OLG Wien 3R162/24a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00162.24A.0225.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Müller und die Kommerzialrätin MMag.a Dr.in Wittmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B ** GmbH, FN **, **, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 16.500 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.7.2024, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
Der Kläger registrierte sich am 30.10.2019 auf deren Webseite als Mitglied bei der Beklagten. Er akzeptierte die B* Vereinbarung 2019 samt B* Compensation Plan 2019 und erhielt von der Beklagten eine seiner Person zugeordnete Mitgliedsnummer und wurde „B* Marketer“. Als B* Marketer hat man die Möglichkeit, einerseits durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen und andererseits durch die Verbreitung des B* Programms und die Gewinnung neuer Mitglieder „Shopping Points“ zu sammeln und eine Vergütung nach Maßgabe des B* Compensation Plans zu erhalten.
Die Beklagte führte den Vertrieb und die Vermarktung des Cs (C) auf Basis einer Kooperationsvereinbarung über ihre Homepage, Präsentationen sowie Newsletter durch. Bei Zahlung des Mitgliedsbeitrags erhielt die Beklagte eine Provision.
Beim C* handelt es sich um ein im Jahr 2019 und 2020 von der D* (davor: E*; F*) mit Sitz in ** angebotenes Programm. Der C* ermöglichte seinen Mitgliedern, zu vergünstigten Konditionen Privatjets, Yachten, Clubvillen, etc. zu mieten. Ende 2019/Anfang 2020 standen den Mitgliedern des C* drei Yachten, zwei Privatjets und ein oder zwei Hubschrauber zur Anmietung zur Verfügung. Weiters war eine C*-Villa in ** in Bau sowie eine Villa auf ** und eine C* Lounge am Flughafen ** in Planung.
Die Beklagte war bei der Vermarktung und dem Vertrieb dazu verpflichtet, ausschließlich die von der C* Holding Limited erstellten Marketingunterlagen zu verwenden.
Die bei Webinaren verwendete Präsentation „Strategie 2019/2020“ bildet auf den Folien auch das B* Logo ab. Auf den Folien 8 bis 12 findet sich die Überschrift „B* C*“. Der C* wurde als erster globaler Luxury-Club angepriesen und die mietbaren „Assets“ des Cs, nämlich Yachten, Flugzeuge und Villen, wurden vorgestellt. Weiters wurde auf die (nur für kurze Zeit bestehende) Möglichkeit hingewiesen, Mitglied des „G“ [G*]zu werden.
In den FAQs zum C* wurde die Mission des C* dahingehend beschrieben, das Unternehmen der Mitglieder und deren persönliche Entwicklung mit einem vielfältigen Angebot an erstklassigen Dienstleistungen und Verbindungen zu einem globalen Netzwerk zu unterstützen, mit dem Ziel, die Karriere und das Leben der Mitglieder auf eine neue Ebene zu heben. Der C* entwickle seinen Service und sein Vermögen, um den Wachstum der Mitglieder zu unterstützen und deren Lebensstil zu bereichern. Um Mitglied zu werden, müsse man B* Premium Marketer sein und die Allgemeinen Vertragsbedingungen von B* in der Fassung März 2019 oder später akzeptiert haben. Man könne sich über ** registrieren oder sich direkt über ** einloggen. Darüber hinaus könne man als C* Mitglied in der Pre-Launch Phase am „G* Programm“ [G*-Programm] mitmachen. Für weitere Informationen solle man die Webseite ** aufsuchen.
Laut einem Informationsblatt sei das G*-Programm ein exklusiver Business und Lifestyle Club und ein Anreizprogramm, das die B* Marketer dazu berechtige, am Erfolg des C* permanent teilzunehmen. Der C* sammle den Gewinn der G* Limited (G* Limited) mit Sitz in ** in Form von Shopping Points. Der potentielle Reingewinn würde in Euro erfasst und in Shopping Points umgewandelt. Die sich daraus ergebenden Shopping Points würden unter die Mitglieder des G*-Programms aufgeteilt werden. Die Shopping Points würden nur für das Karriereprogramm verteilt werden.
Dieses Karriereprogramm bestand bei der beklagten Partei. Im B* Compensation Plan heißt es dazu auszugsweise (ergänzt durch das Berufungsgericht aus der unstrittigen ./C, S. 16 f – zur Zulässigkeit vgl RS0121557):
„Für das Karriere Programm gewertete Shopping Points des gesamten Shopping Network eines Marketers (dh aus seiner Lifeline sowie aus persönlichen Einkäufen bzw. Bestellungen) werden – unter Berücksichtigung der 50%-Wertungsregel zur Qualifikation, Bestätigung und Fixierung eines Karriere-Levels – monatlich gutgeschrieben und im Karriere Programm verrechnet.
Es werden also persönliche Shopping Points aus eigenen Einkäufen bzw. Bestellungen, Shopping Points aus Einkäufen bzw. Bestellungen der Kunden des Marketers sowie Shopping Points aus Einkäufen bzw. Bestellungen der Marketer aus allen Coaching Levels und von deren Kunden berücksichtigt. Dadurch können folgende monatliche Vergütungen für den Marketer entstehen:
[BILD]
Die Career Commission wird monatlich aufgrund der im Berechnungszeitraum verbuchten Shopping Points berechnet.
Der Anspruch auf Career Commission besteht, wenn ein Karriere-Level bestätigt wird, und gilt für die Karriere-Level gesamte Dauer der Fixierung (6 Monate).
Vergütung in Form von: Überweisung auf das Bankkonto“
In der Präsentation „Strategie 2019/2020“, den FAQ und dem Informationsblatt stand nicht, dass es sich beim G* um eine Geldanlage handelt und dass das Vertragsverhältnis im Rahmen des C* zur Beklagten bestehen würde.
Das Beitrittsformular zum C* konnte über die Webseite der Beklagten heruntergeladen werden.
Im Formular stand „C* I* operated by E*“. Das Formular war bereits von H*, dem damaligen Geschäftsführer der (damals) E*, unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen. Im Briefkopf war als Adresse **, *, angeführt. Das Formular sollte an ** übermittelt werden. Der Mitgliedsbeitrag sollte auf das Konto lautend auf E mit der IBAN ** überwiesen werden.
Auf den Seiten 2 f des Formulars befand sich der Teil mit dem Titel „Mitgliedschaftsvertrag“. Dort wurde dargelegt, dass es sich bei der (damals) E* um ein Unternehmen handle, welches in ** registriert sei. Der C* würde seinen Mitgliedern während der Dauer der Mitgliedschaft verschiedene Dienstleistungen und Annehmlichkeiten im Rahmen eines Business Clubs bieten. Die Mitglieder des C* seien bei der „C* I* operated by E*“ registriert. Diese Leistungen würden in der jeweils bestehenden Form und abhängig von der Verfügbarkeit geboten. Es gab drei Kategorien einer Mitgliedschaft. Abhängig von der Kategorie reichten die Mitgliedsbeiträge von EUR 5.500 (Rising Star) bis EUR 55.000 (VIP) pro Jahr.
Der G* wurde darin beschrieben als exklusiver Business und Lifestyle Club mit dem Ziel, ein Umfeld zu schaffen, in dem die Mitglieder ihr Unternehmen vergrößern können. Die B* I* AG und ihre Tochtergesellschaften seien exklusive Vertriebspartner des C*. B* Premium Marketer hätten die Möglichkeit, permanent am Erfolg des C* teilzunehmen. Voraussetzung für die Teilnahme am G*-Programm sei es, B* Premium Marketer zu sein, die B* Vereinbarung in der Fassung vom März 2019 oder später gegenüber der B* I* AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften akzeptiert zu haben und Mitglied des Cs zu sein. Das G-Programm sammle den Gewinn der Limited mit Sitz in ** in Form von Shopping Points. Jeglicher möglicher Reingewinn dieser Limited würde in Euro erfasst und in Shopping Points umgerechnet werden. Die daraus resultierenden Shopping Points würden anteilig auf alle teilnehmenden Mitglieder des G*-Programms aufgeteilt werden.
Der Kläger lud im Dashboard seines B*-Mitgliedschaftskontos auf der Webseite der Beklagten das oben beschriebene Formular für die C* Mitgliedschaft herunter. Er füllte das Formular handschriftlich unter Angabe seiner B*-ID, seines Namens und seiner Mobiltelefonnummer sowie der Auswahl der Mitgliedskategorie „Rising Star“ aus. Der Kläger kreuzte an, dass er eine bindende Mitgliedschaft beim C* abschließen wolle und unterschrieb das vierseitige Formular. Dabei fiel ihm auf, dass auf dem Formular „C* I* operated by E*“ stand. Er dachte, dass es sich bei der E* um eine eigene Firma innerhalb der B* Gruppe handelt.
Der Kläger leistete am 5.12.2019 die Anzahlung (Down Payment) in Höhe von EUR 3.500 auf das auf dem Formular angegebene Konto lautend auf E* mit der IBAN *. Die (damals) E war die Kontoinhaberin; die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt hinsichtlich dieses Kontos.
Der Kläger dachte, durch die Teilnahme am C* eine Kapitalanlage vorzunehmen und dabei von den Umsätzen, die durch die Mieteinnahmen erwirtschaftet werden, zu profitieren und nach drei oder vier Jahren Auszahlungen zu erhalten. Der Kläger plante nicht, die Assets (Yachten, Privatjets, Villen) selbst zu mieten.
Am 26.2.2020 unterzeichnete der Kläger erneut ein Bestellformular, um ein Upgrade von seiner Rising Star Mitgliedschaft zu einer Executive Mitgliedschaft zu vollziehen. Auf diesem Formular war der Hinweis „C* I* operated by D*“ anstatt „E*“ abgedruckt. Auch in diesem Formular wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der B* I* AG und ihren Tochtergesellschaften um exklusive Vertriebspartner des C* handelt. Der Kläger überwies in zwei Tranchen insgesamt EUR 13.000 auf das Konto lautend auf D* mit der IBAN **.
Der Kläger erhielt im Zusammenhang mit dem C* zwar Shopping Points bei der Beklagten, aber keine Auszahlungen.
Der Kläger begehrte mit seiner am 2.5.2023 eingebrachten Klage die Rückzahlung von EUR 16.500. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz brachte er vor, er habe über sein Mitgliedskonto bei der Beklagten einen „C*“ bestellt. Repräsentanten der Beklagten und andere B* Marketer hätten den C* mittels Webinaren, Videos und Power-Point-Präsentationen beworben. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich getäuscht, indem sie eine lukrative und risikolose Geldanlage beworben und versprochen habe, dass man daran mitverdiene, wenn andere Personen die Yachten, Flugzeuge und Villen der Beklagten mieten. Das Geschäftsmodell gebe vor, über Airport und Sport Lounges sowie Yachten, Flugzeuge und Villen zu verfügen. Mit dem C* werde eine Umsatzbeteiligung in Aussicht gestellt, wenn andere Personen diese Services gegen Entgelt nutzen. Das G*-Programm soll auch den Bilanzgewinn der Limited in Form von Shopping Points vereinen. Ein allfälliger Bilanzgewinn dieses Unternehmens werde in Euro erfasst und in eine entsprechende Anzahl von Shopping Points umgerechnet. Das daraus resultierende Shopping Points-Volumen werde anteilig an alle teilnehmenden Mitglieder verteilt. Die Limited sei aber eine „dormant company“, übe also gar keine Geschäftstätigkeit aus und könne niemals einen Bilanzgewinn haben. Das Anlageprodukt existiere gar nicht. Hätte der Kläger gewusst, dass es sich nur um ein „Luftschloss“ handle, hätte er nicht investiert. Dem Kläger sei vermittelt worden, dass der C* ein Produkt der Beklagten sei. Auch die Werbeunterlagen für den C* seien mit dem Logo der Beklagten versehen gewesen. Der Kläger sei nicht davon ausgegangen, dass er den Vertrag mit der in den ** ansässigen E* abschließe. Die Beklagte habe durch unrichtige und irreführende Prospektangaben in sittenwidriger Schädigungsabsicht den Kläger zu einem Vertragsabschluss mit einem dubiosen Unternehmen in ** verleitet.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragten Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass sie hinsichtlich der C* Mitgliedschaft nie Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei. Sie habe ihm auch keine lukrative und risikolose Geldanlage versprochen, beworben oder vorgetäuscht. Die Zahlungen des Klägers seien nicht an die Beklagte, sondern an die E* erfolgt. Die Beklagte hafte nicht für Produkte der Partner- oder sonstiger Drittunternehmen. Die Beklagte könne aufgrund der Ersichtlichkeit des Vertragspartners auf dem Membership Agreement auch keine Sorgfalts- und Aufklärungspflichtverletzungen zur Last gelegt werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 4 bis 11 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, Vertragspartnerin des Klägers hinsichtlich des Cs sei nicht die Beklagte, sondern eine nunmehr unter D mit Sitz in ** firmierende Gesellschaft. In den Unterlagen sei auch nicht von einer „Geldanlage“ die Rede. Die Möglichkeit, Shopping Points zu sammeln, stelle keine Geldanlage dar. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zum C* hätte es Yachten und andere mietbare Assets gegeben, die von C* Mitgliedern auch genutzt werden konnten, sodass auch das Potential bestand, Shopping Points zu sammeln. Ein Schadenersatzanspruch nach § 874 ABGB scheide mangels arglistiger Täuschung aus. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenüber der Beklagten scheide aus, weil sie nicht Vertragspartnerin sei. Auch das Vorliegen eines Schneeballsystems sei nicht erwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel, mangelhafter Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in dem Klagebegehren stattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Der Grundsatz, dass bei der Rechtsrüge die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn der begehrte Anspruch auf mehrere selbständig zu beurteilende Anspruchsgrundlagen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen beziehen (vgl RS0043338). Der Kläger stützt seinen Anspruch in der Berufung nur auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung über die Geldanlage C*. Aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht habe das Erstgericht keine Feststellungen zum Inhalt des Karriereprogramms aus dem B* Compensation Plan der Beklagten getroffen und nicht festgestellt, dass es sich bei der G* Limited in den Jahren 2019 bis 2021 um eine „dormant company“ gehandelt habe, die inaktiv gewesen sei und keine Gewinne habe lukrieren können. Der Beklagten, die die Gewinnbeteiligung hätte auszahlen sollen, habe dies bekannt sein müssen.
1. 2 Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass nicht die Beklagte, sondern ein nunmehr unter „D*“ firmierendes Unternehmen mit Sitz in ** Vertragspartnerin des Klägers in Bezug auf dessen C*-Mitgliedschaft ist, für die er insgesamt EUR 16.500 aufgewendet hat.
1. 3 Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298). Insofern kann grundsätzlich auch die Beklagte als Vertriebspartnerin der Gesellschaft und auszahlende Stelle möglicher Gewinne dem Kläger haften.
1.3. 1 Nach überwiegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung setzt Arglist nach bürgerlichem Recht zwar keine Schädigungsabsicht, sehr wohl aber die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus (RS0014833). List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (6 Ob 7/06g; 3 Ob 75/06k).
1.3. 2 Juristische Personen verfügen über keinen natürlichen Willen (Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 337 ABGB Rz 2; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 337 ABGB Rz 1). Es ist daher denkunmöglich, dass „die Beklagte“ selbst arglistig handelte. Der Beklagten kann nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – zu denken wäre zB an die §§ 337 und 875 ABGB sowie an § 18 GmbHG – das die Arglist verwirklichende Verhalten von natürlichen Personen zugerechnet werden. Eine juristische Person selbst kann auch nichts „wissen“. Auch insofern ist nur eine (Wissens-)Zurechnung möglich (Grasser, Wissenszurechnung bei der Einzel(kapital)gesellschaft (Stand 21.11.2024), Lexis Briefings in lexis360.at; Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 254). Denkbar wäre etwa, das Wissen eines Organs oder Repräsentanten mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis der Beklagten zuzurechnen (RS0009113; RS0009133; RS0107916; 8 Ob 81/23d).
1.3. 3 Der listig Irregeführte ist nach den allgemeinen Regeln für die Voraussetzungen des § 870 ABGB behauptungs- und beweispflichtig. Es gibt keine Erleichterung durch den Anscheinsbeweis (RS0014792 [T1]), sodass das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit gilt (RS0110701).
1.3. 4 Der Kläger hat lediglich behauptet, dass ihm „von Repräsentanten und anderen B* Marketern“ mittels Webinaren, Videos und Power-Point-Präsentationen vermittelt worden wäre, dass der C* ein Produkt der Beklagten und eine gute Geldanlage sei (ON 5, Rz 004 f), und dass die Beklagte ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hatte und daher hafte (ON 5, Rz 063).
1.3. 5 Ob es sich beim C* um eine Geldanlage handelt, ist eine rechtliche Beurteilung, die anhand der getroffenen (und ergänzten) Feststellungen vorzunehmen ist:
Dass in den Unterlagen (Präsentation, FAQ, Informationsblatt, Beitrittsformular) – wie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt – nicht der Begriff „Geldanlage“ verwendet wird, steht der Beurteilung des C* (und des G*) als Geld- oder Kapitalanlage nicht entgegen: von einer solchen spricht man, wenn finanzielle Mittel mit dem Ziel investiert werden, einen Ertrag (zB Zinsen oder Dividenden) oder eine Wertsteigerung (zB bei Immobilien) zu erzielen.
Hier hat der Kläger EUR 16.500 aufgewendet, um Mitglied des C* und des G* zu werden und von den Umsätzen zu profitieren, die durch Mieteinnahmen erwirtschaftet werden sollen. Ihren Mitgliedern stellte die F* in Aussicht, durch die Vermietung von Luxus Assets am Gewinn der Limited beteiligt zu werden. Dabei sollte der Gewinn in Shopping Points umgerechnet und über das Karriereprogramm der Beklagten durch Überweisung auf das Bankkonto ausgezahlt werden.
Die Investition des Klägers ist demnach als Geldanlage zu werten.
1.3. 6 Zwar konnte aus der festgestellten Verwendung des B* Logo in der Präsentation „Strategie 2019/2020“, die in Webinaren verwendet wurde, aus dem Umstand, dass man nur als B* Premium Marketer Mitglied des Cs werden konnte, Informationen zum G-Programm auf der B* Webseite standen und der potentielle Gewinn der Limited in Shopping Points umgerechnet und über ihr Karriereprogramm von der Beklagten ausgezahlt werden sollte, der Eindruck entstehen, dass es sich beim C* und dem G* um ein Veranlagungsprodukt der Beklagten handelt, doch existiert kein schlüssiges Vorbringen, weshalb die Beklagte für diese Informationen haften sollte, hat sie die im Vertrieb durch B* Marketer ausschließlich verwendeten Marketingunterlagen doch nicht erstellt, sondern die C* Holding Limited.
Eine Mitwirkung an der Gestaltung der Unterlagen oder eine besondere gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und der C* Holding Limited oder der Gesellschaft, mit der der Kläger die C*-Mitgliedschaft abgeschlossen hat, die allenfalls eine Haftung der Beklagten begründen könnte (vgl Grasser, Wissenzurechnung im österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht, 213 ff und 223 ff), hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen.
1.3. 7 Allein wegen der Verwendung der Unterlagen auf Basis einer Kooperationsvereinbarung mit der Gesellschaft und weil „die Beklagte“ beim Abschluss einer C*-Mitgliedschaft Provisionen erhielt, kann nicht auf eine arglistige Irreführung geschlossen werden. Abgesehen davon dass unklar ist, welche der Beklagten zurechenbare Person arglistig gehandelt haben soll (Marketer wie der Kläger sind keine zurechenbaren Repräsentanten der Beklagten, weil es keine Anhaltspunkte für eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis gibt), gibt es keinen Erfahrungssatz, dass der Irreführende stets arglistig in Hinsicht auf die Willensbildung des Getäuschten gehandelt hat (Singer/von Finckenstein in Staudinger, Kommentar zum BGB [2012] § 123 Rz 86 mwH). Ein Eigeninteresse der Beklagten als Vertragsanbahnerin, das ausnahmsweise zu deren Haftung führen kann, ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zur vertretenen Gesellschaft gleichzusetzen, sondern müsste im Verhältnis zum Kläger verfolgt werden (vgl RS0019726 [T5]). Ein solches über den Provisionsanspruch hinausgehendes Eigeninteresse hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Mit seiner erstmals in der Berufung (Rz 025) aufgestellten Behauptung, die Beklagte habe als über ihr Karriereprogramm die Dividendenanteile auszahlende Gesellschaft ein Interesse daran gehabt, dass diese Auszahlungen möglichst gering ausfallen, verstößt er gegen das Neuerungsverbot.
1.3. 8 Gegen Arglist im Zusammenhang mit der Täuschung über den Vertragspartner und die Qualität der Anlage spricht im Übrigen, dass das Beitrittsformular auf der Webseite der Beklagten heruntergeladen und demnach einer gründlichen Prüfung durch den Interessenten – ohne Zeitdruck oder Ablenkung – unterzogen werden konnte und dass es dort durchgehend heißt: „C* I* operated by E*“. Weiters wird die Adresse des Unternehmens in ** angeführt, weist das Formular die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der E* und den Firmenstempel auf und wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte exklusive Vertriebspartnerin des C* ist.
Es bestand unter diesen Umständen keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den Vertragspartner aufzuklären.
1.3. 9 Dass die Gesellschaft in ** nicht existiert und diese den Organen oder Repräsentanten der Beklagten bekannt gewesen wäre, hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Vielmehr steht unbekämpft fest, dass dem Kläger als Mitglied des C*s Ende 2019/Anfang 2020 drei Yachten, zwei Privatjets und ein bis zwei Hubschrauber zur Anmietung zur Verfügung standen und weitere „Assets“ in Bau oder Planung waren. Von einem nicht existenten „Luftschloss“ kann also keine Rede sein.
1.3. 10 Für die Lösung des Falls ist auch nicht relevant – wie der Kläger als sekundärer Feststellungsmangel rügt – ob jene Shopping Points, welche er im Zusammenhang mit dem C* bei der Beklagten erhielt, für die Bestellung des C* an sich waren oder aus seiner Gewinnbeteiligung an der Limited resultierten (Rz 007), weil ohnehin unbekämpft feststeht, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem C* keine Auszahlung erhielt.
Obwohl der Kläger aus der Gewinnbeteiligung als Mitglied des G* keine Auszahlung erhalten hat resultiert daraus keine Haftung der Beklagten, weil weder von ihren Organen/Repräsentanten noch in den von ihr verwendeten Unterlagen eine fixe Gewinnzusage gegeben wurde. Vielmehr spricht der Kläger selbst von einem „allfälligen Bilanzgewinn“ und steht fest, dass ein möglicher Reingewinn der Limited in Shopping Points umgerechnet werden und anteilig auf die Mitglieder des G*-Programms aufgeteilt werden sollte (Urteil S. 6, 8). Auch im ergänzten Inhalt des Karriereprogramms heißt es: „Dadurch können folgende monatliche Vergütungen entstehen“.
1.3. 11 Wenn der Kläger auch in der Berufung die Meinung vertritt, dass es der Beklagten bekannt sein musste, dass die Limited keinen Gewinn erwirtschaften konnte, weil sie den Gewinn über das Karriereprogramm an ihre Mitglieder auszuzahlen hatte, übersieht er, dass er damit nur eine fahrlässige Unkenntnis über den Vertragspartner eines Dritten täuschender Umstände behauptet, die eine Haftung der Beklagten nach § 874 ABGB nicht zu begründen vermag, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete sekundärer Feststellungsmangel („Bei der G* Limited handelte es sich jedenfalls in den Jahren 2019 – 2021 um eine dormant company, diese war also inaktiv und konnte somit auch keine Gewinne machen“ – ON 21 Rz 007) nicht relevant ist.
Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, dass Organe oder Repräsentanten der Beklagten positive Kenntnis über die Unmöglichkeit der Limited hatten, mit der Vermietung von Luxusgütern Gewinne zu erwirtschaften, die letztlich über das „Karriere-Programm“ der Beklagten als Vergütung durch Überweisung auf das Bankkonto der Mitglieder des G* gutgeschrieben werden sollten, oder dass sie an einem Betrug der Gesellschaft beteiligt waren (vgl 4 Ob 73/14k [3.2] mit weiteren Nachweisen; 4 Ob 114/19x [Pkt. 3]). Er hat auch keine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und der C* Limited, die unter gewissen Voraussetzungen eine Haftung der Beklagten begründen könnte (vgl Grasser, Wissenzurechnung im österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht, S. 213 ff und 223 ff), behauptet noch bewiesen.
1. 4 Das Erstgericht hat daher zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung des Klägers verneint.
2. Der Kläger bekämpft in der Beweisrüge, als Verfahrensmangel und Aktenwidrigkeit die Negativfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei oder eine ihr zurechenbare Person vor dem Beitritt bzw. vor dem Upgrade im Kläger die Vorstellung hervorgerufen hätte, beim C* handle es sich um eine Geldanlage und die Vertragsbeziehung im Rahmen des C*s bestehe zur beklagten Partei.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Die Beklagte bzw. eine ihr zurechenbare Person hat vor dem Beitritt bzw. vor dem Upgrade im Kläger die Vorstellung hervorgerufen, beim C* handle es sich um eine Geldanlage und die Vertragsbeziehung im Rahmen des C*s bestehe zur beklagten Partei.“
2. 1 Diese Negativfeststellung betrifft die Kausalität der Vorstellung des Klägers für die Investitionsentscheidung, die durch Personen, die der Beklagten zuzurechnen sind, hervorgerufen wurde.
2. 2 Es steht unbekämpft fest, dass der Kläger dachte, durch die Teilnahme am C* eine Kapitalanlage vorzunehmen und dabei von den Umsätzen, die durch die Mieteinnahmen erwirtschaftet werden, zu profitieren.
2. 3 Diese Vorstellung deckt sich im Wesentlichen mit der vom Berufungsgericht anhand des Inhalts der Urkunden – insbesondere dem ergänzend berücksichtigten Karriereprogramm im Compensation Plan (./C, S. 16 ff) – vorgenommen rechtlichen Beurteilung als Geldanlage (← 1.3.5). Es liegt also keine Fehlvorstellung des Klägers vor, sodass eine arglistige Irreführung nicht in Betracht kommt. Ob diese (richtige) Vorstellung durch die Beklagte oder ihr zurechenbare Personen kausal verursacht wurde, ist für die Lösung des Falls nicht relevant, weil die Beklagte auch dann nicht wegen arglistiger Irreführung haftet, wenn sie die Vorstellung des Klägers, eine Kapitalanlage zu zeichnen, verursacht hätte. Der Kläger hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren behauptet, dass sich die erworbene Kapitalanlage von der in den Unterlagen beworbenen unterscheidet (← vgl 1.3.9).
2. 4 Auch hinsichtlich der vom Kläger angenommenen Vertragsbeziehung zur Beklagten durch den Abschluss der Mitgliedschaft ist die Beweisrüge nicht berechtigt:
Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahr-scheinlichkeit als gegeben ansieht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung entscheidet, dass sie mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, und damit einer von mehreren einander widersprechenden Versionen von Geschehensabläufen Glauben schenkt (RS0043175; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 272 ZPO E 24/1).
Das Erstgericht hat die bekämpfte Negativfeststellung umfassend begründet (Urteil S. 13 f). Selbst unter Berücksichtigung der Verwendung des B* Logo, der Bezeichnung als „B* C*“, die Mitgliedschaftsvoraussetzung der Akzeptierung der B* Vereinbarung und des Status als B* Premium Marketer für die Mitgliedschaft und der Abrufbarkeit sämtlicher Informationen auf der Webseite der Beklagten ** ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit (← 1.3.3) für die gewünschte Feststellung nicht gegeben, weil es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass der Kläger durch die Nennung der „C* I* operated by E*“ bzw. „C* I* operated by D*“ an mehreren Stellen des Beitrittsformulars - was ihm auffiel - und den Hinweis auf die Adresse dieser Gesellschaft in ** neben der Überweisung des Mitgliedsbeitrags auf ein auf den Namen der „E*“ lautendes Konto und die Bezeichnung der Beklagten als Vertriebspartnerin im Mitgliedschaftsvertrag und im Informationsblatt keiner Fehlvorstellung über seinen Vertragspartner unterlag.
2. 5 Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
3. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Im Rechtsmittel ist daher auch die Erheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Die Berufungswerberin muss in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (vgl RS0043049 [T6]; RS0043039 [T4, T5]); Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 37 mwN).
Der Berufung ist hier aber nicht zu entnehmen, inwiefern die behauptete Verfahrensverletzung geeignet gewesen wäre, einen für sie nachteiligen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen, zumal die Beklagte hier mangels Täuschungsabsicht (← 1.3.9 ff) nicht haftet und der behauptete Begründungsmangel die Kausalität betrifft.
3. 1 Wenn eine Feststellung - wie die hier in Pkt 2. wiedergegebene und bekämpfte Negativfeststellung - durch Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen gewonnen wird, liegt keine Aktenwidrigkeit vor (RS0043397 [T1]; RS0043421). Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sie basieren aber denknotwendig gerade nicht auf unmittelbaren Beweisergebnissen, sondern werden aus diesen bloß abgeleitet. Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0040125).
3. 2 Eine Begründung in der Beweiswürdigung, die - wie hier - auf mehrere Urkunden und die Aussagen des Klägers und des Zeugen J* Bezug nimmt, kann daher keine Aktenwidrigkeit begründen, selbst wenn das Erstgericht Teile einer verwerteten Urkunde (hier: Karriereplan im Compensation Plan) dabei unberücksichtigt gelassen hat.
4. Auch hinsichtlich der – vom Erstgericht verneinten – Geldanlage liegt weder ein Begründungsmangel noch eine Aktenwidrigkeit unter Berücksichtigung des Inhalts der Beilage ./V vor, sondern eine vom Berufungsgericht nicht geteilte Rechtsansicht (← 1.3.5).
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität waren nicht zu lösen. Ob Arglist vorliegt bzw geltend gemacht wurde, kann nur an Hand des konkreten Sachverhalts überprüft werden und stellt somit eine Frage des Einzelfalls dar (9 ObA 136/00s). Hinsichtlich der Beurteilung, dass die Behauptung einer fahrlässigen Unkenntnis von über den Vertragspartner eines Dritten täuschenden Umständen nicht ausreicht, ist das Berufungsgericht deroberstgerichtlichen Judikatur zu Prospekthaftungsansprüchen gefolgt.