OLG Wien 30Bs25/25h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00025.25H.0227.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2025, GZ **44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2024 wurde A* von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 201 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 36).
Mit Antrag vom 18. Oktober 2024 (ON 40) begehrte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO von 8.106,05 Euro, somit des gesamten im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Betrags.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 44) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 3.000 Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 45).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient (§ 393a Abs 1 StPO).
Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht darf der Beitrag 30.000 Euro nicht übersteigen.
Gegenständlich ging das Erstgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zutreffend davon aus, dass ein Beitrag in unterdurchschnittlichem Ausmaß als angemessen anzusehen ist, zumal der Aktenumfang gering, der Schwierigkeitsgrad einfach war und sich der Einsatz des Verteidigers auf ein Tätigwerden erst nach Ausschreibung der Hauptverhandlung beschränkte (vgl Vollmachtsbekanntgabe ON 33).
Die im Akt dokumentierte Tätigkeit des Verteidigers umfasste die genannnte Vollmachtsbekanntgabe (ON 33), eine zweizeilige Mitteilung (ON 34), eine Vorbesprechung mit dem Mandanten und die Teilnahme an der zwei Stunden und vierzig Minuten lang dauernden Hauptverhandlung (ON 36.1). Der Kostenbestimmungsantrag selbst ist hingegen nicht zu berücksichtigen (Lendl in WK StPO § 393a Rz 23).
Zu beachten ist, dass auch in der letzten Gesetzesnovelle grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wurde, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Schöffengericht die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung von zwei Stunden umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der AKH einen durchschnittlichen Aufwand von rund 15.000,- Euro verursacht, wobei dieser Aufwand wie bereits dargelegt nicht vollständig zu ersetzen, sondern ein entsprechender Beitrag dazu zu leisten ist. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge wie gegenständlich vom Verteidiger verzeichnet bleiben dabei außer Betracht.
Der bereits weiter oben zur Darstellung gebrachte Verteidigereinsatz bleibt fallkonkret weit hinter diesem Durchschnittsfall zurück.
Soweit der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde abweichende Erwägungen zu den Kriterien eines Durchschnittsfalls darlegt, werden diese vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
Die Vorlage eines erstgerichtlichen Beschlusses aus einem anderen Verfahren mit gänzlich anderen entscheidungswesentlichen Parametern ist schon grundsätzlich nicht geeignet, für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Umstände darzutun.
Da das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nicht überschritten hat, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).