OLG Innsbruck 11Bs139/24i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00139.24I.0226.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen 1. Mag.a A* B* und andere Angeklagte wegen „der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweite Alternative, 15, 302 Abs 1 StGB“ und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch der fünf Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 28.5.2024, AZ ** (= GZ **-74 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Bedenken des Erstgerichts gegen seine Zuständigkeit sind n i c h t b e r e c h t i g t.
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 28.5.2024 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck der Erstangeklagten Mag.a A* B* die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu 1.), der Zweitangeklagten Mag.a C* B* die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu 2.a), „die Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweite Alternative, 15, 302 Abs 1 StGB“ (zu 2.b; siehe RIS-Justiz RS0121981) sowie das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu 4.b), dem Drittangeklagten D* B* das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 3.a) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, (83 Abs 1), 84 Abs 2 StGB (zu 3.b), dem Viertangeklagten E* B* das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 4.a) und das Vergehen der Verleumdung nach §§ 297 Abs 1 erster Fall, 12 zweite Alternative StGB (zu 4.b) sowie der Fünftangeklagten F* B* sen. das Vergehen der Verleumdung nach §§ 297 Abs 1 erster Fall, 12 zweite Alternative StGB (zu 4.b) und das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (zu 5.) zur Last.
Laut Anklagetenor haben
"1)Mag. A* B* am 11.07.2022 in ** die einschreitenden Beamten vom 07.07.2022, bei der Durchsuchung des Objektes in , dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt ( der StA Innsbruck), dass sie in ihrer Anzeige an die PI G*, die Beamten einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem sie sinngemäß angab, dass die Beamten ihre zwei Brüder D* und E*, im Zuge der Festnahme am 07.07.2022 verletzt hätten. Ihr Bruder D*, habe durch die Festnahme einen Wirbelbruch erlitten und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. E* habe durch die Festnahme eine unbestimmte Verletzung am Nacken/Rücken erlitten und könne seither nicht mehr am Bauernhof arbeiten. Ihm sei durch die Beamten sein Genick gebrochen und eine vorausgegangene Rückenverletzung wieder verschlimmert worden. Ihrer Schwester C* seien im Zuge der Hausdurchsuchung blaue Flecken an den Armen zugefügt worden. Ihr Vater H* sen., habe aufgrund des Polizeieinsatzes einige Tage darauf einen Schlaganfall gehabt. Ihre Mutter F* sen., leide seither unter psychischen Problemen.
- Mag. C* B* in **
a) vor dem 28.02.2022 I* und vor dem 01.03.2022 HR Mag. J*, beide „Finanzamt Österreich“, durch die schriftliche Mitteilung:
„a) als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 950.000,00 € von C* B*, Person gemäß der §§ 18 und 16 ABGB vom 01. Januar 1811, Ihnen persönlich, als auch Ihrer Behörde / Amt / Service / Center etc. in Höhe von 9.500.000,00 € (Haftung gemäß ABGB § 1311).
b) als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von C* B* frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis und zur Publikation in den Freien Medien.
c) als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderweitige Mittel.“, somit durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz, zur Vorlage diverser Urkunden, wie „dem Mitgliedsvertrag beim Finanzamt Österreich“, dem Nachweis, dass Österreich ein souveräner Staat ist, ihrer amtlichen Legitimationen, eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates Österreich und des Bundeslandes Tirol und weiterer Dokumente, zu nötigen versucht.
b) versucht,
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HR Mag. J* des Finanzamtes Österreich, vor dem 01.03.2022,
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Mag. K* des Finanzamtes Österreich, vor dem 24.01.2022,
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HR Mag. L* des Finanzamtes Österreich, vor dem 24.01.2022,
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Mag. K* des Finanzamtes Österreich, vor dem 30.01.2022, sohin Beamte, dazu zu bestimmen, ihre Befugnis, im Namen der Republik Österreich Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich Steuer- und Abgabenschulden des Finanzamts Österreich einzufordern, wissentlich zu missbrauchen und dadurch den Staat in seinem Recht auf Einhebung solcher Abgaben- und Steuerschulden vorsätzlich zu schädigen, und zwar durch die jeweilige Aufforderung, „das Konto [] auf NULL zu stellen und mir all meine Steuern und Abgaben, allen voran meine Lohnsteuer, die sie illegal einbehalten haben, auf das von ihnen bekannten Konto zu überweisen“ bzw. „das Konto [] auf NULL zu stellen und zu schließen“, wobei sie selbst den vorsätzlichen Befugnismissbrauch für gewiss hielt und auch mit dem Vorsatz handelte, den Staat in seinem Recht auf Einhebung der Steuer- und Abgabenschulden zu schädigen.
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D* B*
a) am 07.07.2022 in **. die Beamten mit den DN ** und ** mit Gewalt, und zwar indem er sich aus dem Festhaltegriff des ** herauswand und gegen ** einen Fußtritt setzte, an Amtshandlungen, nämlich der Abnahme seines Mobiltelefons zu hindern versucht;
b) die Beamtin ** während der Vollziehung ihrer Aufgaben, durch die Punkt 3) a) des Strafantrages geschilderte Handlung am Körper zu verletzen versucht;
- E* B*
a) am 07.07.2022 in ** zumindest die Beamten den DN ** und einen weiteren Polizisten mit Gewalt, und zwar indem er die seinen Bruder festnehmenden Beamten wegschob und wegzuzerren versuchte bzw. sich aus den Fixierungen der Beamten herauswand, an Amtshandlungen, nämlich der Festnahme und der Verbringung seines Bruders zu hindern versucht;
b) gemeinsam mit Mag. C* B* als Ausführende und F* B* sen. als Bestimmungstäterin, am 22.10.2022 in ** Insp. M* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (** der Staatsanwaltschaft Innsbruck), dass sie in ihrer Anzeige an die WKStA, M* einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem sie sinngemäß schrieben, dass die Beamtin F* B* sen. gewaltsam gegen das Stiegengeländer gedrückt habe, wodurch diese anhaltende Schulterschmerzen erlitten habe;
- F* B* sen. am 23.12.2022 in ** in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung (PAD/**/KRIM) vor der Kriminalpolizei gegen Insp. M* wegen §§ 83 Abs 1, 313 StGB, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache und nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht, durch Vorlage einer Stellungnahme „Erklärung unter Eid“ mit sinngemäßem Inhalt „...stattdessen bekam ich einen Schlag auf die Schulter und sie stieß mich gegen das Stiegengeländer. Ich war dann benommen und blieb dann sitzen und hatte starke Schmerzen an der rechten Schulter…“ und die sinngemäßen Angaben, „…Ich habe beim Vorfall geschrien vor lauter Schmerzen. Ich war beim Arzt und bin noch in ärztlicher Behandlung wegen der Sache. Ich habe seitdem Schmerzen in der rechten Schulter.“ falsch ausgesagt."
Die Staatsanwaltschaft begründete die Anklageschrift wie folgt:
"Die eingeholten Strafregisterauskünfte aller Angeklagter sind leer (ON 72.2 – 72.6). Alle sind in ** bzw. D* B* am ** wohnhaft bzw. gemeldet. Weitere Informationen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen liegen nicht vor, da die Angeklagten keinerlei Angaben im Zuge der Ermittlungen machen wollten.
Allgemeines:
Die Angeklagten standen im Verdacht, seit zumindest 26.11.2021 bis zuletzt in ** und andernorts mit den Ideen staatsfeindlicher Bewegungen wie den „Reichsbürgern“ und der „N*“ zu sympathisieren. Beweise die eine Teilnahme an solchen Bewegungen mit dem Vorsatz, staatsfeindliche Handlungen zu fördern oder diese in erheblicher Weise zu unterstützen, konnten nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Die Angeklagten und führend Mag. C* B* haben sich aber via Internet mit Ideen der „Reichsbürgerbewegung“, S.H.A.E.F., etc. intensiv befasst und Diktionen aus im Internet publizierten Schriftstücken und Abhandlungen selber verwendet. Dies ergibt sich klar aus dem Inhalt der versendeten Schreiben, die teils aus unterschiedlichen Quellen zusammengefügt sind und oft gar keine sinnvollen Sätze ergeben oder nachvollziehbare Inhalte ergeben (ON 3, S. 26 ff.).
Der Verdacht einer Mitgliedschaft an einer staatsfeindlichen Bewegung gründete zu Beginn der Ermittlungen auf eine Vielzahl solcher Eingaben der Angeklagten beim Gemeindeamt O*, beim Bundesministerium für Finanzen, beim Bezirksgericht Zell am Ziller und beim Finanzamt Österreich. Ganz ausführlich wird das Gedankengut in einem Schreiben der Zweitangeklagten an das Finanzamt Österreich im Feber 2022 dargelegt (ON 3, S. 90 – 120). Durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände konnte die staatsfeindliche Einstellung der Angeklagten belegt werden, nicht aber deren Teilnahme im Sinne des § 247a Abs Abs 2 StGB.
Aus Anlass eines Nebengebührenbescheides der Gemeinde O*, wegen Forderungsexekutionen im Zusammenhang mit Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Zell a. Ziller und aufgrund von Abgabenrückständen im Zusammenhang mit Forderungen von Abgabenschulden des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Q*, wandten sich die Angeklagten schriftlich an diverse Sachbearbeiter oben genannter Ämter und Behörden bzw. den zuständigen Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am Ziller. In den Schreiben, welche per Post übermittelt wurden, wird eine ablehnende Haltung zum Staat Österreich und seinen Institutionen bekundet und versucht, die rechtsrichtige Abwicklung der unterschiedlichen Verfahren zu beeinflussen. Dies durch die Auferlegung von Fristen zur Unterlassung bzw. Beendigung der jeweiligen Verfahren, bis hin zur Aufforderung der Rückerstattung von Steuern, unter Androhung von Konsequenzen in Form einer Pfandrechtseintragung in öffentlichen Registern und durch Übermittlung von Rechnungen eines Inkassobüros. Die Angeklagten berufen sich in ihren Schreiben wiederholt auf die alliierten Gesetze S.H.A.E.F. und drohen wiederholt Anzeigen beim Militärgericht der Alliierten und dem internationalen Strafgerichtshof an. Die Republik Österreich wird als GmbH und Firma bezeichnet und lässt sich die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt und die Drohung mit einer Regresspflicht sowie einer Eintragung in öffentlichen Registern in exorbitanter Höhe eindeutig aus den unten dargestellten, von der Zweitangeklagten verfassten fünf Schreiben feststellen.
Kurzer Abriss zu S.H.A.E.F.:
Das „Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force“ (kurz S.H.A.E.F. übersetzt „Oberkommando/Oberstes Hauptquartier der Alliierten Expeditionsstreitkräfte“) war während des Zweiten Weltkrieges ab Ende 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest-und Mitteleuropa. S.H.A.E.F. wurde am 14. Juli 1945 aufgelöst und hat seit diesem Zeitpunkt rechtlich keine Kompetenzen/Bedeutung mehr. Aufgrund eines unter staatsfeindlich gesinnten Personen in Deutschland und Österreich verbreiteten Irrglaubens, dass sich Deutschland 1.) noch immer im Krieg gegen die Alliierten befindet bzw. 2.) noch immer kein Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Alliierten besteht, sind nach der Argumentation der „Reichsbürger“ und anderer solcher Gruppierungen, die S.H.A.E.F.-Gesetze noch immer anwendbar. Die „Reichsbürgerideologie“ bzw. die damit verbundene Theorie, dass die S.H.A.E.F.-Gesetze noch immer anzuwenden seien,
haben schon seit den 1980er Jahren in Deutschland an Popularität gewonnen. In Österreich hat diese Ideologie spätestens seit 2010, mit dem Aufkommen der verschiedensten staatsfeindlich gesinnten Gruppierungen, an Verbreitung gewonnen. Mittlerweile sind in Österreich auch Verschränkungen zwischen staatsfeindlich gesinnten Gruppierungen und solchen die gegen die COVID-19-Bekämpfung auftreten zu registrieren und werden der Staat und seine Institutionen als Feindbild wahrgenommen. Die Mitteilung der Anwendbarkeit der S.H.A.E.F.-Gesetze in Deutschland und Österreich konnte in letzter Zeit vermehrt wahrgenommen werden.
Zur Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt und schweren Nötigung:
Zwei Schreiben an das Finanzamt Österreich, eingelangt am 24.01. und 30.01.2022:
Die schriftlichen Eingaben sind an Mag. K*, Finanzamt Österreich - Dienststelle R*, gerichtet. Es werden auf der ersten Seite jeweils als „“ bezeichnet. Dem Text ist ein pseudojuristischer Inhalt mit einer Haftungserklärung bis zur 5. Generation zu entnehmen. In den Schreiben legt Mag. C* B* dar, dass es keine Finanzbeamten mehr gibt und diese mit ihrem privaten Vermögen haften. Des Weiteren erklärt sie, dass die Handlungen seitens Mag. K* rechtswidrig und illegal sind und fordert zur Vorlage von Dokumenten/Urkunden/Antworten mit der zeitlich vorgegebenen Frist bis zum 05. Februar 2022 auf. Sie fordert im Schreiben auf: „das Konto [] auf NULL zu stellen und mir all meine Steuern und Abgaben, allen voran meine Lohnsteuer, die sie illegal einbehalten haben, auf das von ihnen bekannten Konto zu überweisen“. Dem ersten Schreiben ist eine an Mag. C* B* gerichtete Mahnung des Finanzamtes in der Höhe von Euro 413,-- beigeschlossen.
Schreiben an das Finanzamt Österreich, dort eingelangt ebenfalls am 24.01.2022:
Das Schreiben ist an Mag. L*, Finanzamt Österreich - Dienststelle S*, gerichtet. Das Schreiben wird auf der ersten Seite als „“ bezeichnet. Es folgen acht Fragen zur Beantwortung betreffend Steuernummer, Gebührengesetz, Firma Republik Österreich, Haftung und Grund der Gebühreneinhebung. Dem Text ist wieder pseudojuristisch mit einer Haftungserklärung bis zur 5. Generation. Wieder legt Mag. C* B* dar, dass es keine Finanzbeamten mehr gibt und diese mit ihrem privaten Vermögen haften. Des Weiteren erklärt sie die Annahme des Angebotes unter Voraussetzung der Vorlage von Dokumenten/Urkunden/Antworten mit der zeitlich vorgegebenen Frist bis zum 05. Februar 2022. Dem Schreiben sind eine an Mag. C* B* gerichtete Mahnung des Finanzamtes in der Höhe von Euro 360,- zur Zahlung beigegeben. Wieder fordert sie den Finanzbeamten auf „das Konto [] auf NULL zu stellen und zu schließen“.
Schreiben an das Finanzamt Österreich, dort eingelangt am 28.02.2022:
Die Eingabe wird auf der ersten Seite als „“ bezeichnet. Es folgen acht Fragen zur Beantwortung betreffend Steuernummer, Gebührengesetz, Firma Republik Österreich, Haftung und Grund der Gebühreneinhebung. Dem Text ist wieder ein pseudojuristischer Inhalt mit einer Haftungserklärung bis zur 5. Generation zu entnehmen. In dem Schreiben legt Mag. C* B* einmal mehr dar, dass es keine Finanzbeamten mehr gäbe und diese mit ihrem privaten Vermögen haften. Des Weiteren erklärt sie die Annahme des Angebotes unter Voraussetzung der Vorlage von Dokumenten/Urkunden/Antworten mit der zeitlich vorgegebenen Frist bis zum 05. März 2022. In den weiteren Ausführungen wird mit der Eintragung eines Pfandrechtes in der Höhe von € 950.000,-- betreffend die private Person I* und € 9.500.000,- betreffend die Behörde/Amt/Service/Center, in einem frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis, gedroht, und auf dieses am Textende bei der Unterschrift hingewiesen. Weiter schreibt sie: „L*, Mag., als Dienststellenleiter des Finanzamtes Q*, hat innerhalb der Frist keine Dokumente bzw. Urkunden vorgelegt und somit wurde er angewiesen, das Konto [] auf NULL zu stellen und zu schließen.“ Zudem ist angeführt, dass die Schreiben an die S.H.A.E.F. Militärregierung, den UPU Weltpostverband, weiters an ILO, IRS und an die Botschaften übermittelt werden. Dem Schreiben sind eine an Mag. C* B* gerichtete Zahlungsaufforderung des Finanzamtes, in der Höhe von € 360,- zur unverzüglichen Zahlung beigegeben. In dem Schreiben beruft sie sich auf das noch geltende Kriegsrecht und die allgemein gültigen S.H.A.E.F. Gesetze.
Am 24.03.2022 langte per Post beim Finanzamt Österreich eine weitere Note, adressiert an HRin Mag. J*, Finanzamt Österreich - Dienststelle R*, ein. Es wird auf der ersten Seite als „**“ bezeichnet. In dem Schreiben wird den Finanzmitarbeitern vorgeworfen, dass diese anonyme Drohbriefe an unversicherte Meldeobligationen schreiben und es wird auf das Akzeptanz-Schreiben an Mag. K* hingewiesen. Die weiteren Ausführungen im Text beinhalten Forderungen von Nachweisen unter anderem der Souveränität des Staates Österreich, den Friedensvertrag von Deutschland, Erklärungen zum Staatsgebiet Österreich, verschiedene Legitimationen, Beglaubigungen, Gründungsurkunden und weitere schwer nachvollziehbare Nachweise. Zur Vorlage dieser Dokumente/Urkunden/Antworten und Annahme des Angebotes wurde eine Frist bis 15. März 2022 unter Eid und unter unbeschränkter Haftung gesetzt. In den weiteren Ausführungen wird mit der Eintragung eines Pfandrechtes, in der Höhe von € 950.000,- betreffend die private Person HRin Mag. J* und € 9.500.000,- betreffend die Behörde/Amt/Service/Center, in ein frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis gedroht. Im nachfolgenden Text wird zusätzlich besonders darauf hingewiesen und gefordert, dass das Konto auf „NULL“ zu stellen sei und alle Steuern und Abgaben der Beschuldigten zurückzuzahlen wären. Im weiteren Text ist angeführt, dass die Schreiben an die S.H.A.E.F. Militärregierung, den UPU Weltpostverband, an ILO, IRS und an die Botschaften übermittelt werden, dies mit dem Vorwurf der Amtsanmaßung, vorsätzlicher Täuschung, vorsätzlichen Betruges und Urkundenfälschung. HRin Mag. J* wird darüber hinaus die private Haftung bis zur 5. Generation angedroht. Dem Schreiben sind eine an Mag. C* B* gerichtete Zahlungsaufforderung des Finanzamtes in der Höhe von EUR 413,- zur unverzüglichen Zahlung beigeschlossen. In dem Schreiben beruft sich Mag. C* B* wieder auf das noch geltende Kriegsrecht und die allgemein gültigen S.H.A.E.F. Gesetze.
Die Zweitangeklagte wollte zu den Vorwürfen keine Angaben machen. Nach dem Wortlaut der Schreiben handelt es sich dabei zumindest viermal um klare Aufforderungen, ihr die Steuer- und Abgabenschulden ohne Rechtsgrund zu erlassen und bereits bezahlte Steuern rückzuerstatten. Zweimal droht sie (ohne Verknüpfung zu obiger Forderung) mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, durch Eintragung eines Pfandrechtes in einem öffentlichen Schuldenregister (wie z.B. dem „UCC-Register“), wenn nicht binnen einer Frist die oben genauer beschriebenen Dokumente und Unterlagen vorgelegt werden.
Kurzer Abriss zum „UCC-Register“ als Beispiel für ein solches internationales Schuldenregister:
Auf Grundlage des amerikanischen Handelsrechts ist in den USA beim Washington State Department of Licensing (WSDoL) ein Register zum Uniform Commercial Code (UCC) eingerichtet, in welchem Forderungen eingetragen werden können. Der Eintrag kann einfach und ohne Aufwand vorgenommen werden, indem an das UCC Filing Office der Name sowie die Anschrift von Schuldner und Gläubiger sowie eine allgemeine Beschreibung der behaupteten Sicherheit - so z.B. die Courtesy Note - übermittelt werden. Richtigkeit bzw. Authentizität der beigelegten Dokumente werden in der Regel nicht überprüft. Über die Registereintragungen können Abfragen (Certified Search Reports) gemacht werden, die den Eindruck erwecken, dass tatsächlich ein Schuldverhältnis besteht. Die Ausdrucke zu Anfragen weisen den Vermerk „a true and exact representation" auf. Dieser Vermerk bezieht sich jedoch nur auf die „wahre und exakte“ Darstellung der Angaben des Antragstellers, aber nicht auf die Richtigkeit des Schuldverhältnisses. Der Eintrag auf dieser Plattform für Kreditgeber bewirkt zwar keinen Pfändungsanspruch, gibt dem ranghöher eingetragenen Gläubiger aber ein vorrangiges Verwertungsrecht der angegebenen Sicherheit gegenüber anderen Gläubigern. Eine Löschung aus dem Schuldenregister ist mit erheblichem Aufwand für den Eingetragenen verbunden.
Die (bedrohlichen) Äußerungen seitens der Zweitangeklagten zielten darauf ab, die zuständigen Sachbearbeiter dazu zu bewegen, eine pflichtwidrige Handlung, aus einem sachlich nicht gerechtfertigten Grund vorzunehmen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil ihnen dabei keinerlei Ermessensspielraum zukommt und sie sich innerhalb ihrer Befugnisse nicht von unsachlichen und gesetzesfremden Erwägungen leiten lassen dürfen.
Auch einem rechtlichen Laien ist bewusst, dass (Finanz-)Beamte ihre Entscheidungen auf Grundlage der geltenden Gesetze und nicht auf Grundlage unsachlicher und gesetzesfremder Erwägungen treffen dürfen. Dies war der Zweitangeklagten klar, auch wenn es ihrem Rechtsverständnis entsprechen mag, dass die Gesetze der Republik Österreich (für sie) nicht gelten. Somit wollte sie die genannten Beamten dazu zu bestimmen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen und den Rechtsträger entsprechend zu schädigen, wobei die Taten lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil die Beamten auf das Ansinnen der Angeklagten nicht näher eingingen.
Hinsichtlich der gefährlichen Drohungen mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz ist wiederum auf den gewählten Wortlaut zu verweisen. Die Angeklagte hielt es für möglich und fand sich damit ab, eine qualifizierte Drohung niederzuschreiben und sie handelte in der Absicht, die Empfänger nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen, dies mit der Zielrichtung, die Adressaten zur Vorlage ihrer Legitimation oder irgendwelcher Urkunden zu nötigen. Der Wortlaut ist auch geeignet einzuschüchtern. Auch hier ergibt sich die subjektive Tatseite aus dem Handeln der Mag. C* B*. Auch diese Taten blieben lediglich beim Versuch, da die Beamten auf das Ansinnen der Angeklagten nicht reagierten.
Zum Widerstand gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung:
Im Zuge des Vollzuges der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung (ON 5) am 07.07.2022 in . versuchten die anwesenden Angeklagten die Amtshandlung zu stören oder unmöglich zu machen. Die angeklagten Brüder D und E B* beließen es aber nicht wie Mag. C* B* bei überwiegend passivem Widerstand bewenden, sondern D* B* versuchte durch Abwehrbewegungen die Sicherstellung seines Mobiltelefons, welches Teil der angeordneten Sicherstellung war, zu verhindern und aktiv Widerstand gegen die Amtshandlung zu leisten, indem er sich aus dem Festhaltegriff des Beamten ** herauswand und gegen ** einen Fußtritt setzte, was zum Glück zu keiner Verletzung führte. E* B* versuchte zumindest die Beamten den DN ** und einen weiteren Polizisten mit Gewalt, und zwar indem er die seinen Bruder Festnehmenden Beamten wegschob und wegzuzerren versuchte bzw. sich aus den Fixierungen der Beamten herauswand, an Amtshandlungen, nämlich der Festnahme und der Verbringung seines Bruders zu hindern. Auch er wurde kurzzeitig festgenommen.
Den Angeklagten war es über die Adjustierung der Beamten und deren Legitimation klar, dass es sich beim Einsatz vom 07.07.2024 um einen Polizeieinsatz handelte. Durch ihren aktiven Widerstand kam es ihnen darauf an und fanden sie sich damit ab, Beamten mit Gewalt, an Amtshandlungen, zu hindern. D* B* hielt es zudem für möglich und fand sich damit ab, die Beamte durch den Fußtritt während des Dienstes zu verletzen oder zumindest zu misshandeln. Wieder ergibt sich die subjektive Tatseite aus dem nach Außen gesetzten Verhalten der Angeklagten. Die Taten blieben wie beschrieben beim Versuch. Das Verhalten der Angeklagten ist auf der Videodokumentation gut ersichtlich, die Handlungen des D* B* sind klar erkennbar, jene von E* B* lagen nicht im Blickfeld der zu diesem Zeitpunkt aufgenommenen Amtshandlungen (siehe externe Festplatte).
Zur Verleumdung und der falschen Beweissaugsage:
Folge des Einsatzes waren nicht nur die Widerstandshandlungen und die versuchte Verletzung der Beamtin, wie soeben beschrieben, sondern versuchte die Erstangeklagte, wie im Tenor dargestellt auch, die einschreitenden Beamten zu verleumden. Zusätzlich kam es nach dem 07.07.2022 zu einer weiteren Amtshandlung am Wohnort der Angeklagten, und zwar am 19.10.2022 durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes P* unter Assistenz der PI G* und zu einer weiteren Verleumdung einer Polizeibeamtin über eine Anzeige vom 22.10.2022 an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durch E*, C* und F* B* sen. Die Fünftangeklagte ließ sich dabei sogar zu einer falschen Beweisaussage vor der Kriminalpolizei hinreißen.
Am 11.07.2022 meldete sich Mag. A* B*, welche bei der Amtshandlung am 07.07.2022 nicht vor Ort anwesend gewesen ist, telefonisch über eine anonyme Rufnummer auf der PI G* und teilte mit, dass ihre zwei Brüder D* und E* B*, im Zuge der Festnahme, massiv verletzt worden seien. Ihr Bruder D* habe einen Wirbelbruch erlitten und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei welchem Arzt er in Behandlung gewesen sei, wollte sie nicht angeben. Ihr Bruder E*, habe durch die Festnahme eine unbestimmte Verletzung am Nacken/Rücken erlitten und könnte seither nicht mehr am Bauernhof arbeiten. Dieser sei aber nicht in ärztlicher Behandlung. Ihm sei durch die Beamten sein Genick gebrochen worden, sowie sei eine alte Rückenverletzung wieder verschlimmert worden. Ihrer Schwester, C* B*, seien im Zuge der Hausdurchsuchung blaue Flecken an den Armen zugefügt worden. Ihr Vater habe aufgrund des Polizeieinsatzes einige Tage darauf einen Schlaganfall erlitten. Auch er habe sich nicht in ärztlicher Behandlung begeben, da er keine Spritzen bzw. Medikamente erhalten wollte. Ihre Mutter leide seither unter psychischen Problemen.
Auf Grund dieser nachträglich behaupteten Verletzungsfolgen wegen Übergriffen der Beamten bei der Amtshandlung, wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet (** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) und es wurden alle betroffenen Personen in Folge förmlich (Ladung per Brief) durch die PI G* für den 25.07.2022 zur Vernehmung unter Beibringung einer entsprechenden Verletzungsanzeige bzw. eines ärztlichen Attests geladen. Am 23.07.2022 meldete sich Mag. C* B* telefonisch bei der PI G* und gab an, dass sie den Termin verschieben müsse, da sie vor ihrer Vernehmung mit einem Rechtsbeistand Rücksprache halten wolle. Wann genau und ob sie den Vernehmungstermin dann wahrnehmen wolle, hat sie nicht angegeben. D* B*, I* B* sen., E* B* jun. und F* B* sen. haben ihren Vernehmungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Da in den folgenden Tagen keine Rückmeldung seitens Mag. C* B* erfolgte, wurde diese mittels förmlicher Ladung vom 04.08.2022 neuerlich zur Vernehmung für den 10.08.2022 auf die PI G* geladen. Am 09.08.2022 wurde die Ladung samt eines Begleitschreibens postalisch durch Mag. C* B* an die PI G* retourniert. Das Begleitschreiben wurde als „Zurückweisung“ tituliert und mit einer schwer nachvollziehbaren Antwort versehen. Auf der Videodokumentation des Einsatzes ist zu diesen Vorwürfen nichts zu sehen. Viel mehr ist der, nach dem Tumult im Stiegenhaus, an den Tag gelegte vorsichtige Umgang zu erkennen. Auch wurden Sanitäter dem Einsatz hinzugezogen.
Zusammengefasst ergaben die Ermittlungen keine Hinweise auf eine unverhältnismäßige bzw. nicht vorschriftsmäßige Anwendung von Zwangsmitteln bzw. gelinderen Mitteln (Körperkraft, Handfesseln) der einschreitenden Exekutivbediensteten in Zusammenhang mit der Amtshandlung. Auch konnten die behaupteten Verletzungsfolgen auf Grund nicht erfolgter Übermittlung/Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen bzw. fehlender Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts durch die betreffenden Parteien näher verifiziert werden und stehen im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Beamten beim Einsatz und dem Video.
Die Erstangeklagte hat den Ermittlungsergebnissen zu Folge die einschreitenden Beamten vom 07.07.2022, bei der Durchsuchung des Objektes in , durch ihre Anzeige der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (), da sie in ihrer Anzeige an die PI G*, die Beamten einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind und hat somit objektiv wie subjektiv die Vergehen der Verleumdung verübt, da sie wissen musste, dass ihre Behauptungen insbesondere zu den Verletzungen falsch sind und sie es billigend in Kauf nahm und sich damit abfand, dass die Beamten auch tatsächlich verfolgt werden.
Am 22.10.2022 verfasste Mag. C* B* als Ausführende für E* B* und F* B* sen. als Bestimmungstäter in ** eine Anzeige an die WKStA in , die dort am 31.10.2022 einging. In dieser Anzeige setzten sie (soweit verfahrensrelevant) Insp. M der PI G dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, dass sie Insp. M* einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem sie sinngemäß schrieben, dass die Beamtin F* B* sen. gewaltsam gegen das Stiegengeländer gedrückt habe, wodurch diese anhaltende Schulterschmerzen erlitten habe. Das Ermittlungsverfahren wurde nach ** abgetreten und unter ** bearbeitet. Als betroffene Beamtin konnte Insp. M* ermittelt und vernommen werden. Das Verfahren gegen die Beamtin wurde mangels Schuldnachweis eingestellt und Ermittlungen gegen die Anzeiger wurden angestrengt und in das hier zu beurteilende Verfahren am Ende eingezogen. Im Zuge der Einvernahme der F* B* sen. als Beschuldigte am 23.12.2022 machte die in Punkt 5) des Anklagetenors wiedergegebenen Angaben und legte eine Stellungnahme mit dem Titel „Erklärung unter Eid“ vor.
Die Angeklagten haben die Beamtin Insp. M* durch ihre Anzeige der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (**), da sie in ihrer Anzeige an die PI G*, die Beamtin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind und haben somit objektiv wie subjektiv die Vergehen der Verleumdung verübt, da sie wussten musste, dass ihre Behauptungen insbesondere zu den Verletzungen falsch sind und sie es billigend in Kauf nahmen und sich damit abfanden, dass die Beamtin auch tatsächlich verfolgt wird. Durch ihre falschen Angaben hat die Fünftangeklagte zudem das Vergehen der falschen Beweisaussage begangen.
Die subjektive Tatseite zu den oben beschrieben Taten ergibt sich wie beschrieben aus der Vorgehensweise und steht insbesondere mit den ermittelten Beweisen und den Angaben der Zeugen im Einklang.
Somit haben die Angeklagten in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht die oben angeführten Vergehen und Verbrechen verwirklicht und werden durch die ermittelten Beweise und die Angaben der Zeugen entsprechend dem Anklagevorwurf überführt werden können."
Gegen diese Anklageschrift erhoben die Angeklagten einen inhaltslosen Einspruch.
Der Vorsitzende des zuständigen Schöffensenats legte diesen mit dem Bemerken vor, gemäß § 213 Abs 6 StPO Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck in seiner Besetzung als Schöffengericht zu haben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass fallbezogen der Zweitangeklagten Mag.a C* B* die Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweite Alternative, 15, 302 Abs 1 StGB angelastet würden. Adressaten der Bestimmungshandlungen seien HRin Mag.a J*, Mag. K* und HR Mag. L*, laut Anklage allesamt Finanzamt Österreich. Ausgehend vom Akteninhalt bestünden auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Wien zu ** Zweifel, ob den angeführten Beamten die Befugnis abstrakt zukomme, zu deren Fehlgebrauch sie bestimmt werden hätten sollen und insofern allenfalls ein strafloser, untauglicher Bestimmungsversuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vorliege.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme Abstand, führte jedoch aus, dass die vom Erstgericht in der Übersendungsnote vom 1.7.2024 (ON 1.49) unter Hinweis auf § 213 Abs 6 StPO und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu ** vertretene Rechtsauffassung im Zusammenhang mit dem in der Anklageschrift unter Punkt 2) b) dargestellten Vorwurf nicht geteilt werde.
Die Angeklagten äußerten sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und zu den Bedenken des Vorsitzenden dahingehend, dass dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen sei, dass Mag. K*, Mag. L* und Mag.a J* in ihrer Funktion als Organwalter für die bescheidmäßige Erledigung der finanzrechtlichen Belange der Zweitangeklagten zuständig seien. Ein unzuständiger Beamter könne nicht zum Amtsmissbrauch bestimmt werden. Komme einem Beamten eine Befugnis, zu deren Fehlgebrauch er bestimmt werden solle, nicht einmal abstrakt zu, sei der Bestimmungsversuch untauglich und sohin straflos. Der abstrakte Aufgabenbereich der drei Beamten im Ermittlungsverfahren sei nicht geklärt worden.
Darüber hinaus wurden mehrere Beweisanträge gestellt, in Übereinstimmung mit der Ansicht des Vorsitzenden des Schöffengerichts die sachliche Unzuständigkeit eingewendet und die vorläufige Zurückweisung der Anklageschrift wegen Formgebrechen beantragt.
Der Einspruch verfehlt sein Ziel.
Die Anklageschrift (§ 211 StPO) ist ein formeller Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person mit der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte, einer gerichtlich strafbaren Handlung subsumierbare Tat begangen; sie zielt darauf ab, dass ein erkennendes Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung alle wesentlichen Umstände prüft, den wahren Sachverhalt feststellt und im Falle seiner Überzeugung von der Richtigkeit des Vorwurfs einen Schuldspruch oder - andernfalls - einen Freispruch fällt. Um die für die Anklageerhebung maßgeblichen Erwägungen bekanntzumachen, ist in der Anklageschrift auch eine - formell vom Anklagetenor zu trennende - Begründung anzuführen; § 211 Abs 2 letzter Satz StPO sieht insofern eine Zusammenfassung und Beurteilung des Sachverhalts nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor, womit eine geraffte Darstellung und resümierende Bewertung des Anklagesachverhalts und der dazu führenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemeint ist. Der Staatsanwaltschaft wird solcherart die deutliche Herausarbeitung ("Beurteilung"), welche Sachverhaltselemente welchen Tatbestandsmerkmalen entsprechen und eine (beweiswürdigende) Begründung abverlangt. Da für die Anklageerhebung bereits eine (einfache) Verurteilungswahrscheinlichkeit genügt, sind die zur Einschätzung des Naheliegens einer Verurteilung (§ 210 Abs 1 StPO) führenden wesentlichen staatsanwaltschaftlichen Beweise und Erwägungen (komprimiert) anzuführen. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.
Im Einspruchsverfahren (§§ 212 ff StPO) findet eine Überprüfung der Fundierung der Beweisfrage insofern statt, als das Oberlandesgericht, soweit es Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts für nicht ausreichend erachtet, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und auch von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 212 Z 2 StPO), dem Einspruch Folge gibt und das Verfahren einstellt (§ 215 Abs 2 StPO). Eine Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) hingegen setzt (neben dem hier nicht relevanten Fall des § 212 Z 8 StPO) voraus, dass diese entweder zur besseren Aufklärung des Sachverhalts notwendig (§ 212 Z 3 StPO), demnach der Sachverhalt auf Basis der Aktenlage (noch) nicht anklagereif ist, oder aber, dass die Anklageschrift selbst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO).
Aus Anlass eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31).
Gemäß § 212 Z 1 StPO steht dem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff - hypothetisch als erwiesen angenommen - unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 212 Rz 4). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 2, 5 f).
§ 212 Z 2 StPO ermächtigt nach dem Gesetzeswortlaut bei einem ausermittelten Sachverhalt lediglich dann zu einer Verfahrensbeendigung, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts bei lebensnaher Betrachtung nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur entfernt für möglich zu halten, er also keinesfalls der Tat überwiesen werden kann. Nur bei Anklagen, die überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit erkennen lassen, ist eine Einstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO möglich, widrigenfalls über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 13 und 18).
Der Fall des § 212 Z 3 StPO liegt dann vor, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dies kommt dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Sind die Ermittlungen hingegen soweit gediehen, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen und eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen, und lassen die vorhandenen Indizien eine Verurteilung als wahrscheinlich genug erscheinen (einfache Wahrscheinlichkeit), ist die Anklage aus § 212 Z 3 StPO zulässig (Birklbauer, aaO § 212 Rz 13 f).
Dem Einspruchsgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO § 212 Rz 13 und 18 f). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14).
Gegenständlich liegt keine der oben genannten Voraussetzungen vor.
Die Anklagebehörde gründet ihre Verdachtsannahmen zum objektiven Tatgeschehen auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, dargelegt im Bericht LVT vom 24.2.2024 ON 2, Anlassbericht LVT vom 15.5.2022 ON 3, Zwischenbericht LVT vom 11.7.2022 ON 6, Bericht LVT vom 8.8.2022 und vom 15.8.2022 ON 12 und ON 13, einbezogener Akt ** inklusive Strafanzeige der C* B* ON 55, Zwischenberichte LVT vom 10.12.2023 ON 66 und ON 68 und Abschlussberichte LVT vom 3.5.2024 ON 72 und ON 90), wobei insbesondere auf die Angaben der Zeugen HRin Mag.a J*, HR Mag. L* und Mag. K* in ON 66.5 bis 66.7 verwiesen wird. Die subjektive Tatseite leitete sie aus der Vorgehensweise insbesondere in Zusammenschau mit den ermittelten Beweisen sowie den Angaben sämtlicher vernommenen Zeugen ab.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen damit unvorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Ein Schuldspruch ist bei hier ausermitteltem Sachverhalt auch mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus, sodass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Ob die vorliegenden Beweise sich zum Schuldspruch verdichten lassen, bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts vorbehalten. Die Beweisergebnisse im einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei einige Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht - über die Prüfung des Vorliegens eines hier gegebenen einfachen Tatverdachts (im Sinn des § 212 Z 2 und Z 3 StPO) hinaus - verwehrt (RIS-Justiz RS0132893 [T1]; Birklbauer, aaO § 212 Rz 22).
Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen nach Maßgabe des § 212 StPO auch deutlich (§ 212 Z 4 StPO). Wesentliche Mängel sind nur gravierende Formgebrechen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands verabsäumt wird, Angaben zum angerufen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist. Solche liegen im Gegenstand nicht vor.
Der begründungslose Einspruch vermochte sohin keine unrichtige Lösung von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, die die Zulässigkeit der Anklage hindern könnten, aufzuzeigen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen oder eine fehlende Verurteilungsmöglichkeit aus prozessualen Gründen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 7 ff) sind aus dem Akt nicht ableitbar. Die Beweiswerterwägungen in der Gegenäußerung der Angeklagten zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vermögen letztlich auch nicht überzeugend darzulegen, dass die Angeklagten bei lebensnaher Betrachtung der Ermittlungsergebnisse der Taten keinesfalls überwiesen werden können oder eine Verurteilung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14 ff). Der Sachverhalt ist durch die in der Anklageschrift berücksichtigten Ermittlungsergebnisse vielmehr so ausreichend geklärt, dass eine Verurteilung der Angeklagten möglich scheint bzw. nahe liegt. Das Einspruchsgericht hat im Verfahren über den Einspruch nicht zu prüfen, ob sich der einfache Tatverdacht in der Hauptverhandlung zu einem Schuldnachweis verdichten wird. Die Klärung der Schuldfrage obliegt vielmehr dem mit erhöhten Garantien ausgestatteten Landesgericht (Innsbruck) als Schöffengericht, das die Tatfrage in freier Beweiswürdigung nach Abführung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise zu beurteilen haben wird (RIS-Justiz RS0132892; Birklbauer, aaO § 215 Rz 25f).
Gemäß § 213 Abs 6 StPO ist ein Einspruch dem Oberlandesgericht vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß.
Nach dem Anklagesachverhalt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 26/1) richtete die Zweitangeklagte die inkriminierten Aufforderungen, in der Anklageschrift näher bezeichnete Konten auf Null zu stellen bzw. zu schließen, ihr alle Steuern und Abgaben, allen voran ihre Lohnsteuer, auf ein von ihr bekanntgegebenes Konto zu überweisen (ON 74, 3 und 8 ff; Anklagefaktum 2.b.) unter Anschluss von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Finanzamts an die in der Anklageschrift namentlich angeführten Bediensteten des Finanzamtes Österreich, und zwar die Dienststellenleiterin der Dienststelle Q*, den Fachdienststellenleiter der Dienststelle Q* und einen Fachreferenten des Finanzamtes Österreich. Aufgrund der gegenständlichen Aufforderungen der Zweitangeklagten habe sich am Ablauf der Aktenbearbeitung nichts geändert, die Akte zur Kundschaft B* sei wie gewohnt abgearbeitet worden; das Schreiben habe keinen Einfluss auf die Aktenbearbeitung gehabt, das weitere steuerliche Verfahren sei wie gewohnt fortgeführt worden (ZV ON 66.5 bis ON 66.7). Anhaltspunkte, die Zweitangeklagte habe sich nicht an jene Abgabenbehörde (Dienststelle) gewandt, die die Abgabenschuldigkeiten eingehoben hat und von der die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen stammten, fehlen im Akt.
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus Abgabenbehörden (§ 49 Z 1 BAO) und sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung. Der Begriff der Abgabenbehörde (im organisatorischen Sinn) umfasst den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe) und das Zollamt Österreich. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes ist in der BAO oder in einem (materiell-rechtlichen) Bundesgesetz, einem Staatsvertrag oder einer Verordnung geregelt (§ 51 BAO). Vereinzelt werden einem Finanzamt Aufgabenbereiche auch durch ein Landesgesetz übertragen. Unter der Zuständigkeit eines Finanzamtes wird der nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebene Aufgabenbereich des Finanzamtes verstanden; das Finanzamt ist entweder für die Erhebung einer bestimmten Abgabe oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Angelegenheit oder grundsätzlich für die Erhebung bestimmter Abgaben eines durch persönliche Merkmale bestimmten Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) zuständig. Zuständigkeitsbegründendes Merkmal ist daher, dass einer Abgabenbehörde (§ 60 Abs 1 Z 1 BAO) oder einem Finanzamt (§ 60 Abs 1 Z 2 BAO) eine Aufgabe übertragen worden ist. Die im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gegebene Zuständigkeit richtet sich sohin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Amtshandlung. Die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich ist in § 60 Abs 1 BAO abstrakt und sehr allgemein konzipiert. Der Wirkungsbereich des Finanzamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (§ 56 Abs 1 BAO). Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde des Bundes übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben im Sinne des § 1 Abs 3 BAO zusammenhängenden Aufgaben. Unter Erhebung sind wiederum alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen (§ 1 Abs 3 BAO). Zur Erhebung gehört die Ermittlung des Sachverhaltes, die Festsetzung der Abgabe, ihre Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht sowie Erlassung von Haftungsbescheiden und zwangsweise Einbringung sowie die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen). Die im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gegebene Zuständigkeit richtet sich daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Amtshandlung. Die Veranlagung der Einkommenssteuer obliegt dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe. Für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger bestehen keine speziellen Zuständigkeitsregelungen. Welches der beiden Finanzämter* konkret zuständig ist, ergibt sich aus §§ 60 und 61 BAO sowie aus den einschlägigen Bestimmungen des EStG 1988; Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe im Tatzeitraum fehlen allerdings im Akt. Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig (Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter vom 1.1.2022, BMF-AV Nr. 172/2021, insb. Pkte 1.1.1. f, 2.1., 3.1.1. ff). Die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 235 f BAO), die Entscheidung über die Wiederaufnahme (§ 305 BAO) oder eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 235 Anm. 10, § 236 Anm. 3). Es fehlen daher aufgrund der Verdachtslage Anhaltspunkte dafür, dass die von der Zweitangeklagten geforderten Maßnahmen außerhalb des amtlichen Zuständigkeitsbereichs, der in abstracto zustehenden Befugnis, der betroffenen Bediensteten des Finanzamtes Österreich liegen (RIS-Justiz RS0096112 [T3], RS0096134; Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 § 302 Rz 32 ff) bzw. diese zur Vornahme der geforderten Amtsgeschäfte ihrer Art nach nicht berufen waren (Nordmeyer aaO § 302 Rz 23). Der Sachverhalt in der vom Erstgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu ** ist überdies mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar.
Anzumerken bleibt, dass selbst die Erlassung eines Bescheides durch eine unzuständige Behörde nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt. Die Partei (§ 78 BAO) kann mit Bescheidbeschwerde gegen den von einem nicht zuständigen Finanzamt erlassenen Bescheid vorgehen und darin deren Unzuständigkeit geltend machen (Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter vom 1.1.2022, BMF-AV Nr. 172/2021, Pkt 1.1.1,8). Örtliche, sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit des erlassenden Organs führt in der Regel nicht zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsakts, weil die Folgen von Unzuständigkeit meist in den Verfahrensgesetzen geregelt werden. Verstöße gegen behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen haben in der Verwaltung schon deshalb keine Bedeutung für die Rechtswirksamkeit, weil die administrative Zuständigkeitsordnung an die Ebene des Organs und nicht an jene von Organisationseinheiten oder Organwaltern anknüpft. Ein Verhalten wird aber noch innerhalb der maßgeblichen abstrakten Zuständigkeit gesetzt, wenn es spezifische Rechtswirkung wenigstens vorläufig entfaltet, also als Staatsakt zwar vernichtbar, aber nicht absolut nichtig ist (Nordmeyer, aaO § 302 Rz 24, 26 f, 85).
Zu der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts in Frage gestellten sachlichen Zuständigkeit ist daher festzuhalten, dass ausgehend vom zur Anklage gebrachten Sachverhalt derzeit die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts beim Landesgericht Innsbruck angenommen werden kann (§ 31 Abs 3 Z 6 und § 210 StPO; § 212 Z 5 StPO).
Die Anklageschrift ruft zudem kein örtlich unzuständiges Gericht an (§ 212 Z 6 StPO), da die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck aufgrund Tatortzuständigkeit gegeben ist (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO).
Die Einspruchsgründe des § 212 Z 7 und Z 8 StPO liegen fallaktuell nicht vor, sodass der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse in diesem Sinn entgegenstehen.
Da im Ergebnis sohin keine Einspruchsgründe nach § 212 StPO vorliegen und die Bedenken des Erstgerichts nicht berechtigt sind, war der Einspruch der Angeklagten gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich aller Angeklagten festzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren keine Kompetenz zur Entscheidung über die von den Angeklagten in ihrer Gegenäußerung gestellten Beweisanträge zukommt (Birklbauer, aaO § 215 Rz 24).