OLG Graz 8Bs260/24g

8Bs260/24gCorte d'appello29 gen 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs260/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00260.24G.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom23. Juli 2024, GZ -35, nach der am 29. Jänner 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A B und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Augustin durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 222 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 10. Oktober 2023 in ** ein Tier, nämlich seinen American Staffordshire Terrier „C*“, roh misshandelt, indem er auf den Hund einschlug und ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte, als dieser mit dem Kopf bereits am Boden lag.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 37.2).

Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, geht aber der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach, sodass die Berufungspunkte in dieser Reihenfolge abgehandelt werden (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO) erblickt der Angeklagte darin, dass in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweisergebnisse, nämlich die Aussagen der Zeugen D*, E* und F* nicht hinreichend gewürdigt worden seien.

Die relevierte Unvollständigkeit liegt nicht vor. Auf die Angaben des Zeugen D* ging das Erstgericht ausführlich ein und würdigte diese entsprechend (US 8). Der Zeuge E* konnte zum Tatgeschehen selbst keine Angaben machen. Da dessen Angaben den entscheidenden Urteilsannahmen nicht entgegenstehen, musste sich das Erstgericht auch nicht weitergehend (als ohnehin [US 8 f]) mit den Angaben dieses Zeugen auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098646 [insb T8]). Selbiges gilt in Ansehung der durch einverständlichen Vortrag in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 34.2, PS 3 letzter Absatz) Aussage des Zeugen F* (ON 2.9). Auch dessen Angaben stehen den entscheidenden Urteilsannahmen nicht entgegen und mussten daher nicht erörtert werden.

Unter dem Aspekt unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO) moniert der Angeklagte, dass das Erstgericht die subjektive Tatseite nur aus den objektiven Geschehnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet habe.

Dass das Erstgericht die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung ableitete (US 9 fünfter Absatz), begegnet unter dem Aspekt hinreichender Begründungstauglichkeit keinen Bedenken, denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem leugnenden Angeklagten in aller Regel nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671; Ratz, aaO § 281 Rz 452).

Mit den weiteren Ausführungen im Stil einer Schuldberufung verfehlt der Angeklagte den Bezugspunkt der Mängelrüge.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Die Erstrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche, für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 2.13 und ON 13.1, PS 2 ff sowie ON 29.2, PS 3 ff) stützte sie die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der Zeugin G* (ON 2.10 und ON 23.2, PS 3ff) und des Zeugen D* anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme (ON 2.8), deren Schilderungen sie – bezüglich D* in dem in der Beweiswürdigung dargestellten Umfang – aufgrund des von diesen beiden Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks für überzeugend hielt. Mit Blick auf den vom Erstgericht gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und dessen Ehefrau, der Zeugin H* B*, deren widersprüchliche Angaben, auf die das Erstgericht in der Beweiswürdigung detailliert einging, und unter dem Eindruck, dass die Zeugin erkennbar möglichst günstig für den Angeklagten auszusagen trachtete (US 7 letzter Absatz und US 8 erster Absatz), ist die erstgerichtliche Wertung der Aussagen des Angeklagten als Schutzbehauptung (US 9 vorvorletzter Absatz) und der H* B* als – im Ergebnis zu wertende – Gefälligkeitsaussage nicht zu kritisieren. Zu den von der Zeugin G* wahrgenommenen – und unter dem Eindruck der Brutalität des Angeklagten gegen ein Tier gewiss verstörenden – Geschehnissen passt auch gut der im Amtsvermerk vom 11. Oktober 2023 (ON 2.15, 1) festgehaltene „aufgelöste“ Zustand der Zeugin. Mit Blick auf die weitere Schilderung der Zeugin G* zu den während der Tathandlung anwesenden Personen und der im zeitlichen Zusammenhang eingegangenen fernmündlichen Anzeige des Angeklagten, wonach er von einem Hund gebissen worden sei (ON 2.15, 2), in Verbindung mit seiner weiteren Verantwortung zum Vorfall (ON 2.13), konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus mehreren erheblichen Umständen die Annahme treffen, dass es der Angeklagte war, der von der Zeugin bei den Tätlichkeiten gegen den Hund beobachtet worden war. Solcherart ist der Umstand, dass die Zeugin G* den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2024 nicht zu 100 Prozent wiedererkannte, nicht geeignet, deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern oder den Angeklagten überhaupt zu entlasten. Im Übrigen ergibt sich aus der Strafregisterauskunft (ON 32), dass dem bereits mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten Aggressivitätsdelikte gegen Lebewesen nicht persönlichkeitsfremd sind. Solcherart vermag die Rechtsmittelschrift keine Bedenken gegen die plausible und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen.

Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind trotz der leugnenden Angaben des Angeklagten nicht zu kritisieren, sondern vielmehr zwingender Schluss aus dem Tatgeschehen in Zusammenschau mit dem mehrfach einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten.

Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert der Angeklagte, dass das Erstgericht die Frage des Vorliegens einer rohen Misshandlung iSd § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB unrichtig rechtlich gelöst habe.

Das Erstgericht stellte sowohl die objektive Tatseite (US 4 vierter und fünfter Absatz, als auch die subjektive Tatseite (US 4 letzter Absatz) fest. Ausgehend von den unbedenklichen Konstatierungen erfolgte der Rechtsmittelschrift zuwider auch die Subsumtion unter den Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB rechtskonform. Unter Misshandlung im Sinne des § 222 Abs 1 Z 1 StGB ist jede gegen das Tier gerichtete Tätigkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden des Tiers nachteiligen physischen Einwirkung zu verstehen, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tiers darstellt. Roh ist eine Misshandlung, bei der aus dem Ausmaß und der Intensität der gegen das Tier gesetzten Tätlichkeit und der dem Tier zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zwecks auf eine gefühllose Gesinnung des Täters geschlossen werden kann, wobei die rohe Misshandlung auch in einer einmaligen und kurzen Schmerzzufügung bestehen kann (Leukauf/Steiniger/Tipold, StGB4 § 222 Rz 3). Fallbezogen sind diese Kriterien erfüllt, denn mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf eines am Boden liegenden Hundes, dem solcherart ohne vernünftigen und berechtigten Zweck jedenfalls Schmerzen zugefügt werden, lassen bei der hier vorliegenden gefühllosen Gesinnung des Angeklagten jedenfalls eine rohe Misshandlung iSd § 222 Abs 1 Z 1 StGB annehmen.

Mit seinem weiteren Vorbringen entfernt sich der Angeklagte vom festgestellten Sachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt der Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810).

Damit bleibt auch die Rechtsrüge ohne Erfolg.

Den Ausführungen zur Strafberufung voranzustellen ist, dass das Erstgericht fallbezogen zu Unrecht nicht § 39 Abs 1 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) angewandt hat. In Österreich wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 30. November 2009 zu AZ ** unter anderem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zur Zusatzfreiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wovon der Teil von vierzehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen worden ist (Pos 04 in ON 32). In Deutschland wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 8. November 2012 zu AZ ** unter anderem wegen Körperverletzung und wegen Tierquälerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (Pos 08 in ON 32). Diese Freiheitsstrafen hat der Angeklagte wenigstens zum Teil verbüßt, nämlich zu AZ ** des Landesgerichts Leoben bis zum 3. Dezember 2009 und zu AZ ** des Amtsgerichts Augsburg bis zum 31. Dezember 2021. Da Tierquälerei und Körperverletzung auf dem gleichen Charaktermangel und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, nämlich der Neigung zur Aggressivität gegenüber Lebewesen (vgl RIS-Justiz RS0091968), liegen die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB vor. Zwischen dem Verbüßen der zu AZ ** des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe bis zur Begehung der zu AZ ** des Amtsgerichts Augsburg abgeurteilten Taten liegen ebenso weniger als fünf Jahre, wie zwischen dem Verbüßen der zu AZ ** des Amtsgerichts Augsburg verhängten Freiheitsstrafe und der Begehung der nun abgeurteilten Tat, weswegen eine Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB nicht eingetreten ist. Solcherart ist die über den Angeklagten zu verhängende Sanktion innerhalb des um die Hälfte erweiterten Strafrahmens des § 222 Abs 1 StGB (somit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) auszumessen. Dieser sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende und mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftete Fehler (Ratz, aaO § 281 StPO Rz 667 mwN) ist fallbezogen zwar nicht von Amts wegen aufzugreifen (§ 290 Abs 1 StPO), was das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung aber nicht hindert, dieser die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift zugrunde zu legen (vgl RIS-Justiz RI0100142 und RS0100733).

Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; auch neben § 39 Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0091527]). Dass der Angeklagte bereits das Haftübel verspürt hat, bildet entgegen den Ausführungen des Erstgerichts hingegen keinen Erschwerungsgrund, sondern ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht relevant.

Milderungsgründe liegen nicht vor.

Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist in den Angaben des Angeklagten, wonach er „C*“ zwei- bis dreimal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe (ON 13.1, 1), kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB zu erkennen, weil ein solcher nur dann vorliegt, wenn dadurch die Beweisführung maßgeblich erleichtert wird. Indem der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tathandlung in Abrede stellte und ein umfangreiches Beweisverfahren einschließlich einer Verhandlung vor Ort notwendig war, ist in den relevierten Angaben des Angeklagten kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erkennen. Ebenso wenig liegt der vom Angeklagten ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB, nämlich die Begehung der Tat aus Furcht vor, weil die Urteilsannahmen die begründete Besorgnis des Angeklagten der für den Fall der Unterlassung der Straftat erwarteten Realisierung einer nachhaltigen Übelsvorstellung (dazu Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 12) nicht zu tragen vermögen und im Lichte der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Aggressivität des Hundes des Angeklagten (nur) gegenüber den Hunden des Zeugen D* einen weiteren Angriff auf den Angeklagten auch nicht annehmen lassen. Auch auf den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg berufen, da dieser voraussetzt, dass der Täter sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen ließ. Mit Blick auf die bereits beendete Auseinandersetzung zwischen dem Hund des Angeklagten und dem Hund des D* (US 4 vorletzter Absatz) ist bei Vorliegen einer nur kleinen Bissverletzung (ON 2.16, 13 f) ein derart brutales Vorgehen gegen ein Tier nicht nachvollziehbar.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als zum Vorteil des Angeklagten korrekturbedürftig.

Mit Blick auf das mehrfach (auch) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, den auch der wiederholte Vollzug von mehrmonatigen Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht von der Begehung der abgeurteilten Tat abhalten konnte, verbietet sich die Verhängung (bloß) einer Geldstrafe (in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) und erweist sich der Vollzug des Teils der Freiheitsstrafe von drei Monaten, womit das Erstgericht ohnehin nicht das nach § 43a Abs 3 letzter Satz StGB mögliche Höchstmaß (hier: vier Monate) ausgeschöpft hat, jedenfalls als notwendig, um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung weiterer gleichgelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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