OLG Wien 2R183/24g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00183.24G.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter MMag. Popelka und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, *, Deutschland, 2. C inc., , Vereinigte Staaten von Amerika, und 3. C D GmbH Co KG, **, Deutschland, Erst- und Drittbeklagte vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.000 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 15.000, Gesamtstreitwert EUR 20.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.10.2024, GZ **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Begründung
Der Kläger macht Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch die im Zeitraum von 2018 bis Ende 2022 erfolgte Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe, und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Gestützt auf Produkt- und Verschuldenshaftung nimmt er die Zweitbeklagte mit Sitz in den USA als Herstellerin zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Importeurin und der drittbeklagten Bevollmächtigten iSd EU-VO 2017/745 in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten a limine wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Weil nach dem Vorbringen des Klägers ein Rückruf bereits Jahre vor seiner Verwendung des Geräts hätte erfolgen müssen, bestehe kein Anhaltspunkt für eine Handlungspflicht der Zweitbeklagten an seinem Wohnort. Für die Annahme einer Handlungspflicht an sämtlichen noch unbekannten künftigen Anwendungsorten bestehe kein Anlass. Sowohl nach der MDD als auch der (späteren) MDR bestehe die Pflicht, Meldungen von Vorkommnissen bei den zuständigen nationalen Behörden – und damit nicht an den Wohnorten der jeweiligen Nutzer – zu tätigen. Auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft iSd § 93 JN liege nicht vor, weil keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder im Sprengel des angerufenen Gerichts habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Erstgericht auch für die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche international zuständig sei.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klageangaben maßgebend (RS0115860). Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Er ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RS0046204 [T3, T4]).
Gemäß § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit für eine bürgerliche Rechtssache bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen. Dies gilt gemäß § 27a Abs 2 JN (nur dann) nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) sowie der örtlichen Zuständigkeit hat in einem einheitlichen Vorgang zu erfolgen. Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten gesondert regelt, besteht nicht. Für die behauptete örtliche und internationale Zuständigkeit sind daher in Anwendung des § 27a Abs 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN die Voraussetzungen auf Basis der Angaben des Klägers zu prüfen. Gemäß § 92a JN können Klagen, die den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (vgl 3 Ob 200/23t Rz 6 bis Rz 8 mwN). Bei Unterlassungen ist Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre (2 Ob 308/02m mwN).
2. Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, er habe in der Klage umfangreich Anhaltspunkte vorgebracht, woraus sich eine Handlungspflicht der Zweitbeklagten am Wohnsitz des Klägers, allenfalls am Sitz der zuständigen nationalen Behörde, nämlich des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bzw nach dem PSG des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie der Landeshauptleute, ergebe. Es werde eine Handlungspflicht an Orten angenommen, an denen das Produkt (damals gegenwärtig) auf den Markt gebracht werde.
Sowohl in der MP-RL/MDD, der MDR, dem MPG 1996 sowie dem MPG 2021 und im PSG habe zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, das in Rede stehende schwerwiegende Vorkommnis an die nationalen Behörden zu melden oder die von dem Beatmungsgerät konkret ausgehende Gefahr am konkreten Ort der Verwendung (hier: Wohnsitz des Klägers) zu beseitigen (Ingerenzprinzip). Jedenfalls werde ein rechtswidriges Verschweigen eines Produktfehlers über einen Zeitraum von circa 10 Jahren, der flächendeckend und auch beim Kläger Gesundheitsschäden verursacht habe, als ein haftungsbegründendes rechtswidriges Unterlassen zur Beseitigung der durch die Zweitbeklagte eröffneten Gefahrenquelle zu werten sein.
Selbst wenn die Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers verneint werde, bestehe eine Meldepflicht von Vorkommnissen bei den zuständigen nationalen Behörden. Würden diese Meldepflichten verletzt, werde das den Schaden verursachende Verhalten (uA) am Sitz der zuständigen nationalen Behörde gesetzt. Auch hierzu habe der Kläger ausreichendes Tatsachensubstrat vorgebracht.
Auch zu der mangelhaft durchgeführten Produktbeobachtung habe der Kläger auf Sachverhaltsebene umfangreich vorgebracht.
3. In der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 200/23t hatte der OGH einen vergleichbaren Fall zu beurteilten, wobei er die – eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte verneinende – Beurteilung des Berufungsgerichts (OLG Wien 5 R 127/23t) billigte.
Hierzu führte der OGH aus:
„[9]2.4 Nach dem Vorbringen des Klägers habe die Zweitbeklagte dadurch ein schadensverursachendes Verhalten gesetzt, dass sie das fehlerhafte Medizinprodukt hergestellt, über die Zweitbeklagte auf den europäischen Binnenmarkt gebracht und trotz Kenntnis des Produktmangels (Zersetzungsproblematik des Schaumstoffs) das Gerät ‚jedenfalls seit dem Jahr 2015‘ nicht – ‚wie gesetzlich in der MDR vorgeschrieben‘ – zurückgerufen habe. Damit beruft sich der Kläger auf ein schadensverursachendes Verhalten in Form einer Unterlassung (Rückruf oder allenfalls Sicherheitswarnung) nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, ABl L 117/1, kurz ‚Medizinprodukteverordnung Medical Device Regulation; MDR)‘. Allerdings ist seinem Vorbringen zum Aspekt der internationalen Zuständigkeit kein erkennbarer Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte diese (ihr als pflichtwidrig vorgehaltenen) Unterlassungen (des sofortigen Rückrufs des Beatmungsgeräts bzw einer Sicherheitswarnung in Österreich) begangen habe.
[10]3.1 In den Jahren 2012 (Beginn der Verwendung des Beatmungsgeräts durch den Kläger) und 2015 (behauptete Kenntnis der Zweitbeklagten vom Produktmangel und daraus resultierende Informationspflichten) war die Medizinprodukteverordnung (MDR) noch nicht anwendbar, sie gilt gemäß ihrem Art 123 Abs 2 (mit näher in Abs 3 geregelten Ausnahmen) erst seit dem 26. Mai 2020. Im Jahr 2015 galt in Österreich noch das Medizinproduktegesetz 1996 (MPG 1996), BGBl Nr 657/1996, in dem auch die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (MP-RL) umgesetzt war. Diese Vorschriften, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, knüpften sämtlich an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür ‚Verantwortliche‘ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die ‚post-market-surveillance‘, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte.
[11]Die nun geltende Medizinprodukteverordnung (MDR) sieht vor, dass außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller von Medizinprodukten einen Bevollmächtigten (Art 2 Z 32 MDR) zu beauftragen haben, bestimmte Aufgaben ‚in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen‘, oder dass die Verpflichtungen den in der Union niedergelassenen Importeur (Art 2 Z 33 MDR) treffen, der das Produkt aus dem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Dass die Zweitbeklagte in diesem Kontext in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet.
[12]3.2 Wenngleich dem Vorbringen des Klägers allenfalls auch eine nach österreichischem materiellen Recht mögliche Haftung der Zweitbeklagten als Herstellerin ihres Produkts im Sinn einer Produktbeobachtungspflicht (dazu 6 Ob 215/11b mwN) entnommen werden könnte, so ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, nach der es für die Verortung einer pflichtwidrigen Unterlassung der Zweitbeklagten in Österreich kein taugliches Vorbringen und demnach keinen Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gebe, nicht korrekturbedürftig. Insgesamt hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass die Zweitbeklagte als in den USA ansässige Herstellerin ab dem Jahr 2015 nach dem damals anwendbaren MPG 1996 oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe.“
4. Nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Fall.
Der Kläger brachte in der Klage vor, dass die Zweitbeklagte spätestens seit 2015 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beatmungsgeräte gehabt und dennoch über einen Zeitraum von ca zehn Jahren nichts dagegen unternommen habe; vielmehr seien die Geräte weiterhin mit ungeeignetem Schaumstoff gebaut und auf den Binnenmarkt exportiert worden (Klage Rz 10). Daraus lässt sich eine Handlungspflicht der Zweitbeklagten in Österreich nicht nachvollziehbar ableiten. Auch das allgemeine Vorbringen, dass sie „einen Rückruf oder eine Sicherheitsmitteilung“ hätte lancieren müssen (Klage Rz 11), reicht nach der zitierten Rsp nicht aus.
5. Soweit der Kläger sich auf die MDR bzw MDD bezieht und der Zweitbeklagten allgemein die Verletzung von Meldepflichten vorwirft (vgl Klage Rz 57; Rz 119), legt er ebenfalls nicht nachvollziehbar dar, dass bestimmte Handlungen gegenüber einer bestimmten österreichischen Behörde zu setzen gewesen wären. Auch der Vorwurf, die Zweitbeklagte habe die Vigilanzbestimmungen nach MDD und MPG 1996, MDR und MPG sowie PSG verletzt, indem sie seit dem Jahr 2015 nichts unternommen habe, um die schädigenden Immissionen zu verhindern (Klage Rz 60), verweist ungeachtet der abstrakten Behauptung, die Zweitbeklagte hätte unmittelbar in Österreich handeln müssen (Klage Rz 61), nicht nachvollziehbar auf einen Ort der (gebotenen) Handlung in Österreich, zumal der Kläger nicht konkret behauptet, welche Handlungen wo in Österreich zu setzen gewesen wären.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Klagevorbringens zur örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger zieht als Ort des schadensverursachenden Verhaltens allein seinen Wohnsitz heran. Damit wird gerade nicht behauptet, dass die Zweitbeklagte zu Handlungen gegenüber bestimmten österreichischen Behörden (somit an deren Sitz) verpflichtet gewesen wäre.
Das Rekursvorbringen, wonach Meldepflichten gegenüber dem BASG, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie dem Landeshauptmann mit Sitz in ** verletzt worden wären, und die weiteren Konkretisierungen hierzu verstoßen gegen das auch im Rekursverfahren geltende (vgl RS0042091) Neuerungsverbot.
6. Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG ist, dass das Produkt bereits im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens fehlerhaft war (6 Ob 215/11b Pkt 1.5). Dass die Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang schadensverursachende Handlungen oder Unterlassungen in Österreich gesetzt hätte, ergibt sich aus der Klage nicht.
Zur möglichen Anspruchsgrundlage einer Verletzung der Produktbeobachtungspflicht ist auf die zitierten Ausführungen des OGH zu 3 Ob 200/23t zu verweisen. Dass der Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Verschulden den drei Beklagten pauschal und unsubstantiiert in diese Richtung deutende Verstöße vorwirft (vgl Klage Rz 139), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der Kläger hat in erster Instanz auch kein konkretes Tatsachensubstrat zu einer Verletzung der Verständigungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 7 Abs 4 PSG erstattet.
7. Somit bestand nach dem Klagevorbringen kein ausreichender Anhaltspunkt für die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben war.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.
9. Beim Bewertungsausspruch gemäß §§ 526, 500 Abs 2 Z 1 ZPO war in Hinblick auf die Schwere der nach dem Klagevorbringen im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine entsprechende Höherbewertung des Feststellungsbegehrens vorzunehmen.
10. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität im Hinblick auf die zitierte Judikatur nicht zur Beurteilung stand.