OLG Graz 1Bs174/24h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00174.24H.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterinnen Maga. Schwingenschuh und Maga. Haas in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2024, GZ B*-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Begründung
begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. Juni 2024, AZ *, wurde der am ** geborene A aus dem Vollzug der über ihn wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 5 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach Verbüßung eines Strafteils von sechzehn Monaten am 1. Juli 2024 mit einem Strafrest von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich binnen längstens einem Monat nach der Enthaftung für zumindest sechs Monate einer stationären (Langzeit-)Alkoholtherapie („“/) und daran anschließend für die restliche Probezeit einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen und dies dem Vollzugsgericht vierteljährlich nachzuweisen (ON 6).
Da der bedingt Entlassene am 10. Oktober 2024 das Therapiezentrum „**“ in ** ohne Abmeldung verließ, stark alkoholisiert im ** aufgenommen werden musste und die stationäre Therapie sodann nicht wieder antrat (ON 17), wurde er am 16. Oktober 2024 förmlich gemahnt und über die Konsequenzen eines mutwilligen Weisungsbruchs belehrt (ON 19 iVm ON 19.2).
Nachdem der Bewährungshelfer berichtet hatte, dass A* sich aktuell um eine ambulante Therapie bemühe, beschäftigungslos und ohne Wohnung sei und bei Freunden in **, teils am Bahnhof in ** nächtige (ON 20.1), der bedingt Entlassene jedoch in der Folge die Aufnahme einer (stationären oder ambulanten) Therapie nicht nachwies, beantragte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 14. November 2024 den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 1.16).
Ohne Anhörung des bedingt Entlassenen und seines Bewährungshelfers widerrief das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 14. November 2024 die bedingte Entlassung.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 31.1), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat in ihrem implizierten Kassationsbegehren Erfolg.
Gemäß § 180 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören.
Von der Anhörung des bedingt Entlassenen könnte etwa dann abgesehen werden, wenn sie wegen seines Zustandes nicht möglich wäre, wenn er der gerichtlichen Ladung nicht Folge leistet, damit aber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder wenn seine Anhörung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist. Die Anhörung des Bewährungshelfers hinwieder wäre lediglich dann nicht geboten, wenn (etwa mangels persönlichen Kontakts zum bedingt Entlassenen) keine substanziierte Äußerung des Sozialarbeiters erwartet werden kann (Pieber in WK2 StVG § 180 Rz 16 f).
Vorliegend fasste das Erstgericht den Widerrufsbeschluss, ohne den bedingte Entlassenen und seinen Bewährungshelfer anzuhören. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden bzw. eine begründete Äußerung nicht zu erwarten gewesen wäre, ergeben sich aus dem Akt nicht.
Da sohin vor Beschlussfassung den Förmlichkeiten des § 180 Abs 2 StVG nicht entsprochen wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Berücksichtigen des Vorbringens des A* in seiner Eingabe ON 26.1 und in der Beschwerde aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).