OLG Wien 8Ra112/24k

8Ra112/24kCorte d'appello26 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 8Ra112/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00112.24K.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. BW MBA Michael Choc und Christian Römer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch die RSS Rechtsanwälte OG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei B, v.d.d. Landesgeschäftsführer des B C*, **, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.325,87 brutto und EUR 250,00 netto samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.7.2024, GZ **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 1.3.2021 bis 19.12.2022 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen des B* anzuwenden. Der Kläger war als Berater im Erst-Service der Regionalgeschäftsstelle D* tätig.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus.

Der Kläger begehrt Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 20.12.2022 bis 31.3.2023, insgesamt in Höhe von EUR 12.701,87 brutto, sowie eine Zielerreichungsprämie für das Jahr 2022 bzw für den Kündigungsentschädigungszeitraum, ausgehend von einem Durschnittsjahresbetrag von EUR 2.550,00 brutto, in Höhe von insgesamt EUR 3.187,50 brutto, weiters eine für die Ausübung von Kassiertätigkeiten gebührende Fehlgeldentschädigung gemäß § 38 des anzuwendenden Kollektivvertrags von monatlich EUR 29,10 für 1.1.2022 bis 31.3.2023, insgesamt in Höhe von EUR 436,50 brutto, sowie einen anteiligen Teuerungsausgleich für 1.1.2023 bis 31.3.2023 von EUR 250,00 netto. Die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, insbesondere kein für den Heilungsverlauf schädliches Verhalten im Krankenstand.

Die Beklagte wandte ein, dass die Entlassung berechtigt sei. Der Kläger habe den Krankenstand vorgetäuscht und im Krankenstand das Gastgewerbe ausgeübt. Außerdem habe er zum Ausdruck gebracht, sich (weiterhin) weigern zu wollen, den Dienst pünktlich zum Beginn der Parteienverkehrszeiten anzutreten. Schließlich habe er eine Ehrverletzung gegenüber seiner Vorgesetzten begangen. Eine Prämie gebühre ihm nicht, weil er die Ziele für das Jahr 2022 nicht erreicht habe, kein Individualanspruch bestehe und der Betriebsrat ausdrücklich zugestimmt habe, dass die Prämie für den Kläger für das Jahr 2022 nicht ausgezahlt werde; überdies wäre ein Prämienanspruch ab 20.10.2022 gemäß § 34 AngG verjährt. Dies gelte auch für den erhobenen Anspruch auf Teuerungsausgleich.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 4 bis 9 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Hervorzuheben ist:

„[…] Laut Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen für die MitarbeiterInnen im B* besteht eine Gleitzeitregelung, wobei eine Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 06:30 Uhr bis 22:00 Uhr gilt (Beilage ./⁠2). Gemäß 3.2.7 dieser Betriebsvereinbarung hat der Landesgeschäftsführer für C* als fiktive Normalarbeitszeit für C* den Zeitraum von Montag bis Freitag von 07:30 bis 15:30 Uhr festgesetzt. […]

Ab Anfang Oktober 2022 gab es Krankenstände bei den Mitarbeitern im KundInnenservice und daher wäre es wichtig gewesen, dass der Kläger um 07:30 Uhr bereits arbeitsbereit gewesen wäre. Die Abteilungsleiterin des B* D* E* kontrollierte dann die Anwesenheit des Klägers und erteilte ihm mündliche Weisungen, dass er pünktlich erscheinen müsse und ab 07:30 Uhr arbeitsbereit sein müsse. […] Am Freitag den 11.11.2022 gab es dann ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Abteilungsleiterin und der Geschäftsstellenleiterin. Der Kläger unterschrieb die [von der Geschäftsstellenleiterin vorbereitete, Anmerkung des Berufungsgerichts] Dienstanweisung nicht und verlangte die Anwesenheit der Betriebsrätin. Die Betriebsrätin war an diesen Tag nicht im Haus. Der Kläger sagte wortwörtlich: ‚Warum sagt ihr mir so etwas am Freitag vor dem Wochenende‘. Und weiters sagte er: ‚Wer mir mit dem Arsch ins Gesicht fährt, dem fahr ich mit dem Arsch zurück‘. […] Der Kläger erschien am Montag den 14.11.2022 nicht zur Arbeit und sendete per Mail eine Krankmeldung (Beilage ./H).

Am 21.01.2022 gründete der Kläger gemeinsam mit seinem Partner F* die G* GmbH. Der Kläger ist 50%er Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, über die der Kläger seit 01.03.2022 die Cocktailbar H* im I* J* und ab 18.10.2022 die Weinbar Vinothek K* in J* betreibt.

Der Kläger konsultierte am 14.11.2022 seine Hausärztin mit akuter Lumbalgie und wurde bis 18.11 von der Hausärztin krank geschrieben (Beilage ./H). Die Hausärztin hatte keinen Verdacht, dass der Kläger etwas vortäuschen könnte. Der Kläger wurde wegen Kreuzschmerzen von der Hausärztin krank geschrieben und zwar berufsunabhängig. Die Hausärztin ging davon aus, dass der Kläger eine Ganztagsbeschäftigung egal in welchen Beruf während des Krankenstandes nicht ausüben könne. Der Krankenstand wurde bei einem Kontrolltermin am 21.11.2022 verlängert bis 23.11.2022 (Beilage ./I) und es wurde das Schmerzmittel Seractil von der Hausärztin verordnet. Beim Kontrolltermin am 23.11.2022 verlängerte die Hausärztin den Krankenstand bis 30.11.2022 (Beilage ./J) wegen einer Überlastungsreaktion. Das Medikament Hova (mildes Schlaf-mittel) wurde verordnet. Bei der Kontrolle am 30.11.2022 wurde der Krankenstand wegen der Diagnosen Überlastungsreaktion und Lumbalgie verlängert von 01.12.2022 bis 23.01.2023 (Beilage ./K). Am 07.12 und am 13.12 erfolgten Kontrollen bei der Hausärztin. […]

Der Kläger befand sich von 14.11.2022 bis 22.1.2023 durchgehend im Krankenstand (./K). Der Kläger hat während des Krankenstandes therapeutische Maßnahmen, wie Konsultation eines Facharztes, Einnahme des verordneten Schlafmittels und Einhalten eines Schlafrhythmus, nicht erfüllt.

Der Kläger hat in seinem Krankenstand seine selbständige Tätigkeit während der Nachtstunden ausgeübt, wobei er am 14.12.2022 von 18.21 bis 22:08 in der K* Bar ohne weitere Mitarbeiter gearbeitet hat. Dabei hat er Getränke serviert, Gläser abserviert, bei Gästen abkassiert und abgewaschen. Um 22:08 lud er mehrere Gegenstände in einen Cupra und fuhr zur H* Bar, wo er gemeinsam mit seinem Partner Gegenstände auslud und in die Bar brachte. Um 22:21 verluden beide erneut Gegenstände in den Cupra und fuhren gemeinsam zur K* Bar zurück (Beilage ./13 und ./14). Der Kläger hat während des Krankenstandes weitere Abende in der Vinothek und Bar gearbeitet, wobei er auch eine ganze Schicht von sechs Stunden verrichtet hat.

Die Berufstätigkeit des Klägers in der Bar und Vinothek während der Nachtstunden war geeignet die schwere Schlafstörung deutlich zu verlängern und so die Genesung zu verzögern. […]“

Rechtlich bejahte das Erstgericht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG, weil die im Krankenstand während der Nachtstunden ausgeübte Berufstätigkeit des Klägers geeignet gewesen sei, die Genesung zu verzögern. Die Entlassung sei rechtzeitig am Tag der Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes erfolgt. Somit bestehe kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Der Kläger habe gemäß der Betriebsvereinbarung keinen Individualanspruch auf eine Prämie. Der Betriebsrat habe für das Jahr 2022 der Auszahlung einer Prämie nicht zugestimmt, sodass auch kein Anspruch auf eine Prämie bestehe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in Sinn einer Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1. 1 In erster Instanz beantragte der Kläger die Vernehmung seines Lebensgefährten F* zum Beweis dafür, dass die Tätigkeiten im Lokal K* für den Heilungsverlauf nicht schädlich, sondern fördernd gewesen seien (ON 22.2, Seite 8; ON 26.4, Seite 9).

Dass das Erstgericht den Zeugen nicht vernahm, rügt die Berufung als Verfahrensmangel. Der Zeuge hätte die fördernde Wirkung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auf seinen Gesundheitszustand im Detail beschreiben können. Bei dieser Beschreibung hätte sich auch eine andere Basis für die Gutachtenserstattung ergeben.

Das Erstgericht begründete das Unterbleiben der Vernehmung damit, dass eine Zeugeneinvernahme zum Beweisthema der Nichtverzögerung des Heilungsverlaufs nicht geeignet sei, das schlüssige Gutachten und die fachkundige Beurteilung durch die behandelnde Ärztin zu widerlegen (Urteil Seite 11).

Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt (RS0040535). Medizinische Fachfragen sind demnach nicht durch Zeugen, sondern durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu klären. Eine Ausnahme wird nur dann zu machen sein, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Zeugenvernehmung (zB des behandelnden Arztes) zur Verbreiterung seiner Beurteilungsgrundlage ausdrücklich anregt (vgl SVSlg 50.105). Grundsätzlich kann ein Sachverständigengutachten nicht durch Zeugen entkräftet werden (RS0040598).

Rechtlich entscheidend ist hier, ob das inkriminierte Verhalten die Eignung hatte, die Genesung zu verzögern (vgl RS0060869). Hierzu traf das Erstgericht die mit der Verfahrensrüge erkennbar bekämpfte Feststellung, wonach die Berufstätigkeit des Klägers in der Bar und Vinothek während der Nachtstunden geeignet war, die schwere Schlafstörung deutlich zu verlängern und so die Genesung zu verzögern (Urteil Seite 9).

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers geeignet war, den Heilungsprozess zu verzögern, ist eine medizinische Frage, deren Beantwortung somit dem Sachverständigen oblag. Dass der Sachverständige bei seiner medizinischen Beurteilung von bestimmten falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen wäre, die durch Wahrnehmungen des Zeugen hätten berichtigt werden können, legt die Verfahrensrüge nicht konkret und schlüssig dar. Auch das Erfordernis einer Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage durch Beweisaufnahme zu der Frage, welchen Eindruck der Kläger damals auf Dritte machte, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht.

1. 2 Der Kläger rügt überdies, dass – entgegen seinem in erster Instanz gestellten Antrag (siehe ON 22.2, Seite 8) – kein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie eingeholt wurde. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige habe in seinem Gutachten zum Teil – wie in der Berufung näher ausgeführt – vorgreifend Annahmen getätigt und Beweiswürdigungen vorgenommen, die der Senat zu treffen habe.

Grundsätzlich ist der Berufung darin beizupflichten, dass der Sachverständige auch zu Tatsachenfragen Stellung genommen hat, die von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers abhängen und insoweit der richterlichen Beweiswürdigung im engeren Sinn vorbehalten sind. So hat er insbesondere zu den Fragen, ob der Kläger einen Facharzt kontaktiert hat bzw. ob er ein ihm verschriebenes Schlafmittel einnahm, selbst seine Ansicht geäußert und nicht nur die bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden medizinischen Vorfragen geklärt (vgl ON 19, Seite 5 f; ON 22.1, Seite 2 ff). Hierauf wird im Rahmen der Tatsachenrüge weiter eingegangen.

Soweit aber der Kläger in diesem Sinn kritisiert, dass der Sachverständige (auch) Fragen beantwortet habe, die zu beantworten nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, ist dadurch nicht die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen geboten.

Soweit die Berufung andererseits das weitere Gutachten zu der vom Sachverständigen zu beantwortenden und beantworteten medizinischen Frage begehrt, ob die vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten seiner Genesung hinderlich waren, gelingt es ihm nicht, ein solches Erfordernis zu begründen. Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend, so kann das Gericht gemäß § 362 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Das eingeholte Gutachten hält aber einer Schlüssigkeitsprüfung stand, sodass keine weitere Begutachtung indiziert war.

1. 3 Schließlich macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht die Zeugin L* nicht vernahm, die er in erster Instanz zum Beweis dafür beantragt hatte, dass seine Arbeitsleistung und -einstellung nicht zu beanstanden gewesen seien.

Abgesehen davon, dass der Kläger – entgegen den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge (vgl RS0043039, insb [T3]) – nicht darlegt, welche Feststellungen des Erstgerichts er ohne Verfahrensfehler glaubt widerlegen zu können, liegt der gerügte Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil das in erster Instanz von ihm angeführte Beweisthema nicht streitentscheidend ist. Entlassungsgrund ist ein Fehlverhalten im Krankenstand, nicht mangelnde Arbeitsleistung oder -einstellung.

2. Zur Tatsachenrüge:

2. 1 Der Kläger bekämpft die Feststellung:

„Der Kläger hat während des Krankenstandes therapeutische Maßnahmen, wie Konsultation eines Facharztes, Einnahme des verordneten Schlafmittels und Einhalten eines Schlafrhythmus, nicht erfüllt.“ (Urteil Seite 8)

Er begehrt die Ersatzfeststellung:

„Durch die vom Kläger im Krankenstand durchgeführten Tätigkeiten verbesserte sich sein Gesundheitszustand und waren diese Tätigkeiten nicht geeignet den Heilungsverlauf zu gefährden.“

Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]). Die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung müssen somit in einem Alternativverhältnis zueinander stehen, also wegen eines inhaltlichen Gegensatzes nicht nebeneinander bestehen können (vgl RS0041835, insb [T2, T4]; RI0100145). Dieser Anforderung genügt die Berufung nicht, weil die begehrte Ersatzfeststellung nicht in einem solchen Alternativverhältnis zur bekämpften Feststellung steht. Die Ersatzfeststellung ist überdies unklar, weil nicht deutlich wird, welche Tätigkeiten damit gemeint sind. Die Berufung zeigt auch nicht auf, aus welchen Beweisergebnissen aufgrund welcher Erwägungen sich welche anderen Feststellungen ergeben sollten.

Aber auch inhaltlich ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.

Wie bereits ausgeführt ist zwar richtig, dass der Sachverständige auch zu Beweiswürdigungsfragen Stellung genommen hat, die über bloß medizinische Fachfragen hinausgehen. Allerdings hat das Gericht solche Annahmen des Sachverständigen nicht bloß übernommen, sondern sich die dazu führenden Erwägungen in einem selbständigen Akt der Beweiswürdigung zu eigen gemacht (vgl Urteil Seite 10).

Die Beweisergebnisse decken diese Schlussfolgerungen. So konnte das Erstgericht aus dem vom Sachverständigen erläuterten medizinischen Erfahrungssatz, wonach das verordnete Medikament nach der Einnahme akut müde macht (vgl ON 22.2, Seite 2), darauf schließen, dass der Kläger sich an die Einnahme erinnern würde, und aus seiner mangelnden Erinnerung daran (vgl ON 16.2, Seite 10) ableiten, dass er es nicht einnahm. Dass der Kläger keinen Facharzt aufsuchte, gab er selbst an (siehe ON 22.2, Seite 3). Bemühungen des Klägers um einen Facharzttermin sind nicht objektiviert. Dass der Kläger den Schlafrhythmus nicht einhielt, ergibt sich schon aus der unbestritten festgestellten Nachtarbeit.

2. 2 Der Kläger bekämpft weiter die Feststellung:

„Die Berufstätigkeit des Klägers in der Bar und Vinothek während der Nachtstunden war geeignet die schwere Schlafstörung deutlich zu verlängern und so die Genesung zu verzögern.“

Er begehrt die Ersatzfeststellung:

„Die Tätigkeit des Klägers in der Bar und Vinothek hat ihm gut getan und hat diese Tätigkeit die Schlafstörung nicht verlängert und war diese demnach auch nicht geeignet die Genesung des Klägers zu verzögern.“

Zur Begründung weist die Berufung darauf hin, dass andere Maßnahmen als die vom Sachverständigen präferierten (Schlafhygiene, Psychopharmaka, Facharztkonsultation) durchaus erfolgreich sein können. Bei der bekämpften Feststellung geht es aber nicht darum, ob allfällige weitere Maßnahmen (auch) sinnvoll hätten sein können, sondern darum, dass schon der aus dem beanstandeten Verhalten resultierende Mangel an „Schlafhygiene“ geeignet war, die Erkrankung zu verlängern.

Auch bei inhaltlicher Betrachtung ergeben sich keinerlei Bedenken an der Beurteilung des Sachverständigen, dass die Berufstätigkeit des Klägers während der Nachtstunden geeignet war, eine schwere Schlafstörung deutlich zu verlängern und so die Genesung zu verzögern.

Eine nähere Quantifizierung der „deutlichen“ Verzögerung ist zur rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

2. 3 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Ein Fehlverhalten im Krankenstand kann zu einer die Entlassung rechtfertigenden Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG führen (vgl RS0060869 [T8]). Dabei gilt, dass die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzt werden dürfen. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern (RS0029337). Ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist belanglos (RS0029456 [T1]).

Die Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgte berufsunabhängig (vgl Urteil Seite 7). Demnach musste der Kläger davon ausgehen, dass jegliche Berufstätigkeit genesungshinderlich war. Dass bei einer bestehenden schweren Schlafstörung (vgl Urteil Seite 9) Nachtarbeit in der Gastronomie dem Heilungsprozess abträglich sein könnte, musste dem Kläger naheliegen. Abgesehen davon wurde der Krankenstand bis zuletzt auch wegen Lumbalgie (Kreuzschmerzen) verlängert (vgl Urteil Seite 7).

Der (auch) an Schlaflosigkeit leidende, wegen einer Überlastungsreaktion und Lumbalgie – ohne Beschränkung auf bestimmte Berufstätigkeiten – in Krankenstand genommene Kläger hat somit dadurch, dass er während des Krankenstandes (ohne ärztliche Abklärung) mehrfach im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit Nachtarbeit in zwei Lokalen verrichtete, darunter jedenfalls eine Schicht von sechs Stunden (vgl Urteil Seite 8 f), die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand massiv verletzt, wobei dieses Verhalten nach dem festgestellten Sachverhalt auch objektiv geeignet war, die Genesung deutlich zu verzögern.

3. 2 Die vom Kläger zitierten Judikate, die jeweils die Verwirklichung eines Entlassungsgrundes verneinen, betreffen in entscheidenden Punkten abweichende Sachverhalte.

Zu 9 ObA 202/92 ging es darum, dass die letzten Tage eines Krankenstandes erforderlich waren, um eine Erholung des Dienstnehmers von dem durch einen fieberhaften grippalen Infekt entstandenen Substanzverlust zu ermöglichen; kurzzeitige, geringfügige Tätigkeiten in einem Gasthaus während dieser Rekonvaleszenzphase sah der OGH daher nicht als geeignet an, den Heilungserfolg zu gefährden. Demgegenüber liegt hier dem Kläger ein (erkennbar) objektiv genesungshinderliches Verhalten während bestehender Beschwerdesymptomatik in erheblichem Ausmaß zur Last.

Der zu 9 ObA 298/93 beurteilte kurze Diskothekenbesuch ist mit der dem Kläger vorgeworfenen selbständigen Berufsausübung während des Krankenstandes nicht vergleichbar.

Der Vergleich mit der Entscheidung des OLG Linz zu 12 Ra 40/17i geht schon deshalb fehl, weil nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers während des Krankenstandes (Teilnahme an einem Hallenfußballturnier) mit dem behandelnden Hausarzt abgesprochen war. Auch der Entscheidung 9 ObA 64/14y lag zugrunde, dass der Hausarzt des Dienstnehmers das als Entlassungsgrund herangezogene Verhalten (begonnene Ausbildung zum Physiotherapeuten während eines Burn-Out-Krankenstandes) befürwortete.

Der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG bzw § 7 Abs 2 Z 2 des anzuwendenden KollV ist somit erfüllt.

Gegen die (zutreffende) Beurteilung des Erstgerichts, dass die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde, wendet sich die Berufung ebenso wenig wie gegen die Abweisung des Prämienanspruchs.

3. 3 Als sekundäre Feststellungsmängel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen im Hinblick auf die begehrte Fehlgeldentschädigung bzw den Teuerungsausgleich getroffen habe.

Der Kläger begehrte anteiligen Teuerungsausgleich für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.3.2023 (siehe ON 5, Seite 4), somit im Rahmen des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung. Da die Entlassung am 19.12.2023 zu Recht erfolgte, besteht dieser Anspruch jedenfalls nicht.

Dies gilt auch für den Anspruch auf Fehlgeldentschädigung, soweit er sich auf den Kündigungsentschädigungszeitraum bezieht.

3. 4 Grundsätzlich ist der Berufung jedoch darin zuzustimmen, dass Tatsachenfeststellungen fehlen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, soweit die kollektivvertragliche Fehlgeldentschädigung auch für den Zeitraum von 1.1.2022 bis 19.12.2022 (in Höhe von insgesamt EUR 337,94 brutto) geltend gemacht wird.

Die Berufungsbeantwortung releviert, dass der Kläger weder vorbrachte, inwieweit er iSd § 38 KollV „in erheblichem Ausmaß“ mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt gewesen sei, noch Vorbringen zur konkreten Höhe des von ihm getätigten Bargeldumsatzes erstattet habe.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Tatsachenvorbringen des Klägers in diesem Sinn nicht ausreichend konkret wäre, dürfte dies nicht schon für sich genommen zur Abweisung führen, da – unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer Überraschungsentscheidung – den Parteien Gelegenheit zu geben ist, unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen und zu präzisieren (vgl RS0037300, insb [T35, T36]), und dieser Aspekt in erster Instanz weder vom Erstgericht noch von der Beklagten thematisiert wurde.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Anspruch nur einen Bruchteil von EUR 1.000 beträgt und bloß etwa zwei Prozent des Streitwertes ausmacht.

Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Vorinstanz verbundenen Verfahrensaufwand nicht (RS0125702) – was auch für eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht gilt –, sodass es im Ergebnis iSd § 273 Abs 2 ZPO bei der Abweisung des aus den getroffenen Tatsachenfestellungen nicht ableitbaren Anspruchs bleiben kann.

Die Berufung ist daher insgesamt erfolglos.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Weil keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, gebührt gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.

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