OLG Graz 8Bs250/24m

8Bs250/24mCorte d'appello26 feb 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs250/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00250.24M.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Maga. Berzkovics (Vorsitz) und Maga. Haas sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2024, GZ *-10, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kulac durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge gegeben, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 15,00 herabgesetzt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 224 StGB zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 26. März 2024 in ** eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG), nämlich einen gefälschten oder verfälschten französischen Reisepass mit der Nummer ** durch Vorweisen gegenüber einem Bediensteten des Magistrat B* im Rahmen der Anmeldung eines Wohnsitzes im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität und Staatsbürgerschaft gebraucht.

Der vom Angeklagten erhobene Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil wurde mit Beschluss vom 14. Jänner 2025, AZ 8 Bs 250/24m (ON 15.1), zurückgewiesen.

Somit verbleibt die vom Angeklagten gleichzeitig mit dem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 13.1). Seine Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld zu betrachten (§ 467 Abs 3 StPO).

Die Berufung ist nur teilweise berechtigt.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) releviert der Angeklagte, dass die von ihm am 9. Juli 2024 eingebrachte Bestätigung über seine (behauptete) Verhandlungsunfähigkeit als Vertagungsantrag zu werten gewesen wäre und die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2024 somit vertagt hätte werden müssen. Das Erstgericht hätte den Angeklagten darüber aufklären müssen, dass es beabsichtige, die Hauptverhandlung dennoch in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen, womit das Erstgericht auch seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann nur geltend gemacht werden, wenn der Antrag, dessen Ablehnung den Beschwerdegrund bildet, nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung gestellt worden ist. Dies gilt auch für Vertagungsanträge (RIS-Justiz RS0098653 [insb T2]).

Da der Angeklagte in der in seiner Abwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vertagung gestellt hat (ON 9), verfängt die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit nicht. Infolge Abwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung ist die relevierte Verletzung der Manuduktionspflicht bereits faktisch nicht möglich, sodass sich auch dieses Rechtsmittelvorbringen nicht als zielführend erweist.

Die Berufung wegen Nichtigkeit bleibt daher ohne Erfolg.

Zu den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Berufung ist anzumerken, dass mit dem oben dargestellten Berufungsvorbringen keine Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit androht, geltend gemacht wird, sodass dadurch auch in der Sache keine Nichtigkeit aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung gebracht wird. Damit hat sich der Angeklagte nicht bloß in der Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes vergriffen.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetz der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Die zur objektiven Tatseite im Wesentlichen geständige Einlassung des Angeklagten (ON 2.5) steht im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen (ON 2.6 und ON 2.7). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind trotz der leugnenden Angaben des Angeklagten nicht zu kritisieren, sondern ein höchst plausibler Schluss aus dem Tatgeschehen.

Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage. Damit hat der Schuldspruch Bestand.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat mit ihrem Begehren auf Herabsetzung der Tagessatzhöhe Erfolg.

Die Strafbefugnis reicht nach § 224 StGB bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen und solcherart einer Reduktion nicht zugänglich.

Da sich ausgehend von den in der Berufungsverhandlung geschilderten tatsächlichen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.600,00 [14 x jährlich], kein berücksichtigungswürdiges Vermögen, keine berücksichtigungswürdigen finanziellen Verpflichtungen und keine Sorgepflichten) eine Tagessatzhöhe in Höhe von EUR 15,00 als angemessen erweist, ist die Höhe des Tagessatzes entsprechend herabzusetzen.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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