OLG Innsbruck 11Bs288/24a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00288.24A.0225.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.10.2024, GZ **-28, nach der am 25.2.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin RiAA MMag.a Auckenthaler, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA MMMag.a Härting, des Verteidigers RA Dr. Opperer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck sprach mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen A* von der wider ihn erhobenen Anklage,
er habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Mai 2024 in ** B* durch die sinngemäße Äußerung, dass sie hergeschlagen werde, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
gemäß § 259 Z 3 StPO frei.
Die Erstrichterin traf nachstehende Feststellungen:
"Der am ** in **, geborene Angeklagte ist ** Staatsangehöriger, ledig und derzeit ohne Beschäftigung. Er bezieht AMS-Geld in der Höhe von ca. EUR 400,-- monatlich, hat keine Schulden, kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten. Seine Strafregisterauskunft weist keine Einträge auf.
An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Anfang Mai 2024 kam es dazu, dass der Angeklagte in ** seine Bekannte B* im Bus traf. Dort fragte der Angeklagte B*, wieso sie seinen Freund C* angezeigt habe. Diese antwortete daraufhin, dass ihn das nichts angehe. Über abermalige Nachfrage durch den Angeklagten antwortete ihm B* erneut dasselbe. Daraufhin erwiderte der Angeklagte, dass sein Freund C* nichts gemacht habe. B* entgegnete ihm daraufhin sinngemäß, dass das das Gericht entscheiden werde, woraufhin der nunmehr zornige Angeklagte zu ihr sagte: „Du wirst noch voll fett hergeschlagen.“ Er stellte B* damit die Zufügung einer Körperverletzung durch eine oder mehrere unbestimmte Person/en zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht. B* dachte sich dabei nichts weiter, nickte und ging davon.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch diese Äußerung beabsichtigte, der B* nachhaltig ernstliche Angst vor der Zufügung einer Körperverletzung durch einen oder mehrere Dritte/n einzuflößen, sie sohin in Furcht und Unruhe zu versetzen, und bei ihr den Eindruck zu erwecken, dass die Drohung ernst gemeint und der Eintritt des angekündigten Übels von seinem Willen abhängig ist."
Diese Urteilsannahmen stützte die Erstrichterin auf folgende Beweiswürdigung:
"Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gründen auf seinen unwiderlegbaren Angaben im Zuge der Hauptverhandlung vom 03.10.2024. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruhen auf der eingeholten Strafregisterauskunft in ON 22.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Richterin sowohl vom Angeklagten als auch von der vernommenen (Opfer-) Zeugin in der Hauptverhandlung vom 03.10.2024 einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte.
Die Zeugin B* vermochte in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben vor der Polizei am 16.07.2024 (ON 6.3) und auch im Zuge ihrer kontradiktorischen Einvernahme am 08.05.2024 vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter im Verfahren gegen C* (**, ON 2) den Vorfall vollkommen authentisch, widerspruchsfrei und unumwunden zu schildern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ihren Bekannten - den Angeklagten - zu Unrecht über die Maße hätte belasten oder ihn überhaupt zu Unrecht einer Straftat hätte bezichtigen wollen. Vielmehr war es so, dass der Vorfall mit dem Angeklagten erst im Zuge der kontradiktorischen Einvernahme der B* am 08.05.2024 zutage trat. Erst über explizite Nachfrage sprach sie davon, dass sie im Bus bedroht worden sei (ON 2, Seite 17, oben). Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin den hier interessierenden Vorfall selbst gar nicht zur Anzeige gebracht hätte. Die Angaben der Zeugin waren durchwegs glaubwürdig und konnten den Feststellungen betreffend den äußeren Geschehensablauf somit bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
Hingegen sind die leugnenden Angaben des Angeklagten in Anbetracht der detaillierten Ausführungen der Zeugin B* als bloße Schutzbehauptungen und als Versuch des Angeklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen, zu werten.
Dass der Angeklagte während des Gespräches mit B* zornig wurde, liegt angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte der Meinung war, dass B* seinen Freund zu Unrecht einer Straftat bezichtigt und diese sich auf das Gespräch mit dem Angeklagten nicht in der von ihm gewünschten Weise eingelassen hat, auf der Hand.
Was die Feststellungen zur inneren Tatseite anbelangt, kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, B* durch seine Äußerung, dass sie noch voll fett hergeschlagen werde, in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Angeklagte aufgrund der offenbar nach seinem Befinden zu Unrecht erfolgten Beschuldigung seines Freundes C* aufgebracht war und B* durch seine Äußerung bloß erschrecken wollte.
Möglich ist auch, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung vom 03.10.2024 angab, dass B* versuche, alle schlecht zu machen (ON 27, Seite 4), diese durch seine Worte davor warnen wollte, dass sie, sollte sie ihr Verhalten nicht ändern, noch irgendwann von irgendwem hergeschlagen werden wird.
Insgesamt verbleiben bei Heranziehung aller Beweisergebnisse zu viele Zweifel, um mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Absicht des Angeklagten dahingehend feststellen zu können, die B* in Furcht und Unruhe zu versetzen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 26), in der Folge unter gleichzeitiger Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 29). Das Rechtsmittel trägt darauf an, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten nach Beweiswiederholung bzw. -ergänzung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen und eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen bzw. allenfalls einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 JGG zu fällen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Angeklagte machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Gegenausführung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2024 der Berufung der Staatsanwaltschaft bei.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Staatsanwaltschaft kritisiert die Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens bestünden gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken. Hintergrund der Äußerung des Angeklagten sei gewesen, dass damals ein Ermittlungsverfahren gegen den Freund des Angeklagten C* wegen schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs 1 StGB zum Nachteil der B* anhängig gewesen sei, weil sie diesen belastet habe, im Herbst 2022, als sie erst 12 Jahre alt gewesen sei, mit ihr zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben. Dass der die Äußerung leugnende Angeklagte über diese seinem Befinden nach zu Unrecht erfolgten Beschuldigungen zornig gewesen sei, vermöge die Absicht, im Gegenüber die tiefgreifende Besorgnis vor einer Verletzung am Körper zu erwecken, nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung der klar zum Ausdruck gebrachten Bedeutung der Äußerung, sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es dem Angeklagten geradezu darauf angekommen sei, B* durch die sinngemäße Äußerung, sie werde hergeschlagen, ernstlich mit einer Zufügung der einer Körperverletzung zu bedrohen, und sie dadurch nachhaltig zu ängstigen, somit in Furcht und Unruhe zu versetzen. Auch wenn die gewählte Formulierung offen lasse, von wem und wann sie letztlich hergeschlagen werde, habe sich der Vorsatz des Angeklagten darauf bezogen, den Eindruck zu erwecken, die Drohung ernst zu meinen und dass der Eintritt des angekündigten Übels von seinem Willen abhänge. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung "du wirst". Den Ausführungen des Erstgerichts, wonach ebenso wahrscheinlich sei, dass der Angeklagte B* bloß erschrecken habe wollen, sei entgegenzuhalten, dass im offiziellen Wörterbuch der deutschen Sprache „Duden“ auszugsweise unter anderem folgende Synonyme als bedeutungsgleiche oder bedeutungsähnliche Wörter für "erschrecken" genannt werden: "Angst einflößen/einjagen", "Angst und Bange machen" ... Den weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach der Angeklagte B* bloß warnen habe wollen, ist zu erwidern, dass er sich nicht in diese Richtung verantwortet habe und bei lebensnaher Betrachtung in einem solchen Fall die Äußerung entsprechend anders formuliert hätte. Auch B* habe dazu angegeben, die Äußerung als Drohung aufgefasst und auch ernst genommen zu haben. Bei lebensnaher und verständiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte das Erstgericht daher zur inneren Tatseite die Feststellung treffen müssen, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die sinngemäße Äußerung, dass B* hergeschlagen werde, zu tätigen. Dabei habe er es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, B* dadurch mit der Zufügung einer Körperverletzung zu bedrohen und den Eindruck zu erwecken, die Drohung ernst zu meinen sowie dass der Eintritt des angekündigten Übels von seinem Willen abhänge und es ihm darauf geradezu angekommen sei, sie dadurch nachhaltig zu ängstigen, somit in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Voranzustellen ist, dass das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO einen Richter bzw eine Richterin verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl. RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK StPO § 258 Rz 25 f).
Einem Erfolg der Schuldberufung steht entgegen, dass sich die Erstrichterin, nachdem sie sich im Zuge der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Zeugin B* und vom Angeklagten verschaffen konnte, umfassend auf US 2 ff mit dem Gesamtgeschehen auseinandergesetzt hat. Sie hat dabei schlüssig begründet, wie sie zur Feststellung kam, dass der zornige Angeklagte die inkriminierte Äußerung tätigte, letztlich aber nicht feststellen konnte, dass er die Absicht hatte, der Zeugin nachhaltig ernstliche Angst vor der Zufügung einer Körperverletzung durch einen oder mehrere Dritte einzuflößen und sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen und bei ihr den Eindruck zu erwecken, dass die Drohung ernst gemeint und der Eintritt des angekündigten Übels von seinem Willen abhängt.
Die Ausführungen, wonach der Angeklagte aufgebracht war und B* allenfalls nur erschrecken bzw warnen habe wollen bzw. in der Situation seinen Unmut äußerte, überschreiten nicht den Ermessensspielraum, der dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung zukommt. Es ist auch für das Berufungsgericht durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte in der damaligen Situation, mit der inkriminierten Äußerung seinem Unmut und seiner Verärgerung Ausdruck verleihen wollte. Der Rückschluss, dass er dabei die Absicht verfolgte, B* in einen nachhaltigen, das gesamte Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen, kann daraus aber mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit noch nicht abgeleitet werden. Insoweit die Staatsanwaltschaft mit Synonymen für das Wort „erschrecken“ aus dem Duden argumentiert, ist ihr zu erwidern, dass Erschrecken nicht schon Versetzen in Furcht und Unruhe bedeutet (RIS-Justiz RS0093200 [T1]) oder eine Einschüchterung nicht unbedingt die Herbeiführung von Furcht und Unruhe im Sinne einer Erschütterung des psychischen Gleichgewichts bezweckt (RIS-Justiz RS0093123).
Im Ergebnis lässt sohin die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse, worauf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugin und des Angeklagten und deren Bewertung abzielt, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen, sondern ist aufgrund der Verfahrenslage die erstrichterliche Beurteilung nach Überprüfung der Beweisergebnisse und unter dem Aspekt, dass das Beweismaß im Strafverfahren die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss, vertretbar.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher nicht Folge zu geben.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kam ein Kostenausspruch nicht in Betracht.