OLG Graz 10Bs12/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00012.25B.0227.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 2024, GZ **-58.4, 1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
Begründung:
In dem zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (unter anderem) gegen A* geführten Strafverfahren schloss sich B* als Privatbeteiligter an (ON 49). In der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2024 wurde der Angeklagte verschiedener strafbarer Handlungen, darunter auch Delikte, die Rechtsgüter des Privatbeteiligten beeinträchtigten (Punkt I. B. 4. und II. A. 2c.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 100,00 an den erwähnten Privatbeteiligten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (ON 55).
Mit Antrag vom 31. Oktober 2024 begehrte B* die Kosten seiner Vertretung im Verfahren mit EUR 1.155,29 zu bestimmen (ON 58.1).
Mit dem angefochtenen, am 30. Dezember 2024 dem Verurteilten zugestellten Beschluss erfolgte die Kostenbestimmung antragsgemäß.
Die dagegen von A* am 13. Jänner 2025 (rechtzeitig) erhobene Beschwerde (ON 63) ist in ihrem implizierten Aufhebungsbegehren berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat ein Beschuldigter, dem der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Wird über die Höhe dieser Kosten keine Einigung erzielt, hat das Gericht die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen (§ 395 Abs 1 StPO). Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (Abs 2 des § 395 StPO).
Der angefochtene Beschluss beschränkt sich auf die „antragsgemäß(e)“ Bestimmung der geltend gemachten Kosten, ohne die in der letztzitierten Gesetzesstelle vorgesehene Prüfung. Damit liegt ein Begründungsmangel vor, der im Sinn des implizierten Kassationsbegehrens des Rechtsmittels zur aufhebenden Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 2a Z 3 StPO führt.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.