OLG Wien 2R20/25p

2R20/25pCorte d'appello25 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 2R20/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00020.25P.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Richter Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Sieh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B KG, FN , 2. C D, geboren **, beide **, letzterer vertreten durch Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 34.504,97 samt Anhang (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19.12.2024, **, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Begründung

Mit ihrer Mahnklage vom 21.10.2024 begehrt die Klägerin von den Beklagten EUR 34.504,97 samt Anhang aufgrund des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten abgeschlossenen Markenlizenzvertrags. Der Zweitbeklagte sei Komplementär der Erstbeklagten.

Am 14.11.204 legte der Zweitbeklagte per E-Mail an das Präsidium des Handelsgerichtes Wien „Einspruch“ ein und ersuchte um Verfahrenshilfe, weil er sich die Verfahrenskosten nicht leisten könne (ON 3).

Mit Beschluss vom 14.11.2024 wurde dem Zweitbeklagten die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen aufgetragen und zwar durch Bekanntgabe, ob der Verfahrenshilfeantrag auch für die Erstbeklagte gestellt wurde und warum die Beklagten den Klagsbetrag nach ihrer Ansicht nicht schulden, sowie Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses (ZPF 1, abrufbar unter **) für sämtliche Personen, die Verfahrenshilfe beantragen, wenn Verfahrenshilfe auch für die Erstbeklagte beantragt wird, auch für sämtliche Gesellschafter der Erstbeklagten.

Am 4.12.2024 legte der Zweitbeklagte einen Teil der Unterlagen vor (ZPForm 1 des Zweitbeklagten, Kontoauszüge des Zweitbeklagten zeigend Abbuchungen für Kredit und Wohnungskosten) und ersuchte um Fristverlängerung von einer Woche aufgrund der vom Steuerberater benötigten Vorbereitungszeit. Am 10.12.2024 übermittelte der Zweitbeklagte noch seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 und eine Saldenliste der Erstbeklagten für Jänner bis Oktober 2024.

Daraufhin bewilligte das Erstgericht dem Zweitbeklagten Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO im vollen Umfang (ON 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Erstbeklagten auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab und führte in der Begründung aus, trotz des Hinweises im Verbesserungsauftrag sei kein Vermögensbekenntnis der Erstbeklagten vorgelegt und nie ausdrücklich Verfahrenshilfe auch für die erstbeklagte Gesellschaft begehrt worden. Die unkommentierte Vorlage einer Saldenliste für das Jahr 2024 sei dafür nicht ausreichend. Angaben und Belege zur weiteren Gesellschafterin der Erstbeklagten, E* D*, fehlten trotz des entsprechenden Auftrags völlig.

Dagegen richtet sich der Rekurs (offensichtlich) der Erstbeklagten (erkennbar) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr Verfahrenshilfeantrag bewilligt werde.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Revisor verzichtete auf Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Rekurs wendet sich aufgrund seines Inhalts und der Bezugnahme auf ON 8 eindeutig gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Erstbeklagten mit ON 8. Auch wenn sich kein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis findet, ist davon auszugehen, dass der Zweitbeklagte als Komplementär der Erstbeklagten diesen Rekurs für die Erstbeklagte erhebt und nicht im eigenen Namen (wofür ihm mangels Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Zweitbeklagten die Rechtsmittellegitimation fehlen würde; vgl dazu RS0006497 insb T2, T4 und T27).

Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift der Partei auf einem Rechtsmittel-Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RS0005946). Dasselbe gilt, wenn einem Rechtsmittel auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (RS0005946 T18). Auch in Anbetracht dessen erscheint ein Verbesserungsauftrag dahingehend, dass der Zweitbeklagte den Rekurs mit einem Hinweis auf sein Einschreiten als Vertreter der Erstbeklagten verbessert, nicht erforderlich.

2. Rekurse müssen weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe zwingend enthalten (stRsp; RS0006674, RS0043902 und RS0105337; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 526 ZPO E 6 und 11; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 514 ZPO Rz 71 uva). Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgeht (stRsp; RS0006674 insb T12, T18 und T30; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 2 uva).

Es ist offensichtlich, dass hier eine Überprüfung der Verfahrenshilfeentscheidung und eine Gewährung derselben auch für die Erstbeklagte angestrebt wird.

3. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Für das Vermögensbekenntnis ist das vom Bundesminister für Justiz aufgelegte Formblatt (ZPForm1) zu verwenden (§ 66 Abs 1 3. Satz). Fehlerhafte bzw unvollständige Verfahrenshilfeanträge sind iSd §§ 84 f ZPO verbesserungsfähig (EFSlg 124.816).

Das Vermögensbekenntnis stellt zwar nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse (RS0120073 T7). Leistet daher die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 Satz 4 ZPO) (9 Ob 46/20k).

Das einzige in erster Instanz vorgelegte Bescheinigungsmittel zu den Vermögensverhältnissen der Erstbeklagten ist deren Saldenliste von Jänner bis Oktober 2024, die ohne Afa und Kontenpflege (also nur eine vorläufige Saldenliste) für diesen Zeitraum einen vorläufigen Gewinn von EUR 4.987,38 bei einem Nettoumsatz von EUR 76.525,02 (Kontenklasse 4) aufweist. Zur Kommanditistin der Erstbeklagten fehlen in erster Instanz jegliche Informationen.

Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrages (EFSlg 101.867). Trotz des eindeutigen Verbesserungsauftrags ON 6 wurde ein Vermögensbekenntnis weder von der Erstbeklagten noch von deren Kommanditistin vorgelegt. Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (RS0120073 T2).

In Anbetracht der trotz des eindeutigen Verbesserungsauftrags fehlenden Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Erstbeklagten und deren Kommanditistin hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Erstbeklagten zu Recht abgewiesen.

4. Die erstmals mit dem Rekurs vorgelegten Kontoauszüge der Kommanditistin der Erstbeklagten können bereits wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2 ZPO) vom Rekursgericht nicht berücksichtigt werden. Am Rande sei jedoch angemerkt, dass auch diese kein ausreichendes Bild von ihrer Vermögenssituation ermöglichen, es fehlen beispielsweise Belege zu ihrem Einkommen.

5. Ein Kostenersatz findet nicht statt (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Klägerin hat daher die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Das bedeutet, dass gegen die Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Erstbeklagten ist mit der Zustellung der Rekursentscheidung an

die Erstbeklagte rechtskräftig.

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