OLG Wien 3R3/25w

3R3/25wCorte d'appello25 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 3R3/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00003.25W.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und die KR Prilisauer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B s.r.o., **, Slowakei, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen EUR 25.164,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.11.2024, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Erstkontakt des Geschäftsführers der Beklagten C* mit der Klägerin fand im Jahr 2022 statt, als C* den Mitarbeiter der Klägerin D* aufgrund eines Inserats der Klägerin kontaktierte und diesem mitteilte, dass er sich für die Wohnung E*, interessierte. Die Klägerin war von der Verkäuferin der Wohnung als Immobilienmaklerin beauftragt worden.

Kurz nach dieser Kontaktaufnahme fand die Erstbesichtigung statt. C* teilte anlässlich dieses Termins der Klägerin mit, dass er sich die Angelegenheit noch überlegen und sich gegebenenfalls bei D* melden werde. Da C* kaum Deutsch spricht, übersetzte dessen Tochter das Gespräch ins Deutsche.

Im Spätherbst 2023 nahm C* erneut mit D* Kontakt auf und fragte an, ob die Wohnung noch verfügbar sei, was D* nach Rücksprache mit der Verkäuferin bejahte. C* besichtigte die Wohnung danach nochmals. D* teilte C* mit, dass es aufgrund der Beschränkungen im Ausländergrundverkehr sinnvoller wäre, dass die Beklagte und nicht C* persönlich die Immobilie erwerbe, und dass er ihm ein entsprechendes Formular zusenden würde.

C* ging davon aus, dass es sich bei dem von D* übermittelten Kaufanbot um ein Formular handle, mit dem er das Interesse der Beklagten an der Wohnung bekundet. Er teilte D* auch mit, dass Interesse bestehe, jedoch noch eine Finanzierungszusage der Bank ausständig sei.

Am 15.11.2023 unterfertigte die Beklagte ein verbindliches Kaufanbot über die Wohnung mit einem Kaufpreis von EUR 699.000,--. Darin wurde die Vermittlungsprovision mit EUR 20.970,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer festgelegt. Am 27.11.2023 unterfertigte die Verkäuferin das Kaufanbot.

Punkt XI. des Kaufanbots lautet:

[Bild entfernt]

Am 14.12.2023 legte die Klägerin die Rechnung Nr ** in Höhe von EUR 25.164,--. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 25.164,-- s.A. an Maklerprovision für die Vermittlung der Wohnung E*.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, der Klägerin stünde die Maklerprovision wegen eines Erklärungsirrtums der Beklagten nicht zu. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nicht davon ausgegangen, ein verbindliches Kaufanbot zu unterfertigen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf dazu keine Feststellungen, sondern ging von dem bereits eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, auf Basis des unstrittigen Sachverhaltes seien alle Voraussetzungen für das Zustandekommen des Provisionsanspruchs gemäß § 6 Abs 1 MaklerG gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin aufgrund ihres Inserats kontaktiert und die Wohnung mit einem Makler der Klägerin besichtigt. Die Klägerin sei bei der Vermittlung verdienstlich gewesen, weil sie den Kunden namhaft gemacht und aktiv am Verkaufsprozess mitgewirkt habe. Der Vermittlungserfolg sei durch den Verkauf der Liegenschaft durch beidseitige Unterfertigung des Kaufanbots durch die Beklagte und die Verkäuferin zum Preis von EUR 699.000,-- eingetreten. Die Handlungen der Klägerin seien durch ihre aktive Mitwirkung daran auch adäquat kausal gewesen.

Gemäß § 7 Abs 2 MaklerG entfalle der Anspruch des Maklers auf Provision, „wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen“. Die Beklagte berufe sich auf einen Erklärungsirrtum hinsichtlich des Kaufanbots und behaupte, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, ein verbindliches Kaufanbot zu unterfertigen.

Wenn eine Partei einen Willensmangel – etwa eine Irrtumsanfechtung – erfolgreich geltend mache, werde rückwirkend ein Zustand hergestellt, der einem Nichtzustandekommen des Vertrags entspreche. Die Provisionspflicht des Maklers entfalle mit der ex tunc wirkenden Aufhebung des Vertrags. Für einen ungültigen Vertrag gebühre dem Makler daher grundsätzlich keine Provision. Solange das nichtige Geschäft nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht aufgehoben worden sei, könne sich der zur Provisionszahlung verpflichtete Auftraggeber dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen. Weder die bloße Anfechtungslage noch eine außergerichtliche Nichtigkeitseinwendung beseitige den Provisionsanspruch. Erst wenn das vermittelte und zustande gekommene Geschäft in der Folge (ex tunc) rückgängig gemacht worden sei, gebühre die vom Grundgeschäft abhängige Provision nicht. Ohne Anfechtung des Grundgeschäftes liege daher nach der Rechtsprechung kein Provisionsausschlusstatbestand vor.

Die von der Beklagten in diesem Verfahren gegen die klagende Maklerin erhobene Irrtumseinrede sei nicht geeignet, das Grundgeschäft zwischen der Beklagten und der Verkäuferin zu beseitigen. Dass die Beklagte das Grundgeschäft im Verhältnis zur Verkäuferin gerichtlich (oder außergerichtlich) wegen Irrtums angefochten habe, habe sie auch nach Erörterung durch das Gericht in der Tagsatzung vom 14.11.2024 nicht behauptet. Damit sei diese Einwendung nicht geeignet, den Provisionsanspruch der Klägerin auszuschließen, somit bestehe der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und von dessen Tochter als Zeugin) erfordert, dass der Berufungswerber angibt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse bei Durchführung der Einvernahmen zu erwarten gewesen wären (10 Ob 11/23z). Das unterlässt die Beklagte aber.

1.2. Das Erstgericht hat die wesentlichen Teile des Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 11, die sie in ihrer Berufung zitiert, bereits als unstrittig festgehalten und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Es erschließt sich somit dem Berufungsgericht nicht, welche zusätzlichen Feststellungen das Erstgericht im Zusammenhang mit dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen der Beklagten nach Durchführung der Einvernahmen ihres Geschäftsführers und von dessen Tochter treffen hätte sollen. Der Beklagten gelingt es somit nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Beklagte argumentiert in ihrer Berufung, dass ihr Irrtumseinwand nicht das Grundgeschäft über den Erwerb der Wohnung betroffen habe, sondern den Abschluss des Maklervertrags.

2.2. Tatsächlich brachte die Beklagte hinsichtlich ihres Irrtums folgendes vor:

„Der Geschäftsführer der beklagten Partei ging in der Folge davon aus, dass es sich bei dem von D* übermittelten Kaufanbot um ein „Formular“ handle, in welches er die Daten der beklagten Partei eintragen solle, um Interesse der beklagten Partei zu bekunden.

Dies umso mehr, als bei der letzten Besichtigung der Geschäftsführer der beklagten Partei – übersetzt von seiner Tochter – D* mitteilte, dass zwar Interesse bestehe, jedoch noch eine Finanzierungszusage der Bank ausständig sei. […]

Die beklagte Partei erhebt daher die Einrede des Irrtums.

Es liegt gegenständlich ein Erklärungsirrtum vor, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht davon ausgegangen ist, ein verbindliches Kaufanbot zu unterfertigen.

Der gegenständliche Irrtum ist wesentlich, weil die beklagte Partei ohne Irrtum das Geschäft nicht abgeschlossen hätte.

Der gegenständliche Irrtum wurde auch durch den Mitarbeiter der klagenden Partei veranlasst, weil dieser den Geschäftsführer der beklagten Partei nach Belehrung darüber, dass nicht er persönlich, sondern die beklagte Partei den Kaufvertrag abschließen solle, ihm das Kaufanbot zusendete, von welchem der Geschäftsführer der beklagten Partei davon ausging, er gebe nunmehr auch hinsichtlich der beklagten Partei das Interesse bekannt.“ (ON 11 S 3 f).

2.3. Aus diesem Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte behauptete, hinsichtlich des Grundgeschäfts einem Irrtum unterlegen zu sein. Dass sie sich auch oder bloß bei Abschluss des Maklervertrags im Irrtum befunden habe, behauptet sie gerade nicht.

Obwohl die Thematik der Anfechtung des Grundgeschäfts in der Tagsatzung am 14.11.2024 erörtert wurde und der Erstrichter auf die Entscheidung 9 Ob 308/99f hingewiesen hat, nahm dies die Beklagte nicht zum Anlass, ein Vorbringen zu einem Irrtum in Bezug auf den Maklervertrag zu erstatten.

Das Erstgericht hatte daher auch keine Veranlassung, zu dieser Thematik Beweise aufzunehmen. Damit liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.

2.4. Bei dem nun erstatteten Vorbringen, dass die Beklagte hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrags einem Irrtum unterlegen sei, handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO). Da dies das einzige von der Beklagten in der Berufung geltend gemachte Argument ist, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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