OGH 8Ob13/25g

8Ob13/25gTribunale superiore27 feb 2025

Testo completo

OGH 8Ob13/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00013.25G.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagten Parteien 1. C*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 7.770,80 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 21 R 21/24g43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 30. November 2023, GZ 2 C 727/21a38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte die Bezahlung von mehreren Rechnungen über die Reparatur eines den Beklagten gehörenden Autos.

[2] Die Beklagten bestritten und wandten Gegenforderungen von 11.404 EUR compensando ein.

[3] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 951,80 EUR und bis zu dieser Höhe auch die Gegenforderung als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[5] Dagegen erhob der Kläger „außerordentliche Revision (Zulassungsantrag + Revision)“, womit er einerseits den Antrag an das Berufungsgericht stellte, die ordentliche Revision doch zuzulassen, und andererseits die ordentliche Revision ausführte.

[6] Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:

[7] 1.1. Beide Vorinstanzen haben hier über eine ausschließlich in einem Geldbetrag von 7.770,80 EUR bestehende Klagsforderung entschieden.

[8] 1.2. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist aber eine Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, in Streitigkeiten jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist, und auch keine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder Abs 5 ZPO vorliegt.

[9] 1.3. Nach § 508 Abs 1 ZPO kann jedoch eine Partei in diesem „Zwischenbereich“ einen begründeten Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen.

[10] Erachtet das Rechtsmittelgericht einen solchen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig ist (§ 508 Abs 3 ZPO), anderenfalls hat es den Antrag samt dem ordentlichen Rechtsmittel mit – keiner Begründung bedürftigem und unanfechtbarem – Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).

[11] 2.1. Die fehlende oder unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels hindert dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht (RS0036258).

[12] 2.2. Ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung als „außerordentliche“ Revision in den Überschriften stellt der Kläger im Rechtsmittelschriftsatz selbst – dem Gesetz entsprechend (oben Pkt 1.3.) – einen Zulassungsantrag an das Berufungsgericht und führt gleichzeitig die hier nun richtig als ordentlich bezeichnete Revision aus.

[13] 3.1. Die Revision ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz über den mit der Revision verbundenen Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623).

[14] 3.2. Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen. Dieses hat den Akt mit Zulassungsantrag und Revision nunmehr dem Berufungsgericht vorzulegen, welches nach § 508 ZPO Beschluss zu fassen haben wird.

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