OLG Innsbruck 11Bs245/24b

11Bs245/24bCorte d'appello28 gen 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 11Bs245/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00245.24B.0128.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.8.2024, GZ **-13, nach der am 28.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp MMag.a Auckenthaler, der Oberstaatsanwältin Mag.a Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. König öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.

Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach habe er am 26.06.2024 in ** seine Ex-Freundin B* durch die ihr gegenüber getätigte Äußerung „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein, das zwischen uns wird nie normal sein und ich soll froh sein, dass er kein Messer bei sich habe, um mir meinen alten Truthahnhals aufzuschlitzen“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Hiefür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Die Erstrichterin traf nachstehende Feststellungen:

"Der ** in ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verdient als ** durchschnittlich EUR 2.800,-- monatlich, 14-mal jährlich. Er hat kein Vermögen und für einen Bankkredit in Höhe von EUR 8.000,-- zahlt er monatliche Rückzahlungsraten von EUR 340,--. Der Angeklagte ist sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn im Alter von 5 Jahren und er leistet Unterhaltszahlungen von EUR 400,-- monatlich.

Seine Strafregisterauskunft weist 3 (einschlägige) Eintragungen auf.

Im Jahr 2008 wurde er zweimal wegen Vergehen und Verbrechen gegen die körperliche Integrität verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 30.05.2017, **, rechtskräftig seit 03.06.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen, verurteilt. Diese Strafe ist seit 07.08.2018 vollzogen.

Nach dem Schuldspruch hat A* die C*

Die Verurteilungen hielten A* nicht davon ab, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden.

A* und B* hatten eine Beziehung, haben einen gemeinsamen 5-jährigen Sohn D* und trennten sich Ende 2023 / Anfang 2024 endgültig. Dem Angeklagten wurde ein Besuchsrecht eingeräumt.

Am Abend des 26.06.2024 führten die beiden ein Telefonat, wobei es zuerst um Terminplanungen betreffend Geburtstage, Urlaube und schließlich um eine geplante Kur sowie den Gesundheitszustand des Angeklagten ging. Als B* dem A* ihre Hilfe anbot, fühlte sich der Angeklagte „total verarscht“ und sagte lautstark und emotional zu ihr „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein, das zwischen uns wird nie normal sein und sie soll froh sein, dass er kein Messer bei sich habe, um ihr ihren alten Truthahnhals aufzuschlitzen“. Es folgten weitere Vorhalte und Beschimpfungen seitens des Angeklagten, bevor er das Telefonat beendete.

Mit dieser Äußerung, das soll jetzt kein blödes Gerede sein und sie (B*) soll froh sein, dass er (A*) kein Messer bei sich habe, um ihr ihren alten Truthahnhals aufzuschlitzen, wobei er sehr laut und aggressiv war, drohte der Angeklagte der B* mit zumindest einer Körperverletzung, was der Angeklagte ernstlich bedachte und sich mit diesem nachteiligen Erfolg abfand. Die laut und unbeherrscht geschriene Äußerung sollte bei B* dem Sinn- und Bedeutungsinhalt nach den ernstgemeinten Eindruck erwecken, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die angekündigte Handlung in die Tat umzusetzen und sie dadurch zu verletzen. Das wusste und wollte der Angeklagte. Es ging ihm darum (Absicht), B* in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dazu war die Drohung - insbesondere bei Betrachtung der gesamten Situation (er war unbeherrscht, in einem erregten und aggressiven Gemütszustand und bekräftigte die Äußerung mit den Worten, dass das jetzt kein blödes Gerede sein soll) - auch objektiv geeignet. Die Bedrohte konnte bei unbefangener Betrachtung der Situation (nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen und mit Berücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände) durchaus den Eindruck gewinnen, dass der Angeklagte in der Lage und willens sei, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben wahr zu machen."

Diese Urteilsannahmen stützte die Erstrichterin auf folgende Beweiswürdigung:

"Der Angeklagte A* gab am 16.07.2024 bei der Polizei zusammengefasst zu Protokoll, dass das Telefonat zunächst wegen Terminplanungen betreffend den gemeinsamen Sohn und schließlich wegen seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation geführt worden sei. B* habe ihm sodann ihre Hilfe angeboten, wodurch er sich angegriffen und verarscht gefühlt habe, zumal sie Schuld daran sei, dass er an Depressionen leide. Im Zuge dessen habe er zu ihr gesagt „dass sie froh sein kann, dass ich dazumal kein Messer eingesteckt hatte und ihr nicht ihren grausligen alten Truthahnhals durchgeschnitten habe“. Er habe zu ihr auch noch gesagt, dass er jede Sekunde mit ihr bereue und schließlich, dass er sie heiraten habe wollen „du deppate Kuah“. Es tue ihm nicht Leid was er zu B* gesagt habe, da es ihm nachher besser gegangen sei. Er gebe gerne zu, dass er ein emotionaler und aufbrausender Mensch sei. B* habe das alleinige Sorgerecht nicht mehr lange, er werde das geteilte beantragen. Er sei zutiefst verletzt und das alles sei eine verlogene Kacke (Niederschrift ON 2.4).

Vor dem erkennenden Gericht wiederholte er diese Angaben und schilderte neuerlich den Verlauf des Telefonats, wobei er selbst im Verhandlungssaal laut und emotional wurde. Er wurde mehrfach ermahnt, sich zu beruhigen und er erklärte lautstark und ungehalten, dass es „hier ja um seinen Sohn gehe“. Der Angeklagte gab zusammengefasst an, dass er zu ihr gesagt habe, dass sie froh sein könne, dass er eben damals kein Messer eingesteckt gehabt hätte, um ihren grausligen alten Truthahnhals durchzuschneiden. Er habe diese Äußerung auf jene Zeit bezogen, wo sie frisch getrennt gewesen seien, und zwar von Jänner bis März 2024. Er wisse nicht, ob er auch gesagt habe „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein“. Im Zuge seiner Einvernahme erklärte er von sich aus sehr aufgebracht und nachdrücklich, dass er sicher nicht der Einzige sei, der seinen Ex-Partner bei so einer Situation über den Jordan schicken möchte (Hv-Protokoll vom 26.08.2024).

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wird durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugen B* und E* widerlegt.

B* erstattete am 27.06.2024 Anzeige und schilderte am 01.07.2024 bei der Polizei zuerst ihre Beziehung zum Angeklagten, dass er sehr dominant und manchmal einschüchternd gewesen sei und letztlich auch ein Alkoholproblem gehabt habe. Es sei in der Vergangenheit immer wieder zu äußerst heftigen Streitereien und Handgreiflichkeiten zwischen ihnen gekommen, wobei die Zeugin unumwunden einräumte, dass sie sich auch dementsprechend gegen ihn gewehrt habe. In letzter Zeit sei A* bei den Übergaben des Kindes immer aggressiver geworden. Sie haben mehrfach gestritten und der Angeklagte habe sie über WhatsApp beschimpft, weshalb sie ihn (wochentags) blockiert habe. Sie gab sodann zu Protokoll, dass sie am 26.06.2024 (insgesamt 32 Minuten) telefoniert haben und das Telefonat nach einem durchaus normalem Gespräch gekippt sei, nachdem sie dem Angeklagte ihre Hilfe angeboten habe. Er sei in seiner Tonlage lauter und emotionaler geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht. Sie habe ihn unterbrochen und gesagt, dass ihr gemeinsamer Sohn unter den ständigen Streitigkeiten leiden würde, woraufhin er gesagt habe „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein, das zwischen uns wird nie normal sein und ich soll froh sein, dass er kein Messer bei sich habe, um mir meinen alten Truthahnhals aufzuschlitzen“. Aufgrund seiner zunehmenden Aggressivität habe sie wirklich Angst und sei deshalb in psychologischer Betreuung (Niederschrift ON 2.6). Im Vernehmungsprotokoll (ON 2.6) wurde von der vernehmenden Polizeibeamtin ausdrücklich angeführt, dass die Partei sehr weinerlich und den Tränen nahe sei.

Vor dem Landesgericht Innsbruck bestätigte B* diese Angaben und erklärte über entsprechende Nachfrage, dass er sicher nicht in der Vergangenheitsform gesprochen, sondern er die Äußerung in der Gegenwartsform gemacht habe. Ihrer Überzeugung nach sei dieser Ausspruch nicht auf die Zeit ihrer Trennung bezogen gewesen, sondern habe die Gegenwart betroffen (Hv-Protokoll vom 26.08.2024).

B* hinterließ bei Gericht einen ausgesprochen integren und um Sachlichkeit bemühten Eindruck. Es hat sich kein Hinweis ergeben, dass die Mutter seines unehelichen Kindes ihn wahrheitswidrig und zu Unrecht belastet. Ihre Angaben konnten ohne Bedenken den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

Damit in Einklang stehen die von B* am 16.07.2024 vorgelegten WhatsApp-Nachrichten ON 2.8. Am 05.07.2024 schrieb B* an den Angeklagten, dass er „vielleicht in Zukunft einfach mal nachdenken soll, bevor er solche Aussagen mache, dass sie froh sein könne, dass er ihren faltigen Truthahnhals nicht aufschneide“. A* antwortete, dass „das alles zusammen sowas von lächerlich sei … sie hinterhältig sei … und die hinterfotzigste und hinterlistigste Schlange die er kenne“. Der Angeklagte ist kein ruhiger und ausgeglichener Mensch, sondern aufbrausend, emotional und in seiner Wortwahl nicht zimperlich.

Der nunmehrige Freund von B*, E*, gab bei der Polizei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er das Telefonat (mittels Lautsprecher) mitverfolgt und gehört habe, dass A* plötzlich im Dialekt „Da kannst da sicher sein, wenn i a Messer eingsteckt hatt, tat i da dein truthahnmäßige Hals durchschneiden“ gesagt habe (Niederschrift ON 2.5).

In der Hauptverhandlung schilderte er, dass er während des Telefonats neben B* gestanden sei. Er habe gehört, dass sie dem Angeklagten ihre Hilfe angeboten habe, danach sei das Ganze eskaliert. A* habe ihr Vorhaltungen gemacht, dass sie Schuld sei, dass er Depressionen habe. Plötzlich habe er gesagt, dass sie froh sein soll, dass er kein Messer eingesteckt habe, sonst würde er ihr ihren truthahnmäßigen Hals durchschneiden. Über entsprechende Frage erklärte der Zeuge, dass er (E*) die Äußerung des Angeklagten so verstanden habe, dass er damit die Zusammentreffen bei den Übergaben des Kindes gemeint habe. Der Angeklagte habe die Äußerung in der Gegenwartsform formuliert und nicht etwa in der Vergangenheitsform, dass er gesagt hätte, damals hätte er ihr den Truthahnhals aufgeschnitten, wenn er damals ein Messer mitgehabt hätte (Hv-Protokoll vom 26.08.2024).

Selbst wenn E* vor der Polizei und dem Gericht in einem Punkt von einander leicht abweichende Angaben machte (so finden sich im Polizeiprotokoll die Worte „da kannst da sicher sein … Hals durchschneiden“ und in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge, dass der Angeklagte gesagt habe „sei froh, dass … aufschlitzen“) war den gesamten Angaben des Zeugen Glauben zu schenken. Er hinterließ einen aufrichtigen, besonnenen und verlässlichen Eindruck.

Die vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht erwähnten und zur Hauptverhandlung stellig gemachten Zeugen F* und G* versuchten augenscheinlich dem Angeklagten zu helfen, wobei sie sehr unglaubwürdig wirkten.

F* schilderte, dass sie Teile des emotional geladenen Telefonats mitbekommen habe. Sie sei sehr erstaunt gewesen, weil sie den Angeklagten so nicht kenne. Er sei ein feiner und ruhiger Mensch. Irgendwann habe sie die Terrassentür wegen der Nachbarn geschlossen, das Telefonat sei (von Seite des Angeklagten) ziemlich laut gewesen. Über Frage, was sie mitgehört habe, gab die Zeugin wörtlich an, „dass es eben um diesen Satz von der Vergangenheit wegen des Truthahnhalses gegangen ist“. Ihre doch recht ungewöhnliche Wortwahl versuchte sie wenig überzeugend mit ihrer Vergangenheit und ihrer damaligen Scheidungssituation zu erklären. Nach Aufforderung den Wortlaut des Satzes zu sagen, überlegte die Zeugin sehr lange und gab schließlich an: Der Angeklagte sagte „Damals hätt ich dir den Truthahnhals durchschneiden können“. Über Frage, ob sie sich an das Wort „damals“ so genau erinnere, erklärte sie, dass sie nachher ja darüber gesprochen haben. A* habe gesagt, es würde ihm leid tun. Die Äußerung sei aus der Emotion heraus gewesen. Das Wort „damals“ von der Äußerung des Angeklagten sei ihr extrem in Erinnerung geblieben. Es sei nicht um die Gegenwart, sondern um die frühere Situation gegangen (Hv-Protokoll vom 26.08.2024).

G schilderte, dass das vom Angeklagten geführte Telefonat sehr laut und emotional gewesen sei. Er habe es zum Teil mitbekommen, es sei um seine Ex-Gattin und das gemeinsame Kind gegangen. Der Angeklagte habe gesagt, dass es ihm psychisch schlecht gegangen sei und sie nicht für ihn dagewesen sei. In der Folge habe er irgendetwas mit einem Truthahnhals gesagt. Er habe den Angeklagten noch nie so erlebt und er (A) habe später auf der Terrasse zu ihm gesagt, dass ihm die Äußerung so herausgerutscht sei. Über Nachfrage stotterte der Zeuge herum, erklärte, dass er (A*) irgendetwas so gesagt habe wie „hatt i da dazumal mit an Messer oder so den Truthahnhals“, ganz genau wisse er das jetzt auch nicht mehr, er könne sich aber an die Worte „Truthahnhals“ und „Messer“ erinnern und wisse nicht mehr, ob er das Wort „dazumal“ verwendet habe. Erst als dem Zeugen die Verantwortung des Angeklagten vorgehalten wurde, versuchte er Glauben zu machen, dass er „jetzt“ alles wieder genau wisse, nämlich dass der Angeklagte das Wort „damals“ verwendet habe (Hv-Protokoll vom 26.08.2024).

Den Angaben der beiden stellig gemachten Zeugen konnte nicht gefolgt werden. Beide wollen nur Teile des Telefonats mitbekommen haben, sich aber genau erinnern, dass der Angeklagte auf früher Bezug genommen hat. Nicht nur, dass der Angeklagte die „Tatzeugen“ bisher nicht erwähnte, scheint es auch lebensfremd, dass man sich nach 4 Monaten ausgerechnet an das Wort „damals“ in der Äußerung des Angeklagten erinnern kann.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus der Handlungsweise des Angeklagten, welche keinen Zweifel daran lässt, dass er die Absicht hatte, B* in Furcht und Unruhe zu versetzen und es dabei auch ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er die Genannte dadurch gefährlich bedroht. Es kann aufgrund des Umstandes, dass er laut und aggressiv war sowie der Wortwahl „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein, das zwischen uns wird nie normal sein und ich soll froh sein, dass er kein Messer bei sich habe, um mir meinen alten Truthahnhals aufzuschlitzen“ kein Zweifel daran bestehen, dass seine Äußerung durchaus objektiv geeignet ist, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zum Sinn- und Bedeutungsinhalt gelangt das Gericht aufgrund der Unmissverständlichkeit des inkriminierten Tatgeschehens. Wer erklärt „Das soll jetzt kein blödes Gerede sein, das zwischen uns wird nie normal sein und ich soll froh sein, dass er kein Messer bei sich habe, um mir meinen alten Truthahnhals aufzuschlitzen“ weiß und will, dass er damit beim Opfer den ernstgemeinten Eindruck einer drohenden Körperverletzung erweckt, die vom Willen des Drohenden abhängig ist. Jede andere Interpretation des Tatgeschehens wäre lebensfremd.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die gemeinsame Vergangenheit zwischen den Eltern des minderjährigen D* hinzuweisen, wonach (laut B*) der Angeklagte sehr dominant und manchmal einschüchternd gewesen sei, letztlich auch ein Alkoholproblem gehabt habe und es immer wieder zu äußerst heftigen Streitereien und Handgreiflichkeiten zwischen ihnen gekommen sei.

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten, seinen finanziellen Verhältnissen sowie seinem Vorleben stützen sich auf die Angaben des A* sowie die Einsichtnahme in die eingeholte Strafregisterauskunft."

In rechtlicher Würdigung des Sachverhalts kam die Erstrichterin zum Ergebnis, dass der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht das Delikt der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu verantworten habe.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie das lange Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung mildernd, erschwerend demgegenüber die einschlägigen Vorstrafen. In Anbetracht dessen, der Person des Angeklagten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB sowie des Schuld- und Unrechtsgehalts der begangenen Tat sei die verhängte Sanktion schuld- und tatangemessen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergab sich für die Erstrichterin aufgrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten.

Eine teilbedingte Strafnachsicht sei wegen der einschlägigen Vorstrafen nicht gerechtfertigt.

Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz sei Folge des Schuldspruchs und stütze sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine noch am selben Tag angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 9), die in der Folge fristgerecht schriftlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde (ON 14). Beantragt wird, die ausgesprochene Geldstrafe in Ansehung der Zahl der Tagessätze schuldangemessen herabzusetzen sowie die verhängte Geldstrafe gemäß § 43(a Abs 1) StGB zu drei Viertel bedingt nachzusehen.

Auf die Erstattung von Gegenausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verzichtet (ON 1.5).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen sei, die (nicht ausgeführte) Schuldberufung nicht durchdringe und der Strafberufung keine Folge zu geben sein werde.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Da weder in der Berufungsanmeldung noch in der schriftlichen Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO auf die Nichtigkeitsberufung keine Rücksicht zu nehmen. Amtswegig wahrzunehmende, materiell-rechtliche Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.

Aufgrund der angemeldeten, letztlich nicht ausgeführten Schuldberufung überprüfte der Berufungssenat die entscheidenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese Prüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Die Erstrichterin konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch vom Opfer B* und den weiters vernommenen Zeugen E*, F* und G* einen persönlichen Eindruck verschaffen. Unter Verwertung dessen legte sie in einer auf alle Beweisergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, warum sie der Verantwortung des Angeklagten, wonach die von ihm eingeräumte Äußerung auf die Vergangenheit bezogen war, nicht folgte. Diese unbedenkliche Beweiswürdigung wird ausdrücklich vom Berufungsgericht geteilt. Zu Recht konnte sich die Erstrichterin auf die nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Opfers beziehen, die durch den von ihr vorgelegten Chatverlauf indirekt bestätigt werden. Geteilt werden aber auch die Erwägungen des Erstgerichts, wonach die Angaben der vom Angeklagten stellig gemachten Zeugen F* und G* aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Erinnerungslücken nicht nachvollziehbar und demzufolge unglaubwürdig waren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge E* bei dem Telefonat, bei welchem die Äußerung des Angeklagten gefallen ist, neben B* stand und ebenso von einer Äußerung in Gegenwartsform berichtete, die seinem Verständnis nach Zusammentreffen bei den Übergaben des Kindes meinten. Die Erstrichterin ließ dabei kleinere Widersprüche in seinen Angaben nicht unberücksichtigt. Im Übrigen bestritt der Angeklagte weder den Wortlaut der Drohung noch dass die Äußerung in jenem Telefonat gefallen ist.

In Zusammenschau dieser Beweisergebnisse begegnen die Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht keinerlei Bedenken, dies betrifft auch die subjektive Tatseite.

Schließlich dringt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht durch.

Die Erstrichterin hat die besonderen Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig erfasst. Sie sind jedoch - in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft - im erschwerenden Bereich dahingehend zu ergänzen, dass fallbezogen auch der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB vorliegt, weil die Tat zum Nachteil einer Angehörigen im Sinn des § 72 Abs 1 StGB (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 72 Rz 9; Mutter des gemeinsamen Kindes) begangen wurde.

Der vom Angeklagten relevierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB, wonach es durchaus allgemein begreiflich sei, dass eine Person, die zutiefst in ihrem Inneren verletzt worden sei und unter Trennungsschmerz leide, sich in einer psychischen Ausnahmesituation und sohin in einer erregten Gemütsbewegung befinde, liegt nicht vor. Angesichts der nach der Trennung Anfang 2024 offenkundig schon seit längerer Zeit andauernden Streitigkeiten, insbesondere die Obsorge betreffend, kann dem Angeklagten die reklamierte „psychische Ausnahmesituation“ - etwa im Sinn einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - nicht als mildernd angerechnet werden (siehe 14 Os 72/01). Mag zwar seine Gemütsbewegung heftig gewesen sein, stellt sie sich dennoch als übersteigerte Reaktion dar und es fehlt ihr daher das Element der allgemeinen Begreiflichkeit (RIS-Justiz RS0092271; RS0092127; RS0113212). Vielmehr hätte sich ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch nicht zu der dem Angeklagten angelasteten Tat hinreißen lassen.

Der Umstand, dass dem Angeklagten die getätigte Äußerung sehr leid tue und er Reue gezeigt habe, stellt den Milderungsgrund des Geständnisses im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht her, da er selbst noch in der Berufung wiederholte, dass er B* nicht in Furcht und Unruhe versetzen habe wollen und es ihm nicht darauf angekommen sei, dass diese sich bedroht fühle.

Das weiter ins Treffen geführte längere Wohlverhalten seit den letzten Verurteilungen im Sinn des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Von einem längeren Wohlverhalten kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum seit der letzten Tathandlung (fallaktuell der 16.6.2024) etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entspricht (RIS-Justiz RS0108563).

Das längere Zurückliegen der erschwerend herangezogenen einschlägigen Vorstrafenbelastung nimmt dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht und wurde vom Erstgericht bereits in Anschlag gebracht.

Weitere nicht berücksichtigte Milderungsgründe werden vom Angeklagten nicht vorgebracht und liegen nach dem Akteninhalt auch nicht vor.

Ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die ausgemittelte Geldstrafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die keiner Herabsetzung zugänglich ist.

Zutreffend erweisen sich auch die Überlegungen des Erstgerichts, wonach aus spezialpräventiven Gründen eine teilbedingte Strafnachsicht nicht zu rechtfertigen ist.

Mit Blick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann sich der Berufungswerber durch die vom Erstgericht ausgemittelte Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht beschwert erachten. Die ohnehin nicht bekämpfte Höhe berücksichtigt zudem die Existenzminimumtabelle 1bm.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens und gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

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