OLG Wien 2R156/24m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00156.24M.0130.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN *, und 2. C GmbH, FN **, beide **, beide vertreten durch GRAFF NESTL PARTNER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 452.000,- samt Anhang, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 418.019,21) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 33.980,79) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20.6.2024, **-74, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) und die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Viktorin den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), die Richterin Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Mag. Burket zu Recht erkannt:
Den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.884,26 (darin enthalten EUR 647,38 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Alleingesellschafterin der D* GmbH (im Folgenden: „Gesellschaft“), deren wesentliche Unternehmenswerte vier Fachmarktzentren waren. Die Klägerin beabsichtigte ab dem Jahr 2018, ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft (im Folgenden: „Geschäftsanteile“) zu veräußern. Sie war darum bemüht, ihre Geschäftsanteile möglichst gewinnbringend zu verkaufen und erhoffte sich eine Rendite von ca. 7 %, was einem Kaufgrundpreis von EUR 7 Mio. entsprach.
Über Vermittlung von E* (im Folgenden: „Vermittler“) wurde zwischen der Klägerin und den Beklagten am 19.2.2019 eine mündliche Vereinbarung über den Verkauf der Geschäftsanteile zu je 50 % an die Beklagten zum „Kaufgrundpreis“ von EUR 6.750.000,- geschlossen. Die Klägerin trat am 3.5.2019 von dieser mündlichen Vereinbarung zurück.
Die hier Beklagten brachten in weiterer Folge zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz („Vorverfahren“) Klage über EUR 99.240,- s.A. an frustrierten Kosten der anwaltlichen und steuerlichen Beratung gegen die Klägerin ein. Verfahrensgegenständlich war insbesondere die Frage, ob die Klägerin von der mündlichen Vereinbarung vom 19.2.2019 zu Recht zurückgetreten ist und sie am Unterbleiben der Abwicklung des Verkaufes der in Rede stehenden Geschäftsanteile ein Verschulden trifft. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2020 wurde das Klagebegehren abgewiesen („Vorentscheidung“). In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zusammengefasst aus, der Rücktritt der Klägerin sei berechtigt erfolgt. Mangels Verschuldens der Klägerin an der Nichtabwicklung der mündlichen Vereinbarung vom 19.2.2019 bestehe keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch der Beklagten.
Der Vermittler brachte gegen die hier Beklagten zu ** des Handelsgerichts Wien („Provisionsverfahren“) eine Klage auf Zahlung eines von der Klägerin abgetretenen Nichterfüllungsschadens in Höhe von EUR 418.019,21 ein. Er brachte vor, die Klägerin habe mit ihm für die erfolgreiche Vermittlung des Anteilskaufvertrags eine Provision in dieser Höhe vereinbart. Da das durch ihn erfolgreich vermittelte Geschäft weder nichtig noch wegen eines Willensmangels angefochten worden sei, sondern vielmehr die Klägerin wegen subjektiven Schuldnerverzugs der Beklagten von diesem Vertrag berechtigt zurückgetreten sei, behalte er seinen Provisionsanspruch gegenüber der Klägerin, der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 19.2.2019 entstanden sei. Die von der Klägerin an den Vermittler zu entrichtende Provision stelle aufgrund ihres berechtigten Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Kaufpreisbesicherung durch die Beklagten eine frustrierte Aufwendung und damit einen Nichterfüllungsschaden dar, für den die Beklagten einzustehen hätten. Diesen frustrierten Aufwand habe die Klägerin mit Vereinbarung vom 2.8.2021 an Zahlungs statt an den Vermittler abgetreten. Die Beklagten bestritten die Existenz einer Provisionsvereinbarung. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen und es wurde auszugsweise Folgendes festgestellt:
„Es steht nicht fest, dass [die Klägerin] [dem Vermittler] für die erfolgreiche Vermittlung des Verkaufs ihrer Anteile an der D* GmbH eine besondere Vermittlungsprovision zusagte.“
Schließlich schloss die Klägerin am 16.11.2020 mit der F* GmbH und der G* mbH (im Folgenden: „Erwerbergruppe“) einen notariell beglaubigten Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Gesellschaft für einen Kaufgrundpreis von EUR 5.920.000,- ab.
Die Differenz zwischen dem Kaufpreis, der der Klägerin gemäß dem in finaler Verhandlung befindlichen Entwurf des Kaufvertrages mit den Beklagten tatsächlich zugeflossen wäre, und dem Kaufpreis gemäß dem mit der Erwerbergruppe abgeschlossenen Kaufvertrag beträgt unter Berücksichtigung des gesamten Zuflusses an die Klägerin und inklusive allfälliger Steuervorteile EUR 452.000,-.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 452.000,- als Differenzschaden aus dem Abschluss des Deckungsgeschäfts und brachte dazu im Wesentlichen vor, der im Rahmen des Vertragsabschlusses mit der Erwerbergruppe erzielte Kaufpreis liege unter jenem Preis, den sie aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag mit den Beklagten erzielt hätte, sodass ihr in Höhe der Differenz ein Nichterfüllungsschaden entstanden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Verzugsschaden erlitten. Wäre der Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten ausgeführt worden, hätte die Klägerin bereits im Mai 2019 das Kapital zur Verfügung gehabt und dieses mit einer Performance von 12 % p.a. investieren können. Die Klägerin sei bemüht gewesen, ihre Geschäftsanteile möglichst gewinnbringend zu veräußern, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liege nicht vor. Die Klägerin habe dem Vermittler für die Vermittlung eines Käufers ihrer Geschäftsanteile eine Provision in Höhe von EUR 418.019,21 versprochen, die sie unabhängig von der tatsächlichen Ausführung des Geschäfts mit den Beklagten schulde. Sie habe diese Provision aber nicht gezahlt, sondern dem Vermittler ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten an Zahlungs statt abgetreten. Der Abzug dieser Provision vom Klagsbetrag komme daher nicht in Betracht.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, der Rücktritt der Klägerin sei nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Sie habe das verbindliche und mehrfach auf ihren Wunsch und in Erfüllung sämtlicher ihrer Forderungen nachgebesserte Kaufanbot der H* GmbH (im Folgenden: „Interessentin“) vom 13.8.2019, welches bezogen auf den Kaufgrundpreis in Höhe von EUR 7 Mio ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprochen habe, ohne erkennbaren Grund nicht angenommen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Insbesondere habe die hinreichend liquide Interessentin ein echtes, verbindliches Interesse an dem in Rede stehenden Kauf gehabt und mit ihrem „firmentypischen“ Angebot zum Ausdruck gebracht. Die Finanzierung des Geschäftes sei gesichert gewesen und die Klägerin hätte die Verhandlungen mit der Interessentin auch fortführen können. Die Klägerin habe ihre Anteile stattdessen ohne Not zu ungünstigeren Konditionen verkauft. Die Klägerin habe sich die Provision, die sie an den Vermittler zahlen hätte müssen, wäre das Geschäft ausgeführt worden, auf den geltend gemachten Schaden anrechnen zu lassen. Aufgrund der Nichtausführung des Geschäfts habe sie sich diese Ausgabe erspart.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrags von EUR 33.980,79 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 12 % Zinsen p.a., seit 24.7.2021. Das Mehrbegehren von EUR 418.019,21 sowie das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Es traf die auf den Seiten 7 bis 19 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Entscheidung im Vorverfahren entfalte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Rücktritts der Klägerin Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess. Die Ergebnisse des Provisionsverfahrens seien für das vorliegende Verfahren hingegen nicht bindend. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft könnten aus Gründen der „Entscheidungsharmonie“ allein nicht ausgeweitet werden. Es sei auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche nicht mehr zugrunde gelegt werde. Zudem sei im Provisionsverfahren ohnehin lediglich eine „non liquet“-Feststellung getroffen und das Bestehen einer Provisionsvereinbarung nicht verneint worden.
§ 921 ABGB vermittle dem zurücktretenden Gläubiger in Fällen eines subjektiven Schuldnerverzuges einen Schadenersatzanspruch, der den Nichterfüllungsschaden betreffe. Den Beweis, dass sie die Nichterfüllung nicht zu vertreten hätten (§ 1298 ABGB), hätten die Beklagten gar nicht angetreten, sodass sie der Klägerin den Schaden, der ihr aus der schuldhaften Nichterfüllung der vereinbarten Leistung entstanden sei, zu ersetzen hätten.
Der Klägerin sei eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht anzulasten. Die Annahme des verbesserten Anbots der Interessentin innerhalb dessen Bindungsfrist sei der Klägerin schon deshalb nicht zumutbar gewesen, weil es an die Bedingung einer positiven Finanzierungszusage geknüpft gewesen sei. Auch ein verständiger Durchschnittsmensch hätte – bei einem Geschäft über mehrere Millionen Euro – auf ein Anbot bestanden, dass nicht in sich widersprüchlich sei. Da die Interessentin erst im Zuge der Besprechung erfahren habe, dass es sich um Baurechtsliegenschaften handle, sei auch fraglich, ob sie tatsächlich den Vertrag zugehalten hätte. Dieses Risiko hätte wiederum die Klägerin zu tragen gehabt.
Der Schuldner habe bei subjektivem Schuldnerverzug dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten entstanden sei. Der Gläubiger müsse daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Zwischen Unternehmern stehe dem Geschädigten über den positiven Schaden hinaus der Ersatz des entgangenen Gewinns zu. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses durch den Rücktritt komme die Schadensberechnung in Form des Differenzanspruchs in Betracht. Der tatsächliche Kaufpreis, den die Klägerin aus dem Deckungsgeschäft unter Berücksichtigung des gesamten Zuflusses an die Klägerin und inklusive allfälliger Steuervorteile erzielt habe, sei um EUR 452.000,- niedriger als der tatsächliche Kaufpreis, den die Klägerin aus dem Geschäft mit den Beklagten erzielt hätte.
Zwischen der Klägerin und dem Vermittler sei ein Maklervertrag zustande gekommen. Da es zu einem formgültigen Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile mangels Errichtung eines Notariatsakts noch nicht gekommen sei, habe der Vermittler keinen Provisionsanspruch gegen die Klägerin, sodass sie sich EUR 418.019,21 gegenüber dem hypothetischem Szenario, in dem die Beklagten ihre mündlichen Zusagen einhielten, erspart habe. Für die Ermittlung der Schadenshöhe der Klägerin sei vom Betrag der Kaufpreisdifferenz zwischen dem Deckungsgeschäft und dem unterbliebenen Geschäft dieser Betrag in Abzug zu bringen, den die Klägerin dem Vermittler aufgrund seines – im hypothetischen Szenario bestehenden – Provisionsanspruches zu zahlen gehabt hätte.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens stehe nur teilweise zu. Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Geldanlagegewinns komme ein Zuspruch mangels konkreten Vorbringens zur alternativen Geldanlage und Beweisantritts zur „Performance“ im gesamten Zeitraum nicht in Betracht. Allerdings sei der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen zu ersetzen. Die Schadenersatzforderung sei mit 23.7.2021 fällig gestellt worden, erst ab diesem Zeitpunkt liefen die Zinsen. Da gemäß § 405 ZPO nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als beantragt worden sei, die Unternehmerzinsen derzeit aber 13 % betragen würden, sei der Zinsenzuspruch mit 12 % zu begrenzen gewesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten.
Die Klägerin ficht das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel an und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten fechten das Ersturteil im Umfang des Zuspruchs von EUR 33.980,79 aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an und beantragen, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In den jeweiligen Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Berufung der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen; im Übrigen sind beide Berufungen nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit:
Die Klägerin macht als Nichtigkeit geltend, der angefochtenen Entscheidung stünde die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils aus dem Verfahren ** des Handelsgerichts Wien („Provisionsverfahren“) entgegen. Damit sei die Klage über einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, den diese an den Vermittler an Zahlungs statt abgetreten habe, mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Maklervereinbarung und somit ein Provisionsanspruch des Vermittlers nicht habe festgestellt werden können. An diese Beurteilung sei auch das Erstgericht gebunden gewesen, zumal es sich um denselben rechtserzeugenden Sachverhalt, nämlich einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund des berechtigten Rücktritts vom Kauf- und Abtretungsvertrag handle. Dennoch habe das Erstgericht das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung festgestellt, wodurch das Ergebnis des Provisionsverfahrens konterkariert werde.
Der Verstoß gegen die Rechtskraft und gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist, wenn auch nicht in § 477 ZPO geregelt, so doch mit Nichtigkeitssanktion versehen (RS0041896 [T10]). Die Bindungswirkung ist eine Erscheinungsform der materiellen Rechtskraft und schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches bzw Rechtsverhältnisses aus […] (RS0041253). Sie ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien (nicht auch der Parteirollen) als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation gegeben sind (RS0041572 [T 2]). Die Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (RS0127052 [T1]). Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess daher nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern war lediglich als Vorfrage zu beurteilen, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (RS0042554 [T1]). […] Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden (RS0041180). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, worüber im Vorverfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Maßgebend dafür ist grundsätzlich der Spruch der Entscheidung, die Gründe sind nur zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen (vgl RS0043259; RS0041357). Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der bloße Sinnzusammenhang der Entscheidungen oder das Bedürfnis nach Harmonisierung der Rechtsprechung keine Bindungswirkung rechtfertigen (vgl RS0039843 [T42]; RS0041157 [T26]; RS0102102 [T15, T17]). […] Es ist auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird (RS0102102 [T 2]).
Zieht man diese allgemeinen Grundsätze heran, hat das Erstgerichts eine Bindungswirkung der Entscheidung des Provisionsverfahrens zutreffend verneint. Dessen Gegenstand war der (von der Klägerin an den Vermittler als dortigen Kläger abgetretene) Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, nämlich der frustrierten Vermittlungsprovision aufgrund der Nichtausführung des Verkaufs der Geschäftsanteile. Für die Beurteilung, ob der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, war das Bestehen einer Provisionsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vermittler insofern als (bloße) Vorfrage zu klären. Für das vorliegende Verfahren, in dem die Klägerin einen weiteren aus dem Vertragsrücktritt abgeleiteten Schadenersatzanspruch, nämlich den Differenzschaden aus dem Abschluss eines Deckungsgeschäfts geltend macht, kann diese Vorfrage damit keine bindende Wirkung entfalten, zumal der rein tatsächliche Zusammenhang der Verfahren – im Sinne obiger Erwägungen – nicht zu einer Erstreckung der Bindungswirkung führt.
Soweit das Erstgericht vom Vorliegen einer Provisionsvereinbarung ausgeht, steht dies im Übrigen nicht in Widerspruch zur Begründung im klagsabweisenden Urteil im Provisionsverfahren, wonach (im Kern) nicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin dem Vermittler eine Provision zugesagt habe. Auch aus diesem Grund kann ein Verstoß gegen die Bindungswirkung nicht erblickt werden. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
II.1 Zur Berufung der Klägerin:
1. 1 Zur Mängelrüge:
1.1. 1 Soweit die Klägerin im Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Provisionsverfahrens auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ortet, ist sie auf die vorangegangenen Ausführungen zur Berufung wegen Nichtigkeit zu verweisen, wonach eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu verneinen ist.
1.1. 2 Einen Begründungsmangel des Urteils erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung, wonach zwischen der Klägerin und dem Vermittler nicht besprochen worden sei, ob der Vermittler etwa auch dann einen Provisionsanspruch haben sollte, wenn es zu einem Rücktritt vom Vertrag kommen sollte, die verlesene Aussage der Klägerin im Provisionsverfahren und die Abtretungserklärung (./6) völlig unerwähnt gelassen und auch keine unmittelbare Vernehmung der Klägerin zu diesem Thema durchgeführt habe. Die Würdigung der Beweisergebnisse hätte zu der Feststellung geführt, dass die Klägerin mit dem Vermittler vereinbart habe, trotz Nichtausführung des vermittelten Geschäfts einen Provisionsanspruch in der vereinbarten Höhe zu haben. Dies wirke sich auf die rechtliche Beurteilung dahingehend aus, dass sich die Klägerin gegenüber dem hypothetischen Szenario, in dem die Beklagten ihre mündlichen Zusagen einhielten, nichts erspart habe.
Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeutet sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004), als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (Delle-Karth, ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122). Ein Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen eingeht; es muss erkennbar sein, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gekommen ist, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (vgl RS0043167; RS0040165 [T1]).
Im Sinne dieser Grundsätze ist eine mangelhafte Begründung des Ersturteils nicht zu erblicken. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung (siehe Seite 21 der Urteilsausfertigung) mit den relevanten Beweisergebnissen, nämlich insbesondere der (einvernehmlich verlesenen) Aussage der Klägerin im Parallelverfahren, aber auch den gegenläufigen Angaben des als Zeugen vernommenen Vermittlers auseinander und begründete die getroffene Feststellung nachvollziehbar. Die beweiswürdigende Erwägung ist daher überprüfbar, woran auch die rin vermisste Erwähnung und Würdigung der Abtretungserklärung (./6) nichts ändert, zumal die Relevanz dieser erst im Nachhinein errichteten Erklärung für die ursprünglich zwischen der Klägerin und dem Vermittler getroffenen Vereinbarung nicht ersichtlich ist.
1.1. 3 Soweit in der Berufung – implizit – auch die unterlassene unmittelbare Vernehmung der Klägerin zu diesem Thema als Verfahrensmangel releviert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die unmittelbare Vernehmung der Klägerin durch das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.10.2022 (ON 30.2) erfolgte, in welcher im Übrigen auch die Prozessakten der beiden Vorverfahren einvernehmlich verlesen wurden (vgl Protokollseite 2 in ON 30.2). Gleich eingangs ihrer Vernehmung bekräftigte die Klägerin ihre bisher abgelegten Aussagen (Seite 8 in ON 30.2). Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Parteienvernehmung zur Vereinbarung einer von der Ausführung des Geschäfts unabhängigen Provisionsleistung gar nicht beantragt hat, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass (dem Klagevertreter) eine entsprechende Befragung der Klägerin zu diesem Thema nicht möglich gewesen wäre. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
1.1. 4 Einen weiteren Begründungsmangel erblickt die Klägerin in der fehlenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Negativfeststellung, wonach eine Provisionsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Deckungsgeschäft nicht festgestellt werden könne.
Wenngleich der Klägerin beizupflichten ist, dass sich im angefochtenen Urteil – abgesehen von einem in Klammer angeführten Verweis auf eine informative Bekanntgabe des Klagevertreters in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.3.2024 (Protokollseite 3 in ON 66.4) – keine Begründung der Negativfeststellung findet, kann ein relevanter Begründungsmangel darin nicht erkannt werden. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nämlich (nur) dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
Eine allfällige von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Deckungsgeschäft zu leistende Provision ist – wie der Klagevertreter über Erörterung des Erstgerichts selbst ausdrücklich darlegte (vgl Protokollseite 4 in ON 17.2) – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der getroffenen Negativfeststellung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Schon deshalb stellt die unterlassene Begründung der Negativfeststellung – ebenso wie die auch in diesem Zusammenhang monierte unterlassene Befragung der Klägerin zu diesem Thema – keinen Verfahrensfehler dar.
1.1. 5 Eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- bzw Erörterungspflicht erachtet die Klägerin dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht die Parteien nicht über seine Rechtsansicht aufgeklärt habe, wonach die Entscheidung im Provisionsverfahren keine Bindungswirkung entfalte. Hätte das Erstgericht die Parteien gehörig angeleitet und darüber aufgeklärt, dass es beabsichtige, EUR 418.019,21 vom Klagsbetrag abzuziehen, weil es das Vorliegen eines Maklervertrags bejahe, hätte die Klägerin vorgebracht, dass zwischen ihr und dem Vermittler vereinbart gewesen sei, dass der Provisionsanspruch auch bei Nichtausführung des vermittelten Geschäfts bestehe. Weiters hätte sie vorgebracht, dass eine Abtretung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin an den Vermittler an Zahlungs statt erfolgt sei, dies anstelle der Geltendmachung des Provisionsanspruchs gegen die Klägerin.
Das in § 182a ZPO normierte Verbot der „Überraschungsentscheidung“ besagt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen darf, welche die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 182a Rz 1). Bei dieser Erörterungspflicht geht es nicht primär darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss, entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird (Fucik aaO Rz 3). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht bzw über die relevante Rechtsansicht informiert erstattet hätte (Fucik aaO Rz 4).
Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine „Überraschungsentscheidung“ vor.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Ausführungen der Klägerin entgegenzuhalten, dass die zwischen dem Vermittler und der Klägerin geschlossene Provisionsvereinbarung aufgrund des von den Beklagten (mehrfach) erhobenen Einwands der Vorteilsanrechnung in Bezug auf die bei tatsächlicher Ausführung des ursprünglichen Kauf- und Abtretungsvertrags zu leistende Provisionszahlung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Das nunmehr in der Berufung dargelegte Vorbringen erstattete die Klägerin im Kern bereits im Verfahren erster Instanz (vgl Protokollseite 4 in ON 17.2, Protokollseite 3 in ON 66.4). Das Erstgericht war angesichts dessen nicht verhalten, die Klägerin zu weiterem Vorbringen anzuleiten oder seine Rechtsansicht zu erörtern. Den Verfahrensmangel der Verletzung der richterlichen Erörterungs- oder Anleitungspflicht im Sinn des § 182a ZPO vermag die Berufung insofern nicht aufzuzeigen.
1.1. 6 Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Unterbleiben sowohl ihrer unmittelbaren Vernehmung als auch jener des Vermittlers als Zeugen zu diesem Thema verweist, ist sie auf die Ausführungen zu Punkt II.1.1.3 zu verweisen, die auf den vom Erstgericht als Zeugen unmittelbar vernommenen Vermittler gleichermaßen zutreffen.
1.1. 7 Einen weiteren Verstoß gegen die richterliche Erörterungs- und Anleitungspflicht erblickt die Klägerin in der mangelnden Erörterung des Erstgerichts, dass der Zinssatz des § 456 UGB über dem geltend gemachten Zinssatz von 12 % liege. Mit diesen Ausführungen übersieht die Klägerin, dass § 182a ZPO ausdrücklich die Entscheidung über Nebenansprüche, zu denen Zinsen gehören, ausnimmt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt damit schon aus diesem Grund nicht vor.
1. 2 Zur Beweisrüge:
Darin wendet sich die Klägerin gegen folgende Feststellungen:
„Der Klägerin war klar, dass es sich um eine unüblich hohe Provision handelte, sie sah es als ‚Erfolgsprämie‘. Ob [der Vermittler] etwa auch dann einen Provisionsanspruch haben sollte, wenn es zu einem Rücktritt vom Vertrag kommen sollte, wurde nicht besprochen.“
„Die Klägerin zahlte [dem Vermittler] keine Provision. Hätten die Beklagten den Kaufpreis wie vereinbart treuhändig hinterlegt, wäre es wie geplant zu einer Abtretung der Geschäftsanteile gekommen und die Klägerin hätte [dem Vermittler] die Provision von EUR 418.019,21 gezahlt, ohne dass es einer Klagsführung durch [den Vermittler] bedurft hätte.“
Anstelle dieser Feststellungen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Klägerin war klar, dass es sich um eine unüblich hohe Provision handelte, sie sah es als ‚Erfolgsprämie‘. Die Klägerin und [der Vermittler] vereinbarten, dass die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das vermittelte Geschäft aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Klägerin liegen, nach Abschluss nicht ausgeführt werden sollte, wie bei einem berechtigten Rücktritt der Klägerin vom Vertrag. Jedenfalls waren die Klägerin und [der Vermittler] sich auch nach dem erfolgten Rücktritt der Klägerin vom Vertrag einig, dass [der Vermittler] den Provisionsanspruch gegen die Klägerin hat und schlossen aus diesem Grund am 28.8.2021 die Abtretungserklärung (./6). Nachdem [der Vermittler] der Klägerin unzuverlässige Vertragspartner vermittelt hatte, klagte dieser die Provision nicht von der Klägerin ein, sondern nahm das Prozessrisiko auf sich und ließ sich deren Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien in Höhe der vereinbarten Provision an Zahlung statt abtreten.“
Bevor auf die Argumente der Beweisrüge im Einzelnen eingegangen wird, ist zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge allgemein vorauszuschicken, dass diese voraussetzt, dass der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die Ersatzfeststellung zu treffen wäre (vgl RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen also eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden; zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen.
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge insoweit nicht gerecht, als hinsichtlich der begehrten Ersatzfeststellungen im Zusammenhang mit der im Nachhinein erfolgten Abtretung des Schadenersatzanspruches ein inhaltlicher Gegensatz zu den bekämpften Feststellungen zum hypothetischen Szenario nicht zu erblicken ist. In Wahrheit macht die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel geltend, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sind. Auf diesen nicht gesetzmäßig ausgeführten Teil der Beweisrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit die Beweisrüge auf die Feststellung einer konkreten Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vermittler abzielt, wonach die Provision auch bei Nichtausführung des vermittelten Geschäfts zu zahlen sei, ist zunächst auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen. Dieses gründete die bekämpfte Feststellung, es sei zwischen der Klägerin und dem Vermittler nicht über den Provisionsanspruch im Falle eines Rücktritts gesprochen worden, auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der Klägerin, die im Provisionsverfahren (Protokollseite 5 in ./7) ausdrücklich angab, es habe keine Vereinbarung darüber gegeben, was mit der Provision passieren solle, wenn der Interessent vom wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktrete, weil dies aus Sicht der Klägerin komplett unüblich sei. Das Erstgericht setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit der entgegenstehenden Aussage des als Zeugen vernommenen Vermittlers auseinander und begründete plausibel, weshalb es dessen Darstellung vor dem Hintergrund einer ganz grob umrahmten Provisionsvereinbarung als nicht überzeugend erachtete.
Dem vermag die Klägerin in ihrer Beweisrüge nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Insbesondere lässt sich die von der Klägerin gewünschte Ersatzfeststellung aus den in der Berufung hervorgehobenen Passagen aus ihrer eigenen sowie der Aussage des Vermittlers – abgesehen von der vom Erstgericht in der Beweiswürdigung ohnehin berücksichtigten Angaben – nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus den zitierten Aussagen und auch aus der Abtretungserklärung ./6 lediglich, dass sowohl die Klägerin als auch der Vermittler ungeachtet des Rücktritts der Klägerin vom Kauf- und Abtretungsvertrag vom Bestehen eines Provisionsanspruchs des Vermittlers ausgegangen sind. Daraus lässt sich jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht auf eine vorab explizit für den Rücktrittsfall getroffene Provisionsvereinbarung schließen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
1.3. 1 Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge. Soweit die Klägerin den Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung im Provisionsverfahren auch unter dem Berufungspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, ist sie auf die zur Berufung wegen Nichtigkeit bereits getätigten Ausführungen (Punkt I.) zu verweisen, wonach die Entscheidung im Provisionsverfahren keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet.
1.3. 2 Die Klägerin rügt als sekundäre Feststellungsmängel, dass das Erstgericht die bereits im Rahmen der Beweisrüge begehrten Ersatzfeststellungen zur Provisionsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vermittler sowie zur Abtretung des Schadenersatzanspruchs nicht getroffen habe.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht zum Themenkomplex „Provisionsvereinbarung“ umfangreiche – wenn auch nicht die von der Klägerin gewünschten – Feststellungen getroffen und damit eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen hat, um den von der Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsanrechnung rechtlich abschließend beurteilen zu können.
Auch hinsichtlich der von der Klägerin als fehlend monierten Feststellungen zur Abtretungserklärung ist kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken. Abgesehen davon, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Erklärung und die an den Vermittler erfolgte Abtretung ohnehin festgestellt hat (vgl Seite 19 der Urteilsausfertigung) ist die in der Abtretungserklärung – die anlässlich des Schadenersatzprozesses gegen die Beklagten errichtet wurde – zum Ausdruck kommende subjektive Auffassung der Klägerin und des Vermittlers über das Bestehen des Provisionsanspruchs für den Inhalt der zuvor bereits abgeschlossenen Provisionsvereinbarung und die aus dem Vertragsrücktritt resultierenden rechtlichen Konsequenzen für das Entstehen bzw den Bestand des Provisionsanspruchs nicht ausschlaggebend.
Der unberechtigten Berufung der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
II. 2. Zur Berufung der Beklagten:
2. 1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise miteinander vermengt. Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Dabei ist es zwar ausreichend, wenn die Rechtsmittelausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, derjenige Teil der Ausführungen, der jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Allfällige diesbezügliche Unklarheiten in den Rechtsmittelausführungen gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041768, RS0041761; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 17).
2. 2 Zur Beweisrüge:
2.2. 1 Was die allgemeinen Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge betrifft, ist zunächst auf die bereits zu Punkt II.1.2. dargelegten Ausführungen zu verweisen. Soweit sich die Beklagten in ihrer Beweisrüge daher unter Bezugnahme auf einzelne Passagen der „rechtsunrichtigen Beweiswürdigung“ des Erstgerichts in Wahrheit gegen dessen rechtliche Beurteilung wenden, wonach der Klägerin kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzulasten sei, ohne anzugeben, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (Punkte 1. - 12. der Beweisrüge).
2.2. 2 Mit ihren weiteren Ausführungen wenden sich die Beklagten (noch) erkennbar gegen die Negativfeststellung des Erstgerichts, es habe nicht festgestellt werden können, woran der Kaufabschluss (mit der Interessentin) tatsächlich gescheitert sei. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der in diesem Zusammenhang begehrten Ersatzfeststellungen („dass die Klägerin keinem Notverkauf nähertreten musste und auch nicht ersichtlich ist, warum diese die Verhandlungen mit der [Interessentin] nicht fortführen hätte können, um für sie den bestmöglichen Kaufpreis zu erlangen“) ein inhaltlicher Gegensatz zur bekämpften Feststellung nicht zu erblicken ist, legen die Beklagten nicht dar, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Damit ist die Beweisrüge auch zu diesen Punkten (13.-15. der Beweisrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.2. 3 Gleiches gilt für die folgenden Berufungsausführungen (Punkte 16.- 25. der Beweisrüge), die sich wiederum weitgehend in – der Rechtsrüge zuzuordnenden – rechtlichen Überlegungen zur Schadenminderungspflicht der Klägerin erschöpfen. Soweit die Beklagten Feststellungen begehren (bei welchen es sich zum Teil gleichermaßen um rechtliche Erwägungen handelt), ohne dabei die zu bekämpfenden Feststellungen konkret zu bezeichnen, liegt eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht vor.
Dass die Klägerin ihre Anteile „ohne Not“ an die Erwerbergruppe verkauft hat, ergibt sich im Übrigen ohnedies aus den vom Erstgericht zum Abschluss des Deckungsgeschäfts getroffenen Feststellungen. Inwieweit die Interessentin tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Geschäftsanteile der Klägerin zu kaufen, ist für die rechtliche Beurteilung der Schadenminderungspflicht der Klägerin nicht ausschlaggebend. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens allfälliger sekundärer Feststellungsmängel ist für die Beklagten daher nichts zu gewinnen.
2.2. 4 Die Beklagten monieren weiters (Punkte 26 bis 30 der Beweisrüge), das Erstgericht habe „in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung“ übersehen, dass die Klägerin im Zeitraum 1.1.2019 bis September 2022 noch Mieteinnahmen lukriert habe, die sich auf EUR 448.918,30 jährlich belaufen würden, wobei unter Berücksichtigung einer Kreditbelastung von 4 % ein Betrag von EUR 328.000,- bei der Klägerin verbleibe. Dieser Umstand sei vom Erstgericht nicht berücksichtigt worden, hätte jedoch zum Ergebnis geführt, dass kein Anspruch der Klägerin bestehe.
Abgesehen davon, dass in diesen Ausführungen keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge zu erkennen ist, lässt sich anhand dessen auch nicht nachvollziehen, welche konkreten (zusätzlichen) Feststellungen (deren Fehlen allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO bewirken könnte) das Erstgericht nach Ansicht der Beklagten zu treffen gehabt hätte und inwieweit diese für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts entscheidungswesentlich sind. Im Übrigen ist den erstmals im Rahmen der Berufung aufgestellten Behauptungen der Beklagten das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) entgegenzuhalten. Der Berufung kommt somit auch zu diesem Punkt kein Erfolg zu.
2. 3 Zur Rechtsrüge:
2.3. 1 Einzigen Angriffspunkt der Rechtsrüge der Beklagten bildet die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Klägerin eine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Deckungsgeschäfts nicht anzulasten sei. Ein solcher Verstoß liege vielmehr in der unterlassenen Annahme des Angebots der Interessentin.
Nach § 921 ABGB lässt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Die Bestimmung gewährt dem Gläubiger nach dem Rücktritt einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadenersatzanspruch. Der Schuldner muss – Verschulden vorausgesetzt – das positive Vertragsinteresse leisten (RS0018463). Schließt der vertragstreue Teil ein Deckungsgeschäft, trifft ihn die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Deckungsgeschäft vorzunehmen. Es handelt sich dabei um einen Fall der Schadenminderungspflicht (RS0018262).
Diese in § 1304 ABGB normierte Obliegenheit wird dann verletzt, wenn der Geschädigte schuldhaft Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern und die – objektiv beurteilt – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Was dem Geschädigten zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile, dem redlichen Verkehr und den Umständen des Einzelfalls. Diese „Schadensminderungspflicht“ gilt nicht nur für deliktische Eingriffe, sondern auch für Vertragsverletzungen (Schacherreiter in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1304 Rz 98; RS0027043). Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast trifft, so hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist (RS0026909, RS0027129).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen zum Kontakt und zu den Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Interessentin sowie zum Abschluss des Deckungsgeschäfts hat das Erstgericht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Klägerin zutreffend verneint.
Mit ihrer Argumentation, die Klägerin habe ohne Zeitdruck und ohne Not nachteilige Veränderungen ihres Vermögens zugelassen und dabei das Angebot der Interessentin über EUR 7 Mio ignoriert; es wäre der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, das in allen Punkten nachgebesserte und den Forderungen und Wünschen der Klägerin entsprechende Angebot anzunehmen, wodurch ein gültiger Vertrag zustande gekommen wäre; weitere Gesprächen mit der Interessentin seien durch die Klägerin grob fahrlässig unterlassen worden, entfernen sich die Beklagten vom festgestellten Sachverhalt und bringen die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Hervorzuheben ist, dass der Klägerin nach den Feststellungen (US 12 bis 16) – entgegen der Auffassung der Berufungswerber – ein annahmefähiges unbedingtes Kaufanbot der Interessentin zu keinem Zeitpunkt vorlag. Obwohl die Klägerin auf eine Ergänzung bzw. Klarstellung des „Kaufanbots“ vom 13.8.2019 hinwirkte, wurde sowohl dieses, als auch das „verbesserte“ Anbot ausdrücklich unter der Bedingung einer positiven Prüfung aller kaufrelevanten Unterlagen, einer positiven Finanzierungszusage und bankinternen Plausibilitätsüberprüfung der Gutachten gestellt. Ungeachtet des für einen Geschäftsabschluss über Unternehmensanteile in Millionenhöhe ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbildes und der sich aus den Angeboten ergebenden Bedingungen und inhaltlichen Widersprüche versuchte die Klägerin sogar im Rahmen eines persönlichen Treffens auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken, wobei sie der Interessentin exklusive Verhandlungen anbot und die Zusage erhielt, dass die Möglichkeit eines Erwerbs durch die Interessentin geprüft werde und sich deren Vertreter bei der Klägerin melden würden. Dass ein Geschäftsabschluss aus in der Sphäre der Klägerin liegenden Gründen scheiterte, ist den Feststellungen nicht im Ansatz zu entnehmen.
Die Klägerin hat damit alle ihr unter den gegebenen Umständen zumutbaren Schritte unternommen, um auf ein für sie möglichst günstiges Deckungsgeschäft hinzuwirken. Zur Annahme eines an Bedingungen geknüpften Angebots war sie unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht gehalten.
2.3. 2 Mit ihren abschließend im Rahmen der Rechtsrüge wiederholten Ausführungen zur Nichtbeachtung der bei der Klägerin verbliebenen Mieteinnahmen, sind die Beklagten auf die Ausführungen zu Punkt II.2.2.4 zu verweisen. Auf die gegen das Neuerungsverbot verstoßenden Berufungsausführungen ist damit nicht weiter einzugehen.
Zusammengefasst kommt der Berufung der Beklagten damit keine Berechtigung zu. Eine Behandlung der in der Berufungsbeantwortung der Klägerin enthaltenen Beweisrüge nach § 468 Abs 2 ZPO erübrigt sich daher.
II.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41, 46 Abs 2 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin ist richtigerweise das Berufungsinteresse von EUR 33.980,79. Die Beklagten verzeichneten keine Kosten in ihrer Berufungsbeantwortung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.