OLG Innsbruck 6Bs55/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00055.25A.0227.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.1.2025, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von drei Monaten und zehn Tagen aus der bedingten Entlassung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21.2.2024 zu ** vorgesehen (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.9.2025. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2024 zu ** abgelehnt.
A* strebt seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, in seine Heimat ** zurückkehren zu wollen. Der Leiter der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein inzwischen sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht ab, A* nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks bedingt zu entlassen und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die nunmehrige Führung des Strafgefangenen ist zweifellos positiv zu vermerken. Sein massiv getrübtes Vorleben lässt jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks nicht zu.
Die österreichische Strafregisterauskunft weist zwei Eintragungen auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6.12.2023 zu ** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 Z 1, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes Wels als Vollzugsgericht vom 21.2.2024 zu ** nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe am 1.5.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Bereits am 30.5.2024, somit nur ungefähr einen Monat nach der bedingten Entlassung, beging er das zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilte Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB. Zutreffend verweist der angefochtene Beschluss zudem auf mehrere Verurteilungen des Strafgefangenen in der Bundesrepublik Deutschland. Dort wurde A* mehrfach wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er zumindest eine Freiheitsstrafe bis zur Aussetzung des Strafrests zur Bewährung unter Bestellung eines Bewährungshelfers auch verbüßte (Punkt 3 der ECRIS-Auskunft ON 7).
Die in diesem Verfahren aus Tschechien eingeholte ECRIS-Auskunft blieb nur deshalb ohne Ergebnis, weil mehrere Personen gefunden wurden (ON 6). Tatsächlich weist die im Verfahren ** des Landesgerichtes Wels aus Tschechien eine Mehrzahl von Verurteilungen insbesondere wegen Vermögensdelikten ebenfalls zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen auf (ON 7 in ON 99 im dortigen Akt, insbesondere Verurteilungen 2, 3, 6 und 7).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug von lediglich zwei Drittel der Freiheitsstrafen ausreicht, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.