OLG Graz 3R14/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00014.25S.0129.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Drin. Lichtenegger und Drin. Steindl-Neumayr in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Marko J. Peschl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagte B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Reinhard Prugger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.359,07 sA und Feststellung (Streitwert EUR 4.400,00) – hier wegen Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Dezember 2024, **-27, beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen mit EUR 1.490,82 (darin EUR 248,47 USt) bestimmte Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte hat als Teilnehmerin an der elektronischen Zustellung im Rahmen des Unternehmensserviceportals (USP; § 1b Abs 1 E-Government-Gesetz, § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000) die E-Mail-Adresse ** bekannt gegeben, auf die die für den „Postlauf“ zuständige Mitarbeiterin der Beklagten C* „zugreift“. Ihre Aufgabe besteht darin, eingehende Post zu öffnen und dem Geschäftsführer der Beklagten vorzulegen.
C* – die einzige Mitarbeiterin der Beklagten, „welche mit dem Unternehmensserviceportal vertraut ist“ – erhielt weder von der Beklagten noch von dritter Seite „dazu“ eine Einschulung; die Beklagte hat „dazu“ keine Handlungsanweisungen gegeben und kein Kontrollsystem eingerichtet. Vor den Zustellungen in diesem Verfahren machte sich C* nicht damit vertraut, wie im Unternehmensserviceportal Zustellungen mit Zustellnachweis handzuhaben und abzurufen sind. Sie wusste nicht, dass „nach der internen Organisationsstruktur der Beklagten“ die elektronische Verständigung ein dem Geschäftsführer vorzulegendes Schriftstück ist. Dass „nachweisliche Zustellungen im Unternehmensserviceportal nur mittels Bürgerkarte, Handysignatur oder ID-Austria elektronisch abgeholt werden“ können, war der pflichtbewussten und verlässlichen Mitarbeiterin C* nicht bekannt.
Am 13. Juli 2023 stellte das Erstgericht der Beklagten die Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung gemäß § 35 ZustG durch elektronische Hinterlegung zu, nachdem C* am 12. Juli 2023 ein E-Mail mit der Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments des Landesgerichts Leoben zur Geschäftszahl dieses Zivilprozesses „zur Abholung“ erhalten hatte. Als C* mit den USP-Zugangsdaten „einstieg“, war „das Postfach“ leer und sie legte die Verständigung als erledigt ab, ohne den Geschäftsführer der Beklagten zu verständigen.
Nach dem Verstreichen der Klagebeantwortungsfrist erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil gegen die Beklagte, das es der Beklagten am 12. Oktober 2023 gemäß § 35 ZustG durch elektronische Hinterlegung zustellte, nachdem C* am 11. Oktober 2023 ein E-Mail mit der Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments des Landesgerichts Leoben zur Geschäftszahl dieses Zivilprozesses „zur Abholung“ erhalten hatte. Als C* mit den USP-Zugangsdaten „einstieg“, war „das Postfach“ leer und sie legte die Verständigung als erledigt ab, ohne den Geschäftsführer der Beklagten zu verständigen.
Am 30. November 2023 beantragte die Beklagte, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung, in eventu ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil zu bewilligen. Aufgrund einer Information durch den Beklagtenvertreter habe der Geschäftsführer der Beklagten damit gerechnet, dass der Kläger gegen die Beklagte vor dem 21. August 2023 eine Klage einbringen wird. Die Beklagte habe am 24. November 2023 von der Fristversäumung erfahren, als der Beklagtenvertreter aufgrund eines Schreibens der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20. November 2023 (in dem die Geschäftszahl dieses Zivilprozesses genannt worden sei) durch elektronische Akteneinsicht von der Klage und vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte auch nicht gewusst, dass die für sie als Unternehmerin verpflichtende Teilnahme am Unternehmensserviceportal (USP) „automatisch auch die Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Gerichtsstücken bedeutet“ (ON 10, Seite 3). C*, die bis dahin „sämtliche Kommunikation“ mit „Land, Bezirkshauptmannschaft und den Pensions-/Sozialversicherungen“ unbeanstandet „über das USP“ durchgeführt habe (ON 10, Seite 4), habe sich am 12. Juli 2023 und am 11. Oktober 2023 aufgrund der über „**“ erhaltenen Verständigungen über die Bereithaltung behördlicher Dokumente zur Abholung – wie gewohnt – über ihre USP-Zugangsdaten im System angemeldet, um das Dokument abzurufen. Es sei aber kein Dokument und keine Nachricht über abzuholende Dokumente zu finden gewesen (ON 10, Seite 5). C* sei im Juli und im Oktober 2023 einer sehr hohen Arbeitsbelastung und Stress ausgesetzt gewesen und sie habe, „nachdem sie die Nachricht nicht wie üblich abrufen konnte, nicht mehr darüber nachgedacht und die Verständigung als „erledigt“ in das Unterordner-Postfach „BH“ abgelegt, ohne diese auszudrucken und dem Geschäftsführer vorzulegen“ (ON 10, Seite 5).
Der Kläger beantragt die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge mit der Behauptung, die Versäumungen beruhten auf einem Organisationsverschulden im Betrieb der Beklagten und nicht auf einer einmaligen entschuldbaren Fehlleistung einer Hilfsperson im Rahmen einer ausreichenden betrieblichen Organisation. Die mangelhafte „Einbindung“ von elektronischen Zustellungen gemäß § 35 ZustG in den laufenden Geschäftsbetrieb der Beklagten beruhe auf grobem Verschulden der Beklagten, die weder eine zweite E-Mail-Adresse (etwa jene ihres Geschäftsführers) für Verständigungen in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen noch eine betriebliche Organisation eingerichtet habe, gemäß der Verständigungen an der hinterlegten Adresse der zum Abruf der Dokumente legitimierten Personen (etwa dem Geschäftsführer) zur Kenntnis gebracht werden (ON 12, Seite 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt 1.); die Klagebeantwortung und den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil wies es (als verspätet) zurück (Spruchpunkt 2.).
Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefassten Sachverhalt zugrunde, aus dem es (wörtlich) folgende rechtliche Schlüsse zog:
„Die Unkenntnis der Mitarbeiterin der Beklagten über die technische Abholung behördlicher Schriftstücke mit nachweislicher Zustellung stellt jedenfalls eine von der Beklagten zu verantwortende grobe Fahrlässigkeit dar. Der Beklagten ist dabei anzulasten, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass ihrer Mitarbeiterin die Bedeutung der elektronischen Verständigung vergleichbar mit einer physischen Hinterlegungsanzeige bekannt gewesen ist. Dass es sich um ein erstmaliges Versehen der Mitarbeiterin bei der Weiterleitung gehandelt hat, mindert das Verschulden der Beklagten nicht, weil überhaupt keine adäquate Einschulung vorgenommen wurde, sodass der Mitarbeiterin die notwendige Bedeutung und erforderlichen Handlungsschritte gar nicht bekannt gewesen sein konnten.
Soweit die Beklagte für Laien nachvollziehbare Hinweise vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass Unternehmer in Angelegenheiten von Zustellungen nicht als Laien anzusehen sind und darf auch auf die Erläuterungen im Unternehmensserviceportal hingewiesen werden, welche aktuell lauten: „Wenn Sie eine nachweisliche Zustellung (vgl RSa-Brief) erhalten haben, können Sie diese NUR mittels ID Austria abholen. Dazu melden Sie sich bitte mit Ihrer ID Austria beim Einstieg in das USP an.“ Der Beklagten ist somit vorzuwerfen, dass sie ihre Mitarbeiterin nicht ausreichend geschult oder eine Organisation eingerichtet hat, bei der sie vom Inhalt der Dokumente bei nachweislichen Zustellungen und von diesen überhaupt Kenntnis erlangt, und Kontrollen zur Gänze unterlassen hat.
Die sich aus den §§ 230 und 397a ZPO ergebenden Fristen für Klagebeantwortung und Widerspruch sind abgelaufen, sodass diese als verspätet zurückzuweisen sind.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in Stattgebung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist abzuändern; in eventu in Stattgebung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil abzuändern; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge:
Das Erstgericht hat in seine rechtliche Beurteilung Erläuterungen zur „Abholung“ im Unternehmensserviceportal mittels ID Austria aufgenommen, wie sie „aktuell“ – also im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung – lauteten. Dieser Akt rechtlicher Beurteilung kann weder mit der Mängelrüge noch mit der Aktenwidrigkeitsrüge (es handelt sich um keine Sachverhaltsfeststellung) angefochten werden und auch die von der Rekurswerberin behaupteten sekundären Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) können nur mit der Rechtsrüge geltend gemacht werden.
Die Mängelrüge und die Aktenwidrigkeitsrüge bleiben daher erfolglos.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Wenn die Beklagte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erstattung einer Klagebeantwortung und/oder an einem rechtzeitigen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil höchstens aufgrund eines minderen Grades des Versehens verhindert wurde, ist ihrem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist und/oder gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist stattzugeben (§ 146 Abs 1 ZPO). Ihr Antrag ist rechtzeitig, wenn sie – wie sie behauptet – am 24. November 2023 von der Fristversäumung erfuhr (§ 148 Abs 2 ZPO).
2. Da die beklagte Unternehmerin als Teilnehmerin an der elektronischen Zustellung im Rahmen des Unternehmensserviceportals (USP; § 1b Abs 1 E-Government-Gesetz, § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000) die E-Mail-Adresse ** bekannt gegeben hat, musste sie in ihrem Unternehmen die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass durch elektronische Hinterlegung gemäß § 35 ZustG zugestellte behördliche Dokumente (elektronisch) abgeholt werden können. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergibt sich aber, dass die Beklagte ihre einzige mit dem Unternehmensserviceportal „vertraute“ Mitarbeiterin C* weder in die elektronische Zustellung über das Unternehmensserviceportal eingeschult noch kontrolliert hat, ob C* Kenntnisse über die elektronische Zustellung im Rahmen des Unternehmensserviceportals hat. Die Beklagte hat C* insbesondere keine Anweisung erteilt, wie sie mit per E-Mail eingehenden Verständigungen über die Bereithaltung behördlicher Dokumente umzugehen hat. So wie man von vernünftigen, durchschnittlich gewissenhaften vertretungsbefugten Organen einer GmbH erwartet, dass sie unerfahrene Mitarbeiter in die Bearbeitung von Papier-Hinterlegungsverständigungen (§ 17 Abs 2 ZustG) einweisen, ehe sie ihnen die Bearbeitung der eingehenden Post anvertrauen, konnte vom vertretungsbefugten Organ der Beklagten erwartet werden, dass er C* in die elektronische Zustellung und Abholung einschult und sie so lange überwacht, bis sie (auch) im Bereich der elektronischen Zustellung pflichtbewusst und verlässlich die ihr übertragenen Aufgaben erledigt. Der vorliegende Einzelfall (RIS-Justiz RS0116535) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte nach Bekanntgabe der E-Mail-Adresse ** überhaupt keine organisatorischen und überwachenden Maßnahmen gesetzt hat, um die Abholung elektronisch zugestellter behördlicher Dokumente durch der Beklagten zurechenbare Personen zu gewährleisten. Damit hat die Beklagte ihre Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten im Bereich der Zustellung über das Unternehmensserviceportal so eklatant verletzt, dass diese groben Organisationsmängel Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ausschließen (5 Ob 229/21v; RIS-Justiz RS0116536): Ihr grobes Verschulden besteht darin, dass sie C* im elektronischen Zustellwesen weder ausgebildet noch überwacht und damit die Fristversäumnisse geradezu vorhersehbar gemacht hat.
Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
Gemäß § 154 ZPO hat die Beklagte dem Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei gänzlicher Bestätigung des angefochtenen erstrichterlichen Beschlusses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.