OLG Wien 8Ra110/24s

8Ra110/24sCorte d'appello29 gen 2025

Testo completo

OLG Wien 8Ra110/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00110.24S.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne ZecklDraxler und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, ** Straße **, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B, **, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 13.955,41 brutto abzüglich EUR 833,31 netto sA, über die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 26.8.2024, **11.1, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 471 Z 5 und 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsberufung wird verworfen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.018,86 (darin EUR 169,81 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten den Klagsbetrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich dabei um offene Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis zum Beklagten handle.

Gegen den laut der Mahnklage des Klägers erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Beklagte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Einspruch (vgl ON 3 und 4).

Mit Beschluss vom 9.4.2024 (ON 5) beraumte das Erstgericht für den 26.8.2024 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an, zu der es den Klagevertreter und den Beklagtenvertreter nachweislich lud.

Mit durch den Beklagtenvertreter eingebrachtem Schriftsatz vom 8.8.2024 (ON 8) gab der Beklagte bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zum Beklagtenvertreter aufgelöst habe. Weiters stellte er den Antrag, sämtliche Zustellungen und Ladungen zu seinen Handen zu bewirken.

Am 21.8.2024 langte beim Servicecenter des Erstgerichts eine Krankmeldung des Beklagten ein, die weder ein Aktenzeichen des Erstgerichts noch sonstige nähere Angaben enthielt (Näheres dazu siehe ON 9).

Am 22.8.2024 verfügte die Vorsitzende des Erstgerichts an den Beklagten eine Note zu senden, in der dieser darauf hingewiesen wurde, dass er sich in der Tagsatzung vom 26.8.2024 vertreten lassen könne, wobei sein Vertreter dabei eine Vollmacht vorzulegen habe (Näheres dazu siehe ON 10). Die Zustellung dieser Note an den Beklagten erfolgte mittels Zustellung durch Hinterlegung (erst) am 28.8.2024.

In der Tagsatzung vom 26.8.2024 erschien bei Aufruf der Sache für die beklagte Partei niemand, woraufhin das Erstgericht über Antrag des Klägers das hier angefochtene Versäumungsurteil ON 11.1 fällte. Die Ausfertigung dieses Versäumungsurteils wurde dem Beklagten am 25.9.2024 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.9.2024 (Einbringungsdatum) stellte der - nunmehr wieder durch den früheren Beklagtenvertreter vertretene - Beklagte einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 26.8.2024. In eventu erhob er gegen das Versäumungsurteil eine Nichtigkeitsberufung.

Mit Beschluss vom 11.11.2024 (ON 22) wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 13.11.2024 zugestellt. Da der Beklagte gegen diesen Zurückweisungsbeschluss innerhalb der Rekursfrist keinen Rekurs erhoben hat, ist diese Entscheidung damit rechtskräftig.

Vom Berufungsgericht ist somit über die vom Beklagten eventualiter erhobene Nichtigkeitsberufung zu entscheiden. Klarstellend ist festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Berufung lediglich eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und keine sonstigen Berufungsgründe geltend macht. Es ist somit inhaltlich lediglich zu prüfen, ob in Bezug auf das angefochtene Versäumungsurteil eine Nichtigkeit vorliegt.

Der Beklagte beantragt in seiner Nichtigkeitsberufung, das angefochtene Versäumungsurteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Nichtigkeitsberufung nicht Folge zu geben.

Die Nichtigkeitsberufung ist nicht berechtigt.

Der Beklagte führt aus, dass er die Ladung zur Tagsatzung vom 26.8.2024 von seinem ehemaligen Rechtsvertreter zugestellt erhalten habe, diesem aber aus finanziellen Gründen die Vollmacht am 8.8.2024 habe auflösen müssen. Der Beklagte habe wie es im arbeitsrechtlichen Verfahren zulässig sei selbst und persönlich beim Verhandlungstermin vom 26.8.2024 einschreiten wollen. Aufgrund einer plötzlichen und akuten Erkrankung (grippaler Infekt), hätte er zum Verhandlungstermin nicht anreisen können. Er habe dem Erstgericht diesen Umstand sofort mitgeteilt und die entsprechende Krankmeldung übermittelt. Zusätzlich habe er mehrmals in der zuständigen Geschäftsabteilung 22 Cga des Erstgerichts angerufen und erklärt, aufgrund seiner plötzlichen und akuten Erkrankung zum Verhandlungstermin vom 26.8.2024 nicht erscheinen zu können. Er habe auch telefonisch nachgefragt, ob die Verhandlung aufgrund seiner Erkrankung verlegt werde. Im Zuge dieser mehrmaligen Telefonate sei ihm angekündigt worden, dass man sich noch rückmelden werde. Trotz dieser Zusage und des Umstands, dass der Beklagte aufgrund einer plötzlichen und akuten Erkrankung nicht verhandlungsfähig gewesen sei und daher nicht zum Verhandlungstermin hätte erscheinen können, sei die Verhandlung nicht vertagt, sondern das gegenständliche Versäumungsurteil gefällt worden.

Durch die Fällung dieses Versäumungsurteils trotz der plötzlichen und akuten Erkrankung des Beklagten liege der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, weil durch die Durchführung der Verhandlung trotz bestätigter Erkrankung und Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten diesem die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden sei. Dadurch sei er von der Verhandlung und somit vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen worden. Ihm sei die Note des Erstgerichts, dass er sich in der Tagsatzung vom 26.8.2024 vertreten lassen könne, erst nach dem Tagsatzungstermin zugestellt worden. Ihm als Rechtsunkundigen sei auch der Umstand, dass er sich durch einen „NichtRechtsanwalt“ vertreten lassen könne, nicht bekannt gewesen. Er habe sich die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht mehr leisten können.

Die vom Beklagten behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass einer Partei „die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde“ (vgl 9 Ob 53/06v uva). Derartiges kann hier jedoch nicht angenommen werden.

Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass der Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren behauptet hat, dass ihm die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch Unterlassung der Zustellung zur Tagsatzung vom 26.8.2024 entzogen worden sei. So brachte der Beklagte selbst vor, dass er die Ladung zu dieser Tagsatzung von seinem ehemaligen Rechtsvertreter zugestellt erhalten habe. Aufgrund dieser vom Beklagten nicht beanstandeten Ladung zur Tagsatzung vom 26.8.2024 liegt beim Fernbleiben des Beklagten ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vor, der der Annahme einer Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entgegensteht (9 Ob 53/06v mwN).

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist bereits dann nicht gegeben, wenn nur eine der Voraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmungen fehlt (RS0042202 ua). Gegenständlich liegt kein ungesetzlicher Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, der dem Kläger die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung bildet die Fällung eines Versäumungsurteils nicht einmal dann eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn über einen allfälligen Erstreckungsantrag der säumigen Partei vor Erlassung des Versäumungsurteils noch nicht entschieden worden wäre (RS0036610; RS0036664). Sogar auf Basis seines eigenen Vorbringens durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Tagsatzung vom 26.8.2024 abberaumt werden würde. So hat nicht einmal er selbst behauptet, dass ihm zugesagt worden sei, dass die Tagsatzung verlegt werden würde. Der Beklagte wäre daher für den Fall, dass er wegen seines grippalen Infekts nicht in der Lage gewesen wäre, den Tagsatzungstermin vom 26.8.2024 wahrzunehmen - verpflichtet gewesen, für seine Vertretung zu sorgen. Dass er dies nicht getan hat, führt nicht zu einem gesetzwidrigen Entzug seines rechtlichen Gehörs (vgl RS0036664). Ihm war daher die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, keineswegs durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen.

Der vom Beklagten relevierte Umstand, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich durch einen „NichtRechtsanwalt“ hätte vertreten lassen können, führt nicht dazu, einen gesetzwidrigen Entzug seines rechtlichen Gehörs anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bereits am 21.8.2024 (siehe dazu die Krankmeldung des Beklagten vom 21.8.2024, ON 9) davon ausging, dass er zur Tagsatzung vom 26.8.2024 nicht erscheinen werden könne, hatte der Beklagte sogar mehrere Tage Zeit, für seine Vertretung in dieser Tagsatzung zu sorgen.

Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Feststellungen im (den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als verspätet zurückweisenden) Beschluss des Erstgerichts vom 11.11.2024 (ON 22) verwiesen, in dem das Erstgericht auf Basis der durchgeführten Erhebungen vom Beklagten unbekämpft festgestellt hat, dass dem Beklagten bei seinem Telefonat vom 21.8.2024 von der zuständigen Kanzlei des Erstgerichts mitgeteilt worden war, dass die Tagsatzung vom 26.8.2024 stattfindet.

Abschließend ist anzumerken, dass die Gründe, die der Beklagte in seiner Nichtigkeitsberufung ins Treffen führt, keine Gründe sind, die eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründen können, sondern Umstände darstellen, die - durchaus mit Erfolgsaussichten - im Rahmen eines (rechtzeitigen) Wiedereinsetzungsantrags geltend zu machen wären.

Die unberechtigte Nichtigkeitsberufung war daher spruchgemäß zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Für Nichtigkeitsberufungen (bzw deren Beantwortung) gebührt lediglich der einfache Einheitssatz (RW0000032; RW0000063; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.467). Ein Kostenzuspruch – wie vom Kläger beantragt - zu Handen der Klagevertreter hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.74 mwN).

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist gemäß §§ 2 ASGG, 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (2 Ob 176/24g mwN).

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