. Dafür wäre die Angabe erforderlich, welche konkrete Feststellung bekämpft und welche Ersatzfeststellung stattdessen begehrt wird (vgl RS0041835).

Welche Feststellung an Stelle der bekämpften Feststellung, die Glut im Grill sei nicht mehr sehr hell gewesen, getroffen werden soll, lässt sich der Rüge des Beklagten aber nicht entnehmen, führt er doch zugleich aus, es sei davon auszugehen, dass die Glut nicht nur nicht mehr sehr hell, sondern auch mit Asche überdeckt gewesen sei und die heißen Reststücke unter der Asche augenscheinlich nicht wahrgenommen werden hätten können. Insofern tritt er der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts, insbesondere auch der Tatsache, dass sich noch zündfähige Kohlen in der Grillwanne befanden, gar nicht entgegen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

2. Im Rahmen der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe sich sehr wohl eine Gefahr verwirklicht, die der Beklagte habe beherrschen und vorhersehen können. Der Beklagte sei auch für die von der Restglut ausgehende Gefahr verantwortlich. Es wäre einfach und zumutbar gewesen, die Restglut zu löschen bzw. zu fluten, daher habe er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Schaden sei auch adäquat, es handle sich nicht um eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen. Es liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass Kinder aus Faszination mit Feuer und Kohle spielen würden. Gerade wenn – wie hier - spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen könnten, seien an die Verkehrssicherungspflicht noch strengere Anforderungen zu stellen.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

2. 1 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801).

Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat also die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (RS0022778). Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können (RS0023442 insb [T6, T10]; RS0023397). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf (RS0023487), um nicht in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu begründen (RS0022778 [T10]).

Dabei hat der Schädiger nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RS0022906; vgl auch RS0022546; RS0022914). Ein für die Haftung notwendiger adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RS0022918, 9 Ob 62/24v).

Wenn die weitere Ursache im Fehler eines Dritten liegt, wird durch das Dazwischentreten des Dritten der Kausalzusammenhang unterbrochen und scheidet eine Haftung aus, wenn mit einer derartigen Handlung und dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RS0022621; RS0022575), er also außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RS0022940).

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202 [T8]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, in den Gefahrenbereich kommen können, sind an die Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen (RS0023819 [T6, T9, T11]; RS0023801 [T5]).

2. 2 In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst entscheidend, dass der Griller mit heißen (zündfähigen) Kohlen schon aufgrund der davon ausgehenden Brandgefahr eine vom Beklagten als Veranstalter der Grillfeier geschaffene Gefahrenquelle darstellte, die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten begründete, dh ihn zu den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Schäden verpflichtete. Die von den heißen Kohlen ausgehende Gefahr war für den Beklagten als solche ex ante grundsätzlich auch erkennbar und beherrschbar.

Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen löschte der Beklagte die Grillkohle weder nach Ende des Grillvorgangs noch vor dem endgültigen Verlassen des Grillplatzes mit Wasser ab, sondern beließ die glühenden Kohlestücke zum „Ausbrennen“ im Griller. Nach Verlassen des Grillplatzes gegen 20.00 Uhr blieb der Griller mit den noch zündfähigen Kohlen unbeaufsichtigt zurück.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestanden die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten nicht nur darin, ein Umstürzen des Grillers oder einen Funkenschlag zu verhindern, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass von den zum Zweck des Grillens angezündeten Kohlen in der Wanne des Grillers keine Brandgefahr (mehr) ausgeht. Das Ablöschen oder Fluten des Grillers mit Wasser, um eine von der Grillkohle ausgehende Brandgefahr abzuwenden, wäre dabei eine simple und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen und bedeutete keinesfalls eine Überspannung der Sorgfaltspflicht.

2. 3 Für den Beklagten war nicht nur die im Allgemeinen von heißen (zündfähigen) Kohlen ausgehende Brandgefahr ex ante erkennbar, sondern auch die Gefahr, dass ein Kind mit den heißen, nicht abgelöschten Kohlen spielen und damit einen Brand auslösen könnte. Er wusste, dass sich das achtjährige Nachbarskind, das gemeinsam mit seinem Vater zuvor an der Grillfeier teilgenommen hatte, immer wieder spätabends unbeaufsichtigt am Ort des Grillplatzes aufhält. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt musste der Beklagte auch am Tag des Grillfestes mit der Möglichkeit rechnen, dass das Kind zum Grillplatz zurückkehren werde. Schon ohne weitere hinzutretende Umstände gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Grillfestveranstalters, heiße und noch zündfähige Kohlen nach Ende eines Grillfestes abzulöschen und als Brandursache zu beseitigen. Ist der Griller – wie hier – erkennbar auch für ein Kind leicht zugänglich, hätte der Beklagte umso mehr die sehr einfache Sicherheitsmaßnahme des Ablöschens der Kohlen ergreifen müssen. Da – wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt - Feuer, Glut und Funken häufig ein geradezu magischer Anziehungspunkt für Kinder sind, hätte der Beklagte in Beachtung der natürlichen Neugierde und des Spieltriebs von Kindern die (letztlich verwirklichte) Gefahr erkennen können und müssen, dass das Nachbarskind - etwa aus Neugierde – die im Griller verbliebenen Kohlerückstände entdeckt, mit der neben dem Griller zurückgelassenen Kohlezange noch zündfähige Kohlen ergreift und zum Spielen verwendet. Dass er dabei die Kohlen am und rund um den Grillplatz verteilt und Gefallen daran findet, dass insbesondere beim Werfen sprühenden Funken entstehen, ist ebenfalls nicht so unwahrscheinlich, dass es nicht vorhergesehen werden könnte. Insofern war für den Beklagten die Gefahr, dass die heißen Kohlenstücke einen Brand verursachen könnten, weil sie von einem Kind auf ein Nachbargrundstück geworfen werden, erkennbar, vorhersehbar und – wie bereits ausgeführt - durch die einfache Maßnahme des vollständigen Löschens der Glut mit Wasser beherrschbar. Dass ein Kind nicht nur mit der Grillkohle spielt, sondern diese aus Freude am Sprühen der Funken sogar in Richtung eines Nachbargrundstücks wirft, mag zwar besonders gedankenlos sein, es ist dies aber keine derart außergewöhnliche Verkettung von Umständen, dass die Adäquanz zu verneinen gewesen wäre.

2. 4 Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, kann die Verantwortung des Beklagten auch nicht mit dem Argument entkräftet werden, achtjährige Kinder wären in aller Regel bereits einsichtsfähig genug, um zu erkennen, dass man keine glühenden Kohlestücke auf Nachbargrundstücke werfen sollte.

Von achtjährigen Kindern ist keinesfalls generell zu erwarten, dass sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, um das Spielen mit heißen bzw. glühenden Kohlestücken zu unterlassen. Vor allem wird ihnen in der Regel das Urteilsvermögen fehlen, ob in einem Griller vorhandene Kohlestücke, die – wie hier – zumindest an der Oberfläche bereits verascht sind, noch zündfähig sind. Selbst wenn man annimmt, dass Achtjährige das Spielen mit Feuer bzw. Glut im Allgemeinen als „gefährlich“ erkennen können, geht die Beurteilung, ob ein nicht mehr hell glühendes Kohlestück, das beim Wurf Funken sprüht, noch zündfähig ist und daher brennbares Material in Brand setzen kann, doch über jenes Maß an Einsicht hinaus, das von einem Kind dieses Alters verlässlich erwartet werden kann. Darüberhinaus ist – wie auch ein Blick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt - davon auszugehen, dass Kinder die Gefahren von Feuer gern unterschätzen und gerade ein achtjähriges Kind selbst bei bereits vorhandener Einsicht in die Gefährlichkeit von Feuer und Glut dem Spieltrieb und der Freude an einer momentanen Handlung wie dem Werfen mit Kohlestücken nicht verlässlich widerstehen kann, also nicht in der Lage ist, sich stets, etwa auch in unbeaufsichtigten Momenten, seiner Einsicht gemäß zu verhalten und die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern als solche durch seine Handlungsweise vollständig zu erfassen (vgl 7 Ob 36/88: ein 6,5-jähriges Kind zündete mit gefundenen Streichhölzern Papier an; 7 Ob 502/82: ein 6,5-jähriges Kind warf ein brennendes Zündholz auf einen PKW; 6 Ob 579/78: ein 8-jähriges Kind zündete eine brennende Flüssigkeit in einem Kübel an; 7 Ob 29/84; eine 13-jährige schlief mit einer brennenden Zigarette im Heu ein). Nach den Feststellungen ist offenbar auch der achtjährige G* F* seinem kindlichen Spieltrieb gefolgt und hat die Kohlestücke in verschiedene Richtungen geworfen, „weil ihm das Sprühen der Funken gefiel“.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass sich der Beklagte nicht darauf verlassen durfte, dass das achtjährige Nachbarskind unter den konkreten Umständen einsichtsfähig genug sein werde, um die mit seinem Verhalten verbunden Gefahren zu verstehen und richtig einzuschätzen, und dass es sich dieser Einsicht gemäß verhalten und ein Spielen mit der Kohle verlässlich unterlassen werde. Vielmehr musste er sich der von der nicht abgelöschten, heißen Grillkohle ausgehenden Brandgefahr im Zusammenhang mit spielfreudigen Kindern bewusst sein. Selbst die Annahme einer ausreichenden Einsichtsfähigkeit eines Achtjährigen in die mit dem Spielen mit der Grillkohle verbundenen allgemeinen Gefahren wie die Brandgefahr am Nachbargrundstück, steht der Haftung des Beklagten demnach nicht entgegen. Entscheidend ist, dass er die von ihm geschaffene Gefahrenquelle nicht beseitigte. Da er mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder, konkret des achtjährigen Nachbarskindes, und in der Folge auch mit einem Spielen mit der Restglut, rechnen musste, waren an seine Verkehrssicherungspflichten noch höhere Anforderungen zu stellen.

Auch die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen trotz des Dazwischentretens des Handelns eines Dritten ist zu bejahen: Dass ein achtjähriges Kind, das sich regelmäßig auch noch in den Abendstunden unbeaufsichtigt am Grillplatz aufhält, die dort in einem Griller vorgefundenen Kohlen zum Spielen verwendet, und durch das Verstreuen von noch zündfähigen Kohlen einen Brand entfacht, liegt nach der Lebenserfahrung keinesfalls außer jeder Wahrscheinlichkeit.

2. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte dadurch, dass er keine ausreichenden Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung setzte, insbesondere indem er die Grillkohle nach Ende des Grillvorgangs, spätestens jedoch vor Verlassen des Grillplatzes nicht ablöschte bzw. flutete, sondern unbeaufsichtigt zurückließ, seine Verkehrssicherungspflicht verletzte. Letztlich realisierte sich dadurch genau jene Gefahr, die mit dem Grillen mit glühenden Kohlen verbunden ist. Die Brandfolgen sind dem Beklagten daher zuzurechnen und er haftet für den dem Versicherungsnehmer der Klägerin entstandenen Schaden von EUR 78.798,12, den die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer ersetzte.

2. 6 Nur der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der durch die Berufungswerberin gerügte sekundäre Feststellungsmangel, der Griller sei besonders niedrig und beim Entfernen des Rostes nach oben hin offen gewesen, nicht vorliegt. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand der Griller aus einer Metallwanne mit einem aufliegenden Grillrost und war nicht abgedeckt. Abgesehen davon, dass sich, worauf das angefochtene Urteil verweist, das nähere Aussehen des Grillers aus Bild Nr. 7 in der unstrittigen (und daher gemäß RS0121557 der Berufungsentscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legenden) Beilage ./E (dort Seite 57) ergibt, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten, dass sich die Wanne des Grillers in einer für den Achtjährigen leicht erreichbaren Höhe befand und nach Entfernung des Grillrostes nach oben hin offen war; die exakte Höhe des Grillers ist für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten insofern nicht von Relevanz, sodass eine Feststellung dazu entbehrlich war.

Der Berufung war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO. Nach der Rechtsprechung sind zu Unrecht verzeichnete Sachverständigengebühren unabhängig von Einwendungen des Gegners amtswegig zu prüfen und zu korrigieren (4 Ob 57/20s). Vorliegend waren die von der Klägerin mit EUR 3.000,-- und EUR 2.000,-- verzeichneten Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren daher nur in der tatsächlich von der Klägerin getragenen Höhe von insgesamt EUR 2.495,-- (ON 84) zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.

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