OLG Wien 19Bs6/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00006.25H.0225.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Dezember 2024, GZ **-78, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen aufgetragen.
Begründung
Begründung:
Mit Strafantrag vom 25. August 2022 (ON 26), ausgedehnt in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 (ON 36 S 7), legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last.
Demnach habe er in **
I./ in einem noch näher festzustellenden Zeitraum von 16. Juli 2022 bis 26. Juli 2022 B* in mehreren Angriffen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihr sagte, er werde sie umbringen;
II./ am 25. Juli 2022 B* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und ein Mobiltelefon in ihre Richtung warf, wobei er sie an der Hand traf;
III./ am 26. Juli 2022 B*
A./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung, genötigt, indem er ihr verbot, das Haus zu verlassen, die Herausgabe ihrer Autoschlüssel forderte und das Einschlagen der Autoscheiben ankündigte sowie ihr in der Folge einen Stoß und eine Ohrfeige versetzte;
B./ im Zuge und im Anschluss an die unter Punkt III./A./ beschriebene Tat vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren zu Boden zerrte und mehrfach mit den Fäusten auf ihren Kopf schlug und öfters auf sie eintrat, wodurch die Genannte zumindest Hämatome am Arm sowie Kratzwunden im Gesicht erlitt;
IV./ am 21. Oktober 2022 C* und B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich jeweils des Vergehens der falschen Beweisaussage, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wahrheitswidrig insbesondere angab, sie hätten sich die in den Zeugenvernehmungen vom 26. Juli 2022 geschilderten Tathandlungen seinerseits nur ausgedacht, insbesondere weil C* seine Ehe nicht billigte und B* glaubte, er hätte ein Verhältnis mit seiner Nichte gehabt, wobei die fälschlich angelasteten Handlungen jeweils mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht sind.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens erklärte der Angeklagte in der letzten Hauptverhandlung am 9. Dezember 2024, Verantwortung für die ihm angelasteten Taten zu übernehmen und beantragte die Durchführung einer Diversion, zu welcher sich die Staatsanwaltschaft nicht äußerte (ON 74.2 S 2).
Nach Leistung eines Kostenbeitrags von 150 Euro (ON 77) stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss (ON 78) des Strafverfahren gegen A* wegen „§§ 15, 83 Abs 1; 83 Abs 1; 105 Abs 1; und 107 Abs 1 StGB“ gemäß § 199 iVm § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, eine Fortsetzung des Verfahrens anstrebende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 79) ist berechtigt.
Gemäß § 199 iVm § 198 Abs 1 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf eine der in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen – hier: die Bestimmung einer Probezeit - nicht geboten erscheint, um den (hier:) Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 StPO jedoch unter anderem nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1) und die Schuld des (hier:) Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0116021 [T17]). Die Schuldabwägung orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt. Es ist deshalb nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrundeliegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen, sondern eine Relation zu den aufgrund ihrer Strafdrohungen insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegenden Straftaten herzustellen. Der abstrakte und durch die Strafdrohung gesetzlich definierte Einzugsbereich der Diversion reicht vom Bagatelldelikt bis hin zum Verbrechen.
Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – wie ihn der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB vorsieht - signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 28 f).
Legt man diese Prämissen auf den vorliegenden Fall um, zeigt sich, dass eine diversionelle Erledigung bereits am Erfordernis der nicht schweren Schuld scheitert, stellt doch der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten kein ausreichendes Gegengewicht zu den als aggravierend zu gewichtenden Parametern des Zusammentreffens mehrerer Vergehen mit zwei Verbrechen dar. Somit ist die Schuld des Angeklagten im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die unter Anklage gestellten Taten - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert – schon unter diesem Aspekt nicht für eine diversionelle Erledigung eignen.
Obwohl ein Geständnis des Angeklagten nicht generelle Voraussetzung für die Durchführung einer Diversion ist, hängt die Möglichkeit einer solchen in spezialpräventiver Hinsicht auch von der Haltung des Angeklagten ab und setzt dessen Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 198 Rz 6; RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36 mwN; RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/2), welche spätestens bei der diversionellen Erledigung vorliegen muss (12 Os 82/15y mwN). Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück ist aber ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass der (hier:) Angeklagte die ihm angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten eingesteht (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/3).
Fallbezogen bekannte sich der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung explizit „nicht schuldig“ (ON 36 S 2), bis zuletzt ließ seine Einlassung jegliche Verantwortungsübernahme vermissen. Davon ausgehend stellt sich die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2024 festgehaltene Wendung, der Angeklagte „übernimmt die Verantwortung für die ihm angelasteten Taten“ (ON 74.2 S 2) als inhaltsleere Floskel mit dem einzigen Ziel ein diversionelles Vorgehen zu erreichen, dar. Trotz Bereitschaft zur diversionellen Erledigung mangelt es dem Genannten an jeglichem Unrechtsbewusstsein für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, sodass eine Diversion auch aufgrund spezialpräventiver Hindernisse nicht in Frage kommt.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall ersichtlich auch nicht das Erfordernis des hinreichend geklärten Sachverhalts (vgl dazu Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I² § 198 Rz 17 f) erfüllt ist. Von welchem konkreten „hinreichend geklärten“ Sachverhalt das Erstgericht letztlich ausging, bleibt völlig offen, finden sich doch in dem bekämpften Beschluss, der die Ausdehnung der Anklage völlig unerwähnt lässt, dazu überhaupt keine Erwägungen.
Es ist daher der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen A* aufzutragen.