OLG Linz 6R21/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00021.25P.0227.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Bürokauffrau, **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B Limited, **, **, **, *, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 27.715,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Jänner 2025, Cg-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-683/24 wird abgewiesen.
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine in Malta domizilierte Limited nach maltesischem Recht. In Österreich besitzt die Beklagte keine Glücksspiellizenz für die Durchführung von elektronischen Lotterien bzw Online-Glücksspiel. Sie bietet dennoch auch in Österreich Online-Glücksspiele auf einer deutschsprachigen Website (C*) an.
Die in Österreich wohnhafte Klägerin legte bei der Beklagten einen Online-Account an und spielte immer von Österreich aus auf der deutschsprachigen Homepage C* Online-Glücksspiele im Zeitraum vom 30. Dezember 2019 bis 18. Juli 2023. Um sich bei der Beklagten registrieren zu können, akzeptierte die Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthalten unter anderem eine Vereinbarung, wonach ausschließlich maltesisches Recht zur Anwendung gelangt.
Die Klägerin tätigte in diesem Zeitraum Einzahlungen von EUR 47.865,00 auf ihr Spielerkonto bei der Beklagten. Gegenüber stehen Auszahlungen von EUR 20.150,00. Der endgültige Verlust aus Glücksspiel beträgt EUR 27.715,00. Die Klägerin spielte nur Online-Glücksspiele und keine Sportwetten. Die Klägerin spielt nun nicht mehr.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung ihrer Spielverluste aus dem Titel des Bereicherungs- und des Schadenersatzrechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der Beklagten angebotenen Glücksspiele mangels Konzession für ihre Tätigkeit in Österreich verboten und nichtig seien, sodass ihr ein Rückforderungsanspruch zustehe.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass sie ihr Glücksspiel zulässigerweise auf Grundlage der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit anbiete. Das österreichische Glücksspielmonopol sei mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Ein Rückforderungsanspruch nach § 1174 ABGB sei ausgeschlossen, weil die Klägerin die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung einer eigenen unerlaubten Handlung an die Beklagten gegeben habe. Die Rückforderung der Einsätze verstoße zudem gegen Treu und Glauben.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht, ohne einen ausdrücklichen Beschluss über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu fassen, die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags samt Zinsen. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht kann das Erstgericht in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten oder die in der Rechtsprechung bislang nicht berücksichtigt worden seien, würden die Beklagten nicht aufzeigen. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel, die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien infolge dessen gemäß § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Die Klägerin sei daher berechtigt, die bei den verbotenen Spielen erlittenen Verluste zurückzufordern. Dem stünden auch die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder des § 1432 ABGB nicht entgegen. Für das angeregte Vorabentscheidungsersuchen bestehe angesichts der vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des EuGH kein Anlass.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz als nicht aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; hilfsweise werden ein Abänderungsantrag im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung und ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war zu verwerfen; auch in der Sache ist die Berufung nicht berechtigt.
I. Unterbrechungsantrag:
Die Beklagte beantragt im Sinne des § 190 ZPO, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-683/24 zu unterbrechen.
Das zu C-683/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen betrifft Auslegungszweifel im Zusammenhang mit Artikel 45, 46 und 52 EuGVVO und der „Anerkennungssperre“ Maltas in Bezug auf „Glücksspielurteile“ und damit keine auch hier maßgebliche gemeinschaftliche Rechtsvorschrift (2 Ob 194/24d; 3 Ob 210/24i). Eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens ist daher nicht geboten (RS0110583). Allein der Umstand, dass „Glücksspielurteile“ derzeit in Malta nicht vollstreckt werden, macht die Prozessführung auch nicht aussichtslos (2 Ob 194/24d). Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.
II. Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe. Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikel 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen.
III. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte zunächst, dass das Erstgericht nicht ausdrücklich über ihre Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-440/23 und C-683/24 registrierten Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat.
Dieser Umstand kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil die Nichtunterbrechung eines Verfahrens gemäß § 192 Abs 2 ZPO unbekämpfbar ist. Nicht anfechtbare Unterbrechungsentscheidungen können auch keinen Verfahrensmangel bilden (LGZ Wien 40 R 253/06m; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 192 ZPO Rz 2). Abgesehen davon sind die in der Rechtssache C-683/24 an den EuGH herangetragenen Fragen für das vorliegende (Titel-)Verfahren ohne rechtliche Bedeutung (vgl Punkt I.). Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 bedurfte es ebenfalls nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl 9 Ob 66/24g Rz 7 mwN).
Soweit die Beklagte die Unterlassung eines ausdrücklichen Beschlusses über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit auch als Verfahrensmangel rügt, kann auf die Ausführungen zur geltend gemachten Nichtigkeit (Punkt II.) verwiesen werden.
Mangelhaft soll das Verfahren zudem sein, weil es an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung für die Feststellung mangle, dass die Klägerin bei der Beklagten einen Online-Account anlegte und von Österreich aus auf der deutschsprachigen Homepage der Beklagten im klagsgegenständlichen Zeitraum spielte.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Erstgericht beweiswürdigend ausführte, seine Feststellungen auf Basis der vorliegenden Urkunden und der Einvernahme der Klägerin getroffen zu haben; die Aussagen der Klägerin in ihrer Parteieneinvernahme erachtete das Erstgericht als in sich schlüssig und glaubhaft. Von einer fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung kann daher keine Rede sein.
Die Beklagte beanstandet weiters die Verwertung der von der Klägerin vorgelegten Urkunden Beilagen ./C bzw ./O, wegen deren Abfassung in englischer Sprache ohne beglaubigter Übersetzung.
Auf diesen Vorwurf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil die Mängelrüge nicht darzustellen vermag, was der Anschluss einer Übersetzung am Verfahrensergebnis geändert hätte. Insofern wird die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon stammt die Beilage ./O, wie dieser selbst zu entnehmen ist, von der Beklagten und ist ihr zuzumuten, dass sie ihre eigenen englischsprachigen Ausdrücke versteht. Dass diese vom Erstgericht missverstanden worden seien, macht sie nicht geltend (ausführlich OLG Linz 3 R 122/22i; zuletzt OLG Linz 4 R 145/24g; OLG Linz 2 R 98/24f). Für die Addition der in ./C bzw ./O genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 II/2 § 85 ZPO Rz 99 mwN). Damit bleibt die Mängelrüge erfolglos.
IV. Zur Tatsachenrüge:
Die Beklagte bekämpft die Feststellungen zur Höhe der Spielverluste der Klägerin und begehrt die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin bei Glücksspielen auf C* im Zeitraum 30. Dezember 2019 bis 18. Juli 2023 einen Betrag von EUR 27.715,00 an Spielverlusten erlitten hat.
Die erstgerichtliche Beweiswürdigung begegnet allerdings keinen Bedenken. Die bloße Bezweiflung der Aussagekraft der Transaktionsübersicht Beilage ./O und der Richtigkeit der Aussage der Klägerin aufgrund ihres „bloßen Verweises“ auf die Transaktionsliste ist in diesem Sinne mangels irgendwelcher gegenteiliger Beweisergebnisse zur Höhe des Spielverlustes nicht ausreichend; zudem stammr die Transaktionsübersicht von der Beklagten selbst stammt und legt sie in keiner Weise dar, warum diese oder die sich daraus ergebende Berechnung unrichtig sein soll. Im Übrigen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auch kein eigenes substanziiertes Vorbringen zur Höhe der Spielverluste oder -gewinne der Klägerin erstattet, mit dem sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung hätte auseinandersetzen können.
Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet.
V. Zur Rechtsrüge:
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge und es kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Ergänzend ist den Argumenten in der Berufung zu entgegnen:
Auch nach jüngster Rechtsprechung (so etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen maltesischer Online-Glücksspielanbieter wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hierauf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigen die Berufungswerber nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w).
Auch der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) ändert an dieser Beurteilung nichts. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Glücksspielrecht als Ganzem nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f; 1 Ob 25/23t; 7 Ob 44/23f; 3 Ob 69/23b).
Die Klage ist auch nicht unschlüssig, geht doch der geltend gemachte Klagsbetrag aus den behaupteten Ein- und Auszahlungen hervor. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es ist zwar richtig, dass bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen jeder einzelne von ihnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss. Setzt sich aber – wie hier – ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, so würde es das Gebot der Präzisierung des Vorbringens überspannen, forderte man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit. Die Rechtsprechung stellt auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung ab. In solchen Fällen reicht daher auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen also nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (5 Ob 177/21x [Punkt 1.2.]; 3 Ob 210/24i Rz 3). Das Klagsvorbringen erfüllt diese Voraussetzungen und ist ausreichend schlüssig (vgl auch OLG Linz 4 R 145/24g und 2 R 98/24f).
Auf einen - hier vorliegenden - Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat) anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten - wie hier - der Fall ist (7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14] ua).
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]).
Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d [Rz 16]; zuletzt 7 Ob 150/24w [Rz 3ff]).
Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungs - rechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an. Gegenteiliges kann auch aus den Ent- scheidungen 5 Ob 506/96 und 10 Ob 2429/26w nicht entnommen werden (zuletzt etwa 1 Ob 91/24z [Rz 5] mwN).
Ob dem Kläger neben der Kondiktion auch ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben, sodass auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht näher ein- gegangen werden braucht.
Dass deutsche Amts-und Landgerichte unter Zugrundelegung der deutschen Rechtslage (§ 817 Satz 2 BGB) allenfalls eine Rückforderung ausgeschlossen haben, bietet nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung zur österreichischen Rechtslage abzugehen (5 Ob 155/23i).
Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil von der (ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen wurde.