OLG Wien 19Bs23/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00023.25H.0130.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Jänner 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 30 Monaten, und zwar zunächst die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die vom Landesgericht Eisenstadt vom 14. August 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. März 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 20. August 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit – nach dessen Anhörung (ON 8) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 8), unausgeführt gebliebene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Neben den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist A* in seinem Heimatland Slowakei zahlreiche, nach § 39 Abs 1 StGB rückfallsbegründende Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, unter anderem auch wegen sexueller Ausbeutung von Kindern, auf und verbrachte mehrere Jahre in Haft (vgl die slowakische ECRIS-Auskunft ON 13.2 im Akt AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt). Doch weder diese Abstrafungen noch das Verspüren des Haftübels konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich sogar während anhängigen Verfahrens sowie im äußerst raschen Rückfall nach der letzten slowakischen Verurteilung von März 2023 (rechtskräftig im Oktober 2023, Punkt 13 der ECRIS-Auskunft) erneut zu weiterer mehrfacher Delinquenz.
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran weder dessen Wohn- oder (unbescheinigt behauptete) Arbeitsmöglichkeit nach der Haft noch die ordnungsgemäße Führung(vgl ON 2.2) etwas zu ändern vermögen.