OLG Wien 22Bs370/24h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00370.24H.0225.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 2) StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. September 2024, GZ **-11.3, nach der am 25. Februar 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gruber durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs (richtig:) 3 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 2) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2024 in **, am Parkplatz beim Fest der Freiwilligen Feuerwehr **, als Lenker des LKW Marke **, Kastenwagen **, mit dem Kennzeichen *, die im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er bei völliger Dunkelheit und bei vorliegender Alkoholisierung von zumindest 2,44 Promille auf Grund mangelnder Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug sich nicht davon überzeugte, dass das Fahrmanöver gefahrlos möglich ist (§ 14 Abs 1 StVO) und den rechts neben seinem Fahrzeug befindlichen B übersah und überfuhr, wodurch er dem Genannten fahrlässig eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch der 12. Rippe links, einen Riss eines Bandes im AC-Gelenk der Schulter, der operativ behandelt werden musste, sowie Prellungen und Hautabschürfungen am gesamten Rücken samt einer mehr als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit bis Ende Juli 2024, zufügte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Fahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen trank der wegen Gewaltdelikten zweifach vorverurteilte und wegen Trunkenheit am Steuer bereits verwaltungsrechtlich vorbelastete Angeklagte am 19. Mai 2024 beim Feuerwehrfest der Freiwilligen Feuerwehr ** in ** eine Vielzahl diverser alkoholischer Getränke. Kurz vor Mitternacht verließ er das Fest und wollte die Heimfahrt mit seinem Kastenwagen G* antreten. Zu diesem Zeitpunkt wies er einen Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille auf. Das Auto befand sich auf einem Wiesenparkplatz neben dem Feuerwehrfest. Es war dunkel, eine künstliche Beleuchtung war nur in Nähe des Festgeländes vorhanden. Dort, wo sich das Auto des Angeklagten befand, war die Beleuchtung bloß „spärlich“. A* näherte sich von links hinten kommend direkt seinem Fahrzeug und stieg auf der Fahrerseite ein. Links von seinem Fahrzeug stand ein weiterer PKW, die Parklücke rechts daneben war frei. Ungeachtet seiner erheblichen Alkoholisierung, welche ihm auch erkennbar war, nahm der Angeklagte seinen Kastenwagen in Betrieb. Mit eingeschaltetem Abblendlicht fuhr der Angeklagte, ohne sich angesichts der Dunkelheit durch einen Rundgang um das Fahrzeug zu vergewissern, nach hinten aus der Parklücke. Dabei übersah er den rechts neben seinem Fahrzeug auf Höhe der freien Parkfläche befindlichen alkoholisierten B* (Blutalkoholwert 2,8 Promille). Ob dieser stand oder lag konnte nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls erfasste der Angeklagte das Opfer mit seinem Klein-LKW und überfuhr dieses im Bereich des Rückens sowie der linken Schulter. Dadurch erlitt B* die im Spruch angeführten Verletzungen.
Dem Angeklagten war es schon zu Beginn der Alkoholaufnahme und währenddessen bewusst, dass ihm eine Autofahrt nach Hause bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und eine körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Trotz seiner Alkoholisierung war er in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es wäre ihm erkennbar gewesen, bei der Inbetriebnahme bzw. des Lenkens des Fahrzeugs in diesem Zustand jene Sorgfalt, zu der er dem Umständen verpflichtet und auch seine geistigen und körperlichen Verhältnissen fähig war und ihm zuzumuten war, auf auffallende Weise außer Acht ließ.
In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Tatrichterin im Wesentlichen auf die Angaben der beteiligten Personen, den Bericht der einschreitenden Polizeibeamten samt vorliegenden Lichtbildern und die medizinischen Unterlagen.
Die subjektive Tatseite erschloss sie aus dem objektiven Tatgeschehen und der geständigen Verantwortung des Angeklagten, der den grundsätzlichen Geschehensablauf nicht in Frage stellte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin zwei einschlägige Vorstrafen und das gravierende Ausmaß der Alkoholisierung als erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis. Ausgehend davon sowie unter Bedachtnahme auf das im Hinblick auf den Alkoholkonsum auch verwaltungsrechtlich bescholtene Vorleben des Angeklagten erachtete sie die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe sowohl aus spezial- als als generalpräventiven Erwägungen als schuldangemessen und tatgerecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 11.2,7) und wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), Schuld und Strafe fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 12).
Dem Rechtsmittel kommt lediglich im Strafausspruch Berechtigung zu.
Bezugspunkt der Mängelrüge (281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über Schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). In Bezug auf alle Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Das Anstellen eigener Beweiswerterwägungen ist der Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien vermag das Berufungsvorbringen jedoch fallaktuell nicht durchzudringen, weil sich die Tatrichterin sehr wohl mit den Schilderungen des Angeklagten und den Depositionen der Zeugen ausführlich auseinandersetzte und begründet darlegte, wie sie zu ihren Feststellungen gelangte.
Abgesehen davon, dass die „Erzählung des Verteidigers im Eröffnungsplädoyer“ kein Beweismittel darstellt, das es zu erörtern gilt, vermag die bloß spekulative Annahme des Umstands, dass sich das alkoholisierte Opfer unter das Fahrzeug des Angeklagten gelegt habe, keine Nichtigkeit im Lichte der angeführten Gesetzesstelle darzustellen. Dass im Parkplatzbereich, in dem der Kastenwagen des Angeklagten abgestellt war, nur eine sehr spärliche Beleuchtung vorhanden war bzw. „nahezu“ völlige Dunkelheit herrschte, wurde im Urteil festgestellt (Spruch und US 3). Eine allenfalls dunkle Bekleidung des Opfers im Tatzeitpunkt ist unerheblich, weil sich der Angeklagte seinem Fahrzeug von links näherte, einstieg und losfuhr, weshalb er den rechts vom Fahrzeug befindlichen B* gar nicht wahrnehmen hätte können, gleich welche Kleidung er trug.
Die vielmehr in Art einer Schuldberufung geübte Kritik an den Feststellungen des Erstgerichts erweist sich daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weshalb der Nichtigkeitsberufung ein Erfolg zu versagen war.
Zur Berufung wegen Schuld ist festzuhalten, dass es dem Angeklagten nicht gelingt, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, weil diese – nachdem sie sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschafft hatte - umfassend begründete, wie sie zu ihren Feststellungen gelangte.
Dass das Opfer im Unfallszeitpunkt dunkel bekleidet mit dem Bauch nach unten am Boden auf der Wiese lag, widerstreitet den Feststellungen des Erstgerichts nicht, selbst wenn letzteres zumindest zum Zeitpunkt des Losfahrens des Angeklagten nicht feststellen konnte, ob das Opfer stand oder lag.
Sofern der Angeklagte, ohne eigene Erinnerungen oder Wahrnehmungen zu diesem Thema zu haben, bloß behauptet, B* wäre zum Zeitpunkt des Losfahrens des Autos darunter gelegen, so ist dies bloß spekulativ.
Davon abgesehen ergibt sich aus den Depositionen der vernommenen Zeugen, dass sich B* zwar zuvor betrunken sitzend an ein Taxi (bzw. dessen Reifen) gelehnt hatte, sich jedoch keine Gliedmaße unter dem Taxi befand (ON 11.2, S 3 und 5).
Darüber hinaus herrschte zum Tatzeitpunkt (vorliegende Lichtbilder) auch kein Regenwetter, welches den volltrunkenen B* veranlasst haben könnte, sich unter das Fahrzeug des Angeklagten zu begeben.
Weiters ist aufgrund des rückwärtigen Ausparkens aus der Parklücke und dem damit verbundenen notwendigen starken Linkseinschlag der Vorderräder (Lichtbild ON 2.9,4) damit zu rechnen, dass das Opfer, wenn es zur Gänze unter dem Auto gelegen wäre, vom linken Vorderrad vollständig überrollt worden wäre. B* weist aber deutliche Verletzungen nur an der linken Körperseite (Schulter; Rippen) auf.
Darüber hinaus ergibt sich die Endposition des Opfers sowohl nach den Angaben des Angeklagten (ON 8.3,6) als auch der Zeugin C* (ON 8.3,10 f) deutlich rechts neben der Position des Fahrzeugs des Angeklagten vor dem Ausparkmanöver (Lichtbild ON 2.9,5).
Die bloß eine Position des Opfers unter dem Auto behauptenden Berufungsausführungen gehen daher ins Leere.
Richtig ist, dass der gegenständliche Unfall bei fehlendem Rundgang um das Fahrzeug – diese Unterlassung wurde vom Angeklagten zugestanden (ON 11.2,2) - auch einem nüchternen Autolenker „passiert“ wäre, jedoch ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Berauschung und dem fahrlässig herbeigeführten Erfolg rechtlich nicht notwendig. Es genügt, wenn der grundsätzliche Tatbestand, aktuell jener nach § 88 Abs 3 und 4 erster Fall StGB, erfüllt ist und ein Anwendungsfall des § 81 Abs 2 leg cit hinzutritt (vgl. Burgstaller/Schütz, WK2 StGB § 81 StGB Rz 92).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Berufung über des Ausspruchs über die Schuld ein Erfolg zu versagen.
Die Strafbemessung erweist sich demgegenüber in spruchgemäßem Umfang berechtigt, weil der Grad der Fahrlässigkeit relativ gering ist, da entsprechende Rundgänge um das Fahrzeug vor dem Ausparken nach allgemeiner Lebens- und Gerichtserfahrung auch von einem großen Anteil nüchterner Fahrzeuglenker unterlassen werden und ein massives Mitverschulden des Opfers vorliegt, welches ebenfalls zu einer Verminderung der Schuld des Angeklagten führt.
Der reklamierte Nichtigkeitsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB wurde zu Recht nicht in Anschlag gebracht, weil die behauptete Freundschaft zwischen Täter und Opfer – zumindest nach dem vorliegenden Akteninhalt – keine Annahme einer „persönlich nahestehenden Person“ im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zulässt.
Das gravierende Ausmaß der Alkoholisierung wurde zutreffend als zusätzlich erschwerend bewertet, weil sie über das für eine Berauschung im Sinne des § 81 Abs 2 StGB notwendige Ausmaß weit hinausgeht.
Die Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen jedenfalls auf der gleichen schädlichen Neigung, denn sie wurden ebenfalls in alkoholisiertem Zustand begangen, was auf den gleichen Charaktermangel im Sinne des § 71 dritter Fall StGB zurückzuführen ist.
Angesichts der korrigierten Strafzumessungsgründe war daher mit einer Herabsetzung der verhängten Sanktion vorzugehen, wobei es aber auch das Berufungsgericht als unabdingbar ansieht, dem Angeklagten durch den zumindest kurzfristigen Vollzug einer Freiheitsstrafe deutlich vor Augen zu führen, dass derartiges Verhalten keinesfalls toleriert wird, zumal es fallaktuell nur glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass das Opfer nicht schwerer oder gar tödlich verletzt wurde.
Aufgrund der einschlägigen gerichtlichen Vorverurteilungen (ON 6) und der verwaltungsrechtlichen Vormerkung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO (ON 5) erweist sich eine Geldstrafe bzw. eine gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe somit bereits aus individuell-prohibitiven Erwägungen nicht ausreichend.
Darüber hinaus stehen generalpräventive Überlegungen einer weiteren Reduktion der Strafe entgegen, um der Öffentlichkeit, insbesondere aber dem Täterkreis, dem der Berufungswerber zuzurechnen ist, deutlich vor Augen zu halten, dass derartiges Verhalten – insbesondere bei einschlägiger Vorbelastung – zu einem Freiheitsentzug führen kann.