OLG Graz 8Bs294/24g

8Bs294/24gCorte d'appello26 feb 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs294/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00294.24G.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Maga. Berzkovics (Vorsitz) und Maga. Haas sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ *-21, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Karner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Zusatzfreiheitsstrafe auf achtzehneinhalb Monate herabgesetzt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein jeweils in Rechtskraft erwachsenes Konfiskations-, Verfalls- und Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB, schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom18. März 2024, AZ **, nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Oktober 2024, GZ **-25, wies das Erstgericht gemäß § 285a Z 2 StPO die angemeldete und nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.

Mit Beschluss vom 13. November 2024, GZ 15 Os 128/24y-5, wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück.

Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte Berechtigten der B* GmbH nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

1. am 4. November 2023 in ** zwei Jacken, eine Hose und ein Sakko im Gesamtwert von EUR 979,70, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, indem er mit einem zur Tatbegehung eigens mitgeführten Seitenschneider in der Umkleidekabine die Diebstahlsicherungen an den Kleidungsstücken entfernte, um mit diesen anschließend das Geschäft zu verlassen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von der Ladendetektivin C* beim Verlassen der Umkleidekabine beobachtet und dadurch auf frischer Tat betreten wurden, woraufhin er die Kleidungsstücke zurückließ und flüchtete;

2. am 25. Jänner 2024 in ** sieben Kleidungstücke im Gesamtwert von EUR 585,00, indem er diese an sich nahm und das Geschäft ohne diese zu bezahlen verließ, wobei er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde und Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit seinem Pkw zurückfuhr und den in der geöffneten Fahrertüre stehenden Ladendetektiv D*, der ihn am Parkplatz vor dem Geschäft anhielt, zwei Meter mit seinem Pkw nach hinten mitzog, sodass dieser zur Seite springen musste, um durch die offenstehende Fahrertüre nicht weiter mitgeschleift zu werden.

Mit der noch verbleibenden Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe strebt der Angeklagte die Herabsetzung und die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe an (ON 22).

Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die vom Schuldspruch umfassten Taten hätten nach der Zeit ihrer Begehung bereits im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost abgeurteilt werden können. Auf diesen Umstand ist gemäß § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB dadurch Bedacht zu nehmen, dass zu der im Vorverfahren verhängten Sanktion eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, deren Höchstmaß jene Strafe nicht übersteigen darf, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren [erster Strafsatz des § 131 StGB]), und deren Summe nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Demgemäß ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der Strafen verhängt worden wäre und ist von dieser die bereits im vorangegangenen Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils (RIS-Justiz RS0091425) ist erschwerend, dass der Angeklagte mehrere (hier: drei) Taten begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und er – unter Berücksichtigung der Bildung einer Gesamtstrafe in Italien – schon fünfmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Aggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) sind die Begehung der Tat vom 25. Jänner 2024 während des zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost behängenden Strafverfahrens (Einvernahme als Beschuldigter am 6. November 2023) und die gewerbsmäßige Begehung der Tat vom 4. November 2023, die für die Bildung des Strafrahmens im konkreten Fall außer Betracht bleibt.

Mildernd ist hingegen, dass es in Ansehung der dem Vor-Urteil zugrundeliegenden Tat und der Tat vom 4. November 2023 beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und dass der Angeklagte in Ansehung der Tat vom 4. November 2023 ein reumütiges Geständnis (ON 20, PS 3 f) abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).

Der Umstand, dass D* anlässlich der Tat vom 25. Jänner 2024 keine Verletzungen erlitten hat, spricht keinen mildernden Umstand an. Allfällige Verletzungen wären als erschwerend im Rahmen des ersten Strafsatzes des § 131 StGB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0092816). Ebenso wenig ist der Schaden durch jene Tat in Höhe von EUR 585,00 als gering und damit im untersten Bereich zu werten, sodass entgegen den Rechtsmittelausführungen keine weiteren Milderungsgründe vorliegen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) wäre auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten schuld- und tatangemessen. Nach Abzug der im vorangegangenen (§ 31 Abs 1 StGB) Urteil verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verbleibt eine Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehneinhalb Monaten (RIS-Justiz RS0090661 [insb T 1]).

Mit Blick auf das mehrfach einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und die nunmehrige Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um ihn von der Begehung weiterer, insbesondere gleich gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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