OGH 12Os141/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00141.24P.0129.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. September 2024, GZ 35 Hv 64/24t44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * Y* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 27. Juli 2024 in I* * L* mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr mit der Faust und mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, äußerte, dass er „jetzt Sex haben wolle“, ihr nacheilte, von hinten zwischen ihre Beine griff, sie an den Haaren erfasste und auf ein Bett legte, wo er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, in weiterer Folge die flüchtende * L* neuerlich einholte, ihr Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetze, seine Jacke von hinten über ihren Kopf stülpte und an den Ärmeln zuzog.
[3] Die dagegen aus Z 5a, Z 9 lit b und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[5] Indem die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung auf (im Übrigen ohnedies berücksichtigte) Widersprüche der Angaben des Opfers und des Zeugen S* verweist und deren Glaubwürdigkeit sowie den vom Schöffengericht geschilderten Tathergang in zeitlicher Hinsicht in Zweifel zieht, nimmt sie nicht Maß an den eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB). Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) die Gesamtheit der dazu konträren Feststellungen, wonach die Tatvollendung aufgrund der Gegenwehr des Opfers und der Intervention ihres Freundes unterblieb (vgl US 5 ff).
[7] Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens von Feststellungen dazu, „warum es nicht zur Ausführung der Tat kam“.
[8] Ebenso verlässt die Subsumtionsrüge (Z 10) den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem sie vorbringt, der volle Tatentschluss des Angeklagten sei lediglich auf geschlechtliche Nötigung (§ 202 Abs 1 StGB) ausgerichtet gewesen (vgl aber US 7).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.