OLG Linz 12Rs5/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00005.25D.0226.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Manfred Hippold (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, , vertreten durch Mag. Christian Pachinger und Mag. Florian Mayr, Rechtsanwälte in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, infolge der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2024, Cgs20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Begründung
Begründung:
Der Kläger überstellte am 11. August 2023 nach Dienstbeginn einen Traktor seines Arbeitgebers zum ca 50 km entfernten Hersteller des darauf montierten Hydraulikladers zur Lösung technischer Probleme. Rund 7 km vor dem Ziel musste der Kläger an einer Abzweigung rechts abbiegen. Er fuhr in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 40 - 44 km/h ein und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Aufgrund einer starken Wankbewegung des Traktors nach links führte der Kläger eine Gegenlenkbewegung durch, was zu einem starken Auspendeln nach rechts führte. Dadurch kam der Traktor von der Straße ab und stürzte über eine Böschung. Der Kläger verletzte sich in Form eines Polytraumas schwer. Unfallursache war die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers, da der Rechtsbogen mit einem Traktor mit höchstens 34 km/h spurhaltend durchfahren hätte werden können. Zum Unfallzeitpunkt betrug der Alkoholgehalt im Blut des Klägers 1,5 ‰, da dieser am Vorabend reichlich Alkohol konsumiert hatte.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (modifizierten) Begehren auf Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Der Verkehrsunfall sei ein Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG. Er habe sich in Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Dienstnehmer während der Arbeitszeit ereignet. Unfallursache sei nicht die Alkoholisierung des Klägers gewesen, sondern eine überhöhte Geschwindigkeit. Eine erhöhte Risikobereitschaft sei, wenn überhaupt, auf eine Art Betriebsblindheit des Klägers zurückzuführen, da dieser es gewohnt gewesen sei, mit Traktoren zu fahren.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass das risikoerhöhende Verhalten des Klägers auf dessen Alkoholisierung zurückzuführen sei. Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil stellte das Erstgericht fest, dass das Polytrauma des Klägers vom 11. August 2023 Folge eines Arbeitsunfalls sei. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Neben den eingangs wiedergegebenen traf das Erstgericht noch folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen:
Es kann nicht mit ausreichender Sicherheit (hohe Wahrscheinlichkeit) festgestellt werden, ob der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung und der in Folge verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung zu schnell in die Kurve einbog. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob die Alkoholisierung zu einem Reaktionsverzug führte. Es gab hinsichtlich der Fahrweise des Klägers vor dem Unfall keine alkoholbedingten Auffälligkeiten.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall scheide nicht schon aus, wenn der Alkoholgenuss eine von mehreren wesentlichen Bedingungen für den Unfall gebildet habe, sondern nur, wenn er nach den gesamten Umständen des Einzelfalles als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Für den Unfall des Klägers sei die überhöhte Geschwindigkeit wesentlich gewesen. Da keine Anzeichen vor dem Unfall vorgelegen hätten, welche auf eine durch den Alkohol bedingte Fahruntüchtigkeit hingewiesen hätten, liege ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers vor. Die Alkoholisierung könne rechtlich nicht als allein wesentliche Ursache für den Unfall angesehen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrages berechtigt.
1. 1Insoweit die Beklagte im Rahmen ihrer Beweisrüge ergänzende Feststellungen begehrt, macht sie damit in Wahrheit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend.
1. 2Die Beklagte bekämpft die erstgerichtliche Feststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung zu schnell in die Kurve eingebogen sei und die Alkoholisierung zu einem Reaktionsverzug geführt habe, ohne jedoch eine konkrete Ersatzfeststellung anzubieten. Wenn die Beklagte zudem argumentiert, dass das Unfallgeschehen eine geradezu typische Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Klägers gewesen sei, so spricht sie damit die Frage eines typischen Geschehensablaufes und die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises an. Ob in einem konkreten Fall ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist aber eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS022624).
2Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ein Arbeitsunfall liegt demnach dann vor, wenn ein Personenschaden durch einen Unfall in einem geschützten Lebensbereich und in einer der Unfallversicherung zurechenbaren Weise verursacht wurde (Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG15 § 175 Rz 1 mwN). Dass sich der gegenständliche Unfall grundsätzlich in Erfüllung des Arbeitsvertrages ereignete ist unstrittig und lässt sich auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableiten.
2. 1Es stellt sich jedoch die Frage, ob es Gründe gab, die dennoch eine Zurechnung des Schadens an die Unfallversicherung ausschlossen (vgl RIS-Justiz RS0110321), wies doch der Kläger im Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,5 ‰ auf.
2. 2Diese Alkoholisierung führt aber allein noch nicht zwingend zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles war. Eine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls soweit zurücktreten, dass diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte bzw war, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren. Waren somit die Folgen der Alkoholisierung kausal für ein Unfallgeschehen am Arbeitsplatz, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nicht gegeben und besteht damit auch kein Versicherungsschutz (vgl OGH 10 ObS 133/98a, 10 ObS 60/05d, 10 ObS 2/11h; RIS-Justiz RS0084617, RS0084460; Müller in SV-Komm Vor §§ 174-177 ASVG [315. Lfg] Rz 67 mwN).
2. 3Auch in Sozialrechtssachen ist von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen (RIS-Justiz RS0086050). Den Kläger trifft die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Der Kläger hat daher den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nachzuweisen. Dabei sind aber im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war (RIS-Justiz RS0110571, RS0086050 [T19]). Dieser Anscheinsbeweis wird nur dann entkräftet, wenn der Möglichkeit eines anderen Geschehens zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (RIS-Justiz RS0084266, insb 10 ObS 133/98a). Ereignet sich demnach der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, dass der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsplatzes hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten (RIS-Justiz RS0109888).
2. 4Zum Zeitpunkt des Unfalls lag die Blutalkoholkonzentration beim Kläger bei 1,5 ‰. Diese Alkoholisierung führte nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu einer verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung. Der Unfall ereignete sich, weil der Kläger zu schnell in eine Kurve einfuhr und von der Fahrbahn abkam. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts stellt dies für den Berufungssenat ein Geschehen dar, das geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind. Es kam zwar zuvor zu keinen alkoholbedingten Auffälligkeiten in der Fahrweise des Klägers, wie etwa ein Fahren in Schlangenlinien, doch lenkte dieser einen langsameren Traktor und nicht etwa einen PKW oder LKW. Die dargelegten Umstände sprechen jedenfalls dafür, dass sich der Unfall deswegen ereignete, weil der Kläger den Traktor in beträchtlich alkoholisiertem Zustand lenkte. Der Beklagten ist damit vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, dass der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Klägers war. Die objektive Beweislast dafür, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Kläger. Nur wenn erwiesen werden sollte, dass Gründe, die mit der alkoholbedingten Verkehrsuntauglichkeit in keinem Zusammenhang standen, für den Unfall ursächlich waren, wäre der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst (vgl OGH 10 ObS 133/98a).
2. 5Das Erstgericht konnte zwar nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) feststellen, ob der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung und der deswegen verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung zu schnell in die Kurve fuhr, diese Non-liquet-Feststellung lässt aber nicht den Schluss zu, dass ein Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Schnellfahren ausgeschlossen ist. Den Kläger trifft damit die Beweislast dafür, dass andere Umstände als die Alkoholisierung (zumindest mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit) Ursache des Unfalls waren und daher der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst wurde.
2. 6Der Kläger brachte dazu vor, dass der Unfall (ausschließlich) auf die überhöhte Geschwindigkeit und seine erhöhte Risikobereitschaft und auf eine „Art Betriebsblindheit“ zurückzuführen sei, da er es gewohnt sei, große Traktoren seines Arbeitgebers zu lenken (ON 4 S 2 Pkt 2.). Dazu traf das Erstgericht aber keine Feststellungen, worauf die Berufung auch hinweist. Das angefochtene Urteil ist daher mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet, weshalb es auch aufzuheben ist.
3Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob und allenfalls welche äußeren Gründe für das Abkommen des Klägers von der Fahrbahn ursächlich waren. Dem Erstgericht bleibt die Beurteilung vorbehalten, ob eine Verfahrensergänzung in diesem Punkt erforderlich ist.
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
5Obwohl der Frage des Vorliegens eines typischen Geschehensablaufes grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0022624 [T4, T5, T8, T11], RS0022549 [T3]), ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO dennoch aus folgenden Gründen zuzulassen: Offenbar bezieht sich das Erstgericht in seinem Urteil auf die Entscheidung 10 ObS 52/90, in welcher der Oberste Gerichtshof bei Verursachung eines Verkehrsunfalls trotz einer Alkoholisierung von 1,25 bis 1,27 ‰ nicht von einem typischen Geschehensablauf ausging, da das Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit als unmittelbare Ursache für den Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug alltäglich häufig auch bei nüchternen PKW-Lenkern zu beobachten sei und alkoholisierungsbedingte Fahrweisen nicht festgestellt werden hätten können. Demgegenüber nahm der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 133/98a bei einem Blutalkoholwert von 1,3 ‰ und einem Abkommen von der Fahrbahn sehr wohl einen Unfallhergang an, der geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, und bejahte damit die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises. Auf Basis dieser Entscheidung ging der Berufungssenat aufgrund der doch erheblichen Alkoholisierung des Klägers gegenständlich von einem typischen Geschehensablauf aus. Im Hinblick auf die aufgezeigte Entscheidungsdivergenz erscheint eine Klarstellung notwendig. Aus der Entscheidung 10 ObS 56/17h ergibt sich eine solche nicht. Die Beweislast bei Wegunfällen unter Alkoholeinfluss ist über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung.