OLG Innsbruck 7Bs324/24s

7Bs324/24sCorte d'appello30 gen 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs324/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00324.24S.0130.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.10.2024, **-10, nach der am 30.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Melmer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Steiner, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Gernot Winkler öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Spruch

I.zu Recht erkannt:

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der Tat auch unter § 126 Abs 1 Z 5 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt :

A* wird für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.5.2024 zu **, rechtskräftig seit 22.5.2024, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten v e r u r t e i l t .

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.05.2022 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig.

Demnach habe er am 20.05.2024 in ** die Fenstersicherung und die Fensterflügel des Haftfensters im Haftraum E 10 der Justizanstalt **, sohin einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) beschädigt, indem er mit dem Fuß gegen das Schloss der Fenstersicherung trat und dadurch einen Schaden in Höhe von EUR 415,88 verursacht.

Hierfür verhängte der Einzelrichter nach § 126 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und verurteilte ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem sah er gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB - nach bereits erfolgter Verlängerung der Probezeit - vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.05.2022 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

Gegen dieses Urteil richten sich eine vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete "volle Berufung" (ON 9, 5) und eine von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 11.3), die in weiterer Folge schriftlich fristgerecht ausgeführt wurden.

Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO zielt das Rechtsmittel des Angeklagten darauf ab, der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld allenfalls nach Beweiswiederholung Folge zu geben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu ihn des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig zu erkennen und die Strafe neu zu bemessen, in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, schließlich in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (ON 17.1).

Demgegenüber strebt die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf eine vom Erstgericht irrig unterlassene Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzung nach § 39 Abs 1 StGB darauf ab, die verhängte Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen und diese schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 15.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich dem auf Strafverschärfung abzielenden Rechtsmittel der Anklagebehörde Folge zu geben sein werde.

Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz traf der Erstrichter zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nachstehende Feststellungen:

Seit dem 16.04.2024 befand sich der Angeklagte in der Zelle E 10 der Justizanstalt ** in Untersuchungshaft. Der Angeklagte rief seit der Verhängung der Untersuchungshaft mehrfach aus seinem Haftraumfenster, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung störte. Die Justizanstalt ** verhängte daher eine Fenstersperre, um die vom Angeklagten gestörte öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.

In den frühen Morgenstunden des 20.05.2024 trat er mit dem Fuß gegen die Fenstersperre mit derartiger Gewalt, dass sowohl die Sperrvorrichtung selbst, als auch der Fensterflügel des Haftraums E 10 der Justizanstalt ** beschädigt wurden. Dadurch entstand ein Schaden von EUR 415,88.

Der Angeklagte hatte damals keine Panikattacke und keine Atembeschwerden.

Als der Angeklagte gegen die Fenstersperre trat und dadurch sowohl die Fenstersperre als auch den Fensterflügel beschädigte, kam es ihm geradezu darauf an, die Fenstersperre zu beschädigen und hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch den Fensterflügel beschädigt. Ebenso hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich bei der Sperrvorrichtung um einen wesentlichen Teil der kritischen Infrastruktur handelt. Dennoch handelte er wie angeführt.

Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) Konstatierungen dazu vermisst, dass sich vor dem gegenständlichen Fenster ein Gitter befinde, übersieht er, dass sich Unvollständigkeit nur auf die Begründungsebene des Urteils beziehen kann (RIS-Justiz RS0118316; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421), im Übrigen die Urteilskontrolle anhand der in Z 5 genannten Kriterien den entscheidenden getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).

Die Schuldberufung wendet sich ausschließlich gegen die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte keine Panikattacke und Atembeschwerden gehabt habe und zielt auf das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands ab. Ausgehend davon überprüfte das Berufungsgericht diese Urteilsannahme des Erstgerichts anhand des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken, konnte sich doch der Erstrichter vom Angeklagten in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte in einer ausführlichen, gerade auf die Verantwortung des Angeklagten, aus einer Panikattacke heraus die Fenstersicherung beschädigt zu haben, eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, warum er diesen Angaben nicht gefolgt ist. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungssenat geteilt. Den erneut die Verantwortung des Angeklagten ins Treffen führenden Ausführungen in der Schuldberufung gelingt es demgegenüber nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsannahme hervorzurufen. Da auch die übrigen Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite unbedenklich sind, tragen diese den Schuldspruch zum Grundtatbestand nach § 125 StGB.

Die Subsumtionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO) wendet sich gegen die Annahme, dass es sich bei der beschädigten Fenstersperre um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) handle. Sie bestreitet, dass durch deren Beschädigung eine konkrete oder abstrakte Gefährdung eingetreten sei und führt dazu einen Rechtsfehler mangels Feststellungen ins Treffen führt. Ihr kommt Berechtigung zu.

§ 126 Abs 1 Z 5 StGB qualifiziert die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur. Zu Letzterer zählen auch die - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienenden (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) - Einrichtungen des Strafvollzugs (§ 8 StVG; erneut: RIS-Justiz RS0087478, RS0093452; 13 Os 102/07k)). Voraussetzung einer schweren Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist die Betroffenheit eines wesentlichen Bestandteils der kritischen Infrastruktur, also eines solchen, der zur Erfüllung des besonderen (öffentlichen) Zwecks notwendig ist, sodass die konkrete Funktion der kritischen Infrastruktur (hier: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) mit ihren verbleibenden Bestandteilen nicht gleichermaßen erfüllt werden kann (vgl Rebisant in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 126 Rz 37 f; Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 128 Rz 73).

Die Beschädigung einer solchen Sache muss dabei (im Einzelfall) ein für die Funktionsfähigkeit der Sache - und damit die Betriebssicherheit der betroffenen Einrichtung - bedeutsames Ausmaß erreichen, solcherart zumindest abstrakt geeignet sein, die Betriebssicherheit (als solche) zu beeinträchtigen und dadurch eine Gefährdung des besonderen Zwecks (hier: der öffentlichen Sicherheit) hervorzurufen (vgl RIS-Justiz RS0093455, RS0093498; vgl zu Bestandteilen von Einrichtungen des Strafvollzugs: RIS-Justiz RS0093445).

Nach den Konstatierungen trat der Angeklagte mit dem Fuß gegen die Fenstersperre, sodass sowohl diese selbst als auch der Fensterflügel beschädigt wurden und ein Schaden von EUR 415,88 entstand. Feststellungen, welche die (rechtliche) Annahme einer derartigen Eignung, die Funktionsfähigkeit der Justizanstalt oder deren Aufgabenerfüllung im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu gefährden, tragen, sind dem Urteil aber nicht zu entnehmen, da es sich (auch) bei den weiteren (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vgl US 8) zusammengefasst getroffenen Urteilsannahmen, „die Fenstersperre sei vorliegend angebracht worden, um die vom Angeklagten gestörte öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen und zu garantieren“ um solche ohne Sachverhaltsbezug handelt (RIS-Justiz RS0119090).

Dieses Konstatierungsdefizit belastet aber das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO, der in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit die Kassation des Schuldspruchs in der Annahme der unselbstständigen Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch und im Beschluss nach § 494a StPO erforderte. In diesem Umfang sah sich der Berufungssenat daher zu einer teilweisen Beweiswiederholung und- ergänzung nach §§ 476 iVm 489 Abs 1 zweiter Satz StPO durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten und einvernehmliches Referat des Akteninhalts nach § 252 Abs 2a (iVm Abs 1 Z 4) StPO veranlasst.

Auf Basis dieser Beweiswiederholung bzw -ergänzung trifft der Berufungssenat nachstehende Feststellungen:

Bei der Fenstersperre handelt es sich um ein Vorhängeschloss. Das Fenster, an dem die Fenstersperre angebracht worden ist, ist in den Innenhof der Justizanstalt ** ausgerichtet und durch eine im Außenbereich des Fensters angebrachte Vergitterung zusätzlich gesichert (vgl Lichtbilder in ON 2.3; BV Angeklagter).

Die Fenstersperre ist eine pädagogische Maßnahme und wurde von der Justizanstalt fallkonkret deshalb angeordnet, da der Angeklagte es trotz mehrfacher Aufforderung nicht unterließ, sich durch das geöffnete Fenster hindurch mit anderen Häftlingen zu unterhalten (vgl Erlass pädagogischer Maßnahmen in ON 2.5, 3; BV Angeklagter).

Diese Feststellungen gründen auf die in Klammer angeführten Beweismittel.

Ausgehend davon war die Beschädigung der Fenstersperre nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der Justizanstalt oder deren Aufgaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu gefährden.

Damit ist die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB nicht erfüllt, weshalb die Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB originär durch das Berufungsgericht zu verhängen war.

Der Strafneubemessung vorangestellt wird, dass der Angeklagte mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.5.2024 zu ** des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, sodass das Berufungsgericht auf diese Strafe nach §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen hat.

Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er am 27.4.2024 in ** mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), mithin in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und schon wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils die Sachen in die mitgebrachte Tasche steckte und das Geschäft verließ, ohne die Waren zu bezahlen, und zwar:

Zudem liegen ausgehend von der vom Erstgericht aktenkonform dargestellten Vorstrafenbelastung des Angeklagten (US 5 f in ON 10) mit Blick auf die Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 24.2.2023 (Nr. 8 der SA) und des Bezirksgerichts Feldkirch zu ** vom 26.9.2023 (Nr. 9 der SA) die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.

Unter Einbeziehung der zu ** des Landesgerichts Feldkirch zugrundeliegenden Strafzumessungsgründe waren daher insgesamt sieben einschlägige Vorstrafen (zur als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vergehen der Sachbeschädigung und Körperverletzung: RIS-Justiz RS0091417 [T3]), die Begehung während des zu ** des Landesgerichts Feldkirch anhängigen Verfahrens, in dem am 22.5.2024 die Hauptverhandlung stattfand (RIS-Justiz RS0091048 [T6]) und während der in diesem Verfahren aufrechten Untersuchungshaft, der (überaus) rasche Rückfall nach der am 17.4.2024 vollzogenen Freiheitsstrafe zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0090981), die Begehung während aufrechter Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0090597), schließlich im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch die Begehung mit einem Mittäter und - zumal die Gewerbsmäßigkeit auf die Vorverurteilung gestützt wurde - die Tatwiederholung erschwerend, mildernd hingegen die in diesem Verfahren erfolgte Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute und die teilweise geständige Verantwortung des zum Tatzeitpunkt in einer Einzelzelle angehaltenen Angeklagten, der von Anbeginn einräumte, die Fenstersperre beschädigt zu haben, wenngleich diese Angaben aber kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sind.

Die bloße Bereitschaft, den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen, stellt keinen Milderungsgrund dar, obwohl zu konzedieren ist, dass das abgeurteilte Tatgeschehen mit Blick auf das Deliktsspektrum vom Schuld- und Unrechtsgehalt im unteren Schwerebereich angesiedelt ist. Der Umstand, dass das Verhalten des Angeklagten weder besonders gefährlich noch reiflich überlegt war, ist nicht mildernd, vielmehr entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 3 StGB).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten schuld- und tatangemessen. Unter Abzug der über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch bereits verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten erachtet das Berufungsgericht eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten als schuld- und tatangemessen. Einer Geldstrafe steht ebenso wie einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB schon das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, die Begehung während anhängigen Verfahrens sowie der rasche Rückfall entgegen.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Ausgang des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

Zum Beschluss nach § 494a StPO:

Auf Grund Aufhebung des Strafausspruchs war auch der Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben (RIS-Justiz RS0101886). Vom Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht nach bereits erfolgter Probezeitverlängerung war aber schon auf Grund des geltenden Verschlechterungsverbots abzusehen.

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