OLG Wien 1R185/24v

1R185/24vCorte d'appello26 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 1R185/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00185.24V.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Tscherner und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, FN **, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D, FN **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen EUR 95.018 und Rechnungslegung (EUR 5.000), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 53.460) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 46.558) gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgericht vom 30.9.2024, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rechnungslegungsbegehrens übersteigt nicht EUR 5.000.

Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf das Zahlungsbegehren nicht zulässig. Die Revision ist im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die klagende Gesellschaft ist seit 22.9.2023 mit dem Geschäftszweig Ausübung des Ziviltechnikerberufes auf dem Fachgebiet Architektur im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter und alleiniger selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist DI Mag. Art. C* A* [Geschäftsführer].

Die Künstlerin D* und der Künstler E* erhielten im Jahr 2020 eine Anfrage zur Umsetzung künstlerischer Installationen für ein Schokolademuseum in China. Sie boten dem Geschäftsführer, der damals [vor Gründung der nunmehr klagenden Gesellschaft] noch ein Einzelunternehmen führte, eine Projektkooperation an. Der Geschäftsführer stimmte dieser Kooperation zu. Er vereinbarte mit der Beklagten, dass diese nach außen hin als Vertragspartnerin des chinesischen Auftraggebers auftreten sowie E* als Künstler und den Geschäftsführer mit der Projektleitung beauftragen solle. Der Geschäftsführer sollte nach Stunden verrechnen; der Gewinn des Projekts sollte zu gleichen Teilen zwischen ihm und der Beklagten aufgeteilt werden.

Der chinesische Projektpartner gab insgesamt vier Kunstinstallationen um EUR 652.184 netto in Auftrag, die im Juli 2023 aufgebaut wurden. Am 30.5.2023 rechnete der Geschäftsführer an die Beklagte für von ihm und seiner Mitarbeiterin (bis zur Aufstellung der vier Installationen im Juli 2023) erbrachte Leistungen EUR 217.566 brutto ab. Die Beklagte zahlte am 30.6.2023 EUR 70.000 und am 20.7.2023 EUR 60.000 [= EUR 130.000]. Die seit dem Aufbau der Installationen angefallenen Leistungen rechnete der Geschäftsführer am 12.10.2023 mit EUR 7.452 brutto ab, die die Beklagte nicht zahlte.

Mit der am 29.12.2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin

(1.) EUR 95.018 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 87.566 seit 14.6.2023 und EUR 7.452 seit 27.10.2023,

(2.) die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin über ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Design, der Planung, Produktion, Verpackung für den Versand und dem Aufstellen der vier künstlerischen Installationen seit 13.10.2020 Rechnung zu legen, und zwar zumindest unter der Angabe des verrechneten Honorars, der Design-, Planungs-, Produktions-, Verpackungs- sowie Aufstellungskosten, des erzielten Gewinns und Umsatzes, sowie dies alles durch Dokumente zu belegen und die Rechnungslegung über einseitigen Wunsch der Klägerin durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, wobei die Kosten der Überprüfung von der Beklagten zu tragen seien, sofern sich dabei ein höherer (Gewinn-)Betrag als aus der erfolgten Rechnungslegung ergebe,

(3.) [iSd Art XLII Abs 3 EGZPO] die beklagte Partei schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen der klagenden Partei den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Gewinnbetrag zu 50 % zuzüglich Zinsen iHv 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 27.10.2023 zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 2. des Urteilsspruchs erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.

Der Geschäftsführer der Klägerin habe alle Forderungen aus dem gemeinsamen Projekt „F*“ an die Klägerin abgetreten.

Von den verrechneten EUR 217.566 und EUR 7.452 habe die Beklagte nur EUR 130.000 geleistet. Die Beklagte habe nicht auf ein Mahnschreiben, das auf die Offenlegung der Abrechnungsunterlagen zur Bestimmung der Gewinnverteilung gerichtet war, reagiert. Schließlich habe die Beklagte die offene Rechnungssumme aus der Rechnung vom 30.5.2023 von EUR 87.566 durch Leistung der Teilzahlungen in Höhe von EUR 130.000 anerkannt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin sei sittenwidrig. Die Vertragspartner hätten eine Verrechnung nach Prozentsätzen und nicht nach Stunden vereinbart. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht sämtliche verrechneten Stunden und mangelhaft geleistet. Eine Gewinnverteilung sei nicht vereinbart worden.

Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Teilurteil die Beklagte (1.) zur Zahlung von EUR 41.558 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 34.106 seit 14.6.2023 und aus EUR 7.452 seit 27.10.2023 sowie (2.) zur begehrten Rechnungslegung. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 53.460 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.6.2023 wies das Erstgericht (ebenfalls mit 2. bezeichnet) ab. Die Kostenentscheidung behielt es (3.) der Endentscheidung vor.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zunächst zum Ergebnis, die Zession der Klagsforderung vom Geschäftsführer der Klägerin an die Klägerin sei nicht sittenwidrig gewesen.

Dass durch die Teilzahlungen der Beklagten ein deklaratives Anerkenntnis der gesamten Rechnung erfolgt sei, sei nicht anzunehmen, zumal selbst nach dem Vorbringen der Klägerin erst danach eine Bestreitung der Forderung erfolgt sei. Sei im Zeitpunkt der Teilzahlung die Forderung aber nicht bestritten gewesen, könne einem bestimmten Verhalten der Beklagten kein konkreter (anerkennender) Bedeutungsinhalt unterstellt werden.

Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei der Geschäftsführer berechtigt, seinen Aufwand nach Stunden zu verrechnen. Das berechtigte Ausmaß ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten mit 1.059 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 135 netto, insgesamt EUR 142.965, zuzüglich EUR 28.593 USt. Abzüglich des bereits gezahlten Betrags von EUR 130.000 ergebe sich ein Zuspruch von EUR 41.558.

Da die Parteien eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten, sei die Beklagte auch gemäß Art XLII EGZPO zur Rechnungslegung verpflichtet und die Klägerin daher zur Stufenklage berechtigt. Die von der Beklagten vorgelegte Übersicht ./4 erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Der Kostenvorbehalt beruhe auf § 52 Abs 4 ZPO.

Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten, jeweils wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Zahlungsbegehrens im Ausmaß von EUR 53.460 und beantragt, das Teilurteil dahin abzuändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu, das Teilurteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte bekämpft den stattgebenden Teil des Teilurteils und beantragt, das gesamte Klagebegehren abzuweisen, in eventu, den Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren dahin abzuändern, dass „über einseitigen Wunsch der klagenden Partei durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, wobei die Kosten der Überprüfung von der Beklagten zu tragen sind“ aus dem Urteilsspruch zu streichen sei, in eventu, das Teilurteil aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Beide Parteien beantragen, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Klägerin:

I.1 Die Klägerin bekämpft im Rahmen ihrer Beweisrüge die Feststellung,

(US 3) „Von den verrechneten Stunden sind angemessen und notwendig: Zur Vorbereitung (samt anteiliger Projektleitung und Kommunikation) waren 19 Stunden nachvollziehbar, für Verträge (samt anteiliger Projektleitung und Kommunikation) 180 Stunden, für Kosten (samt anteiliger Projektleitung und Kommunikation) 157 Stunden, für Planungen (samt anteiliger Projektleitung und Kommunikation) 703 Stunden. Das sind insgesamt 1059 Stunden.“

Stattdessen begehrt sie die Feststellung,

„Sämtliche der beklagten Partei in Rechnung gestellten Leistungen [des Geschäftsführers], sohin alle verrechneten 1.393 Stunden, waren zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen notwendig.“

I.1.1 Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Architekt DI G* [SV] gestützt. Die Klägerin bringt in ihrer Beweisrüge vor, das Erstgericht hätte die Feststellung nicht auf das Gutachten stützen dürfen, weil dieses unvollständig geblieben und nicht gänzlich widerspruchsfrei sei. Der SV habe sich zwar auf eine gewisse Anzahl an Stunden festgelegt, die jedenfalls nachvollziehbar und notwendig gewesen seien. Er habe aber nicht ausgeführt, dass weitere verrechnete Stunden nicht ebenso notwendig gewesen seien. Konkret habe er auf S 77 ausgeführt, „Die Beantwortung der Frage zur Notwendigkeit der einzelnen Leistungen wird somit zu bejahen sein, sofern keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass einzelne Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht notwendig gewesen wären“. Auf S 74 habe er ausgeführt, dass eine Notwendigkeit nicht nachvollziehbarer Leistungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesen Ausführungen hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung ableiten können, dass alle verrechneten 1.393 Stunden zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung notwendig gewesen seien. Immerhin könne das Gutachten auch so verstanden werden, dass sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) auch notwendig gewesen seien.

I.1.2 Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RS0040604). Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643, vgl auch RS0043168; RS0043163).

I.1.3 Der SV hat im Rahmen der Befundaufnahme die Vorbringen, Aussagen im Verfahren und va umfangreichen, von der Klägerin vorgelegten Urkunden analysiert und, wie sich aus dem schriftlichen Befund ergibt, jeweils genau herausgearbeitet, welche für seine Einschätzung zur Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der abgerechneten Stunden relevanten Informationen daraus ableitbar seien. Richtig ist, dass er im Hinblick auf eine Beilage ./AP (Datenträger), festgehalten hat (S 47 des Gutachtens ON 22 im Rahmen des Befunds, „Feststellungen aus nachgereichten Unterlagen und der Angaben“), dass er aufgrund des enormen Umfangs dieser Beilage diese insgesamt 5,3 GB Datenmaterial nur auszugsweise befunden werde. Aus der genannten Passage im schriftlichen Befund ergibt sich aber auch, dass der SV den Befund zu dieser Beilage im Beisein der Parteien (Anm: im Rahmen einer Besprechung am 27.6.2024, S 42ff des Gutachtens) erhoben hat. Dabei hat der SV auf seine Kostenwarnung vom 9.4.2024 (ON 15) hingewiesen; demnach enthalte der USB-Stick ./AP 5,3 GB Datenmaterial mit insgesamt 1.327 [!] Objekten, gegliedert in fünf Ordner und 114 [!] Unterordner, zu den Bereichen Verträge, Kalkulationen, Anbote, Korrespondenz, E-Mails, Planung A* B*, laufende Fotodokumentation und Kostenkontrolle. Dieses nachgereichte Datenmaterial möge durchaus relevante Informationen zur Frage enthalten, ob die verrechneten Stunden nachvollziehbar und notwendig für die angegebene Leistung waren, allerdings seien die insgesamt 1.327 Objekte weder journalisiert noch mittels eines konkreten Vorbringens samt entsprechender Hervorhebungen auf den Beilagen nachvollziehbar erläutert und überdies teilweise auch in chinesischer Sprache verfasst. Dabei hat der SV das Erstgericht darum ersucht, die Möglichkeit der Beauftragung eines Schriftsatzes an die klagende Partei zu beurteilen, wobei seines Erachtens hinsichtlich des nachgereichten Datenmaterials ein Fokus auf die Frage der Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der streitgegenständlichen Leistungen von Vorteil wäre. Mit Beschluss vom 9.4.2024, ON 16, hat das Erstgericht der Klägerin einen entsprechenden Auftrag erteilt. Darauf hat diese mit Schriftsatz vom 26.4.2024 (ON 18) zwar mitgeteilt, dass in japanischer oder chinesischer Sprache verfasste Unterlagen nicht maßgeblich seien, und in einem Dokument aus der ./AP zwei kleine Korrekturen vorgenommen (./AR, Schriftsatz S 3). Darüber hinaus hat sie aber wieder nur allgemein vorgebracht, dass die berechneten Leistungen ihres Geschäftsführers notwendig gewesen seien, und eine wenn auch etwas detailliertere weitere Auflistung der in der umfangreichen Beilage enthaltenen Leistungen vorgenommen, die um ./AT, eine „Übersicht Projektentwicklung zum Unterordner „Verträge, Kalkulationen, Angebote“ in Form einer Auflistung, aus der eine Zeitleiste ableitbar ist, ergänzt wurde. Eine vom SV geforderte Journalisierung, Konkretisierung oder Hervorhebung auf den Beilagen mit Fokus auf die Frage der Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der Leistungen ist nicht erfolgt. Laut Anmerkung im schriftlichen Befund (ON 22, S 47) hat der SV auf diese Unzulänglichkeit im Rahmen der Befundaufnahme im Beisein der Parteienvertreter und Parteien am 27.6.2024 noch einmal hingewiesen.

Daraufhin hat der SV im Gutachten (ON 22, S 72 f) unter Punkt „Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der angegebenen Leistungen“ angeführt, dass [alle Hervorhebungen in Fettdruck bereits durch den SV] keine tageweisen, also keine üblichen detaillierten Zeitaufzeichnungen vorgelegt worden seien und zu den mündlichen Leistungen (Besprechungen, Videokonferenzen und Telefonate) nur nachträglich erfragte Einschätzungen der Parteien und eine nachträglich erstellte Liste der klagenden Partei vorlägen. Zu den im behaupteten Gesamtaufwand enthaltenen Mitarbeiterstunden habe die Klägerin keine detaillierten Zeitaufzeichnungen vorlegen können. Bei einer Vielzahl der vorgelegten Urkunden und den nachgereichten Files [Anm.: ./AP] handle es sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien überdies und gemeinsam erstellte Produkte, wobei die darin enthaltenen Arbeitsanteile der verschiedenen Beteiligten nach Angabe der Parteien teilweise ganz erheblich voneinander abwichen. Diese Fakten und auch die bloße Vielzahl an vorgelegten Urkunden und Files verunmöglichten eine auch nur annähernd genaue Einschätzung des Aufwands der Klägerin bei gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensökonomie im Sinne der abgegebenen Kostenwarnung. Im Gutachten sei daher nur eine grobe Einschätzung des Aufwands der klagenden Partei anhand von Erfahrungswerten und subjektiven Einschätzungen möglich, wobei mit diesen Einschätzungen versucht werde, jenen Aufwand herauszuarbeiten, der von der klagenden Partei jedenfalls erbracht worden sei.

Daran knüpft der SV in seiner Zusammenstellung der nachvollziehbaren und notwendigen Leistungen (ON 22, S 80 f) am Ende des Gutachtens an, indem er ausführt, „Für die gegenständliche Leistung konnten mittels der gewählten Bewertungsmethode 1.059 Stunden als jedenfalls nachvollziehbar erkannt werden. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach diese Leistungen nicht notwendig gewesen wären. Die Feststellung allfällig darüber hinausgehender Nachvollziehbarkeiten und Notwendigkeiten bedarf wesentlich genauerer Befundaufnahmen und Begutachtungen, welche aus verfahrensökonomischen Gründen vorerst nicht vorgenommen wurden.“

I.1.4 Der SV hat fundiert herausgearbeitet, dass die Klägerin (jedenfalls) 1.059 für die Auftragserbringung notwendige Stunden erbracht hat. Diese Einschätzung beruht auf einer vollständigen Auswertung der ihm zugänglichen Informationen. Im Hinblick auf diese Aussage ist das Gutachten weder mangelhaft noch widersprüchlich oder unvollständig. Zu beurteilen ist aufgrund der Beweisrüge der Klägerin, ob das Gutachten insofern unvollständig ist, als der SV durch eine intensivere Sichtung weitere 334 notwendige Stunden hätte ermitteln können. Dabei ist zu beachten, dass der SV für die Befundaufnahme nicht auf eine objektive Methode zurückgreifen sondern nur die Unterlagen auswerten konnte, die die Parteien ihm zur Verfügung gestellt haben. Aus diesen primär von der Klägerin stammenden Unterlagen musste er eine Vielzahl an Leistungen wie Besprechungen, Telefonate, Vertragserrichtungsarbeiten, Korrespondenzen etc herausfiltern, einordnen und auf ihre Notwendigkeit überprüfen. Aus den zitierten Passagen des Gutachtens ergibt sich nicht nur die Feststellung der 1.059 Stunden, sondern auch, dass der SV sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage gesehen hat, noch intensivere Auswertungen der aus seiner Sicht unübersichtlich vorgelegten Unterlagen der Klägerin vorzunehmen. Dabei ist die weitere Untersuchung der Unterlagen nicht allein an „verfahrensökonomischen“ Erwägungen gescheitert: Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass viele der vorgelegten Unterlagen nach übereinstimmenden Angaben der Parteien gemeinsam erstellte Produkte sind, wobei die darin enthaltenen Arbeitsanteile der verschiedenen Beteiligten nach Angabe der Parteien teilweise ganz erheblich voneinander abweichen (Gutachten ON 22, S 72f). Selbst für den Fall, dass der SV die Inhalte der unübersichtlich gebliebenen Unterlagen genauer dargestellt und ausgewertet hätte, wäre daher keine gutachterliche Aussage darüber möglich gewesen, ob (gerade oder allein) der Geschäftsführer der Klägerin weitere 334 notwendige Stunden aufgewendet hat.

Nach § 359 Abs 2 ZPO hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung fehlender Informationen zu erstatten, wenn er für die Erhebung der relevanten Informationen die Mitwirkung der Parteien benötigt und die Parteien einem entsprechenden Gerichtsauftrag nicht nachkommen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin, der wie der SV Architekt ist, in der Lage gewesen wäre, dem Auftrag des Erstgerichts vom 9.4.2024 auf Konkretisierung und Ordnung der Unterlagen nachzukommen. Die Klägerin hat auf den Beschluss vom 9.4.2024 (ON 16) nur unzureichend und auf einen entsprechenden wiederholten Hinweis des SV im Rahmen der Befundaufnahme gar nicht reagiert. Außerdem hat sie nach entsprechender Aufforderung durch das Erstgericht (Beschluss vom 9.8.2024, ON 24) auch in der letzten dem Teilurteil vorangehenden Tagsatzung vom 19.9.2024 (ON 31) keine weiteren Aufklärungen und Erläuterungen zum Gutachten beantragt.

Die Passagen des Gutachtens, in denen der SV einräumt, dass er nicht sämtliche Befundunterlagen umfassend gesichtet hat, sind darauf zurückzuführen, dass trotz mehrmaligem Hinweis des SV und entsprechender Aufforderung durch das Gericht keine bessere Übersichtlichkeit hergestellt wurde. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dem Gutachten sei auf S 74 zu entnehmen, dass eine Notwendigkeit nicht nachvollziehbarer Leistungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, weil nicht nachvollziehbare Leistungen ohnehin keine Grundlage für einen Entgeltanspruch sein könnten. Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich entgegen der Berufung kein Anhaltspunkt dafür, dass weitere 334 notwendige Stunden vom Geschäftsführer der Klägerin als notwendige Leistungen erbracht worden wären. Dass laut SV erbrachte Leistungen notwendig gewesen seien, sofern keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass einzelne Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht notwendig gewesen wären, lässt nicht den Schluss zu, dass tatsächlich weitere 334 Leistungen erbracht wurden und diese auch notwendig waren.

I.1.5. Das Gutachten ist daher weder mangelhaft noch unvollständig im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin es (auch) in ihrer Berufung nicht unternimmt konkret darzulegen, aus welchen der auf dem - in der Berufung nicht erwähnten - Datenträger ./AP gespeicherten 1.327 Objekte aufgrund welcher Überlegungen sich weitere (notwendige) Leistungen ihres Geschäftsführers ergeben sollten.

I.1.6 Das Berufungsgericht übernimmt die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

I.2 Zur Rechtsrüge

I.2.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung, aus der Leistung von zwei Teilzahlungen auf die Rechnung vom 30.5.2023 sei kein Anerkenntnis abzuleiten. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht – so die Klägerin – die ergänzende Feststellung zu treffen gehabt, dass die erste Teilzahlung über EUR 70.000 am 30.6.2023 unter Angabe des Verwendungszwecks „Anzahlung HN ** am 30.5.2023“ und die zweite Teilzahlung vom 20.7.2023 über EUR 60.000 unter Angabe des Verwendungszwecks „Zweite Teilzahlung HN **“ geleistet worden sei. Wenn ein Schuldner mit der ersten Teilzahlung zum Ausdruck bringe, den gesamten Rechnungsbetrag anzuzahlen, und bei seiner zweiten Teilzahlung angebe, dass auch diese Zahlung nur eine Teilzahlung auf die aushaftende Rechnung sei, sei darin ein schlüssiges Anerkenntnis der Gesamtrechnung zu erblicken.

I.2.2 Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RS0017965, RS0032666). Eine konkludente Willenserklärung ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn kein vernünftiger Grund übrig ist, daran zu zweifeln, dass eine Willenserklärung, wie hier ein Anerkenntnis, gewollt ist (RS0013947; RS0014150).

Dem Erstgericht ist darin zuzustimmen, dass die Annahme eines konstitutiven, einen neuen Verpflichtungsgrund schaffenden (vgl RS0111900; RS0114623) Anerkenntnisses voraussetzt, dass dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll (7 Ob 14/08x, vgl verst Senat 1 Ob 27/01d). Dass schon nach dem Klagsvorbringen erst nach Rechnungslegung und Teilzahlungen eine Bestreitung der Forderung durch die Beklagte für die Klägerin erkennbar war, spricht daher gegen die Annahme eines Anerkenntnisses der Gesamtforderung.

Schließlich ist aus einer Teilzahlung allein die Anerkennung der Restschuld nicht zu erschließen (RS0014276). Ist im Zusammenhang mit einer Teilzahlung der Ausdruck des Schuldners erkennbar, dass er nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leistet, kann mit der Leistung einer Teilzahlung ein schlüssiges Anerkenntnis dem Grunde nach verbunden sein. (RS0014276 [T2]; vgl auch RS0032733, RS0034535 [T1 = 2 Ob 337/74: Anerkenntnis dem Grunde nach in Zusammenhang mit der Teilzahlung und dem „erkennbaren Ausdruck des Schuldners, dass er nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leistet, deren grundsätzlicher Bestand ihm bewusst ist“). Auch wenn man der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, dass die Beklagte die geleisteten Zahlungen als „Anzahlung“ und „zweite Teilzahlung“ deklariert hat, könnte sich daraus nur ergeben, dass sie die Forderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt hat. Eine Grundlage für die Annahme eines Anerkenntnisses der sich aus sämtlichen Rechnungen ergebenden Forderung der Klägerin, also der Höhe der gesamten Schuld, böte eine solche Feststellung nicht. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

II. Zur Berufung der Beklagten

II.1 Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung,

(US 3 f) „Mit Errichtungserklärung vom 21.8.2023 gründete der Geschäftsführer der Klägerin die klagende Partei, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer er ist. Nach Errichtung trat [der Geschäftsführer der Klägerin] sämtliche Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten unentgeltlich an die klagende Partei ab.“

Stattdessen begehrt die Beklagte die Feststellung,

„Dass der Geschäftsführer der klagenden Partei nach Errichtung sämtlicher Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei unentgeltlich abgetreten hat, kann nicht festgestellt werden.“

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung mit dem Hinweis auf ./Y versehen und, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, die Feststellungen darüber hinaus auf die vorgelegten Urkunden gestützt. Auch wenn sich aus der ./Y, wie die Berufungswerberin hervorhebt, nur der Umstand der Errichtung der Klägerin ergibt, nicht aber der Rest der bekämpften Feststellung, ergibt sich deren Inhalt doch zwanglos aus dem ebenfalls vorgelegten Einbringungsvertrag vom 28.9.2023 ./Z.

Auch die hier bekämpfte Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.

II.2 Zur Rechtsrüge:

II.2.1 Die Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung der Rechte des nunmehrigen Geschäftsführers der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten an die Klägerin und moniert, es stehe nicht fest, zu welchem Zweck und in welcher Form die Abtretung erfolgt sei. Diese Informationen wären aber im Hinblick auf § 25 Abs 4 GmbHG und die Sittenwidrigkeit der Abtretung relevant. Darüber hinaus bedürfe ein In-Sich-Geschäft nach § 18 GmbHG der Schriftform.

II.2.2 Dem ist zu erwidern, dass der Einbringungsvertrag vom 20.9.2023 (./Z), den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegt (RS0121557; RS0118509; RS0042533 [T2]), ohnehin schriftlich abgeschlossen wurde. Die Beklagte legt auch nicht dar, worin eine Sittenwidrigkeit dieser Abtretung begründet sein soll. Das Erstgericht hat – unbekämpft und disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgestellt, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Fall eines Prozessverlusts ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Damit hat es das in erster Instanz vorgebrachte Argument der Beklagten ausgeräumt, es sei zu vermuten, dass bei Prozessverlust die Klägerin ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Kostenrisiko abwälzen werde. Wieso eine Abtretung der Forderungen im Zuge der Einbringung des vom Geschäftsführer der klagenden Partei geführten Einzelunternehmens in eine GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, ohne weitere Anhaltspunkte sittenwidrig sein soll, legt die Berufung nicht dar.

II.2.3 § 25 Abs 4 GmbHG normiert eine Schadenshaftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für nicht genehmigte In-Sich-Geschäfte, die nicht nur zum Vorteil der Gesellschaft abgeschlossen wurden (vgl J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 GmbHG Rz 9, 272). Was die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt aus dieser Bestimmung ableitet, lässt sich der Berufung nicht entnehmen.

II.2.4 Schon weil sich Form, Zweck und Umstände der Abtretung aus den dargestellten Urkunden ergeben, ist die Feststellungsgrundlage nicht mangelhaft (RS0053317).

II.2.5 Die Beklagte rügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Leistungen des Geschäftsführers der Klägerin getroffen habe. Darüber hinaus habe es keine rechtliche Einordnung des Vertrags vorgenommen, der nach Ansicht der Beklagten als Werkvertrag zu qualifizieren sei, der den Geschäftsführer verpflichtet habe, das Werk persönlich auszuführen, in dessen Rahmen ihn vor allem auch Warnpflichten für sein Honorar treffen würden und er einen Erfolg schulde. Außerdem erschließe sich nicht, wieso eine Mängelbeseitigung bezahlt werden solle.

Richtig ist, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Darüber hinaus sind die Ausführungen nicht zielführend und entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt: Es steht fest, dass 1.059 Stunden im Rahmen der Erbringung von angemessenen und notwendigen Leistungen zur „Projektleitung“ aufgewendet wurden. Abgesehen davon, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Andeutung einer Warnpflichtverletzung gegen das Neuerungsverbot verstößt, lässt auch die Berufung selbst offen, welche Warnpflicht der Geschäftsführer wodurch verletzt haben sollte.

II.2.6 Schließlich wendet sich die Beklagte – erstmals in der Berufung - gegen die Verpflichtung zur Übernahme von Sachverständigenkosten für die Überprüfung der im Rahmen der Rechnungslegung vorzulegenden Belege.

Das Durchdringen mit dem Begehren auf Rechnungslegung im Sinn des Art XLII EGZPO setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung voraus (vgl RS0106851). Richtig ist, dass das ABGB keine dem § 151 PatentG (oder § 87a UrhG) gleichartige Verpflichtung kennt, die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl RS0109250). Die Klägerin stützt ihren Rechnungslegungsanspruch aber auf einen Vertrag über die Gewinnteilung. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (RS0035050).

Eine derartige Verpflichtung kann in einem Vertragsverhältnis aus Sicht des Berufungsgerichts auch die Verpflichtung einschließen, die Kosten für die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch einen Sachverständigen zu tragen. Eine genaue Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben: Zum Rechnungslegungsbegehren hat die Beklagte in I. Instanz nur vorgebracht, für die Stufenklage bestehe keine Rechtsgrundlage und es sei keine Gewinnverteilung vereinbart worden. Dass ein zu Recht bestehendes Rechnungslegungsbegehren hier auch die Überprüfung durch einen Sachverständigen auf Kosten der Beklagten umfasste, hat sie nicht bestritten.

III. Beiden Berufungen war damit nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

Die Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin. Die Ansprüche auf Zahlung des nach Stunden abgerechneten Honorars für die Projektleitung und auf Zahlung eines Gewinnanteils aus dem Projekt sind nicht zusammenzurechnen, sodass eine gesonderte Bewertung zu erfolgen hatte (vgl RS0053096 [etwa T14 = 4 Ob 67/11y]).

Die Unzulässigkeit der Revision gegen den Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO. Da zur Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Honorars für die Projektleitung durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer zusteht, keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war, war die ordentliche Revision im Hinblick auf den Anspruch auf Honorarzahlung nicht zuzulassen.

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