OLG Wien 16R164/24s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00164.24S.0227.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A*, (bisher: B* C*, D* C* und E* C*), geboren am **, verstorben am **, zuletzt wohnhaft , vertreten durch die erbantrittserklärten Erben 1. B C, , 2. D C, , und 3. E C, *, alle vertreten durch Mag. Reinhard Traumüller, Rechtsanwalt in Neumarkt in der Steiermark, wider die beklagte Partei F, geb. am **, **, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen Räumung (Streitwert: EUR 25.000,--), über die Rekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom (jeweils) 11.9.2024, **-10 und **-11, sowie vom 1.10.2024, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11.9.2024, **-10, wird nicht Folge gegeben.
2. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11.9.2024, **-11, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
3. Der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1.10.2024, **-18, wird zurückgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.648,14 bestimmten Kosten der Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
5. Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.
Begründung
B e g r ü n d u n g :
Die am ** verstorbene A* (in der Folge: Verstorbene) setzte in ihrem Testament vom 18.8.2020 ihre Schwester B* C* und deren Kinder D* C* und E* C* zu gleichen Teilen als Erben ihres gesamten Nachlasses, insbesondere ihrer Liegenschaft in ** (in der Folge: Liegenschaft) ein. Dem Beklagten, ihrem Lebensgefährten, vermachte sie ob der Liegenschaft ein lebenslängliches, unentgeltliches und höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht (Beilagen ./A und ./1).
Die drei Erbinnen gaben im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden zu ** je zu einem Drittel des Nachlasses bedingte Erbantrittserklärungen ab. Sie sind daher berechtigt, die Verlassenschaft iSd § 810 ABGB zu vertreten (Beilage ./B). Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet (unstrittig).
Mit Klage vom 29.2.2024 begehrten die erbantrittserklärten Erbinnen vom Beklagten die (mit EUR 25.000,-- bewertete) Räumung und Übergabe des auf der nachlasszugehörigen Liegenschaft befindlichen Hauses samt Garage, Nebengebäuden und Garten wegen titelloser Benützung. Sie führten zur Begründung aus, im Verlassenschaftsverfahren sei eine weitere handschriftliche „letztwillige Verfügung“ vom 8.12.2022 aufgefunden worden, in welcher die Verstorbene ihren PKW ** dem Beklagten überlassen habe. Ein von den Erbinnen eingeholtes Schriftgutachten habe erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde ergeben. Damit konfrontiert habe der Beklagte in der Verlassenschaftstagsatzung vom 22.9.2023 nach Belehrung über die straf- und erbrechtlichen Folgen einer Falschaussage bestätigt, dass er persönlich bei der Errichtung der „letztwilligen Verfügung“ vom 8.12.2022 anwesend gewesen und die Verfügung handschriftlich von der Verstorbenen verfasst worden sei. Dadurch habe der Beklagte zumindest versucht, sich zu Lasten des Nachlasses bzw zu Lasten der Erbinnen den PKW mit einem Wert über EUR 5.000,-- zu verschaffen, obwohl er gewusst haben müsse, dass die Verfügung vom 8.12.2022 nicht von der Verstorbenen stamme. In strafrechtlicher Hinsicht habe der Beklagte sohin den Tatbestand des zumindest versuchten schweren Betrugs nach § 147 StGB verwirklicht, sodass er jedenfalls nach § 539 ABGB erbunwürdig im Hinblick auf den gesamten Nachlass der Verstorbenen sei und die Liegenschaft titellos benütze. Sollte sich im Verfahren herausstellen, dass die Verfügung vom 8.12.2022 vom Beklagten sogar selbst verfasst worden sei, sei er nach § 540 ABGB unbedingt erbunwürdig. Auch diesfalls sei das Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung gerechtfertigt.
Der Beklagte bestritt und wendete unter Berufung auf das ihm von der Erblasserin testamentarisch eingeräumte lebenslängliche Wohnungsgebrauchsrecht ein, dass er die Liegenschaft nicht titellos benütze, sondern einen rechtsgültigen Titel dafür besitze. Die Zweifel an der Echtheit der im Verlassenschaftsverfahren im Zuge der Öffnung des Safes der Verstorbenen vorgefundenen, handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügung vom 8.12.2022 seien unbegründet. Das von den Erbinnen eingeholte Privatgutachten sei weder vollständig noch richtig und daher nicht aussagekräftig. Die strafrechtlichen Vorwürfe seien haltlos. Erbunwürdigkeit liege nicht vor.
Die erbserklärten Erbinnen seien nicht aktivlegitimiert; bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätte die Verlassenschaft selbst einschreiten müssen. Der Mangel an Sachlegitimation könne nicht im Wege einer Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Verlassenschaft nach der Verstorbenen beseitigt werden. Hätte die Verlassenschaft geklagt, hätte die Räumungsklage, die nicht in die ordentliche Verwaltung falle, einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Richtigerweise hätte zur Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten eine nicht zur ordentlichen Verwaltung gehörige negative Feststellungsklage eingebracht werden müssen.
Der Beklagte bemängelte in der Klagebeantwortung des weiteren die Bewertung des Streitgegenstands mit EUR 25.000,-- und beantragte, den Streitwert gemäß § 7 Abs 2 RATG mit dem Wert des Wohnrechts von zumindest EUR 200.000,-- festzusetzen.
Mit dem in der Verhandlung vom 11.9.2024 mündlich verkündeten und zu 16 R 164/24s angefochtenen Beschluss (ON 10) berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der Klägerin auf die „Verlassenschaft nach A*“.
Im Anschluss daran erörterte das Erstgericht mit den Parteienvertretern, „ob bereits ein Strafverfahren zu den Vorwürfen anhängig ist“, was diese „ihres Wissens nach“ verneinten, und dass „dies als Vorfrage zu klären ist, da im Falle einer Verurteilung das Zivilgericht an das Strafurteil gebunden ist“, und verkündete den zu 16 R 165/24p angefochtenen Beschluss (ON 11), das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Strafverfahrens betreffend der Urkundenfälschung bzw. des Betrugsvorwurfes hinsichtlich der letztwilligen Verfügung durch den Beklagten zu unterbrechen. Am 16.9.2024 übermittelte das Erstgericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 StGB bzw. der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB durch den Beklagten zum Nachteil der Klägerin.
Gegen die Beschlüsse ON 10 und ON 11 richten sich die Rekurse des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jener gegen den Beschluss ON 11 auch wegen Nichtigkeit. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss ON 10 aufzuheben, die Parteienberichtigung nicht zuzulassen und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage wegen fehlender verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung abzuweisen; nochmals hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beschluss ON 11 soll für nichtig erklärt (hilfsweise aufgehoben) und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung (hilfsweise die Fortführung des Verfahrens) aufgetragen werden.
Die Klägerin beantragte, den Rekursen nicht Folge zu geben.
Mit Beschluss vom 1.10.2024 (ON 18) setzte das Erstgericht den Streitwert (erkennbar: gem. § 7 Abs 2 RATG) mit EUR 25.000,-- fest.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten zu 16 R 170/24y wegen Nichtigkeit, Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Streitwert mit EUR 200.000,-- festgesetzt werde, hilfsweise den Streitwert im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge angemessen zu bewerten; nochmals hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben und nochmals hilfsweise als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten den Betrag von EUR 25.000,-- heranzuziehen.
Zu 1. Rekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung (16 R 164/24s):
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. 1 Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass sich bereits aus der Klage ergebe, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erbinnen eine Forderung des Nachlasses geltend machten, sodass nach der Rechtsprechung die Bezeichnung der Klägerin auf die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erbinnen, berichtigt werden könne. Da es sich bei der Klage auf Räumung wegen titelloser Benützung um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handle, stehe der Berichtigung auch nicht das Erfordernis einer Ermächtigung/Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts entgegen.
1. 2 Der Beklagte führt dagegen ins Treffen, nur eine irrtümliche Bezeichnung des Erben als Partei könne richtiggestellt werden; das sei hier aber nicht der Fall, weil die Klägerinnen explizit von ihrer Klagelegitimation überzeugt gewesen seien. Sie hätten zwar mehrfach auf ihre Vertretungsbefugnis als erbantrittserklärte Erbinnen verwiesen, zugleich aber im eigenen Namen geklagt. Die fehlende Sachlegitimation könne nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden. Wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 707/79 klargestellt habe, sei eine „Berichtigung“ auf die Verlassenschaft dann eine unzulässige Parteiänderung, wenn der ursprünglich im Prozess auftretende Erbe kraft eigenen Rechts Kläger oder Beklagter gewesen sei.
1. 3 Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, es sei denn der Kläger beharrt trotz Erörterung einer an sich zulässigen Berichtigung auf seiner Bezeichnung (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 235 Rz 15; RS0107428 [T2]). § 235 Abs 5 ZPO soll schikanöse Bestreitungen der Sachlegitimation durch den Beklagten, die bloß aus einer falschen Bezeichnung des eindeutig gemeinten Rechtssubjekts resultieren, hintanhalten (ErläutRV 669 BlgNR 15. GP 52; RS0039411), nicht aber einen Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts sanieren (vgl RS0039808 [T13]; RS0035266). Eine Berichtigung setzt voraus, dass nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjekts ein anderes treten soll (RS0039808 [T1]). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht zwar in der Regel für einen (unzulässigen) Parteiwechsel, schadet aber dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist (RS0039297, insb. [T3, T4]; RS0039378). Nur wenn schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will, kann die Berichtigung der Parteibezeichnung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Personenwechsel kommt (RS0039337, RS0039871).
Für den Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung vom Erben auf die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen handelt es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung, wenn als wahre Berechtigte oder Verpflichtete die Verlassenschaft als Klägerin auftritt oder als Beklagte in Anspruch genommen wird und der bisher klagende oder beklagte Erbe schon nach dem Klagsinhalt in Ansehung des streitigen Rechts gemäß § 547 ABGB nur ihr Repräsentant ist; nur wenn der ursprünglich im Prozess auftretende Erbe kraft eigenen Rechts Kläger oder Beklagter gewesen ist, dann ist eine „Berichtigung“ seines Namens auf „Verlassenschaft NN, vertreten durch...“ eine unzulässige Parteiänderung (RS0035158). Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann daher auch von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (RS0035109 [T1]).
1. 4 Von entscheidender Bedeutung ist demnach – wie das Erstgericht völlig richtig erkannt hat –, dass sich die ursprünglich als Klägerinnen einschreitenden erbantrittserklärten Erbinnen bereits in der Klage deutlich auf ihre sich aus der Bestimmung des § 810 ABGB ergebende Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft stützten und damit deutlich zum Ausdruck brachten, aufgrund ihrer Stellung als erbantrittserklärte Erbinnen für den Nachlass einzuschreiten und eine dem Nachlass zukommende Forderung geltend zu machen. Einen Räumungsanspruch gegen den Beklagten, der ihnen kraft eigenen Rechts unabhängig von ihrer Stellung als erbantrittserklärte Erbinnen und künftige Rechtsnachfolgerinnen der Verlassenschaft zustünde, haben sie hingegen nicht behauptet. Damit ergab sich aber bereits aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft, dass die auf Klagsseite einschreitenden erbserklärten Erbinnen die Klage nur aufgrund ihrer Stellung als Vertreterinnen der Verlassenschaft nach der Verstorbenen erhoben haben und ihre Bezeichnung als Klägerinnen aus einer irrtümlich falschen Bezeichnung der eindeutig gemeinten Verlassenschaft resultierte. Davon, dass die Änderung der Parteienbezeichnung nur der Sanierung der mangelnden Sachlegitimation dienen solle, kann daher keine Rede sein.
1. 5 Soweit der Beklagte im Rekurs auf den Rechtssatz RS0039666 Bezug nimmt, der besagt, dass eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung auch das Rechtsmittelgericht vom Amts wegen zu berichtigen hat, lässt sich für seinen Standpunkt daraus nichts gewinnen. Unerheblich ist daher auch, dass dieser Rechtssatz hauptsächlich Fälle betreffen soll, wo im Laufe des Verfahrens infolge rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die Parteienbezeichnung von der Verlassenschaft auf die Erben zu berichtigen war.
1. 6 Der Beklagte wiederholt im Rekurs auch seine Argumentation, die Berichtigung scheitere letztlich daran, dass die Klage der Verlassenschaft vom Verlassenschaftsgericht hätte genehmigt werden müssen, weil die Klage nicht in die einem erbserklärten Erben zustehende ordentliche Verwaltung falle.
Dem ist zu entgegnen, dass, auch wenn das Fehlen einer erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung gem. § 6 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits (daher auch im Rechtsmittelverfahren) von Amts wegen zu berücksichtigen ist, der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Berichtigung der Bezeichnung der Klägerin die mangelnde Genehmigung der Prozessführung durch das Verlassenschaftsgericht schon deshalb nicht entgegensteht, weil nach § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004 dem erbantrittserklärten Erben ex lege ein subjektives Recht auf Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie die Vertretung des Nachlasses zukommt (RS0008167 [insb T4, T5]). Das bedeutet zugleich, dass nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung mehr bedürfen. Anderes gilt zufolge § 810 Abs 2 ABGB lediglich für die - mit der gegenständlichen Klage aber nicht angestrebten - Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen (RS0122155). Nur die Veräußerung von Nachlassliegenschaften bedarf aus diesem Grund der gerichtlichen Genehmigung (2 Ob 134/15t, 2 Ob 194/20y je mwN).
Selbst wenn die gegenständliche Räumungsklage daher – wie der Beklagte argumentiert – eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung wäre, bedürfte sie, da sie keine Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen zum Gegenstand hat, keiner gerichtlichen Genehmigung.
Dem Rekurs gegen die Berichtigung war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Zu 2. Rekurs gegen die Unterbrechung des Verfahrens (16 R 165/24p):
2. 1 Das Erstgericht zog zur Begründung der angeordneten Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des (einzuleitenden) Strafverfahrens die Bestimmung des § 191 ZPO heran und verwies darauf, dass nach § 191 Abs 2 ZPO eine Unterbrechung insbesondere dann stattfinden könne, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht sei oder sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage der Senat sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht habe. Aufgrund der Behauptung der Klägerin in Zusammenhalt mit dem Schriftgutachten Beilage ./D bestehe der Verdacht des schweren Betrugs gemäß §§ 15, 146, 147 StGB bzw. der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB zum Nachteil der Klägerin.
2. 2 Nichtigkeit:
2.2. 1 Der Beklagte beanstandet eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO, weil den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Unterbrechung des Verfahrens gegeben worden sei und dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute.
2.2. 2 Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915). Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (RS0005915 [T4]). Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert dabei nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RS0006048 [T7]). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RS0005915 [T17]).
2.2. 3 Die Anhörung der Parteien zu einer Unterbrechungsabsicht des Gerichts gehört zur Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens. Dabei können die Qualität des betreffenden Rechtsverhältnisses als Vorfrage, die Präjudizialität des anderen Verfahrens und die Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung des Rechtsstreits zweifelhaft sein. Zu all diesen Fragen ist den Parteien jedenfalls die Möglichkeit der (zumindest schriftlichen) Stellungnahme zu eröffnen (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO Rz 86). Ergeht der Unterbrechungsbeschluss von Amts wegen ohne Ankündigung und ohne Erörterung durch das Gericht, kann er deshalb nichtig sein, weil durch besagte Vorgangsweise das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wird (Höllwerth aaO Rz 87).
2.2. 4 Das Erstgericht kündigte seine Unterbrechungsabsicht zwar nicht ausdrücklich an, erörterte in der Tagsatzung vom 11.9.2024 mit den Parteienvertretern aber die Frage der Anhängigkeit eines Strafverfahrens und gab in weiterer Folge seine Rechtsauffassung zu erkennen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe präjudiziell seien und es infolge der Bindungswirkung einer Verurteilung des Beklagten durch das Strafgericht zunächst deren Klärung in einem (noch einzuleitenden) Strafverfahren bedürfe (vgl Protokoll ON 9.2 Seite 3). Damit machte das Erstgericht deutlich, den Fortgang des Rechtsstreits vom Ergebnis des noch zu veranlassenden Strafverfahrens abhängig machen und dieses abwarten zu wollen. Auch wenn das Erstgericht dabei seine Absicht, das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu unterbrechen, nicht ausdrücklich erklärte, stand es dem Beklagten im Zuge der mündlichen Erörterung zumindest offen, sich zur Frage der Präjudizialität der strafrechtlichen Vorwürfe und zur Zweckmäßigkeit des Abwartens des Ergebnisses eines Strafverfahrens auszusprechen. Er konnte im Zuge der Erörterung daher die sich aus dem Verfahrensstand ergebenden Argumente, die gegen die Unterbrechung sprechen, vortragen und sich zur Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Beschlusses äußern. Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Nichtigkeit nicht vor.
2. 3 Rechtsrüge:
2.3. 1 Soweit der Beklagte argumentiert, § 191 Abs 1 ZPO gestatte zwar die Unterbrechung des Verfahrens wegen Verdachts einer strafbaren Handlung auch dann, wenn (noch) kein Strafverfahren anhängig sei, allerdings nur wenn zugleich Anzeige erstattet werde, dies sei nicht geschehen, übersieht er die vom Erstgericht an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt als zuständige Strafverfolgungsbehörde erstattete Sachverhaltsdarstellung ON 12, die einer Strafanzeige durch die Klägerin gleichkommt.
2.3. 2 Auch das weitere Argument des Beklagten, bei den vom Erstgericht angezeigten Straftaten des versuchten schweren Betrugs gemäß §§ 15, 146, 147 StGB bzw der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB handle es sich infolge der Begehung im Familienkreis gem. § 166 Abs 3 StGB um Privatanklagedelikte, welche nicht von Amts wegen, sondern nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen seien und vom Erstgericht daher ohne eine Ermächtigung oder Privatanklage eines dazu Berechtigten nicht eingeleitet werden könnten, greift nicht, weil zum einen die strafrechtliche Judikatur (anders als die zivilrechtliche) das Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen nicht von der Privilegierung des § 166 StGB umfasst sieht (RS0094991; 2 Ob 200/23k) und zum anderen die strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden nach den §§ 223, 224 StGB von der Privilegierung des § 166 StGB ausgeschlossen sind.
2.3. 3 Erstmals im Rekurs macht der Beklagte schließlich geltend, selbst eine strafrechtliche Verurteilung führe zur Erbunwürdigkeit des Fälschers nur unter der Voraussetzung, dass dieser eine letztwillige Verfügung errichtet habe, die nicht dem wahren Willen des Verstorbenen entspreche. Ohne daher den wahren Willen der Verstorbenen (im Wege der angebotenen Personalbeweise) zu erforschen, könnte selbst eine strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung niemals präjudiziell oder von maßgebendem Einfluss für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit sein.
Darauf, dass der Zusatz zum Testament vom 8.12.2022 selbst im Fall der Fälschung dem wahren Willen der Verstorbenen entsprochen habe, hat sich der Beklagte in erster Instanz nicht gestützt; dieses Argument hat daher schon wegen Verstoßes gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091) unbeachtlich zu bleiben.
2.3. 4 Schließlich argumentiert der Beklagte, dass die Unterbrechung hätte unterbleiben müssen, weil sie weder der Verfahrensbeschleunigung diene noch zweckmäßig sei. Das Erstgericht könne die Einvernahme der Parteien zum Willen der Verstorbenen selbstständig vornehmen und ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich „Schriftvergleich“ einholen. Im Fall eines Freispruchs werde sich die Klägerin vermutlich nicht mit einer Verlesung des Gutachtens einverstanden erklären, was sogar zu einer Verteuerung des Prozessierens führen würde. Mit den Parteien wäre vor Fassung des Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls zu erörtern gewesen, ob sich diese mit der Verlesung von Beweisergebnissen des Strafverfahrens einverstanden erklären. Verfahrensschritte, die allein im Strafverfahren vorgenommen werden könnten und dem Zivilgericht nicht offenstünden, seien nicht zu erwarten.
2.3.4. 1 Gemäß § 191 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit bei Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist (vgl RS0036921 [T1], RS0036924 [T1]), bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werden. Nach dieser Bestimmung ist eine Unterbrechung nicht zwingend vorgesehen (arg „kann“), sondern das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt ist (RS0036921; RS0036918; 8 ObA 201/02w mwN). Von dieser Ermessensentscheidung ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Prozessleitung, insbesondere aus § 180 Abs 3 ZPO, wonach die Verhandlung so weit tunlich ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist (vgl Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 77 mwN; ders aaO § 191 ZPO Rz 10). Die Unterbrechung soll daher nur ausnahmsweise und insbesondere dann nicht erfolgen, wenn das Ende des Strafverfahrens zeitlich noch ungewiss ist oder das Zivilgericht die Sachlage auch ohne das Strafverfahren durch selbstständige Feststellung der Tatsachen beurteilen kann; widersprechende Partei- oder Zeugenaussagen sowie sonstige, nicht eindeutige Beweisergebnisse kann das Zivilgericht grundsätzlich selbst bewerten (vgl Fucik in Rechberger/Klicka5 § 191 ZPO Rz 1; Höllwerth aaO § 191 ZPO Rz 10 und 13, je mwN). Das entspricht auch dem Grundgedanken und der Bedeutung der Unmittelbarkeit für eine lebensnahe Beweiswürdigung als Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung (Höllwerth aaO § 191 ZPO Rz 10). Maßgebenden Einfluss könnten die Ergebnisse eines Strafverfahrens gewinnen, wenn allein dort Verfahrensschritte vorgenommen werden, die dem Zivilgericht nicht offen stehen, aber die Beweislage erheblich verändern können: In Betracht kommen etwa Haus- oder Personendurchsuchungen, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, kriminalpolizeiliche Maßnahmen und kriminaltechnische Untersuchungen (Höllwerth aaO § 191 ZPO Rz 11 mwN). Im Grunde ist demnach nur in einem solchen Fall eine Unterbrechung angezeigt (vgl Fucik in Rechberger/Klicka5 § 191 ZPO Rz 1 mwN).
2.3.4. 2 Davon ausgehend ist eine ausreichende Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens – wie der Beklagte zu Recht geltend macht – zu verneinen. Weder die Klägerin noch das Erstgericht haben Ermittlungen behauptet, die dem Zivilgericht nicht offenstehen, noch ist dies sonst hervorgekommen. Die hier - nach Ansicht der Klägerin - wesentlichen Tatfragen kann das Erstgericht durch Einvernahme von Zeugen und Parteien sowie Einholung eines Schriftgutachtens selbstständig prüfen, ohne dabei auf den zeitlich überdies ungewissen Ausgang des Strafverfahrens angewiesen zu sein. Welche Beweisergebnisse sich allein mit den Mitteln des Strafverfahrens erzielen lassen, ist damit nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass ein Freispruch oder die Einstellung eines Strafverfahrens – vorbehaltlich § 539 ZPO – für das Zivilgericht grundsätzlich keine bindende Wirkung entfaltet (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar § 191 ZPO Rz 5), und es den Parteien in diesen Fällen freistünde, sich den Beweisergebnissen des Strafverfahrens nicht zu unterwerfen. Dann müsste das Beweisverfahren – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - vom Erstgericht durchgeführt werden, was sogar zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führen würde. Prozessökonomische Erwägungen sprechen damit insgesamt gegen die Unterbrechung des Zivilverfahrens nach § 191 ZPO.
Dem Rekurs ist damit Folge zu geben und der Beschluss ersatzlos aufzuheben.
§ 192 Abs 2 ZPO schließt den weiteren Rechtszug auch dann aus, wenn das Rekursgericht eine in erster Instanz verfügte Unterbrechung ablehnt (Klauser/Kodek ZPO18, § 192 E 21; 7 Ob 120/06g). Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig (vgl RS0037074, RS0037003 [T2]).
Zu 3. Rekurs gegen die Streitwertfestsetzung (16 R 170/24y):
Der Rekurs ist nicht zulässig.
3. 1 Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Beschluss die Streitwertbemängelung durch den Beklagten nach § 7 RATG als nicht berechtigt und setzte den Streitwert daher nicht auf den vom Beklagten gewünschten Betrag von EUR 200.000,-- hinauf, sondern behielt die von der Klägerin vorgenommene Bemessung des Streitwerts bei.
3. 2 § 7 Abs 2 letzter Satz RATG sieht ausdrücklich die Unanfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung durch das Gericht vor. Ein Beschluss nach § 7 RATG ist demnach – verfassungskonform (vgl VfGH 15.3.2017, G 219/2016) – unanfechtbar (Gitschthaler in Fasching/Konecny³ I § 60 JN Rz 29, Mayr in Rechberger/Klicka5 § 60 JN Rz 9; RW0000072).
3.3. Soweit der Beklagte die Zulässigkeit des Rekurses aus dem Rechtssatz RW0000493 (= OLG Wien 30 R 43/10d) ableiten will, übersieht er, dass dort ein Rekurs gegen einen Beschluss nach § 197 Abs 6 AktG zu behandeln war, mit welchem das Erstgericht auf Antrag einer Partei den Streitwert einer Anfechtungsklage unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses festzusetzen hat und dessen Zulässigkeit in § 197 Abs 6 letzter Halbsatz AktG angeordnet ist.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, weil eine Entscheidung vorliegt, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung sein kann (Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 ZPO Rz 72; RS0044195).
4. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung und die Unterbrechung durch das Erstgericht erfolgten zwar von Amts wegen; da die Klägerin den Rekursbegehren des Beklagten aber entgegentrat, ist auch für diese Rekursverfahren von Zwischenstreiten auszugehen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316; OLG Wien 3 R 42/16t). Der Klägerin waren daher die von ihnen (richtig) verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Rekursbeantwortungen zu 16 R 164/24s und 16 R 170/24y (jeweils EUR 1.648,14 [darin EUR 274,69 USt]) zuzusprechen; dem Beklagten gebührt demgegenüber Kostenersatz für seinen erfolgreichen Rekurs zu 16 R 165/24p, jedoch nur auf Grundlage des vom Erstgericht festgesetzten Streitwerts von EUR 25.000,-- und mangels Beteiligung mehrerer Parteien auf einer der beiden Seiten ohne Streitgenossenzuschlag, daher in Höhe von ebenfalls EUR 1.648,14 inkl. USt. Nach der gebotenen Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche (vgl RS0035877) verbleibt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin von EUR 1.648,14.