OLG Wien 7Rs10/25d

7Rs10/25dCorte d'appello26 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 7Rs10/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00010.25D.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Varga und Dipl.BW MBA Michael Choc (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, *, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle C, **, vertreten durch Mag. Eva Liebscher ua, ebendort, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24.10.2024, **-10, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die mit der Berufung vorgelegte „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 10.12.2024 wird zurückgewiesen.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

Mit ihrem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 14.2.2024 (Beilage ./A) sprach die Beklagte Folgendes aus:

„Die Ausgleichszulage wird ab 1. Februar 2024 vorläufig eingestellt.

Rechtsgrundlage: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) §§ 20 und 76

Begründung

Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits, solange die pensionsberechtigte Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Aufgrund eingelangter Unterlagen wurde festgestellt, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt. Bis zum Abschluss der für die endgültige Feststellung des Anspruches noch erforderlichen Erhebungen wird daher die Ausgleichszulage eingestellt.

[…].“

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klage des (bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Klägers mit dem Begehren, den genannten Bescheid gegenüber dem Kläger aufzuheben und die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger ab 1.2.2024 die Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt ungeschmälert samt gesetzlicher Verzugszinsen auszuzahlen, wobei die bis zur Rechtskraft des Urteils fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die laufenden Beträge in gesetzlicher Frist zu zahlen seien.

Der Kläger brachte zusammengefasst vor, das Vorgehen der Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Diese begründe die vorläufige Bezugseinstellung damit, dass die Leistung nicht mehr gebühre. Die näheren Umstände würden aber weder offengelegt noch konkret genannt. Der Kläger habe kein Verhalten gesetzt, womit die Beklagte zur Leistungseinstellung berechtigt sei. Damit erweise sich aber, dass die Beklagte die Ausgleichszulage zu Unrecht ab 1.2.2024 zurückhalte (vgl ON 1 iVm der in der Tagsatzung vom 24.10.2024 vorgenommenen Berichtigung des Klagsvorbringens, ON 8.1, Seite 1 f).

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte in ihrer Klagebeantwortung zusammengefasst vor, dass bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage gemäß § 153 Abs 3 GSVG auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen habe. Am 31.3.2023 sei die Beklagte von der Pensionsversicherungsanstalt darüber unterrichtet worden, dass der Kläger laut Zentralem Melderegister mit der geschiedenen Ehepartnerin (D* B*) seit 3.11.2021 gemeinsam in einem Haushalt (**) lebe. Auf Grund dessen sei der Kläger erstmalig mit Schreiben vom 23.8.2023 aufgefordert worden, Unterlagen betreffend die Ausgleichszulage zu übermitteln, darin den dort ausgefüllten Fragebogen „Ausgleichszulage“, das Feststellungsblatt „Ausgleichszulage–Wohnverhältnisse“ sowie eine „Wahrheitsgemäße Erklärung“ (Beilage ./3). Am 20.9.2023 sei sodann der ausgefüllte Fragebogen „Ausgleichszulage“ bei der Beklagten eingelangt. In diesem sei der Punkt „Leben Sie mit bisher nicht angegebenen Personen im gemeinsamen Haushalt?“ auf Seite 11 des Fragebogens unbeantwortet gelassen worden. Mit Schreiben vom 5.10.2023 sei der Kläger daran erinnert worden, die noch ausständigen Unterlagen zu übermitteln. Bis Februar 2024 seien keine weiteren Unterlagen des Klägers bei der Beklagten eingelangt. Er sei sodann mit Schreiben vom 13.2.2024 aufgefordert worden, die Angaben auf Seite 11 des Fragebogens „Ausgleichszulage“ zu den Lebenshaltungskosten zu ergänzen, da laut Zentralem Melderegister eine weitere Person an der Adresse gemeldet sei. Weiters seien auch abermals das ausgefüllte Feststellungsblatt „Ausgleichszulage–Wohnverhältnisse“ und eine „Wahrheitsgemäße Erklärung“ abverlangt worden. Zeitgleich sei mit 14.2.2024 der klagsgegenständliche Bescheid versendet worden.

Seinen Angaben in sämtlichen Fragebögen zur Ausgleichszulage, bis zu jenem 2023, zufolge habe der Kläger mit keiner anderen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im aktuellen Fragebogen von September 2023 seien die Felder, ob der Kläger mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt lebe, leer gelassen worden.

Gegenstand des Bescheides sei ausschließlich die vorläufige Einstellung der Leistung, was einer Umwandlung der Leistung in einen Vorschuss von EUR 0,-- gleichzusetzen sei. Die Kognitionsbefugnis des Gerichts im Rahmen der sukzessiven Kompetenz bestehe demnach auch nur in dieser Hinsicht. Eine inhaltliche Entscheidung der Beklagten über den endgültigen Ausgleichszulagenanspruch ab 1.2.2024 (bzw. allenfalls auch eine erforderliche rückwirkende Neufeststellung des Anspruchs) liege hingegen (noch) nicht vor und könne nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren sein. Darüber werde nach Abschluss der Erhebungen zu einem späteren Zeitpunkt durch die Beklagte mit Bescheid entschieden werden. Diesbezüglich sei der Kläger auch bereits in einem Telefonat vom 8.5.2024 aufgeklärt worden.

Aufgrund einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister sei nunmehr ersichtlich, dass sich der Kläger am 8.5.2024 an der Adresse**, abgemeldet habe. Aktuell scheine beim Kläger keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Es sei sohin aktuell auch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers fraglich bzw. ob sich dieser im Bundesgebiet aufhalte (vgl ON 2).

Der (bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene) Kläger bestritt das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung nicht (Näheres dazu siehe Protokoll der Tagsatzung vom 24.10.2024, ON 8.3).

Vom Kläger wurde in der Tagsatzung vom 24.10.2024 lediglich vorgebracht, dass es sich bei der von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung vorgebrachten Abmeldung des Klägers von der Adresse **, um eine amtswegige Abmeldung gehandelt habe, deren Rechtmäßigkeit noch zu klären sei. Außerdem brachte er vor, dass er nicht in Lebensgemeinschaft wohne.

Die Vorsitzende des Erstgerichts erörterte mit den Parteien in dieser Tagsatzung verschiedene Fragen.

So wurde erörtert, dass für die Frage der Höhe einer zu gewährenden Ausgleichszulage relevant sei, wo der Kläger wohne und insbesondere mit wem. Dazu wurde von der Klagsseite vorgebracht, dass es sich bei der in der Klage angegebenen Adresse , nur um eine Postadresse handle. Dort sei die Ex-Frau des Klägers, D B, wohnhaft, der Kläger wohne dort nicht. D* B* habe dort ein von ihr von E* eingeräumtes Hauptmietrecht, welches zu ihren Gunsten aufrecht sei. Der Kläger habe keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Frau und würde mit ihr auch nicht in Lebensgemeinschaft zusammenwohnen.

Über Befragen durch die Vorsitzende des Erstgerichts, wo der Kläger nun wohnhaft sei, gab dieser an, er sei in ** wohnhaft, er könne aber nicht sagen wo, er würde diesfalls jemandem Schaden zufügen, das wolle er nicht.

Die Vorsitzende erörterte in dieser Tagsatzung auch die Mitwirkungspflicht des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren.

Der (anwaltlich vertretene) Kläger bot für sein ergänzendes Vorbringen in der Tagsatzung vom 24.10.2024 keine Beweisanträge an. Von den Parteien wurden nach zweimaligem ausdrücklichen Befragen durch die Senatsvorsitzende des Erstgerichts in dieser Tagsatzung (in der der Schluss der Verhandlung ausgesprochen wurde) auch keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine ergänzende Parteienvernehmung des Klägers beantragt.

Die Beklagte brachte in der Tagsatzung vom 24.10.2024 ergänzend vor, dass im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung einer Ausgleichszulage auch geprüft werden müsse, ob dem Kläger eine solche zustehe, da diesfalls nicht erhoben werden könne, wo der Kläger wohne und insbesondere nicht mit wem, ob er in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person wohne.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab 1.2.2024 die Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt ungeschmälert samt gesetzlicher Verzugszinsen weiter auszuzahlen sowie die Kosten des Prozesses zu ersetzen, abgewiesen wird.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der Kläger bezog seit dem 1.3.2014 zu seiner Erwerbsunfähigkeitspension eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 486,37 sowie ab dem 1.1.2025 eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 500,95 (Beil./2) von der beklagten Partei. Als diese im März 2023 von der Pensionsversicherungsanstalt erfuhr, dass der Kläger laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister mit seiner geschiedenen Frau, D* B*, seit 3.11.2021 gemeinsam in einem Haushalt in der **, lebte, forderte sie den Kläger am 23.8.2023 auf, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um den weiteren Anspruch auf Ausgleichszulage prüfen zu können (Beil./3).

Der Kläger retournierte den Fragebogen (Beil./4), jedoch ohne die relevante Seite 11 (Zur Frage „Leben Sie mit bisher nicht angegebenen Personen im gemeinsamen Haushalt?“) auszufüllen. Weitere Unterlagen übermittelte er nicht.

Daraufhin stellte die beklagte Partei mit Februar 2024 die Auszahlung der Ausgleichszulage an den Kläger vorläufig ein (Beil./A).

Der Kläger wurde am 8.5.2024 von seinem bislang bekannten Hauptwohnsitz in der ** abgemeldet (Beil./5) und machte vor Gericht keine Angaben, wo sich sein nunmehriger Wohnsitz befindet.

Es kann daher nicht festgestellt werden, wo der Kläger zurzeit wohnhaft ist und ob er mit anderen Personen in einem Haushalt lebt.“

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:

Vorrangig sei festzuhalten, dass durch die Klagserhebung am 13.5.2024 der Bescheid vom 14.2.2024 (Beil./A) gemäß § 71 Abs 1 ASGG ex lege außer Kraft getreten sei, sodass eine Aufhebung des Bescheides, wie in der Klage gefordert, entbehrlich gewesen sei.

Gemäß § 67 GSVG bestehe eine Mitwirkungspflicht des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren, welcher der Kläger im gegenständlichen Prozess zur Prüfung seines Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht nachgekommen sei.

Gemäß § 149 Abs 1 GSVG habe der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension, wenn seine Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 GSVG berücksichtigten Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes gem § 150 GSVG erreiche.

Nach ständiger Rechtsprechung habe das Gericht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs eines EWR-Bürgers auf Ausgleichszulage selbständig zu prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorlägen. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage seien der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Die beiden Begriffe seien getrennt voneinander zu beurteilen. Sie müssten beide kumulativ gegeben sein, damit Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Rechtmäßiger Aufenthalt bedeute, dass jemand in Österreich sein dürfe. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeute, dass jemand tatsächlich in Österreich lebe und hier den Mittelpunkt des Lebensinteresses habe.

Im vorliegenden Fall sei der Kläger seit 3.11.2021 an der Wohnadresse seiner geschiedenen Ehefrau in ** gemeldet gewesen. Spätestens als er trotz dezidierter Aufforderung der Beklagten keine Angaben zu seiner aktuellen Wohnsituation gemacht habe, hätten Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers bestanden. Da der Kläger ab 8.5.2024 von seinem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet worden sei, und er dennoch keine Angaben zu seinem aktuellen Wohnort habe machen wollen, sei fraglich, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Inland habe.

Bei begründeten Zweifeln am Inlandsaufenthalt sei gemäß § 149 Abs 3 GSVG ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten, wobei den Pensionsbezieher die Beweislast für das Vorliegen des Inlandsaufenthalts treffe.

Die Höhe der Ausgleichszulage bestimme sich gem § 153 Abs 1 GSVG aus dem Unterschied zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den Beträgen iSd § 151 GSVG sowie dem Richtsatz des § 150 GSVG. Hier seien neben Unterhaltsansprüchen etwa bestehende Wirtschaftsgemeinschaften durch das Führen eines gemeinsamen Haushaltes zu berücksichtigen und entsprechend ein Familienrichtsatz heranzuziehen. Für die Feststellung der Ausgleichszulage sei das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/eingetragenen Partners zu berücksichtigen. Auch ein eingeräumtes Wohnrecht sei als Form eines wiederkehrenden Sachbezuges als Nettoeinkommen des Ausgleichszulagenbeziehers zu berücksichtigen.

Da im vorliegenden Fall allerdings vom Kläger nicht bekannt gegeben worden sei, wo und mit wem er in einem gemeinsamen Haushalt wohne, da er diesbezügliche Angaben verweigert habe, hätten dazu keine Feststellungen getroffen werden können. Der Kläger sei damit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Dies gehe zu seinen Lasten. Da somit keine Feststellungen zum Aufenthalt und zum Haushaltseinkommen des Klägers getroffen hätten werden können, sei mit Klagsabweisung vorzugehen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger legt mit seiner Berufung auch eine „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 10.12.2024 vor.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Zurückweisung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde (Spruchpunkt I. der Berufungsentscheidung):

Die vom Kläger mit seiner Berufung vorgelegte Urkunde war zurückzuweisen, weil diese Vorlage gegen das im Berufungsverfahren – auch in Sozialrechtssachen (RS0042049; Neumayr in ZellKomm3 § 63 ASGG Rz 1 ff mwN) – geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung können Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 1 ff mwN). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie dies jedoch auch bei Vorlage der „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 10.12.2024 der Fall ist. Mit der Vorlage dieser Urkunde versucht der Kläger nämlich offenbar unter Beweis zu stellen, dass er einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 149 Abs 1 GSVG habe.

Der Vollständigkeit halber wird dem Kläger entgegnet, dass auch bei Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde für ihn im gegenständlichen Berufungsverfahren schon deswegen nichts gewonnen wäre, weil die vorgelegte „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ mit dem Wohnsitz **, lediglich bestätigt, dass der Kläger seit 10.12.2024 unter dieser Adresse gemeldet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falls ist jedoch der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, somit der 24.10.2024. Die erst mehrere Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Meldung des Klägers unter der Adresse **, hätte somit keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall.

Zur Berufung:

In seiner Mängelrüge führt der Kläger zusammengefasst Folgendes aus:

Die im gegenständlichen Rechtsstreit zu klärende Frage sei einzig und allein gewesen, ob der Kläger von seiner geschiedenen Ehefrau D* B* Zahlungen im Zusammenhang einer Lebensgemeinschaft erhalte oder mit dieser unter der Anschrift **, zusammen lebe, keine Angaben gemacht habe. Wegen der Nichtbeantwortung dieses Fragepunktes im von der Beklagten übermittelten Fragebogen habe diese die Ausgleichszulage für seine laufende Pension vorläufig eingestellt. Dagegen habe sich die gegenständliche Klage gerichtet.

Das Gericht sei an das Parteienvorbringen gebunden. In Verstoß gegen diese prozessuale Einschränkung habe aber das Erstgericht weitergehende Sachverhaltsprüfungen vorgenommen und Feststellungen getroffen. Hierüber sei das Erstgericht nicht nur einem Rechtsirrtum unterlegen sondern es liege auch ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Die Frage des Wohnsitzes laut Meldezettel sei nicht streitgegenständlich. Dennoch habe sich das Gericht mit dieser Frage überwiegend auseinandergesetzt und die Klage mangels gehörigen Wohnsitzes des Klägers abgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der offen gebliebene Fragepunkt, ob er mit seiner Ex-Frau D* B* oder mit einer anderen Person in Lebensgemeinschaft lebe, dahin aufgeklärt worden, dass der Kläger mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft lebe. Damit hätte das Erstgericht der Klage stattgeben müssen. Die Beklagte habe nicht ergänzend vorgetragen, dass die Ausgleichszulage deshalb nicht zustehe, weil der Kläger nicht in Österreich gemeldet sei. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass das Gericht Sachverhalte prüfe und Feststellungen treffe, die nicht streitgegenständlich seien. Damit liege ein Verfahrensverstoß vor, der ergänzend eine Rechtswidrigkeit nach sich ziehe. Sachverhalte, die sich erst nach „Bescheiderhebung“ – dies sei der 14.2.2025 (gemeint wohl: 14.2.2024) gewesen – ergäben, seien nicht zu prüfen. Das Erstgericht habe gegen diese Vorgabe verstoßen. Das Verfahren sei somit mit einem Verfahrensfehler belastet.

Diese Argumente erhebt der Kläger auch im Rahmen seiner Rechtsrüge. Der Kläger betont hier abermals, dass Prüfungszeitpunkt der 14.2.2025 (auch hier gemeint wohl: 14.2.2024) sei. Der rechtliche Vorhalt des Erstgerichts, dass er – zeitlich später gesehen – nicht mehr unter der Wohnanschrift **, gewohnt habe, sei ohne weitere Bedeutung. Der Kläger habe ausgesagt, dass er nicht mit einer dritten Person in Lebensgemeinschaft wohne und sein Wohndomizil in Österreich sei. Dies hätte das Erstgericht festzustellen gehabt.

Es lägen auch sekundäre Verfahrensmängel vor. Es sei nicht zu erheben gewesen, ob der Kläger eine aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz in Österreich habe, sondern nur ob er mit einer dritten Person in Lebensgemeinschaft zusammenwohne und ob er von dieser irgend welche Zahlungen erhalte, die den Klagsanspruch berühren könnten. Vorsichtshalber werde ausgeführt, dass die möglichen Detailfragen und Sachverhaltserhebungen nicht gestellt worden seien und dass das Verfahren dazu mangelhaft gewesen sei. Ein weiterer sekundärer Verfahrensmangel sei darin gelegen, dass der Kläger keine Aufklärungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt habe. Es wäre im Bereich der Beklagten gelegen, allfällige Informationen über D* B* einzuholen. Diese habe – wie der Kläger nun auch nachträglich festgestellt habe – einer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten entsprochen und die Frage der Beklagten dahingehend beantwortet, dass der Kläger von D* B* keine Zahlungen erhalte. Er habe zu D* B* keinen Rechtsbezug und vermöge damit ergänzende Sachverhalte nicht zu klären. Damit verstoße er auch nicht gegen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Allenfalls werde das Verfahren durch Einvernahme der D* B* als Zeugin zu ergänzen sein. Die getroffenen Feststellungen, dass der Kläger von seiner Ex-Frau keine Zahlungen erhalte oder erhalten habe, weil keine Lebensgemeinschaft mit dieser vorliege, hätten zur Klagsstattgebung reichen müssen. Da der vorläufige Einstellungsbescheid der Beklagten für die Ausgleichszulage sich nicht auf die Thematik der Meldeanschrift oder Wohnanschrift des Klägers gestützt habe, seien derartige Sachverhalte nicht zu prüfen und nicht verfahrensgegenständlich.

Die Beklagte führt in ihrer Berufungsbeantwortung zusammengefasst Folgendes aus:

Die Prüfung sämtlicher für den Anspruch auf Ausgleichszulage relevanter rechtlicher Voraussetzungen begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne einer Überschreitung des Prüfungsumfangs. Es sei unrichtig, dass im vorangegangenen Verwaltungsverfahren lediglich die Frage strittig gewesen sei, ob der Kläger bei seiner geschiedenen Frau wohne und von dieser irgendwelche laufenden Zahlungen erhalte. Wie dem bekämpften Bescheid zu entnehmen sei, sei die Einstellung der Ausgleichszulage deshalb erfolgt, weil auf Grund der eingelangten Unterlagen festgestellt worden sei, „dass die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage voraussichtlich nicht oder nicht in der bisherigen Höhe gebührt“. Daneben seien sämtliche gesetzliche Voraussetzungen – insbesondere auch jene des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland – angeführt worden. Das Erstgericht habe den Sachverhalt betreffend den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers völlig zu Recht auch nach dem Zeitpunkt 14.2.2024 ermittelt, da vor allem dieser für das weitere Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichszulage (auch nach dem 1.2.2024) Voraussetzung sei.

Weiters sei festzuhalten, dass die Klagsabweisung vom Erstgericht nicht mit der fehlenden hauptwohnsitzlichen Meldung an der angegebenen Wohnadresse begründet werde, sondern vielmehr darauf gründe, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht festgestellt hätte werden können und auch höchst zweifelhaft sei. Die mit der Berufung vorgelegte Meldebestätigung des Klägers ab Dezember 2024 sei auf Grund des Neuerungsverbots als Beweismittel nicht zulässig. Darüber hinaus beweise diese Meldebestätigung nicht automatisch den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland.

Der Kläger habe es unterlassen, in der Verhandlung Angaben zu machen, wo und allenfalls mit wem er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Feststellungen seien daher insofern nicht möglich gewesen. Die Beweislast liege insofern beim Kläger. Die fehlenden Feststellungen müssten daher zu seinen Lasten gehen. Der Kläger habe – wie vom Erstgericht auch festgestellt worden sei – seine Mitwirkungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren verletzt. Mangels seiner Mitwirkung hätten keine Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft und der Höhe des Nettoeinkommens getroffen werden können. Daneben sei insbesondere auch auf Grund der Weigerung des Klägers, entsprechende Angaben zu machen, höchst zweifelhaft, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland liege.

Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Zur Mängelrüge:

Soweit die Berufungsausführungen der Mängelrüge zuzuordnen sind, geht diese bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]), und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RIS-Justiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; OLG Wien 8 Rs 4/22z uva).

Diese Anforderungen erfüllt die Mängelrüge des Klägers nicht. Wie sich aus oben dargestellten Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte. Der Kläger zeigt in seiner Berufung nicht nachvollziehbar auf, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben der behaupteten Verfahrensfehler eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (2 Ob 174/12w mwN; RS0043039 [T5]). Der Berufungswerber nimmt auch nicht ausreichend auf vom Erstgericht getroffene Feststellungen Bezug, welche im Hinblick auf die von ihm behaupteten Verfahrensmängel unrichtig gewesen sein sollten und welche andere Sachverhaltsgrundlage konkret hätte angenommen werden müssen.

Zur Rechtsrüge:

1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorliegendenfalls die Problematik, dass im Spruch des bekämpften Bescheids Beilage ./A die dem Kläger zuvor gewährte Ausgleichszulage „vorläufig eingestellt“ wird. Diese Formulierung ist insofern zweifelhaft, als ein solcher Bescheidinhalt weder in den Bestimmungen des GSVG noch in den im Anwendungsbereich des GSVG auch geltenden Bestimmungen des ASVG (vgl § 194 GSVG) ausdrücklich genannt wird. Der Begriff der „Einstellung“ einer (Sozialversicherungs-)leistung ist dem ASVG – abgesehen von der heute bedeutungslosen Sonderkonstellation nach § 541 ASVG (im Zusammenhang mit § 23 Verbotsgesetz) – fremd (vgl 10 ObS 68/24h Rz 19 zum ASVG). Gleiches gilt sinngemäß für die Bestimmungen des GSVG.

2. Ausgehend davon stellt sich hier vorweg die Frage, ob die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs erfüllt ist.

2.1. Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit d ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Dies gilt allerdings auch im Verfahren in Sozialrechtssachen dann nicht, wenn dem eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende gerichtliche Entscheidung entgegensteht (§ 42 Abs 3 JN; RS0035572; RS0039774; 10 ObS 68/24h Rz 14 uva). Eine Bindung ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem Nichtvorliegen des Prozesshindernisses auseinandergesetzt hat (RS0043823; RS0114196). Eine bloße implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung wird aber als nicht ausreichend erachtet (RS0114196 [T4, T8, T13]; RS0039857 [T1]).

2.2. Die Beklagte hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewandt. Das Erstgericht hat keine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen. Es hat sich auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit dem Nichtvorliegen dieses Prozesshindernisses nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Erstgericht bloß implizit diese Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung der Klage bejaht.

2.3. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage ist erstmals vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs erfüllt ist.

2.4. Es könnte an einer Zulässigkeit des Rechtswegs deswegen mangeln, weil sich die Klage und der bekämpfte Bescheid auf verschiedene Ansprüche beziehen oder die Klage über den Bescheidausspruch hinausgeht (vgl Neumayr in ZellKomm3 § 67 ASGG Rz 5 mwN). Die Abgrenzung, ob derselbe Anspruch Gegenstand sowohl des angefochtenen Bescheids als auch der Klage ist, ist nicht immer einfach. Nach der Rechtsprechung müssen bei der Bescheidklage rechtserzeugende Tatsachen und Leistungen im Bescheidverfahren und in der Klage ident sein (vgl Neumayr aaO Rz 6 mwN).

2.5. Ausgehend davon ist in einem ersten Schritt zu prüfen, was konkret Gegenstand des bekämpften Bescheids war. Bei dieser Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen (RS0008822 [T2]). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (RS0049680 [T5]); die Reichweite des Bescheidspruchs ist schließlich auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids zu interpretieren (RS0105139).

2.6. Der Oberste Gerichtshof hatte erst jüngst in seiner Entscheidung vom 13.8.2024, 10 ObS 68/24h, in diesem Sinn eine Auslegung eines Bescheids vorzunehmen, der – soweit hier wesentlich – einen gleichen Wortlaut hatte. In dem vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall wurde vom beklagten Sozialversicherungsträger die zu einer Berufsunfähigkeitspension gewährte Ausgleichszulage (ab 1.9.2023) „vorläufig“ eingestellt. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 40, 107 Abs 2 lit a ASVG genannt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund eingelangter Unterlagen festgestellt worden sei, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre und bis zum Abschluss der für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen die Ausgleichszulage eingestellt werde (vgl 10 ObS 68/24h Rz 3).

2.7. Der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Bescheid Beilage ./A unterscheidet sich von dem vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Bescheid lediglich insofern, als es sich hier um eine „vorläufige Einstellung“ einer zu einer Erwerbsunfähigkeitspension (anstatt zu einer Berufsunfähigkeitspension) gewährte Ausgleichszulage handelt und demzufolge hier die Bestimmungen des GSVG (und nicht des ASVG) Anwendung finden.

2.8. Die Bestimmungen des GSVG und des ASVG sind über weite Strecken inhaltsgleich. Die im vom Obersten Gerichtshof beurteilten Bescheid genannten Rechtsgrundlagen, und zwar die §§ 40, 107 Abs 2 lit a ASVG, entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den im gegenständlichen Bescheid Beilage ./A genannten Bestimmungen der §§ 20 und 76 GSVG.

2.9. Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des bekämpften Bescheids (jedenfalls sinngemäß) übernommen werden.

2.10. Der Oberste Gerichtshof kam in seiner Entscheidung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass mit dem von ihm beurteilten Bescheid keine Zurückhaltung im Sinn des § 298 Abs 2 ASVG ausgesprochen wurde (vgl 10 ObS 68/24h Rz 16). Mit näherer Begründung (vgl 10 ObS 68/24h Rz 16 ff) hielt der Oberste Gerichtshof als Zwischenergebnis fest, dass ein Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage „vorläufig“ (bis zum Abschluss für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird (was offenbar der langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger entspricht), weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs ist (vgl 10 ObS 68/24h Rz 23).

Nach dem erkennbaren, im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Willen der beklagten Sozialversicherungsträgerin wird der bescheidmäßig zuerkannte Anspruch der klagenden Partei aufgrund einer Änderung der Verhältnisse in Zweifel gezogen und sein Bestehen derzeit, nämlich bis zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts („vorläufig“), in Abrede gestellt. Es handelt sich somit der Sache nach um eine – wenn auch noch nicht endgültige – Entziehung der Ausgleichszulage im Rahmen eines Verfahrens nach § 296 Abs 3 ASVG.

§ 367 Abs 2 ASVG bestimmt, dass (ua) über die Entziehung, Versagung, Neufeststellung und den Widerruf eines Leistungsanspruchs ein Bescheid (in Leistungssachen) zu erlassen ist und unterscheidet davon ausdrücklich die Zurückhaltung der Ausgleichszulage (vgl 10 ObS 68/24h Rz 22).

2.11. Klarstellend ist hier anzumerken, dass die im erstinstanzlichen Verfahren dem Kläger vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht im bekämpften Bescheid Beilage ./A (wie auch in dem vom Obersten Gerichtshof auszulegenden Bescheid) nicht zum Ausdruck kam. Demzufolge kann dieser – erst im gerichtlichen Verfahren relevierte – Aspekt bei der Auslegung des bekämpften Bescheids nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund geht es (auch) im gegenständlichen Fall nicht um die Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Beklagten.

Eine solche ist im ASVG für den Fall vorgesehen, dass sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung (vgl § 366 ASVG) entzieht (§ 99 Abs 2 ASVG). Dieser Entziehungstatbestand wird in der Literatur auch als „Versagungsfall“ bezeichnet (RS0083958) und soll den Anspruchsberechtigten somit zur Mitwirkung verhalten und dem Versicherungsträger die Prüfung ermöglichen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen. Wie im Fall der Überprüfung der Einkommensverhältnisses des Leistungsempfängers bzw. des Ehegatten nach § 298 Abs 2 ASVG muss dafür eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Neufeststellung der Leistung führt, nicht eingetreten sein.

2.12. Vom Obersten Gerichtshof wurde vielmehr der von ihm zu beurteilende Bescheid dahin ausgelegt, dass die Leistung – wenn auch nur „vorläufig“ – eingestellt wurde, weil die Anspruchsvoraussetzungen als nicht (mehr) gegeben erachtet wurden (10 ObS 68/24h Rz 21).

2.13. Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von amtswegen neu festzustellen (§ 296 Abs 3 ASVG), was zu einer Entziehung, Herabsetzung oder Erhöhung der Ausgleichszulage führen kann. Die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen wirkt sich nach § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG (erst) mit dem Ende des Monats aus, in dem die Änderung liegt (näheres dazu siehe 10 ObS 68/2 h Rz 24).

Um dem Versicherungsträger eine Entscheidung über den Anspruch zu ermöglichen, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in dem für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen (§ 40 Abs 1 ASVG). Die Verletzung der Meldepflicht kann zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Geldleistungen (§ 107 ASVG) führen und sie stellt überdies eine Verwaltungsübertretung dar (vgl 10 ObS 68/24h Rz 25).

Bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG besteht keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen (RS0041270; 10 ObS 68/24h Rz 29).

2.14. Nach dem Gesagten bewirkt somit die Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage im Sinne des § 296 Abs 3 ASVG neu festzustellen ist. Aufgrund der Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheids (infolge Änderung der maßgebenden Verhältnisse) kann ein Fortbezug der Ausgleichszulage nicht auf den Gewährungsbescheid gegründet werden. Es tritt daher dieselbe Situation wie vor der erstmaligen Gewährung der Ausgleichszulage ein (10 ObS 68/24h Rz 30).

2.15. Eine ausdrückliche Regelung, die dem Versicherungsträger die bescheidmäßige Entziehung des Ausgleichszulagenanspruch in dem Fall ermöglicht, dass eine Änderung der Verhältnisse eintrat und eine Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG zu erfolgen hätte, der Versicherungsträger einen solchen Bescheid aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts noch nicht erlassen kann, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, weil sowohl die Entziehung nach § 99 ASVG als auch die Neufeststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG Spruchreife voraussetzen (vgl 10 ObS 68/24h Rz 31 und 20). Dem Gesetzgeber kann allerdings nicht unterstellt werden, dass er einerseits eine Meldepflicht in Bezug auf bestimmte Änderungen der für die Zuerkennung des Ausgleichszulagenanspruchs maßgebenden Verhältnisse normiert und andererseits – trotz Vorliegens solcher Tatsachen – für den Zeitraum mangelnder Spruchreife den unveränderten Fortbezug der Ausgleichszulage vorsehen wollte. Es liegt somit eine planwidrige Lücke vor, die durch analoge Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG zu schließen ist. Der Versicherungsträger ist in einem solchen Fall daher zur Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs berechtigt (vgl 10 ObS 68/24h Rz 31).

2.16. Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofs lassen sich somit dahingehend zusammenfassen, dass der Versicherungsträger in analoger Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG zur Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs berechtigt ist, wenn er bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage einen Bescheid über die Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht erlassen kann, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist (10 ObS 68/24h Rz 40).

2.17. Als Zwischenergebnis ist somit für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass mit dem bekämpften Bescheid Beilage ./A eine – wenn auch noch nicht endgültige – Entziehung der Ausgleichszulage im Rahmen eines Verfahrens nach § 153 Abs 3 GSVG (diese Bestimmung ist wortgleich mit § 296 Abs 3 ASVG) handelt. § 153 GSVG entspricht nämlich im wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG (vgl Ziegelbauer in Sonntag, GSVG/SVSG13 § 153 GSVG Rz 1).

Demzufolge können die oben eingehend dargestellten Grundsätze der Entscheidung 10 ObS 68/24h, die in Bezug auf die Bestimmungen des ASVG (insbesondere in Bezug auf die §§ 99 und 296 Abs 3 ASVG) aufgestellt wurden, auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Auch im gegenständlichen Fall liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch analoge Anwendung der §§ 67, 153 Abs 3 GSVG (diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich §§ 99, 296 Abs 3 ASVG) zu schließen ist.

2.18. Aus dem Gesagten resultiert, dass der Gegenstand des bekämpften Bescheids eine analoge Anwendung einer amtswegigen Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 153 Abs 3 GSVG und einer (vorläufigen) Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs nach § 67 GSVG war.

2.19. Ausgehend davon ist die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs hier erfüllt, weil der bekämpfte Bescheid und die gegenständliche Klage sich damit auf dieselben Ansprüche beziehen.

3. Im Hinblick auf das oben Dargelegte kann im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zulässigerweise inhaltlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen der hier analog anzuwendenden §§ 67 und 153 Abs 3 GSVG erfüllt sind.

3.1. Auf Basis der referierten Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass – sogar wenn man von einer gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge ausgehen würde - die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel nicht gegeben wären. Im gegenständlichen Gerichtsverfahren beschränkt sich der Verfahrensgegenstand somit – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bloß auf die Frage, ob der Kläger bei seiner geschiedenen Frau wohnt und ob er von dieser irgendwelche laufenden Zahlungen erhält.

Der Berufungswerber verkennt den in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz.

Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG) und die Entscheidungsbefugnis geht auf das Arbeits- und Sozialgericht über (RS0112044; Neumayr aaO § 67 ASGG Rz 1). Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist kein (kontrollierendes) Rechtsmittelverfahren, sondern das Gericht hat den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen (RS0085839; Neumayr aaO mwN); eine Bindung an Beweisregeln besteht nicht (Neumayr aaO mwN).

3.2. Ausgehend davon ist auch die Auffassung des Berufungswerbers, dass „der Prüfungszeitpunkt Sachverhalt sind, die auf den 14.2.2025 (gemeint 14.2.2024) zutreffend oder sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben“, unrichtig. Wie dargelegt, hat das Gericht den verfahrensgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage ab 2/2024 selbständig und unabhängig vom Verfahren vor der Beklagten auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (24.10.2024) zu prüfen.

3.3. Im Sinne der obigen Darlegungen ist eine Prüfung im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 153 Abs 3 und § 67 GSVG vorzunehmen.

3.4. Nach § 153 Abs 3 GSVG hat eine Neufeststellung der Ausgleichszulage zu erfolgen, wobei keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen besteht (RS0041270; Ziegelbauer aaO § 153 GSVG Rz 5 mwN). Diese Neufeststellung bewirkt eine Durchbrechung der Rechtskraft des (ursprünglichen) Gewährungsbescheids (infolge Änderung der maßgebenden Verhältnisse). Es tritt daher dieselbe Situation wie vor der erstmaligen Gewährung der Ausgleichszulage ein (10 ObS 68/24h Rz 30).

Demzufolge sind auch die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage (vgl §§ 149 bis 156 GSVG) zu prüfen.

3.5. Klarstellend ist festzuhalten, dass das Ausgleichszulagenrecht der §§ 149-156 GSVG nahezu vollständig den Bestimmungen der §§ 292 – 299 ASVG entspricht und die Regelungen in § 149 GSVG im Wesentlichen jenen des § 292 ASVG entsprechen (vgl Ziegelbauer aaO § 149 GSVG Rz 1).

3.6. Eine Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage ist gemäß § 149 Abs 1 GSVG, dass ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, bestimmt sich nach seiner Dauer, nach seiner Beständigkeit sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (§ 66 Abs 2 JN; RS0085478; RS0106709; RS0106710; Ziegelbauer aaO Rz 5). Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland kann wegfallen und wieder aufleben (Ziegelbauer aaO Rz 8).

3.7. Im Verfahren über den Anspruch auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage aufgrund eines Pensionsantrags oder eines späteren Antrags trifft den Pensionsberechtigten die Beweislast für das Vorliegen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts (näheres dazu siehe Ziegelbauer aaO § 149 GSVG Rz 9 und 152 GSVG Rz 3 jmwN).

3.8. Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt eines Pensionsberechtigten im Inland, so sieht der mit dem SRÄG 2009, BGBl I 2009/147, neu geschaffene § 149 Abs 13 GSVG vor, dass ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage von amtswegen einzuleiten ist. In diesem Verfahren hat der Pensionsberechtigte den Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu erbringen (vgl Ziegelbauer aaO § 149 GSVG Rz 10). Wenn Hinweise vorliegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ausgleichszulagenbeziehers vielleicht nur fingiert ist (zB polizeiliche Meldung an einer Scheinadresse), kann der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage nach § 99 ASVG (bzw. im Anwendungsbereich des GSVG nach § 67 GSVG) entziehen (vgl Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 11).

3.9. Im vorliegenden Fall brachte der Kläger selbst vor, dass es sich bei der gegenüber der Beklagten und auch in der Klage angegebenen Adresse , nur um eine „Postadresse“ handle. Dort sei seine Ex-Frau D B wohnhaft. Er wohne dort nicht. Diese Adresse habe nur dazu gedient, sich die Post zuschicken zu lassen (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 8.3, S. 2). Damit zeigt sich, dass die genannte Adresse, unter der der Kläger auch polizeilich gemeldet war, lediglich eine Scheinadresse darstellte und damit stichhaltige Hinweise dafür vorlagen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Inland vielleicht nur fingiert sei.

3.10. Da somit begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland vorliegen, bietet dies eine Grundlage für ein Entziehen der Ausgleichszulage nach § 67 GSVG. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 149 Abs 13 GSVG hat der Kläger in diesem Entziehungsverfahren den Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu erbringen (vgl § 149 Abs 13 zweiter Satz GSVG; Ziegelbauer aaO Rz 10 ua). Dieser Beweis ist dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausgehend von den von ihm unbekämpft gebliebenen Feststellungen, dass er am 8.5.2004 von seinem bislang bekannten Hauptwohnsitz in der **, abgemeldet wurde und vor Gericht keine Angaben machte, wo sich sein nunmehriger Wohnsitz befindet, und daher nicht festgestellt werden kann, wo der Kläger zur Zeit wohnhaft ist, nicht gelungen.

3.11. Demzufolge mangelt es an der in § 149 Abs 1 GSVG ua normierten Anspruchsvoraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Schon aus diesem Grund hat das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

3.12. Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte nicht ergänzend vorgebracht habe, dass die Ausgleichszulage deshalb nicht zustehe, weil er nicht in Österreich gemeldet sei (vgl S. 3 der Berufung), ist dies aktenwidrig. So brachte die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ua vor, dass aufgrund einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister ersichtlich sei, dass sich der Kläger am 8.5.2024 an der Adresse **, abgemeldet habe. Aktuell scheine beim Kläger keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Es sei sohin aktuell auch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers fraglich bzw. ob sich dieser im Bundesgebiet aufhalte (vgl ON 2, S. 4 unten).

4. Soweit der Berufungswerber Feststellungsmängel behauptet, liegen diese nicht vor. Das Erstgericht hat – ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien -sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen, wie sich dies bereits aus den obigen Ausführungen ergibt.

5. Da schon aus den dargelegten Gründen die Klage zu Recht abgewiesen wurde, erübrigt es sich mangels der erforderlichen rechtlichen Relevanz näher zu behandeln, ob die Klage auch aus anderen rechtlichen Gründen (insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger) abzuweisen wäre. Aus denselben Überlegungen ist auch auf die vom Erstgericht in Bezug auf das „Haushaltseinkommen des Klägers“ herangezogene Begründung (vgl S. 4 des angefochtenen Urteils) mangels Relevanz nicht näher einzugehen.

6. Klarstellend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall aufgrund anders gelagerter Sach- und Rechtslage in diesem Punkt - anders als in der oben mehrfach herangezogenen Entscheidung 10 ObS 68/24h - eine analoge Anwendung des § 368 Abs 2 ASVG iVm § 194 GSVG zur Gewährung eines Vorschusses (vgl Atria in Sonntag, GSVG/SVSG13 § 72 GSVG Rz 5 und Roth in Sonntag, GSVG/SVSG13 § 194 GSVG Rz 1 und 2a GSVG) nicht in Betracht kommt. In dem vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall wurde die Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der klagenden Partei bewirkt und stand die Leistungspflicht des Versicherungsträgers dem Grunde nach fest (vgl 10 ObS 68/24h Rz 30 und 35). Im gegenständlichen Fall steht die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach jedoch nicht fest, weil der Kläger jedenfalls eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 Abs 1 GSVG, nämlich die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, nicht erfüllt.

7. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.

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