OLG Wien 22Bs22/25h

22Bs22/25hCorte d'appello25 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs22/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00022.25H.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. August 2024, GZ **89.3, nach der am 25. Februar 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Berufungswerbers und seiner Verteidigerin Mag. Lenz-Cervinka durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

Unter einem wurde das im Eigentum des Angeklagten stehende Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert und ein Geldbetrag in Höhe von EUR 4.190,-- nach § 20 Abs 1 StGB iVm § 20b Abs 2 StGB für verfallen erklärt.

Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte vom 27. Dezember 2023 bis zum 27. Jänner 2024, vom 25. Februar bis zum 5. März 2024 sowie vom 18. bis zum 26. März 2024 in ** vorschriftswidrig als Mitglied einer aus ihm und im Urteil bezeichneten Personen bestehenden kriminellen Vereinigung (US 2 f) Suchtgift in einer nicht feststellbaren, jedoch die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend 0,3 % Acetylcodein, 5,4 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin) sowie Kokain (beinhaltend 68,25 % Cocain), anderen überließ.

Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die mehrfachen Tatangriffe und das Gewinnstreben als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und gelangten so zur verhängten Sanktion. Aufgrund der großen Suchtgiftmenge und der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung liege die von § 43a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit weiteren Wohlverhaltens nicht vor.

Der sichergestellte Geldbetrag sei für verfallen zu erklären gewesen, weil der Angeklagte diesen nach den Feststellungen für das Überlassen des Suchtgifts erhalten und als Mitglied der kriminellen Vereinigung in seiner Wohnung verwahrt habe. Die Konfiskation des Mobiltelefons sei deshalb vorzunehmen gewesen, weil der Angeklagte dieses für die Begehung der vorsätzlichen Straftaten verwendet habe.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Jänner 2025, GZ 12 Os 115/24i9, verbleibt zur Entscheidung seine prozessordnungskonform angemeldete und zur Ausführung gebrachte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, womit er die schuldangemessene Herabsetzung der Sanktion bei zumindest teilweiser bedingter Strafnachsicht und die Reduktion des Verfallsbetrags auf EUR 1.820,-- begehrt (ON 94).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass das Handeln aus Gewinnstreben bzw Gewinnsucht (vgl. RIS-Justiz RS0088292 [T1; T2]) zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, aber unter dem Aspekt allgemeiner Strafbemessungserwägungen erschwerend ins Gewicht fällt, zumal bei der Tatbegehung nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG ein gewerbsmäßiges Vorgehen nicht notwendig ist.

Unter Berücksichtigung der hohen Suchtgiftmengen (vgl. US 7) sowie unter Zugrundelegung der von den Tatrichtern sonst zutreffend dargestellten Strafzumessungslage im Sinne des § 32 StGB erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, auch in Anbetracht der zu diesem Zweck eigens gegründeten kriminellen Organisation und den vielfachen Tatangriffen, die mit weniger als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion bereits aus spezialpräventiven Erwägungen keiner Herabsetzung zugänglich, um den aus Gewinnstreben handelnden Angeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Eine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB kommt dabei nicht in Frage, soll diese Rechtswohltat doch auf „extreme Ausnahmefälle“, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen, beschränkt bleiben (RIS-Justiz RS0092050; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 43a Rz 5). Die dafür geforderte hohe Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien Verhaltens setzt voraus, dass es sich (im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, sein Persönlichkeitsbild und seine sozialen Verhältnisse) um eine nach menschlichen Ermessen einmalige Verfehlung handelte (RIS-Justiz RS0092042). Für eine solche Situation oder einmalige Verfehlung gibt es noch keine Hinweise, zumal der Angeklagte wiederholt im Rahmen einer kriminellen Vereinigung deliktisch agierte und eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Suchtgiftmenge manipulierte.

Darüber hinaus sprechen aber auch gewichtige generalpräventive Aspekte (RIS-Justiz RS0090600; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari aaO § 32 Rz 7) für die Verhängung einer empfindlichen Strafe, um der Öffentlichkeit, insbesondere aber dem Täterkreis, dem der Berufungswerber zuzuordnen ist, deutlich vor Augen zu führen, dass die professionelle Weitergabe von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung spürbare staatliche Reaktionen nach sich zieht.

An diesem Kalkül vermögen die Berufungsausführungen keine Änderung herbeizuführen, zumal keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen geführt werden konnten.

Gleiches gilt für die Berufung gegen den Verfallsausspruch, weil der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von EUR 4.910,-- laut den erstgerichtlichen Feststellungen ausdrücklich für das Überlassen von Suchtgift erhalten wurde (US 4), weshalb für den gesamten Betrag die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1 StGB iVm § 20b Abs 2 leg cit vorliegen und nicht nur hinsichtlich der EUR 1.820,--, die in der Hosentasche des Berufungswerbers sichergestellt werden konnten.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

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