OLG Innsbruck 7Bs20/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00020.25M.0130.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.12.2024, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
Begründung:
Der ** geborene A* wurde – soweit hier von Relevanz – zu ** des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die er bislang nicht angetreten hat. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung am 19.10.2023 zugestellt. Über seinen Antrag wurde der Antritt der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.10.2023, GZ **-21, rechtskräftig bis einschließlich 19.11.2024 aufgeschoben (ON 21).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Verurteilten vom 27.11.2024 auf weiteren Aufschub der Freiheitsstrafe für 2 Monate abgewiesen und dies damit begründet, dass die Höchstaufschubsfrist von einem Jahr für den allein in Betracht kommenden Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG abgelaufen sei (ON 27).
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten nach dem Akteninhalt am 2.1.2025 durch Hinterlegung unter der aktuellen Anschrift **, zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die erkennbar darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung eines weiteren zweimonatigen Aufschubs der Freiheitsstrafe abzuändern. Argumentativ verweist die Beschwerde auf die Möglichkeit einer längerfristigen Beschäftigung bei der Firma ** unter der Bedingung eines vorherigen Führerscheinerwerbs (ON 30).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist unter den hier vorliegenden allgemeinen Voraussetzungen die Einleitung des Vollzugs einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Zutreffend hat schon das Erstgericht darauf verwiesen, dass der Aufschub in diesen Fällen nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden darf, gerechnet von dem Tag an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Da dem Verurteilten fallbezogen die Aufforderung zum Strafantritt bereits am 19.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt wurde, endete die höchstmögliche Aufschubsfrist schon am 19.11.2024 (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 6 Rz 11).
Ein weiterer Aufschub scheitert daher schon an dieser gesetzlichen Schranke. Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage. Die dagegen ergriffene Beschwerde des Verurteilten musste daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidungen über den weiteren Antrag des Verurteilten auf Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach §§ 156b ff StVG stehen dem Leiter der betreffenden Justizanstalt zu.