OLG Wien 21Bs10/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00010.25M.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 75 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht in Jugendstrafsachen vom 18. November 2024, GZ -197.7, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Ropper, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A B und seines Verteidigers Dr. Manfred Arbacher-Stöger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 13 Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht in Jugendstrafsachen vom 18.11.2024 zu -197.7, das auch unbekämpft gebliebene Aussprüche über Privatbeteiligtenansprüche sowie ein ebensolches Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A B der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A./I./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A./II./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG und des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung verurteilt.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde aus Anlass der Verbrechen des Mordes nach §§ 75; 15, 75 StGB die Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausgesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
A./ nachstehend genannte Personen durch Zufügen von mehreren Messerstichen
I./ getötet, und zwar
1. / am 12.7.2023 C*;
2. / am 9.8.2023 D*;
II./ zu töten versucht, und zwar am 22.7.2023 E*;
B./ am 18.9.2023 seine Mutter F* B* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihr zunächst Faustschläge versetzte und, als er sie bereits zu Boden gebracht hatte, ihr weitere Fußtritte gegen Oberkörper und Kopf versetzte und nicht von ihr abließ, wodurch F* B* in Form einer Schädelprellung mit multiplen Abschürfungen, multiplen Blutunterlaufungen an der Stirn, in der rechten Schläfenregion und an beiden Wangen, am rechten Unterlippenabschnitt, am Hals, mittig am Brustkorb, an der rechten Oberarminnenseite, am rechten Unterarm sowie an der rechten und linken Schulter, Prellungen und Blutunterlaufungen im Bereich beider Schultergelenke und des linken Schulterblattes, einer Schürfung in der linken Schulter- bzw. Flankenregion und eines etwa um die halbe Rippen breite verschobenen Bruchs der siebenten Rippe rechts mit Blutunterlaufungen in diesem Bereich und eines fraglichen Bruchs der achten Rippe rechts dem Grade nach an sich schwer am Körper verletzt wurde.
Zur Person des zu den Tatzeiten der strafsatzbestimmenden Straftaten 16-jährigen A* B* stellte das Erstgericht fest, dass er nach Trennung seiner Eltern in seinem zweiten Lebensjahr zunächst bei der Mutter verblieben sei und die Wochenenden meist beim Vater verbracht habe. Er habe zwei ältere Halbbrüder und eine ältere Halbschwester mütterlicherseits sowie eine Halbschwester väterlicherseits. Aufgrund des psychisch schlechten Zustandes seiner Mutter, welche an einer manisch-depressiven Störung leide, habe er zwischendurch bei seinem Vater, der mit seiner damaligen Partnerin eine kleine Tochter gehabt habe, gelebt. Da die neue Partnerin eifersüchtig auf den Angeklagten gewesen sei und diesen teilweise misshandelt habe, seien dieser und sein Vater für ein paar Wochen in eine eigene Wohnung gezogen. In dieser Zeit seien die Stiefmutter und die Halbschwester des Angeklagten durch einen erweiterten Suizid, bei dem die Stiefmutter zuerst ihre Tochter und dann sich selbst erschossen habe, gestorben. Der Angeklagte sei danach wieder in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt. Vor seiner Festnahme im Dezember 2023 habe er in einem Krisenzentrum gewohnt und die Wochenenden mit seiner Freundin bei deren oder bei seiner Mutter verbracht. Der Angeklagte habe vier Jahre die Volksschule und danach sieben Jahren ein Gymnasium besucht. Mit 16 Jahren habe er begonnen, Suchtmittel zu konsumieren, und zwar anfangs Ecstasy, Kokain und Ketamin und im weiteren Verlauf Heroin, habe die Schule abgebrochen und eine Lehre zum Elektriker begonnen, die er aber aufgrund seines Drogenkonsums nach nur drei Monaten beendet habe. Im August/September 2023 habe er als Kellner in einem Hotel in ** gearbeitet, habe aber diese Beschäftigung aufgrund seines schlimmer gewordenen Drogenkonsums ebenfalls abbrechen müssen. Der Angeklagte habe somit keinen Beruf erlernt, sei vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen und habe über keine Einkünfte verfügt. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und sei in Österreich gerichtlich unbescholten.
A* B* leide an einer Bindungsstörung mit Enthemmung, einer Angst/Zwangsstörung gemischt in der Kindheit, einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem aufgrund der Ermordung seiner Halbschwester im Rahmen des erweiterten Suizid seiner Stiefmutter, einer Traumafolgestörung, einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und empathielosen Anteilen, einem Zustand nach psychischer Störung und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen seit dem 15. Lebensjahr sowie einer Störung durch Sedativa oder Hypnotica mit Abhängigkeitssyndrom. Es handelt sich dabei insgesamt um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, unter deren maßgeblichem Einfluss A* B* die Taten begangen habe. Er sei zu den Tatzeitpunkten in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wobei die Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Nach der Person des Angeklagten, seinem Zustand und nach der Art der Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* B* sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. Der Gefahr, die vom Angeklagten ausgehe, könne nur intramural in einem forensisch-therapeutischen Zentrum begegnet werden.
Bei der Strafbemessung wurde das umfassende Geständnis und der darüber hinausgehende Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Selbststellung; der Umstand, dass es bei den Morden einmal beim Versuch geblieben sei; die Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit und die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse mildernd gewertet, erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen; bei den Morden überdies die besonders verwerflichen Beweggründe; die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der schlafenden Opfer; der Einsatz einer Waffe; die sorgfältige Planung; die grausame Durchführung; die Begehung der Körperverletzungen der Mutter, sohin einer Angehörigen, berücksichtigt.
Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB wurden bejaht.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung wegen Strafe an (ON 199) und führte das Rechtsmittel, gerichtet auf tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe, fristgerecht aus.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht ausreichend gewichtet und die Schuld des Angeklagten zu gering beurteilt. Für den in den Taten konkret verwirklichten Unwertgehalt sei die verhängte Freiheitsstrafe spezialpräventiv nicht ausreichend. Auch aus generalpräventiven Gründen sei es erforderlich, der Öffentlichkeit den sozialen Unwert solcher Tathandlungen mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, zumal es sich bei den verurteilten Taten um solche mit besonders hohem Störwert handle.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Fraglos handelt es sich sowohl in Ansehung der Taten selbst als auch der Motivation des Angeklagten, der diese, wie er selbst einräumt, wegen seiner Wut auf andere und letztlich sein bisheriges Leben begangen habe (vgl AS 11ff in ON 197.2), um nur schwer nachvollziehbare Straftaten, bei denen sich der Angeklagte Menschen aussuchte, die im Freien schliefen, weil er während der Tat niemandem in die Augen habe schauen können und das Leid im Gesicht nicht habe sehen können (AS 11 in ON 197.2).
Wenngleich, worauf das Erstgericht zutreffend hinwies, der sich umfassend reumütig geständig zeigende Angeklagte insofern einen äußerst wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung erbrachte, als er sich selbst stellte - da A* B* weder an den Tatorten Spuren hinterließ noch die Veröffentlichung von Lichtbildern aus den Videoüberwachungen erfolgreich gewesen waren, wären ihm nämlich die Morde nicht nachzuweisen gewesen - erfolgte diese Selbststellung nicht aus Reue. Wie der Angeklagte selbst zugestand, habe er die Situation selbst nicht mehr ausgehalten, da er gewusst habe, dass er gesucht werde. Außerdem sei die Verhandlung wegen der Körperverletzung an seiner Mutter unmittelbar bevorgestanden.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war aus spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Freiheitsstrafe maßvoll auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß zu erhöhen.
Zum Berufungsargument der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Generalprävention ist darauf hinzuweisen, dass generalpräventive Erwägungen im Jugendstrafrecht zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sind, in denen eine Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention aus besonderen Gründen unerlässlich erscheint, sodass generalpräventive Gründe im Jugendstrafrecht, sofern sie nicht überhaupt ausgeschlossen sind, in den Hintergrund treten (vgl Schroll WK² JGG § 5 Rz 9). Auch im Sinne einer positiven generalpräventiven Betrachtungsweise ist die nun erhöhte Freiheitsstrafe angemessen, um sowohl der Normverdeutlichung als auch dem Vertrauen der Bevölkerung in die Strafrechtspflege zu genügen.