OLG Innsbruck 6Bs285/24y

6Bs285/24yCorte d'appello29 gen 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 6Bs285/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00285.24Y.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zu Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.10.2024, GZ **-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Strafverfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 07.04.2023, rechtskräftig seit 15.05.2023, wurde A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zu Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe, nämlich 120 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Aufgrund der erfolglosen Eintreibung des unbedingten Teils der über den Verurteilten verhängten Geldstrafe (ON 12), wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (ON 13) und dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt am 13.05.2024 zu eigenen Handen zugestellt.

Der Verurteilte erklärte sich hiernach nicht bereit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen (ON 14), und beantragte mit dem am 06.06.2024 eingelangten Schreiben die Zahlung des unbedingten Teils der über ihn verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,-- in drei monatlichen Raten, mit der Begründung, dass gegen ihn ein Konkursverfahren eröffnet wurde und er vom Existenzminimum lebe (ON 15). Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.06.2024 (ON 16) wurde der Antrag des Verurteilten abgewiesen, da nach Anordnung des Vollzugs die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nicht mehr in Betracht kommt. In der dagegen erhobenen Beschwerde, welcher der Beschwerdesenat zu ** (ON 21) nicht Folge gegeben hat, beantragte der Verurteilte in eventu den Aufschub der Ersatzfreiheitstrafe (ON 18).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG mit der Begründung ab, dass keine Umstände, woraus sich schlüssig entnehmen lasse, wie der Verurteilte die erforderlichen Geldmittel erzielen werden und welche die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs bescheinigen würden, dargelegt worden seien. Darüber hinaus habe der Verurteilte ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Vorkehrungen zur Regelung seiner Angelegenheiten zu treffen, insbesondere eine Beschäftigung mit geregeltem Einkommen einzugehen, ließ diese aber bis zuletzt ungenutzt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 23) des Verurteilten, in welcher er begründend ausführt, dass ihm nach Abzug seiner Ausgaben monatlich ein Betrag von EUR 231,-- verbleibe und er durch einen Aufschub in Dauer von vier Monaten die Geldstrafe begleichen könne. Alternativ könne er den unbedingten Teil der Geldstrafe in vier monatlichen Raten zahlen. Sofern er die Strafe absitzen müsse, würde er seinen Job verlieren, die Unterhaltszahlungen an seine Tochter nicht mehr leisten können, seine Miete wäre unbezahlbar und sein Konkurs würde widerrufen werden.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten (oder eines Angehörigen oder dessen Dienstgebers) für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die (teilweise) Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.

Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 6 Rz 27).

Ein Aufschub zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe kommt nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, weil § 6 StVG einen derartigen Aufschubsgrund nicht vorsieht (Drexler/Weger, StVG5 § 6 Rz 8).

Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen (RIS-Justiz RS0119768).

Im vorliegenden Fall strebt der Verurteilte den Aufschub der Ersatzfreiheitstrafe zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe an und behauptet lediglich weitere Umstände, welche die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs begründen. In Anbetracht der langen Zeit seit Erlass der Strafverfügung im Jahr 2023 und Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 13.05.2024 vermögen die Beteuerungen des Verurteilten nicht zu überzeugen, dass ein Aufschub des Strafantritts zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt ist.

Insoweit hatte der Beschwerdeführer bereits hinreichend Zeit, schon in Freiheit entsprechende Vorkehrungen für die Zeit während der Haft und danach zu treffen.

Der Beschwerde kam daher kein Erfolg zu.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 6

Innsbruck, am 29. Jänner 2025

Mag. Peter Friedrich, Senatspräsident

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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