OLG Wien 20Bs20/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00020.25Z.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2025, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 28. März 2025.
Begründung
Begründung:
Über den am ** in Syrien geborenen syrischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme am 18. Jänner 2025, 16.45 Uhr (ON 10.2, 4; ON 12, 8), und Einlieferung in die Justizanstalt ** am selben Tag um 23.00 Uhr (ON 12), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.17) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2024 wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./), des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (II./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 15 StGB (III./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 16). Die Staatsanwaltschaft hatte den Vorfall vom 4. Jänner 2025 in der Festnahmeanordnung (ON 9) und Antragstellung auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 1.17) zu Faktum II./A als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB eingeordnet, wohingegen das Erstgericht lediglich von einem dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens des Diebstahls (II./A./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./) ausging, dies mit der Begründung, der geringe Wert der Beute lasse eher darauf schließen, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, sich der Anhaltung zu entziehen (ON 16, 4). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass räuberischer Diebstahl vorliegt, wenn die Absicht nicht nur auf die Erhaltung der Beute, sondern auch auf das Gelingen der Flucht gerichtet ist (Mayerhofer, StGB6 § 131 E 9c). Der geringfügige Wert der Beute vermag das Vermögensdelikt fallkonkret nicht iSd § 141 StGB zu privilegieren, zumal dieser Tatbestand bei einem räuberischen Diebstahl gemäß Abs 1 leg.cit. ausscheidet. Angesichts des Elements der Gewalt ist der räuberische Diebstahl vielmehr eine Privilegierung zum Raub (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 Rz 9) und kommt es bei dem Delikt, das oft bei Ladendiebstählen zur Anwendung kommt, auf den Wert der Beute nicht an.
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 16) richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 15, 3), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* - soweit für die Haftfrage relevant (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]) - im dringenden Verdacht, in ** und **
I./ Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 27. Juni 2024 B*, C* D*, E* D* und F* D*, indem er mit einem Messer in der Hand ihnen gegenüber äußerte: „Ich bring euch alle um.“;
B./ am 18. Jänner 2025 G*, indem er ihm gegenüber ein Messer zeigte und äußerte: „Letztens ward ihr zu fünft. Heute bist du alleine. Ich werde dich töten und alle anderen, die vor Ort waren.“
II./ fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
A./ am 4. Jänner 2025 weggenommen zu haben, und zwar Gewahrsamsträgern der H* AG eine Flasche Mineralwasser, indem er diese an sich nahm und damit das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, wobei er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Ladendetektiv I* anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er diesem mit einem Messer eine Schnittwunde an der linken Hand und mehrfache Brüche des rechten Mittelfingers zufügte;
B./ wegzunehmen versucht, und zwar
1. / am 14. Jänner 2025 in ** Gewahrsamsträgern der Tankstelle JU* vier Dosen Bier im Gesamtwert von 7,56 Euro, indem er diese einsteckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen;
2. / am 18. Jänner 2025 eine Dose Bier in noch festzustellendem Wert, wobei er von G* dabei beobachtet wurde und deshalb die Dose noch im Geschäft von sich warf;
III./ am 18. Jänner 2025 vor der unter Pkt I./B./ geschilderten strafbaren Handlung G* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm zwei Mal gegen dessen Bein trat;
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, bei B*, C* D*, E* D*, F* D* und G* den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung, nämlich des Todes, zu erwecken sowie in der Absicht gehandelt zu haben, dass die gegenüber den genannten Personen geäußerten drohenden Worte im Zusammenhalt mit dem vorgehaltenen Messer diese solcherart in Furcht und Unruhe zu versetzen (I./); es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, fremde bewegliche Sachen anderen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen und nach seiner Betretung sich durch die Anwendung von Gewalt die Sache erhalten habe wollen (II./A./); es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, Gewahrsamsträgern der Tankstelle J* Alkoholika mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnehmen (II./B./) sowie G* durch Fußtritte gegen dessen Bein eine Körperverletzung zuzufügen (III./).
Es besteht daher der dringende Verdacht, A* habe die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./), das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB (II./A./), das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II./B./) sowie das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (III./) begangen.
Der angeführte dringende Tatverdacht gründet in Bezug auf das objektive Tatgeschehen auf den Berichten des SPK K*/PI L* zu AZ ** (ON 2.59), des SPK M*/PI N* zu AZ ** (ON 8.2), des SPK K*/PI O* zu AZ ** (ON 10.2) und der PI P* zu AZ ** (ON 23), den Amtsvermerk vom 18. Jänner 2025 in ON 1.14, die lebensnahen und nachvollziehbaren Schilderungen des C* D* (ON 2.8), des E* D* (ON 2.9), des F* D* (ON 2.10), des B* (ON 2.11), der Q* (ON 2.7), des R* (ON 8.2.5), des G* (ON 10.8), des S* (ON 10.7) des T* (ON 23.6), des I* (ON 23.7), die Lichtbildeinlage in ON 23.12 und die Sicherstellung der Beute. Im Übrigen sind die Verletzungen des I*, nämlich eine Schnittwunde und mehrfache Brüche des Mittelfingers, objektiviert (ON 23.11; ON 23.20; ON 23.21; siehe auch Lichtbildbeilage in ON 10.10 hinsichtlich des geröteten Beins des G*). Die überwiegend leugnende Verantwortung des Beschuldigten (ON 2.6; ON 8.24; ON 10.6; ON 15; ON 23.17) vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Aus dem Bericht der PI P* zu AZ ** (ON 23.2) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte in den Tagen nach dem zu II./A. genannten Vorfall mehrfach die U* Filiale aufsuchte und wiederholt Mitarbeiter bedrohte, wobei es in einem Fall zu Körperverletzungen gekommen sei (vgl. dazu Abschlussbericht in ON 24).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang. Bei einem leugnenden Täter ist der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (RISJustiz RS0098671, RS0116882).
Neben der qualifizierten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 a und b StPO vor. Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten schweren Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, die Gesundheit der Bevölkerung sowie fremdes Vermögen gerichtet ist. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbe-gehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter
denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist (Kirch-bacher/Rami in Fuchs/Ratz WK-StPO § 173 Rz 39). Die Einschätzung von Menschen und ihres zukünftigen Verhaltens ist eine spezifisch richterliche Tätigkeit. Zur verlässlichen prognostischen Beurteilung der in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebenen Gefahren reichen daher die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen des Richters regelmäßig aus. Zur Beantwortung dieser Frage der kriminalistischen Prognostik ist stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es sich auf Grund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 559, 561f). Dabei muss auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz bestehen, wobei diese auch in den dem Beschuldigten angelasteten Handlungen liegen können. Wie vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, liegt diese Gefahr fallkonkret vor, zumal dem Beschuldigten nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden und ihn auch der Umstand, mehrfach polizeilich beamtshandelt worden zu sein, nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Gegenteilig intensivierte sich das inkriminierte Verhalten im Jänner 2025 sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht massiv und kam es nach den gegenständlichen inkriminierten Handlungen zu weiteren Vorfällen (vgl. ON 24f).
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst etwa zehn Tage andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Der Haftgrund ist – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können. Angesichts der – sich in der Art der strafbaren Handlungen manifestierenden - beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren.
Bleibt festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten, derer er dringend verdächtig ist, möglicherweise unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Sinne des § 21 StGB begangen haben könnte, gaben doch dessen Brüder an, dass dieser an einer psychischen Erkrankung leide, dies ich aufgrund Suchtmittelkonsums verschlechtert habe (ON 2.56, 3) und hatten auch die bereits am 27. Juni 2024 eingeschrittenen Exekutivbeamten den Eindruck, dass eine solche Erkrankung vorliegen könne (ON 2.56, 4; ON 2.57). Zur Klärung, ob ein solcher Zustand, der die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach sich ziehen könnte, vorliegt, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien am 16. Oktober 2024 die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie veranlasst (ON 3). Wenngleich derzeit mangels Vorliegens der beauftragten Expertise noch keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben seien, wird das Erstgericht für den Fall, dass nach Einlangen des Sachverständigengutachtens solche hinreichenden Gründe vorliegen sollten, von Amts wegen über eine allfällige vorläufige Unterbringung zu entscheiden haben (§ 430 Abs 1 Z 4 StPO).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle
des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.