OLG Wien 30Bs26/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00026.25F.0130.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2022, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 16. Dezember 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 16. Oktober 2025 eintreten (ON 3).
Bereits mit Beschluss vom 25. September 2024, AZ **, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A nach Anhörung des Strafgefangenen und Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (siehe ON 5 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2025, GZ ***, wies das Vollzugsgericht dessen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG („Bittsteller“) - eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Dezember 2024 (ON 2) – a limine wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen letztere Entscheidung richtet sich die von A* am Tag der Ausfolgung des Beschlusses - sohin rechtzeitig - erhobene und ausgeführte Beschwerde (ON 9), die im Ergebnis nicht berechtigt ist.
Ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152 Rz 31 ff).
Da gegenständlich zuletzt am 25. September 2024 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, inhaltlich über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entschieden wurde und nicht einmal drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, nämlich bereits am 17. Dezember 2024, neuerlich ein Antrag auf bedingte Entlassung gestellt wurde, ist mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten (vgl. Pieber aaO § 152 Rz 31, 33). Sein neuerlicher Antrag beinhaltet zusammengefasst auch keine neuen entscheidungsrelevanten Argumente (vgl ON 5 in AZ **), sondern bringt abermals vor, dass er seine Taten bereue, sich um seine Familie kümmern und einen Arbeitsplatz suchen wolle und mit Hilfe seiner Familie ein geregeltes Leben führen wolle.
Weiters führte er in der Beschwerde erstmals aus, dass er – entgegen seinem „Bittsteller“ (ON 2) – nicht entlassen werden wolle, sondern um „Therapie statt Strafe“ nach § 39 SMG ersuche.
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0101270; ua OLG Wien 23 Bs 293/22i, 31 Bs 294/22m, 31 Bs 324/23h, 23 Bs 355/23h). Der laut seinem „Bittsteller“ (ON 2) eindeutige Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung wurde demnach vom Vollzugsgericht zurecht wegen entschiedener Rechtssache („res iudicata“) zurückgewiesen, sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Anzumerken bleibt, dass über den in der Beschwerde (ON 9) enthaltenen Antrag nach § 39 SMG vom erkennenden Erstgericht – sofern nicht bereits erfolgt – gesondert zu entscheiden sein wird.