OLG Wien 5R207/24h

5R207/24hCorte d'appello28 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 5R207/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00207.24H.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Böhm und den KR Dr. Findeis in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Bank AG, FN **, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Verlassenschaft nach C, *, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. D, **, vertreten durch die Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 104.873,91 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.10.2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei gegen Vorlage des auf C* lautenden Sparbuches mit der Nummer ** sowie Niederschrift des Losungsworts und Identifizierung ihrer Person, den auf dem Sparbuch erliegenden Guthabensbetrag von EUR 104.873,91 samt den bis zur Auszahlung aufgelaufenen Zinsen abzüglich KEST auszuzahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 16.946,92 (darin EUR 2.302,62 USt und EUR 3.131,20 Barauslagen)bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.498,62 (darin EUR 653,27 USt und EUR 4.579 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am * verstorbene C* hatte bei der Beklagten das Sparbuch mit der Nummer ** eröffnet. Bei diesem Sparbuch handelt es sich um ein sogenanntes „Typ 2 Sparbuch“. Die bei Sparbucheröffnung als Berechtigter identifizierte Person war C*. Vor seinem Tod gab er der Beklagten nicht bekannt, dass materiell eine andere Person – insbesondere die Klägerin – berechtigt ist, über das Sparguthaben zu verfügen.

Am 14.6.2022 besuchte die Klägerin C*. Bei diesem Besuch übergab er der Klägerin die Schlüssel zu seiner Wohnung und ersuchte sie, zwei in der Wohnung befindliche Sparbücher an sich zu nehmen. Am 14.6.2022 nahm die Klägerin beide Sparbücher, darunter das Sparbuch mit der Nummer **, an sich.

Bei einem weiteren Besuch der Klägerin im Spital – diesmal gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten E* – am 21.6.2022 wollte die Klägerin eine Klärung, was mit den Sparbüchern geschehen soll und brachte das Gespräch auf diese. Das von E* mit dessen Mobiltelefon aufgezeichnete Gespräch enthielt unter anderem folgende Worte von C*:

„Du kannst es auch wissen, weil das Geld gehört euch. Das Geld könnt ihr euch ruhig nehmen, ich schenke euch das. Ich brauche es nicht mehr. Weil sollte ich rauskommen, was ich aber nicht mehr glaube, weil sie lassen mich nicht mehr raus.“

Im selben Gespräch nannte C* der Klägerin das Losungswort für beide Sparbücher, darunter auch für das klagsgegenständliche Sparbuch mit der Nummer *, nämlich „F“.

Die Klägerin und E* verstanden die Aussagen des C* dahingehend, dass dieser ihnen das Sparbuch zu gleichen Teilen schenken wollte.

Mit Schreiben vom 5.10.2022 ersuchte die Klägerin die Beklagte um eine Bestätigung, dass sie über das Sparbuch mit der Nummer ** verfügen könne. Dazu berief sie sich darauf, dass ihr C* das Sparbuch geschenkt und die Forderung auf das Sparguthaben gegen die Beklagte zediert habe. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.10.2022 Verfügungen der Klägerin über die Spareinlagen (gegen Vorlage des Namenssparbuchs und Nennung des Losungswortes) ohne weiteren Nachweis ihrer materiellen Berechtigung ab.

Am 1.1.2023 trat E* seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung des Sparguthabens an die Klägerin ab.

Die Klägerin begehrt die Auszahlung des auf dem Sparbuch mit der Nummer ** erliegenden Guthabensbetrags von EUR 104.873,91 samt den bis zur Auszahlung aufgelaufenen Zinsen abzüglich KEST gegen Vorlage des auf C* lautenden Sparbuchs sowie Niederschrift des Losungsworts und Identifizierung ihrer Person (Hauptbegehren); in eventu die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des auf diesem Sparbuch erliegenden Guthabensbetrags samt den bis dahin aufgelaufenen Zinsen abzüglich KEST gegen Vorlage des auf C* lautenden Sparbuchs sowie Niederschrift des Losungsworts und Identifizierung ihrer Person (Eventualbegehren).

Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe durch die zuvor erfolgte Anweisung, die Sparbücher an sich zu nehmen, sowie durch die Schenkung am 21.6.2022 unter Nennung des Losungswortes und durch eine Zession rechtsgültig Eigentum (auch) am gegenständlichen Sparbuch erworben. Sollte aus dem Wortlaut der Schenkungserklärung und der Verwendung des Worts „euch“ nicht belegt sein, wer mit der Schenkung gemeint ist, berufe sich die Klägerin auf die Abtretungserklärung Beilage ./D. Der Wille von C* sei jedenfalls eindeutig darauf gerichtet gewesen, dass das klagsgegenständliche Sparbuch entweder der Klägerin alleine oder ihr gemeinsam mit ihren Lebensgefährten zukommen solle; dieser Wille sei auch ausreichend dokumentiert. Eine Schenkung auf den Todesfall liege nicht vor.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Ihr sei zu Lebzeiten von C* weder von diesem noch von der Klägerin mitgeteilt und nachgewiesen worden, dass die Klägerin materiell Berechtigte des Sparbuchs sei. Schon auf Grund berechtigter Zweifel an der Rechtslage sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet, eine Auszahlung zu verweigern.

Zudem liege auch keine rechtswirksame Schenkung vor: Bei C* habe kein eindeutiger Schenkungswille bestanden. Es sei auch zweifelhaft, ob ein allfälliges Schenkungsversprechen an die Klägerin oder an die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten E* gerichtet gewesen sei. Wenn aus seinen Äußerungen überhaupt ein Schenkungswille ersichtlich sei, sei dieser auf eine Schenkung auf den Todesfall gerichtet gewesen. Eine für deren Gültigkeit erforderliche Errichtung eines Notariatsakts liege aber nicht vor. Selbst wenn es sich bei den Erklärungen des Verstorbenen um eine Schenkung unter Lebenden gehandelt haben sollte, sei diese formungültig, weil keine wirkliche Übergabe stattgefunden habe.

Die Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 und 4 der Urteilsausfertigung ON 47 ersichtlichen Feststellungen, die bereits eingangs dieser Entscheidung zusammengefasst wiedergegeben wurden, und auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, nach dem festgestellten Wortlaut der Äußerung des C* sei davon auszugehen, dass er die Sparbücher der Klägerin und E* gemeinsam schenken habe wollen, und zwar sofort und ohne jede Bedingung. Er habe daher tatsächlich eine Schenkung erklärt. Dennoch sei ein Schenkungsvertrag mangels Formwirksamkeit nicht gültig zustande gekommen. Für einen Akt im Sinne einer „wirklichen Übergabe“ nach § 943 ABGB genüge eine Besitzauftragung („brevi manu traditio“) grundsätzlich nicht; diese sei nur ausreichend, wenn ein qualifiziert geäußerter Schenkungswille vorliege, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ausschließe. Dies sei hier aber durch die festgestellten Worte des Verstorbenen nicht der Fall. Auch habe die Klägerin nicht bereits vor der „Besitzanweisung“ Gewahrsame an den Sparbüchern erlangt, weil der Verstorbene die Sparbücher nicht durch eine eigene körperliche Handlung in die Gewahrsame der Klägerin gebracht habe. Jedenfalls liege hinsichtlich jenes Teils des Sparguthabens, das schenkungsweise an E* übertragen werden sollte, keine Übergabe an ihn vor, weil er dieses nicht in seiner Gewahrsame gehabt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem auf Klagsstattgebung in Ansehung des Hauptbegehrens (hilfsweise des Eventualbegehrens) gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben. Erstere erhebt zudem eine Rüge gemäß § 468 Abs 2 ZPO.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Rüge der Beklagten gemäß § 468 Abs 2 ZPO:

1. 1 Die Beklagte meint, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei aktenwidrig, weil es darin von folgendem Wortlaut des Gesprächs mit C* ausgehe:

„Du kannst es auch wissen, weil das Geld gehört euch. Das Geld könnt ihr euch ruhig nehmen, ich schenke euch das. Ich brauche es nicht mehr. Weil sollte ich rauskommen, was ich aber nicht mehr glaube, weil sie lassen mich nicht mehr raus.“

Tatsächlich seien diese Sätze – vom Wortlaut des vorgelegten Transkripts abweichend – zum Teil falsch wiedergegeben worden; außerdem seien Sätze abgeschnitten und aus unterschiedlichen Passagen des Transkripts zusammengefügt worden, ohne diese Abweichungen kenntlich zu machen. Bei Würdigung des gesamten Inhalts des Transkripts könne kein Schenkungswille des Verstorbenen angenommen werden.

Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]).

Derartiges zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht auf: Dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 5) hinsichtlich des „Wortlauts“ des Gesprächs nur auf einzelne Passagen dieses (in ./G verschriftlichten) Gesprächs bezieht, während dieser Unterhaltung aber auch noch andere Wortmeldungen der Beteiligten erfolgten, die ebenfalls in ./G enthalten sind, ändert nichts daran, dass die oben wiedergegebenen Passagen den „Wortlaut“ des Gesprächs wiedergeben. Eine Aktenwidrigkeit könnte in diesem Zusammenhang dadurch begründet werden, dass das Erstgericht seiner Beweiswürdigung – unrichtig – zugrundelegt, dass diese Passage das gesamte in ./G enthaltene Gespräch wiedergibt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei der in seiner Beweiswürdigung (und in den Sachverhaltsfeststellungen) mit den Worten „sollte ich rauskommen“ erfolgten Umschreibung handelt es sich zudem bloß um eine Übertragung der vom Verstorbenen im Dialekt laut Transkript ./G getätigten Aussage „wann ich aussekomme“ in die Standardsprache. Eine dadurch erfolgte Abänderung des Sinngehalts, der eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme (vgl RS0043265 [T7]) ist darin nicht zu erkennen.

1. 2 Die Beklagte bekämpft folgende, von ihr als dislozierte Feststellung zur Schenkungsabsicht qualifizierte Ausführung des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (ON 51, Seite 13 f und Seite 20 f):

„Damit hat er ganz offenbar die unmittelbare und bedingungslose Schenkung begründen wollen. Es ist somit davon auszugehen, dass C* tatsächlich eine Schenkung erklärt hat.“ (US 6)

Ob die subjektive Voraussetzung des Schenkungstatbestands im Einzelfall vorliegt, gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (RS0043441 [T2]). Ein Schenkungsvertrag iSd § 938 ABGB ist ein einseitig verpflichtendes, jedoch zweiseitiges Rechtsgeschäft, bedarf also der rechtgeschäftlichen Willenserklärungen beider Parteien. Entscheidend ist, dass ein Konsens über die unentgeltliche Zuwendung besteht. Auch bei Schenkungen sind Parteieerklärungen nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu beurteilen (RS0017778; 5 Ob 110/13g; Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7 § 938 Rz 1). Wie bei anderen Verträgen auch kann ein Konsens entweder durch tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen (natürlicher Konsens) oder durch die Deckung des objektiven Erklärungswerts der Erklärung einer Partei mit dem tatsächlichen Willen der anderen (normativer Konsens) hergestellt werden (Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7 § 863 Rz 3, 4).

Die angefochtene Passage im Urteil stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine (dislozierte) Feststellung der Schenkungsabsicht des Verstorbenen dar. Vielmehr handelt es sich dabei um die durch Auslegung im Sinne der §§ 914 f ABGB erzielte rechtliche Beurteilung, der festgestellten Erklärung sei der objektive Erklärungswert beizumessen, wonach C* die Sparbücher der Klägerin und ihrem Lebensgefährten sofort und ohne jede Bedingung gemeinsam schenken wollte. Die gegenständliche Ausführung des Erstgerichts ist daher einer Beweisrüge nicht zugänglich, sondern vielmehr bei der Behandlung der Rechtsrüge einer Prüfung zu unterziehen.

2. Zur Berufung der Klägerin:

2. 1 Zur Schenkungsabsicht und zur Schenkung auf den Todesfall:

2.1. 1 Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (RS0018833). Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht (RS0018852 [T1]). Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind auch bei Schenkungen Parteierklärungen nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu beurteilen. Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Dabei sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war; es ist also auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (objektiver Erklärungswert; RS0113932 [T1, T11]; Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7, § 863 ABGB Rz 3 mwN). Die berechtigten Erwartungen des Erklärungsempfängers sind an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]).

2.1. 2 Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Äußerungen des Verstorbenen der objektive Erklärungswert ergibt, dieser habe die Sparbücher verschenken wollen. Die Worte „weil das Geld gehört euch. Das Geld könnt ihr euch ruhig nehmen, ich schenke euch das. Ich brauch es nicht mehr.“ in Verbindung mit der Nennung des Losungswortes bringen einen hinreichenden Schenkungswillen zum Ausdruck. Daran ändert – entgegen der Beklagten – auch der weitere, im Verfahren unstrittige, Gesprächsverlauf laut ./G nichts, der vom Berufungsgericht auch mangels ausdrücklicher Feststellung verwertet werden kann (vgl RS0040101):

Auch wenn die auf eine Schenkung abzielenden Äußerungen des Verstorbenen auf das Gespräch verteilt gemacht wurden, spricht dies nicht gegen einen entsprechenden Schenkungswillen. Maßgeblich ist, dass der Verstorbene an mehreren Stellen ausdrücklich und unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, das Sparguthaben solle ohne Gegenleistung überlassen werden. Insofern kann also durchaus von einem „Fokus“ auf die Schenkung gesprochen werden. Dass bei einem Gespräch anlässlich eines Krankenhausbesuchs, das immerhin fast eine halbe Stunde lang dauerte, nicht ausschließlich die Schenkung von Sparbüchern thematisiert wird, sondern auch der Gesundheitszustand des Patienten, seine Versorgung im Krankenhaus und eine mögliche Entlassung in die Heimpflege besprochen wird, entspricht im Übrigen den allgemeinen Gepflogenheiten und schließt eine Schenkungsabsicht keinesfalls aus.

Entgegen der Beklagten lässt sich aus der Erklärung des Verstorbenen zur Anzahl der Sparbücher und zum darin enthaltenen Sparguthaben auch nicht ableiten, dieser habe sich nicht mehr daran erinnern können, dass die Klägerin bereits Gewahrsame darüber gehabt habe. Vielmehr war die Aussage dahin zu verstehen, dass der Klägerin der Wert der Sparbücher erläutert werden sollte, konnte der Verstorbene doch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie sich von diesem bereits selbst überzeugt hatte.

Die Antwort auf die Frage der Klägerin, was man mit den Sparbüchern machen solle („moch wos glaubst“), spricht ebenfalls nicht gegen einen Schenkungswillen. In Verbindung mit den weiteren, ausdrücklich auf eine Schenkung abzielenden, festgestellten Äußerungen des Verstorbenen, ist die Aussage bei objektiver Betrachtung vielmehr dahin zu verstehen, dass er der Klägerin die Verfügungsbefugnis über die Sparbücher einräumen wollte.

Im Kontext des ausdrücklich geäußerten Wunsches, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte das Sparbuch durch Schenkung erhalten sollten, vermag das Berufungsgericht auch keine „Überrumpelung“, „Verzweiflung“ oder „Hilflosigkeit“ des Verstorbenen zu erkennen, wodurch er allenfalls vor dem Vermögensverlust „nicht spürbar gewarnt“ worden wäre; dies trotz der in der Berufungsbeantwortung der Beklagten zitierten – unstrittigen – Äußerungen laut Transkript ./G („moch wos glaubst“; „helfen tut a kanner“; „ich lieg ja stundenlag allein“).

Wenn der C* davon ausging, dass der Staat sein Vermögen bekommen werde, stellt dies allenfalls ein Motiv für die Schenkung dar, schließt aber nicht seine Schenkungsabsicht aus. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass das Gespräch allenfalls ohne Wissen und Willen des C* aufgezeichnet wurde, auf den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen Einfluss genommen hätte. Dass er daher mangels Aufmerksammachen auf die Tonaufnahme weniger ernstlich hinsichtlich der geäußerten Schenkung gewesen wäre, ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.

2.1. 3 Mit seinen im Gespräch mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten mehrmals geäußerten Zweifeln, dass er das Krankenhaus wieder verlassen werde, und dass er womöglich sterben werde, brachte er nur den Grund zum Ausdruck, warum er die beabsichtigte Schenkung vornehmen wollte. Seine Äußerungen vom 21.6.2022 bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm gewollte Schenkung erst nach seinem Ableben erfüllt werden sollte. Eine Schenkung auf den Todesfall, bei der es sich um eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (Schenkers) als Anfangstermin befristete Schenkung handelt, die erst nach dessen Tod erfüllt werden soll und deren Gültigkeit die Errichtung in Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) voraussetzt (vgl Neumayr in KBB7 § 603 ABGB Rz 2, 3), liegt somit nicht vor.

2. 2 Zur Person des Geschenknehmers:

2.2. 1 Die Klägerin behauptet in der Berufung – wie bereits in erster Instanz – eine Schenkung des gegenständlichen Sparbuchs und die Zession der darin verbrieften Forderung an sie. Auf eine Schenkung auch an ihren Lebensgefährten stützte sie sich dagegen vor dem Erstgericht nur hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangt, dass nach dem Parteiwillen nicht nur sie Geschenknehmerin sein sollte (ON 10, Seite 3).

2.2. 2 Der Beurteilung, dass der Wille in concreto auf eine Schenkung an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gemeinsam gerichtet war, ist aus den bereits vom Erstgericht angeführten Gründen nicht zu beanstanden. Dies wird auch im Berufungsverfahren nicht weiter in Zweifel gezogen. Da nach den Feststellungen die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Erklärung auch tatsächlich in diesem Sinne verstanden haben, bestand auch normativer Konsens über die Schenkung an beide gemeinsam (vgl Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7 Rz 3).

2. 3 Zur „wirklichen Übergabe“ im Sinne des § 943 ABGB:

2.3. 1 Das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft – unstrittig – ein sogenanntes Typ 2 Sparbuch. Unter dieser Bezeichnung werden Namenssparbücher, die zwingend auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, und nicht auf den Namen lautende Bezeichnungssparbücher, deren Guthabenstand EUR 15.000 beträgt oder übersteigt, zusammengefasst (Harrich in Laurer/M.Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 32 Rz 14). Solche Sparbücher werden wertpapierrechtlich als Rektapapiere eingeordnet, bei denen aus der Innehabung allein noch nicht auf eine Berechtigung des Vorlegenden geschlossen werden kann; vielmehr ist die materiell-rechtliche Legitimation des Vorlegers zu prüfen (RS0041394; 2 Ob 103/15h [3.]; 5 Ob 20/15z [1.]; 2 Ob 95/17k [1.]). Solche Rektapapiere werden im Gegensatz zu Inhaberpapieren nicht durch Übergabe, sondern durch Zession übertragen (RS0010938; Harrich in Laurer/M.Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 32 Rz 14).

2.3. 2 Bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt (RS0032510 [T1]). Als Verpflichtungsgeschäft kommen etwa Kauf, Schenkung oder Sicherungsabtretung in Frage (10 Ob 50/23k Rz 50). Das Grundgeschäft kann dabei nach allgemeinen Regeln formpflichtig sein. So ist bei der – hier von der Klägerin behaupteten – Schenkung einer Forderung nach § 943 ABGB zum Schutz vor Übereilung entweder ein Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) oder eine „wirkliche Übergabe“ erforderlich (RS0011186 [T1]). Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des (richtigen) Losungswortes wirklich übergeben (Bollenberger/P.Bydlinski in KBB7 § 943 ABGB Rz 1, 7; 10 Ob 50/23k Rz 51; 2 Ob 47/03f; Neumayr in KBB7 § 1392 ABGB Rz 5). Hier wurde – unstrittig – kein Notariatsakt über die Schenkung des Sparguthabens errichtet, sodass es für dessen wirksame Schenkung darauf ankommt, ob eine „wirkliche Übergabe“ des Sparbuchs an die Klägerin bzw ihren Lebensgefährten erfolgte.

2.3. 3 Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011295; RS0011383 [T6]). Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz (2 Ob 122/17f [verstärketer Senat]). Aufgrund dieses Regelungszwecks ist eine solche Übergabe dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen (aber nicht notwendig gegenüber Dritten; RS0011383 [T14]) in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem ernstlichen Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (RS0011383; 8 Ob 129/22m Rz 12). Eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB kann nach der Rechtsprechung durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden (RS0011143; 7 Ob 188/05f; 6 Ob 133/21h Rz 3; 8 Ob 129/22m Rz 12). Ein Besitzkonstitut reicht dagegen grundsätzlich nicht für eine „wirkliche Übergabe“ aus (RS0011214; RS0011143 [T6]). Ein solches reicht nur ausnahmsweise aus, wenn der Geschenkgeber durch spätere Erklärungen die Ernstlichkeit des Schenkungswillens dargetan hat, also ein qualifiziert geäußerter Schenkungswille vorliegt, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ausschließt (7 Ob 188/05f; vgl auch 2 Ob 274/01k ua). Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen (RS0018975 [T2]).

2.3. 4 Beim Besitzkonstitut (oder Besitzauftragung) wird vereinbarungsgemäß der bisherige Besitzer ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Bedingungseintritt zum bloßen Inhaber und Besitzdiener bzw Besitzmittler für den Erwerber (2 Ob 274/01k; Riss in KBB7 § 428 ABGB Rz 2).

Bei Übergabe kurzer Hand (Besitzauflassung, traditio brevi manu) dagegen ist der Erwerber aus irgendeinem Grund bereits Inhaber und wird durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung unmittelbarer Sachbesitzer bzw Besitzer eines dinglichen Recht (Riss in KBB7 § 428 ABGB Rz 3). Kennzeichnend ist damit, dass das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt wird, bereits vorhanden ist. Erforderlich ist Gewahrsame (oder Mitgewahrsame) des Erwerbers vor der Vornahme der Verfügung (Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 428 Rz 6).

2.3. 5 Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts liegt hier kein Besitzkonstitut vor, weil der Geschenkgeber nicht durchgehend die Gewahrsame am gegenständlichen Sparbuch hatte. Vielmehr befanden sich die Sparbücher bloß zunächst in dessen Wohnung und damit in dessen Gewahrsame. Indem die Klägerin nach Aushändigung der Schlüssel und dem entsprechenden Ersuchen von C* die Sparbücher an sich nahm, erlangte sie – und zwar noch vor der schenkungsweisen Verfügung darüber – Gewahrsame an den Sparbüchern. Durch die nachfolgend getroffene Vereinbarung, ihr und ihrem Lebensgefährten die Sparbücher zu schenken und durch die Bekanntgabe des Losungswortes, wurde sie unmittelbare Sachbesitzerin (auch) des gegenständlichen Sparbuchs. Damit liegen im Sinne der Berufungsausführungen die Voraussetzungen einer Übergabe kurzer Hand vor. Diese reicht – entgegen dem Standpunkt in den Berufungsbeantwortungen – wie bereits ausgeführt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Lehre (siehe auch Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 943 ABGB Rz 23) in der Regel für eine „wirkliche Übergabe“ nach § 943 ABGB aus. Jedenfalls das Einräumen von Mitgewahrsam, das dem Geschenknehmer faktisch das alleinige Verfügen über die Sache ermöglicht, ist eindeutig ein zum Schenkungsversprechen hinzutretender Akt, der geeignet ist, dem Geschenkgeber die Konsequenzen seiner Erklärung vor Augen zu führen (2 Ob 122/17f [4.2.a] unter Ablehnung der in der Literatur geäußerten Zweifel; siehe auch 6 Ob 133/21h Rz 4).

2.3. 6 Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem C* zugunsten der Klägerin durch die Aushändigung der Schlüssel für die Wohnung und die Aufforderung, die Sparbücher an sich zu nehmen, sowie die Nennung des Losungswortes mittels eines vom Schenkungsversprechen gesonderten Aktes die alleinige Verfügung über das Sparbuch aufgab. Unter diesen Umständen musste ihm bewusst sein, dass er sich des Sparguthabens durch die Schenkung begibt. Damit wurde dem Formerfordernis der „wirklichen Übergabe“ nach § 934 ABGB in concreto Genüge getan.

Darauf, ob der Wille des Geschenkgebers beim Ersuchen am 14.6.2022 auf eine bloße Verwahrung der Sparbücher gerichtet war (wie die Beklagte argumentiert), kommt es nicht an, weil ihm spätestens durch die Nennung des Losungsworts in Verbindung mit dem Schenkungsversprechen am 21.6.2022 die Konsequenzen seiner Erklärung bewusst sein mussten. Mit der Behauptung, es sei dem [wohl gemeint: C*] nur darum gegangen, dass die Putzfrau die Sparbücher nicht an sich nehmen könne (ON 48, Seite 5; ON 51, Seite 9 Rz 32), entfernen sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt.

Ebensowenig ist vor dem obigen Hintergrund entscheidend, dass die Klägerin das Gespräch am 21.6.2022 auf die Sparbücher lenkte. Von einer „Überrumpelung“, „Verzweiflung“ oder „Hilflosigkeit“ des C* ist – wie bereits oben ausgeführt – nach dem unstrittigen Gesprächsverlauf nicht auszugehen.

Eine Übergabe kurzer Hand scheitert – entgegen dem Standpunkt der Beklagten – auch nicht daran, dass (auch am 21.6.2022) keine unmittelbare Übergabe des Sparbuchs durch C* selbst erfolgte. Schon die Aushändigung der Schlüssel zur Wohnung, in der sich die Sparbücher befanden, mit dem ausdrücklichen Ersuchen, die Sparbücher an sich zu nehmen, kommt in seiner Situation, der schon aufgrund seines Aufenthalts im Krankenhaus gar keine Möglichkeit hatte, die Sparbücher selbst zu holen und der Klägerin und ihrem Lebensgefährten zu übergeben, einer unmittelbaren Übergabe gleich.

Ob C* keine näheren Verwandten hatte, er wollte, dass das Sparbuch „jene Person“ bekomme, die sich um ihn gekümmert habe, und vermeiden wollte, dass das Guthaben am Sparbuch dem Staat heimfalle, ist aus den vorstehenden Überlegungen nicht entscheidungswesentlich.

2.3. 7 Auf einen qualifiziert geäußerten Schenkungswillen kommt es bei der Übergabe kurzer Hand für die Erfüllung der Voraussetzungen einer „wirklichen Übergabe“ nach § 943 ABGB nach der Rechtsprechung nicht an. Insofern geht auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung 7 Ob 188/05f fehl, die den Fall eines hier nicht vorliegenden Besitzkonstituts behandelte und unter den dortigen Umständen des Einzelfalls einen qualifiziert geäußerten Schenkungswillen verneinte. Auf die Ausführungen in den Rechtsmittelschriftsätzen, womit für oder gegen das Vorliegen eines solchen Willens argumentiert wird, ist sohin nicht weiter einzugehen.

2.3. 8 Die Klägerin erstattete im Verfahren zur wirklichen Übergabe des Sparbuchs in Bezug auf ihren Lebensgefährten kein gesondertes Vorbringen, sondern ging offensichtlich davon aus, dass die oben beschriebenen Umstände, die eine Übergabe kurzer Hand begründen, auch den ernstlichen Willen des C* zum Ausdruck bringen, das Sparbuch in dessen Gewahrsame zu übertragen. Auch von der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde im Verfahren nicht die Formunwirksamkeit der Schenkung gerade mit Blick auf den Lebensgefährten der Klägerin bestritten, sondern bloß insofern, als die Übergabe kurzer Hand hier generell nicht die Voraussetzungen des § 943 ABGB erfülle. Wenn die Klägerin daher auch in der Berufung nur eine wirkliche Übergabe ihr gegenüber behauptet, lässt sich daraus – entgegen der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin – nicht ableiten, sie stütze sich für ihren Klagsanspruch nicht (mehr) auf eine Schenkung auch gegenüber ihrem Lebensgefährten.

Innehabung (oder Gewahrsame) ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (vgl Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 309 ABGB Rz 2). Da nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon auszugehen ist, dass im selben Haushalt lebenden Lebensfährten auch die Herrschaft über vom jeweils anderen Partner in den Haushalt eingeführten Gegenstände zukommt, vermittelte die Klägerin durch das An-Sich-Nehmen der Sparbücher auch ihrem (nach dem unbestrittenen Akteninhalt im selben Haushalt lebenden (siehe Generalien des Zeugen E* in ON 37.3, Seite 2) Lebensgefährten die Gewahrsame daran. Nach objektiver Erfahrung ist davon auszugehen, dass dem Geschenkgeber bewusst war, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte im selben Haushalt leben, sodass er sich aus den unter 2.3.6 gemachten Überlegungen bewusst sein musste, dass er sich der Verfügungsbefugnis über das gegenständliche Sparbuch auch zu Gunsten des Lebensgefährten begibt. Durch die in 2.3.6 dargelegten Umstände hat er sohin auch gegenüber dem Lebensgefährten einen als Übergabe erkennbaren Akt im Sinne des § 943 ABGB gestützt.

2.3. 9 Zusammengefasst ist daher sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten das Formerfordernis der „wirklichen Übergabe“ für die vereinbarte Schenkung des Sparguthabens unter Lebenden erfüllt.

2.3. 10 Der Spareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare (§ 959 ABGB) enthält. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags. Es besteht also eine – grundsätzlich teilbare – Geldforderung (2 Ob 103/15h [II.1.] mwN). Bei Teilbarkeit der geschuldeten Leistung entstehen mangels abweichender gesetzlicher Regelung oder Vereinbarung Teilansprüche bzw Teilschulden. Die Größe der Anteile richtet sich nach dem Innenverhältnis, im Zweifel ist von gleichen Quoten auszugehen (P.Bydlinski in KBB7 § 889 Rz 1, 2; 8 Ob 15/16p). Auch hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass aufgrund der erfolgten Schenkung die Klägerin und ihr Lebensgefährte jeweils im Umfang der Hälfte der gegenüber der Beklagten laut Sparbuch insgesamt bestehenden Forderung auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags materiell berechtigt sind. Der Klägerin wurde von ihrem Lebensgefährten der auf ihn entfallende Anteil abgetreten, was im Verfahren nicht strittig war. Daher kann die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung des gesamten Sparguthabens begehren.

2. 4 Zur Prüfung der materiellen Berechtigung durch die Bank:

2.4. 1 Bei Typ 2 Sparbüchern darf - unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 BWG (Losungswort) und unbeschadet § 5 Z 3 FM-GwG (vormals § 40 Abs 1 Z 4 BWG [Identifizierungspflicht bei Ein- und Auszahlungen von mindestens EUR 15.000 oder Euro-Gegenwert]) - gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden oder dessen Vertreter oder Rechtsnachfolger ausbezahlt werden (Harrich in Laurer/M.Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 32 Rz 14; 2 Ob 103/15h [II.2.]).

2.4. 2 Die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG wird dahin verstanden, dass im Falle einer Übertragung der Spareinlage die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist (vgl 8 Ob 22/07d; 9 Ob 108/06g). Nach der Rechtsprechung muss aber bei den in § 32 Abs 4 Z 2 BWG genannten Sparbüchern (ein solches liegt dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde) der Auszahlung begehrende Erwerber der Spareinlagenforderung seinen Erwerb und damit seine materielle Berechtigung nachweisen oder zumindest bescheinigen. Dies entspricht ihrer wertpapierrechtlichen Einordnung als Rektapapiere (8 Ob 37/09p [III.]; 4 Ob 170/11w [1.2.1]; 2 Ob 103/15h [3.]).

2.4. 3 Daraus ist aber für die Beklagte nichts gewonnen: Es mag zwar sein, dass die Klägerin – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung behauptet – ihr gegenüber vor Einleitung dieses Verfahrens ihre materielle Berechtigung an der in der Sparurkunde verbrieften Forderung nicht ausreichend bescheinigt hat und die Beklagte deshalb (zunächst) nicht zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet war. Dieser Umstand kann aber einer Pflicht der Bank zur Auszahlung eines Sparguthabens dann nicht entgegenstehen, wenn der Auszahlung Begehrende – wie hier die Klägerin – in einem gerade diese Auszahlungspflicht betreffenden gerichtlichen Verfahren den Nachweis eines Sachverhalts erbringt, aufgrund dessen seine materielle Berechtigung an der Forderung auf Auszahlung des Sparguthabens feststeht.

Daran ändert auch die Entscheidung 8 Ob 37/09p nichts. Dort waren nämlich Grund für die Abweisung des auf Auszahlung aus einem an die Klägerin geschenkten Kapitalsparbuch gerichteten Klagebegehrens bei zwischen den Parteien im Verfahren unstrittiger wirksamer Schenkung und Zession des Sparbuchs nicht die berechtigten Zweifel der Beklagten daran, ob die Klägerin (vor Klagserhebung) ihre materielle Berechtigung am Sparbuch ausreichend nachgewiesen hat; sondern die vom Obersten Gerichtshof aufgrund dieser Zweifel als zulässig erachtete schuldbefreiende Hinterlegung des Sparbuchs nach § 1425 ABGB durch die dortige Beklagte. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte im vorliegenden Fall trotz der behaupteten Unsicherheiten über die materielle Berechtigung aber nicht Gebrauch gemacht.

2. 5 Zur Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs:

Da § 32 Abs 2 BWG für die Auszahlung die Vorlage der Sparurkunde voraussetzt, sind Ansprüche auf Auszahlung aus den dort genannten Spareinlagen erst fällig, wenn der Rechtsnachfolger des Kunden das streitverfangene Sparbuch zur Auszahlung an ihn gegenüber der Bank präsentiert (2 Ob 103/15h [IV.3.]). Diesem Erfordernis wurde die Klägerin aber bereits durch ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 5.10.2022 gerecht, in dem sie unter ausdrücklicher Anführung des Sparbuchs, Beilegung einer Kopie des Sparbuchs und Nennung des richtigen Losungsworts um eine Bestätigung ersuchte, dass sie über dieses Sparbuch verfügen könne (./1).

2. 6 Zusammengefasst war der Berufung daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Hauptbegehrens auf Auszahlung des Sparguthabens gegen Vorlage des Sparbuchs sowie Niederschrift des Losungsworts und Identifizierung der Klägerin abzuändern.

3. Kostenentscheidung:

3. 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, im Berufungsverfahren darüber hinaus auf § 50 ZPO. Die Klägerin hat jeweils zur Gänze obsiegt.

3. 2 Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin im Verfahren erster Instanz sind berechtigt:

Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.240). Diese Voraussetzung erfüllt der Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO (ON 3) nicht, weil er bloß der Behebung eines der Klägerin zuzurechnenden Fehlers bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts diente und bei ursprünglich richtiger Einbringung der Klage nicht erforderlich gewesen wäre (Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht [2020] Rz 673). Die Äußerung zur Vertagungsbitte der Beklagten ON 18 diente lediglich dem Ersuchen, eine neue Verhandlung nicht an bestimmt bezeichneten Terminen anzuberaumen. Auch einer solchen „vorauseilenden“ Mitteilung fehlt es an der prozessualen Notwendigkeit. Der Ablehnungsantrag ON 24 war nur nach TP2 zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.68 [7.]). An Fahrtkosten des Anwalts ist der Klägerin lediglich der Fahrpreis für das öffentliche Verkehrsmittel in ** zu vergüten; dieser beträgt pro Verhandlung EUR 4,80 (EUR 2,40 pro Strecke).

Der Kostenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren bemisst sich daher mit EUR 16.946,92 (darin EUR 2.302,62 USt und EUR 3.131,20 Barauslagen); im Berufungsverfahren mit EUR 8.498,62 (darin EUR 653,27 USt und EUR 4.579 Pauschalgebühr). Für die Einbringung der Berufung gebührte nur der niedrigere ERV-Zuschlag (§ 23a RATG) von EUR 2,60 (RS0126594).

Der Nebenintervenientin kommt weder ein Kostenersatzanspruch zu, noch wird sie der Klägerin kostenersatzpflichtig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.361).

4. Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Bestimmung waren nicht zu beurteilen.

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