OLG Wien 22Bs14/25g

22Bs14/25gCorte d'appello25 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs14/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00014.25G.0225.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Oktober 2024, GZ **11.5, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Johannes Fouchs durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. Februar 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 23. August 2024 in ** einen anderen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, indem er seiner bei der B* tätigen Arbeitskollegin, Freundin und Notfallsanitäterin C* gegenüber beteuerte, er wisse nicht, woher die unter seinem Sofa gefundene Unterwäsche einer anderen Frau herkomme, und zur Verhinderung ihres Vorhabens, seine Wohnung zu verlassen, die Beziehung zu ihm zu beenden und mit ihrem PKW wegzufahren, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12-15 cm zur Hand nahm, aggressiv äußerte "Wenn ich nicht die Wahrheit sprechen sollte, dann steche ich mir jetzt in den Hals", wobei er die Messerklinge gegen seinen Hals drückte und mit seiner anderen Hand eine Schlagbewegung gegen das angesetzte Messer andeutete, als wolle er sich dieses in den Hals rammen, der daraufhin aus der Wohnung flüchtenden C* nachlief, sich hinter ihr Auto stellte und sie aufforderte, mit ihm zu sprechen, es der Genannten aber gelang wegzufahren, wobei er die Nötigung zu begehen suchte, indem er mit dem Tod einer unter den Schutz der C* als Notfallsanitäterin gestellten und ihr zudem persönlich aufgrund der mit ihm privat und als Arbeitskollege geführten Beziehung nahestehenden Person drohte.

Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 1.6) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 12).

Die Mängelrüge ist zunächst grundlegend darauf hinzuweisen, dass der kritisch-psychologische Vorgang der freien Beweiswürdigung einer Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0099419).

Indem sie eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ausdrücklich in Bezug auf den vom Erstgericht festgestellten Wortlaut der Äußerung des Angeklagten geltend macht, verkennt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, dass nicht der Wortlaut, sondern der Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung für ihre rechtliche Beurteilung als (gefährliche) Drohung maßgebend ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 34), lässt weiters die (neben dem Bedeutungsinhalt der Äußerung und der Ernstlichkeit einer allenfalls in dieser Äußerung gelegenen Drohung weiters entscheidenden,) vom Erstgericht unmissverständlich getroffenen Feststellungen zum Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite unberührt und kann daher schon aus formalen Gründen nicht durchdringen.

Wie auch die Oberstaatsanwaltschaft zur Darstellung bringt, streitet im Übrigen auch die von der Mängelrüge ins Treffen geführte Darstellung der Zeugin C*, der Angeklagte habe „gedroht,“ sich das Messer in den Hals zu stechen, „wenn er nicht die Wahrheit sage“, der Sache nach keineswegs für eine Auslegung dieser Äußerung als (ernst gemeinte, gefährliche und von der erforderlichen subjektiven Tatseite getragene) Übelsankündigung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB, sondern stellt ihrem Sinngehalt nach – im Ergebnis nicht anders als der vom Erstgericht angenommene Gebrauch der Redewendung „Da lasse ich mich hineinstechen, wenn ich nicht die Wahrheit sage“ – offenkundig eine plakativ überhöhte Beteuerung dar, zuvor die Wahrheit gesagt zu haben und sich daher eben nicht in den Hals stechen (lassen) zu wollen. Die dem von der Mängelrüge ins Treffen geführten Amtsvermerk ON 2.8 zu entnehmende (erste) Darstellung durch den Angeklagten deutet auf einen zwar tendenziell etwas anders gelagerten (im Ergebnis aber auch wieder ein aus Sicht des Angeklagten allzu heftiges Anzweifeln seiner Wahrheitsliebe und/oder Treue durch die Zeugin reflektierenden) Bedeutungsinhalt seiner Äußerung hin, freilich ebenso wenig auf eine ernstliche Übelsankündigung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Eine Erheblichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 mwN) sich aus diesem Beweismittel ergebender Tatsachen vermag die Mängelrüge in dieser Hinsicht daher ebenso wenig aufzuzeigen, wie in Ansehung der Frage, ob die Zeugin D* vor Ort war und Wahrnehmungen machen konnte, weil sie dem Angeklagten nun Wohnungs- oder aber Autoschlüssel bringen wollte.

Soweit die Mängelrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall eine geradezu willkürliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers und des Angeklagten behauptet, ist sie in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft darauf zu verweisen, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588) und dass der Ausspruch über die größere oder geringere Glaubwürdigkeit eines Zeugen gegenüber anderen vorgeführten Beweisen prinzipiell keiner weiteren Begründung bedarf (RIS-Justiz RS0098603). Das Gericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).

Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Schuld überzeugt nicht, weil das Erstgericht unter Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah, zugleich aber auch in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) darlegte, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Sämtliche präsentierten Varianten des Wortlauts der Äußerung und der Gesten des Angeklagten deuten in der vorliegenden Konfliktsituation, in welcher er sich einer intensiven und beharrlichen Anzweiflung seiner Treue durch die Zeugin C* ausgesetzt sah, für ein plakatives Hervorstreichen seiner Ehrlichkeit, allenfalls auch des von ihm als unangemessen empfundenen, von der Zeugin auf ihn ausgeübten Drucks und (damit) gegen einen strafrechtlich als Übelsankündigung (zwecks Nötigung) zu wertenden (und in diesem Sinne ernst gemeinten) Bedeutungsinhalt.

Umso weniger lässt das Geschehen Schlüsse (zumal mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit) auf ein Vorliegen der subjektiven Tatseite zu. Dass die Zeugin C* in der aufgeheizten Situation dennoch den Eindruck einer bevorstehenden Selbstverletzung des Angeklagten gewinnen und insoweit Angst bekommen konnte, hat das Erstgericht lebensnah ausgeführt. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung stellt sich damit als sehr gut nachvollziehbar und wohldifferenziert dar.

Zutreffend konnte das Erstgericht die festgestellte Aussage „da lass ich mich hineinstechen, wenn ich nicht die Wahrheit sage“ auch auf den vom Opfer vorgelegten Chat, in welchem der Angeklagte genau diese Aussage wiederholte ohne dass das Opfer dem widersprach (ON 11.3), stützen.

In dem die Staatsanwaltschaft der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen entgegenstellt, vermag sie keine Bedenken an den auf Basis des persönlichen Eindrucks getroffenen wohl begründeten Erwägungen des Erstgerichts zu wecken.

Bleibt in rechtlicher Hinsicht zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Drohung mit einer Selbstschädigung nur insoweit als gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB in Betracht kommt, als sie sich ihrem Bedeutungsinhalt nach unter einem als auch gegen den Bedrohten selbst oder eine diesem nahestehende dritte (!) Person (Sympathieperson) gerichtete Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen erweist, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (RIS-Justiz RS0123065, vgl auch Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 53).

Konkrete Anhaltspunkte für einen (auch) in diese Richtung gehenden Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten (und auf einen korrespondierenden Vorsatz) sowie dafür, dass sich die Verwirklichung der dem Angeklagten zur Last gelegten Ankündigung für die vermeintlich Bedrohte C* selbst als Übel dargestellt hätte (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 27 aE), sind fallbezogen nicht ersichtlich.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

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