OLG Wien 1R187/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00187.24P.0226.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Tscherner und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B*, beide *, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die beklagte Partei D Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen CHF 256.459,97, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.9.2024, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.946,52 (darin enthalten EUR 824,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben mit der Beklagten aufgrund eines Kreditangebots vom 9.1.2008 einen Fremdwährungskreditvertrag abgeschlossen. Damit hat sich die Beklagte verpflichtet, den Klägern einen „Fremdwährungskredit in Schweizer Franken mit der Möglichkeit, zum Zeitpunkt eines jeden Abrechnungsstichtags in EUR zu tauschen, auf Roll-over-Basis im Gegenwert von maximal EUR 160.000“ zu gewähren. Die Parteien haben vereinbart, dass für die Kläger ein Kreditkonto in Schweizer Franken (CHF) geführt und der Gegenwert der Kreditvaluta auf einem Verrechnungskonto in Euro (EUR) zur Verfügung gestellt wird. Die Kläger, die den Kredit als Verbraucher zur Abdeckung eines privaten Finanzierungsbedarfs in Anspruch genommen haben, haben faktisch nicht die Fremdwährung, sondern einen EUR-Betrag benötigt. Nach Abschluss des Kreditvertrags hat die Beklagte mit Buchungsdatum 18.1.2008 das CHF-Kreditkonto mit CHF 256.459,97 belastet und auf dem EUR-Verrechnungskonto eine Gutschrift in Höhe von EUR 158.016 zu einem Umrechnungskurs EUR/CHF (ermittelt nach dem Bank-Fixing der Beklagten) von 1,6230 gebucht. Über den Inhalt dieses Umrechnungsvorgangs, die in CHF und EUR genannten Beträge und den Umrechnungskurs wurden die Kläger (nachträglich) mittels Kontoauszugs verständigt. Der Kreditvertrag enthält ua die Klausel:
„Die Umrechnung in die vereinbarte Währung erfolgt zum jeweils am Zuzähltag gültigen Devisengeldkurs auf Basis Bank-Fixing und steht Ihnen mit Valuta vier Banktage später auf ihrem EUR-Konto (…) zur Verfügung.“
Die Beklagte hat den Klägern regelmäßig von diesen unbeanstandete Kontoauszüge zum CHF-Kreditkonto übermittelt, in denen ua Wechselkurse EUR/CHF in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen waren, nicht jedoch Details der Bildung der jeweiligen Wechselkurse und zu der von der Beklagten dabei jeweils aufgeschlagenen Marge. Die Rückführung des Kredits war in 100 vierteljährlichen Pauschalraten bis zum 15.12.2032 vereinbart, jeweils umgerechnet zum jeweiligen Devisenbriefkurs auf Basis Bank-Fixing. Laut Kreditvertrag ist die Bank berechtigt, den Kreditnehmern für die Konvertierung von Fremdwährungsbeträgen 0,25% Konvertierungsentgelt, mindestens jedoch EUR 7,50, zu verrechnen und diese dem Verrechnungskonto anzulasten.
Die Kläger begehren mit der am 18.7.2023 eingebrachten Klage die Zahlung von CHF 256.459,97 zuzüglich 4% Zinsen seit 19.1.2008 Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags von EUR 158.016.
Ihnen stünden aus dem Geldwechselvertrag bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche zu, weil in diesem intransparente und missbräuchliche Klausel verwendet worden seien. Die Beklagte hätte darzulegen gehabt, nach welchen Kriterien sie den von ihr festgelegten Umrechnungskurs errechne und nach welchen sachlichen Grundsätzen dieser sich gegebenenfalls verändere. Der vereinbarten Klausel lasse sich nicht entnehmen, von wem und auf welche Weise der für die Umrechnung maßgebende Tageskurs festgelegt werde. Der Wechselkurs sei für den Verbraucher nicht bestimmbar. Die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Sie sei daher auch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen nach Art 3 Abs 1 und Art 5 Klausel-RL nicht vereinbar. Da der Geldwechselvertrag auf einer intransparenten und/oder missbräuchlichen Konvertierungsklausel beruhe, könne dieser bei gebotenem Entfall dieser Klausel nicht durchgeführt werden und sei bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Bei der Rückabwicklung des Geldwechselgeschäfts könnten die Kläger daher die am 18.1.2018 eingewechselten CHF 256.459,97 zuzüglich Zinsen und die Beklagte die dafür hingegebenen EUR 158.016 zurückverlangen.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, der Einwand, der Kreditvertrag oder das Geldwechselgeschäft seien unwirksam und rückabzuwickeln, sei rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten sich nachträglich mit den Konditionen von Kreditvertrag und Geldwechselgeschäft einverstanden erklärt, und spätestens dadurch sei eine wirksame Einigung darüber zustande gekommen. Die strittigen Klauseln seien rechtmäßig, und selbst ihre Rechtswidrigkeit würde nicht zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags oder des Geldwechselgeschäfts führen, weil dispositives Recht zur Lückenfüllung eingreifen würde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht (1.) das auf Zahlung von CHF 256.459,97 zuzüglich 4% Zinsen seit 19.1.2008 Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 158.016 gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die Kläger (2.) zum Kostenersatz.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Parteien hätten mit der Vereinbarung, dass der Fremdwährungsbetrag den Klägern in Euro ausgezahlt wird, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abgeschlossen. Die Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags führe aufgrund des „Trennungsmodels“ nicht zum Wegfall des Fremdwährungskreditvertrags. Das in der beanstandeten Klausel angesprochene „Devisenfixing“ sei nach der Rechtsprechung zulässig. Selbst wenn die beanstandete Konvertierungsklausel als missbräuchlich qualifiziert würde, würde dies nicht zur gesamten Nichtigkeit des Geldwechselvertrags führen. Das Unionsrecht stehe einer Lückenfüllung durch dispositives Recht nicht entgegen. Wenn ein Umrechnungskurs zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr ermittelt werden könnte, käme die dispositive Norm des § 907b Abs 2 ABGB zur Anwendung. Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klausel die Hauptleistung betreffe. Müsste man ungeachtet dessen von einer Gesamtnichtigkeit des Geldwechselvertrags ausgehen, wären im Zuge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nachträgliche Wertveränderungen infolge von Kursschwankungen ohne Einfluss auf den Umfang des Bereicherungsanspruchs; maßgeblich sei der Leistungszeitpunkt. Bei rechtsgrundlos empfangenen Geldleistungen versteinere die Bereicherung für beide Seiten im Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Geldsumme. Bei Geldleistungen werde zudem generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet. Ob zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine wertentsprechende Umwechslung und Auszahlung in Euro stattgefunden habe oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits; die Kläger begehrten nicht eine allfällige Differenz zwischen dem tatsächlich zur Anwendung gekommenen Umrechnungskurs und einem anderen, aus ihrer Sicht günstigeren Kurs. Nach § 907b ABGB sei die Beklagte außerdem im Fall einer Rückabwicklung berechtigt, den Betrag von CHF 256.459,97, dessen Naturalrestitution nicht mehr möglich oder tunlich wäre, in Form eines Wertersatzes eines entsprechenden Euro-Betrags zum Zeitpunkt der Umwechslung zu zahlen, sodass einander zwei gleich große Leistungskondiktionen gegenüberstünden und die Kläger keinen Mehrbetrag geltend machen könnten. Eine allfällige Intransparenz im Bereich der Regelung des Konvertierungsentgelts könne die eigentliche Konvertierungsklausel nicht intransparenter machen, als diese wäre, sodass auch dieser Umstand nicht zur Stütze des Klagebegehrens herangezogen werden könnte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Parteien haben einen Vertrag über die Einräumung eines Fremdwährungskredits abgeschlossen. Zusätzlich haben die Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich den Kreditbetrag in Euro auszahlen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Parteien damit zusätzlich zum Kreditvertrag einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag abgeschlossen haben (RS0134062; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 9/22p; 1 Ob 164/23h; 1 Ob 29/24g ua). Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist nach der Rechtsprechung Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft (RS0133254).
2. Die Kläger bringen vor, die Konvertierungsbestimmungen seien intransparent und missbräuchlich, sodass der (erste) Geldwechselvertrag, mit dem der zur Verfügung gestellte CHF-Betrag in Euro umgetauscht wurde, damit den Klägern der gewünschte Eurobetrag ausbezahlt werden konnte, wegen Nichtigkeit rückabzuwickeln sei.
3. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen vergleichbare Begehren auf Rückabwicklung des Geldwechselvertrags durch Rückzahlung des zunächst eingeräumten CHF-Kreditbetrags gegen Zahlung des damals als Äquivalent ausgezahlten Eurobetrags beurteilt.
3. 1 Dabei hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dem typischen, auch nicht juristisch geschulten Kunden erkennbar sei, dass die Bank das Kaufgeschäft über den Ankauf von Fremdwährung gegen Zahlung von Euro nicht umsonst abwickelt und bei einem Geldwechsel immer einen anderen Kurs in Ansatz bringt, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechselt oder umgekehrt, dass Banken also mit dem Wechsel von Geld einen Gewinn anstreben. Zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit sei, einem Kunden den Fremdwährungskredit in Euro umzuwechseln dürfe sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. Ein Verbot, dass Banken selbst den Markt beurteilen und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den aktuellen Briefkurs (Devisenkaufkurs) einzuschätzen, bestehe nicht. Differenzkurse der EZB über das Verhältnis des EUR zu anderen Währungen seien nur unverbindliche Richtkurse (5 Ob 14/24f; 8 Ob 37/20d; 6 Ob 154/21x; 9 Ob 16/24d). Das hier angewendete Devisenfixing hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen als zulässig erkannt (8 Ob 37/20d; 3 Ob 76/22f; vgl auch 9 Ob 16/24d; 5 Ob 14/24f). Dass die Beklagte den hier angewendeten Wechselkurs willkürlich oder unsachlich berechnet habe, haben die Kläger nicht behauptet. Es stand ihnen frei, den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten CHF-Betrag von einem Dritten zu aus ihrer Sicht günstigeren Konditionen umwechseln zu lassen (vgl 8 Ob 37/20d; 6 Ob 154/21x; 5 Ob 14/24f; 9 Ob 16/24d; 6 Ob 24/24h).
3. 2 Die Kläger haben bei Zuzählung des Fremdwährungskreditbetrags die Höhe des Wechselkurses erfahren und über den ihnen zur Verfügung gestellten Eurobetrag disponiert, ohne Einwände gegen den Wechselkurs zu erheben. Im Kreditvertrag wurde darauf hingewiesen, dass der Wechselkurs von der Beklagten auf Basis Bank-Fixing gebildet werde und in diesem Zusammenhang ein Konvertierungsentgelt von 0,25%, mindestens EUR 7,50, verrechnet werde.
Mehrmals hat der Oberste Gerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass nicht klar sei, warum die Konvertierungsklausel in Bezug auf die (erstmalige) Auszahlung des Fremdwährungskreditbetrags in Euro nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG missbräuchlich sein sollte, zumal sie insoweit kein einseitiges Preisänderungsrecht des Unternehmers vorsehe und die Kläger den Eurobetrag erhalten haben, den sie wollten. Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klausel (jedenfalls in Bezug auf den Geldwechselvertrag) die Hauptleistung betreffe. Weiters wurde bereits mehrmals ausgesprochen, dass Art 3 Abs 3 iVm Anhang Z 2 lit c RL 93/13/EWG (KlauselRL) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen vom Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Pendants zu den hier (allenfalls) einschlägigen Bestimmungen des KSchG in Art 3 Abs 3 Z 1 lit j und lit l ausnehme (5 Ob 14/24f; 3 Ob 79/24z; 9 Ob 31/24k; 3 Ob 131/24x ua).
3. 3 Schließlich hat die Rechtsprechung in vergleichbaren Zusammenhängen mehrmals klargestellt, dass sich bei Sachverhalten wie dem vorliegenden - die Kläger kannten den ihnen zur Verfügung gestellten Fremdwährungsbetrag in CHF, den Wechselkurs, den Eurobetrag, den sie letztlich erwerben wollten und den Umstand, dass die Beklagte ein Konvertierungsentgelt verrechnen würde - keine Transparenzfragen stellten und es daher im Zusammenhang mit der ersten Geldumwechslung der Anwendung der Konvertierungsklausel gar nicht bedurfte; eine Intransparenz könne sich auch nicht aus allfälligen Unklarheiten im Zusammenhang mit verrechneten Entgelten ergeben (vgl 5 Ob 14/24f; 9 Ob 16/24d; 9 Ob 31/24k; 3 Ob 79/24z).
3. 4 Den Klägern gelingt es mit ihren Berufungsausführungen nicht, darzulegen, wieso im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzugehen wäre.
4. Auch mit ihren Ausführungen, neben dem Aufschlag (Entgelt) von 0,25% im Zusammenhang mit der Konvertierung verrechne die Beklagte auch einen Aufschlag von 0,007 CHF je Euro, zeigt die Beklagte keine verpönte Intransparenz auf: Der Hinweis auf 2 Ob 238/23y geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung in einem Verbandsverfahren erging. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit die Beurteilung vergleichbarer Konvertierungsklauseln als transparent gebilligt, obwohl in den Kreditverträgen auf unterschiedliche Entgelte hingewiesen wurde. So wurde etwa im 9 Ob 31/24k zugrunde liegenden Sachverhalt auf Devisen, Konditionen und Spesen, Manipulationsgebühren und Konvertierungsgebühren hingewiesen; im der Entscheidung 3 Ob 76/22f zugrunde liegenden Sacherhalt wurden im Zuge der Konvertierung eine Devisenkommission von 0,125% und zusätzlich die Devisenhandelsspanne von 0,007 Kurspunkten verrechnet. Das Berufungsgericht stimmt dem Erstgericht auch darin zu, dass nicht ersichtlich ist, wie sich die allfällige Unzulässigkeit einzelner Entgelte auf die Nichtigkeit der gesamten Konvertierungsklausel und das hier verfolgte Begehren auf Rückabwicklung der ersten Umwechslung unmittelbar nach Kreditvertragsabschluss auswirken soll.
5. Da die Konvertierungsklausel nicht wegen Intransparenz oder Missbräuchlichkeit wegfällt, kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung mittels dispositiven Rechts nicht an. Der Hinweis auf eine sich laut Klagsvorbringen aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Unzulässigkeit der Lückenfüllung durch dispositives Recht in Verbraucherverträgen (4 Ob 236/22t unter Hinweis auf EuGH C-625/21, Gupfinger) geht ins Leere.
6. Es erübrigt sich auch die Lösung der Frage, welche Beträge einander im Rahmen einer Rückabwicklung gegenüberzustellen wären, ob also bei zu Unrecht empfangenen Geldleistungen die Bereicherung bereits mit dem Erhalt der Geldsumme „versteinert“, sodass die nachträglich eingetretenen Wertveränderungen nicht beachtlich seien, wie das Erstgericht unter Hinweis auf 7 Ob 117/20m annimmt.
7. Schließlich argumentieren die Kläger, aus ihrem nachträglichen Verhalten nach Kenntnis der Informationen aus dem Kontoauszug könnten keine rechtliche Schlüsse gezogen werden. Mit diesen Ausführungen setzten sie sich über die Rechtsprechung hinweg, wonach aus einem späteren Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den bestimmten Bildungswillen gezogen werden können, wenn die relevanten Informationen (nachträglich) aus dem Kontoauszug ersichtlich sind und der Kreditnehmer auch angesichts dieser Kenntnis den (umgerechneten) Kreditbetrag nicht beanstandet hat (vgl 6 Ob 51/21z [26]; 9 Ob 66/21b [13, 14]; 8 Ob 81/22b [19ff] ua).
8. Da in der rechtlichen Beurteilung nicht unterstellt wird, dass Verträge zum Kauf und Verkauf von Fremdwährungen generell nicht unter die Richtlinie 93/13 EWG fielen und die Fragen der Lückenfüllung durch dispositives Recht und zur „Versteinerung“ der Bereicherung hier nicht von Bedeutung sind, war der Anregung auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht näher zu treten; auch die Beurteilung des Verhaltens der Kläger nach Kenntnis des ersten Kontoauszugs, aus dem sich die Modalitäten der ersten Umwechslung ergeben, erfordert keine Auslegung von Bestimmungen der KlauselRL durch den Europäischen Gerichtshof.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
10. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.