OLG Innsbruck 1R170/24w

1R170/24wCorte d'appello6 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R170/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00170.24W.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 248.831,49 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 160.099,49 s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 80.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens obliegt nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache dem Erstgericht (§ 52 Abs 3 ZPO).

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus Brandverletzungen, die der Beklagte am 19.4.2018 in D* bei einer Grillfeier in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht hat.

Die damals 14-jährige Klägerin nahm an der Grillfeier teil. Während der Beklagte Spiritus in den Grill goss, fing die Spiritus-Flasche Feuer. Der Beklagte warf sodann die Flasche mit dem brennenden Spiritus weg und traf dabei die Klägerin im Gesicht und am Körper, wodurch sich diese schwere Verbrennungen zuzog.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Streitpunkte des Berufungsverfahrens sind vor allem die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzengeldes sowie die Schadensposition Verdienstentgang. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat unter anderem bereits ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- und aus dem Titel Verunstaltungsentschädigung einen Betrag von EUR 10.000,-- bezahlt.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 248.831,49 s.A. (darin EUR 207.000,-- an Schmerzengeld [EUR 222.000,-- abzüglich Teilzahlung EUR 15.000,--] sowie EUR 28.099,49 an Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 19.4.2018.

Sie brachte dazu – soweit für dieses Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zusammengefasst vor, sie habe aufgrund des Unfalls Verbrennungen 2. und 3. Grades, ein Inhalationstrauma, eine Halswirbelsäulenverletzung, einen Harnwegsinfekt sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode mit rezidivierenden Angst- und Panikattacken erlitten. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass sich bei ihr eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung entwickle und dass ohne entsprechende Behandlung die psychosomatischen und phobischen Beschwerden sowie Panikattacken verblieben.

Nach dem Unfall sei sie bis 9.5.2018 intensivmedizinisch betreut worden. Wegen der starken Medikation sei sie zunächst auf Morphinentzug gewesen. Überdies habe sie an sehr hohem Fieber und an epileptischen Anfällen gelitten, da die Medikation zu schnell reduziert worden sei. Während der intensivmedizinischen Behandlung seien drei Wundoperationen unter Vollnarkose durchgeführt worden. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung habe sie für ein ganzes Jahr Silikonwäsche tragen und direkte Sonneneinstrahlung vermeiden müssen. Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Schmerzen, der gesundheitlichen Einschränkung und der verbliebenen seelischen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzengeld von EUR 222.000,-- angemessen, wovon die Teilzahlung abzuziehen sei.

Die Klägerin sei bis zum Unfall eine gute Schülerin gewesen und habe bis dahin die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule besucht. Im folgenden Schuljahr, somit ab Herbst 2018, sei sie an die F* G* gewechselt, wobei von Anbeginn zu bemerken gewesen sei, dass sie Schwierigkeiten mit der Konzentration, dem Lernen und dem Merkvermögen habe. Diese Konzentrationsschwächen seien auf den Klinikaufenthalt nach dem Unfall zurückzuführen. Trotz durchgängigem Schulbesuch im Schuljahr 2018/19 sei das Zeugnis negativ gewesen. Nach diesem Schuljahr habe die Klägerin die Übergangsklasse eines H* I* (J*) besucht, wobei sie diese Schulklasse nach der Semesternachricht im Februar 2020 abgebrochen habe. In weiterer Folge habe sie mit Juli 2020 eine Lehrausbildung als Malerin begonnen. Als Folge des Unfalls habe die Klägerin somit ein Schuljahr verloren. Unter Annahme, dass sie nach Abschluss der gesetzlich vorgesehenen Schulpflicht von neun Schuljahren den Beruf einer Malerin und Anstreicherin angetreten hätte, ergebe sich daraus ein Schadenersatzanspruch aus Verdienstentgang in Höhe von EUR 28.099,49. Diese Forderung errechne sich – aus dem Kollektivvertrag für Maler und Anstreicher – für das erste Jahr als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach abgeschlossener Lehre. Die Lehrabschlussprüfung habe die Klägerin inzwischen am 6.7.2023 mit Erfolg absolviert. Das Schulsemester 2019/2020 am J* sei frustriert gewesen. Die Klägerin habe einschließlich der anschließenden Rekonvaleszenz bis Juli 2020 insgesamt zwölf Monate Erwerbszeit verloren. In dieser Zeit sei sie nicht in der Lage gewesen, schulische oder berufliche Anforderungen zu erfüllen.

Die verbliebenen Narbenbildungen bei der Klägerin würden sich in den Jahren weiterverändern. Es sei anzunehmen, dass eine bestimmte Hautalterung einsetze, welche zu medizinischen Korrekturen führe. In Anbetracht der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei davon auszugehen, dass die Klägerin selbst bei gehöriger therapeutischer Behandlung auch in Zukunft weiterhin unter einer psychischen Beeinträchtigung zu leiden habe. Folgeschäden mit Krankheitswert seien sohin nicht auszuschließen, weshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe.

Der Beklagte bestritt und wandte – soweit noch von Bedeutung – ein, es sei ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- angemessen, das von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits bezahlt worden sei. Die von der Klägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen lägen nicht vor.

Das Begehren hinsichtlich der Schadensposition Verdienstentgang sei unschlüssig. Die Behauptungen der Klägerin, wonach sie unter der Annahme des Abschlusses der gesetzlich vorgesehenen Schuldauer einen Beruf einer Malerin und Anstreicherin angetreten habe, seien spekulativ. Es sei bis dato nicht behauptet worden, ob und welchen Schulabschluss die Klägerin tatsächlich absolviert habe. Nach ihrem Vorbringen hätte sie auch unter Außerachtlassung des Unfalls gar nicht beabsichtigt, eine Malerlehre zu beginnen. Selbst unter der Annahme einer unfallkausalen Verzögerung der Ausbildung könne die Klägerin für dieses eine verlorene Jahr nicht jenen Verdienst begehren, den sie erst nach Fertigstellung ihrer Ausbildung als Malerin erwirtschaften hätte können. Der von ihr begehrte Verdienstentgang wäre nur dann berechtigt, wenn sie in Gesamtbetrachtung ihres Lebensverdienstes dieses eine Jahr tatsächlich verloren habe. Wenn überhaupt sei die Klägerin lediglich berechtigt, einen Verdienst als Malerlehrling und nicht einen solchen als Facharbeiterin zu begehren. Möglicherweise sei auch ein zwischen der Klägerin und ihrer Mutter bestandener Konflikt Ursache dafür gewesen, dass die Klägerin das letzte Schuljahr nicht positiv abschließen habe können.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin einen Schadenersatz von EUR 78.732,-- s.A. zu, wobei darin ein Teilschmerzengeld von EUR 75.000,-- (EUR 90.000,-- abzüglich EUR 15.000,-- an Teilzahlungen) enthalten war (Spruchpunkt 1.). Dem Feststellungsbegehren wurde zur Gänze stattgegeben (Spruchpunkt 2.). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 170.099,49 wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf S 4 bis 8 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Davon werden nachfolgende Urteilsannahmen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die von den Parteien bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit vorangestellten Ziffern (hinsichtlich der vom Beklagten bekämpften Feststellungen) sowie einem vorangestellten Großbuchstaben (hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Urteilsannahmen) verdeutlicht werden:

„Die Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls vom 19.8.2018 [gemeint wohl: 19.4.2018] folgende körperliche Verletzungen:

• Verbrennungen des Gesichts und beider Ohren Stadium IIb bis III

• Verbrennung Kniebereich und suprapatellär links Stadium IIb bis III

• Verbrennung Kniebereich rechts Stadium IIb bis III

• Verbrennung am Handrücken beidseits Stadium IIb

• mildes Inhalationstrauma

• Zervikalsyndrom

Die Verbrennungen betrafen insgesamt 10 % der Körperoberfläche. Ob die Klägerin (durch den Vorfall) auch einen Harnwegsinfekt erlitten hatte, ist nicht feststellbar.

(….)

Sie wurde nach dem Unfall in der Klinik auf der Intensivstation daueranalgesiert, sediert und für die Dauer einer Woche intubiert. Danach war das Inhalationstrauma ausgeheilt. Insgesamt wurde die Klägerin an der Klinik vier Wochen stationär, davon 20 Tage intensivmedizinisch, behandelt. In diesem Zeitraum unterzog sie sich insgesamt vier Operationen. Nach der Tiefschlafphase erhielt sie eine anlassbezogene bzw auf bestehende Schmerzen abgestimmte prophylaktische Schmerzbehandlung.

Die ersten Tage nach dem Unfall waren durch ein delirantes Zustandsbild mit situativen Verkennungen gekennzeichnet. Die Klägerin dachte beispielsweise, dass sie die Ärzte umbringen wollten. Nach dem Absetzen der morphinhaltigen Schmerzmedikation erlebte die Klägerin selbstlimitierte akute symptomatische epileptische Anfälle mit motorischen Entäußerungen. In weiterer Folge war sie zunächst in ihrer Mobilität eingeschränkt und monatelang in häuslicher Betreuung auf die Pflege ihrer Mutter angewiesen.

(….)

Am 17.6.2020 unterzog sich die Klägerin einer chirurgischen Narbenkorrektur. Weiters erduldete sie mehrfache Injektionsbehandlungen im Bereich der Narben.

Die Klägerin erhielt monatelang intensivierte Narbentherapien mittels Kompressionswäsche, die sie an der Hand, an beiden Beinen und im Gesicht trug, sowie mehrfache Narbenbehandlungen durch Mikro-Needling im Jahr 2022. (….)

Aufgrund der Verletzungen sind bei der Klägerin folgende Narben verblieben:

• Im Gesicht: (….)

• Hals- und Kinngegend: (….)

• Beide Hände und angrenzender Unterarm beidseits: (….)

• Brustregion links: (….)

• Kniegegend beidseits: (….)

Es besteht aus plastisch-chirurgischer Sicht ein Endzustand in sämtlichen Narbenbereichen ohne nennenswert verbliebene Funktionseinschränkung der Bewegung, insbesondere keinerlei funktionelle Einschränkung durch Narbenkorrekturen im Bereich des Halses sowie der oberen und unteren Extremitäten.

Aus plastisch-chirurgischer Sicht sind Spät- und Dauerfolgen, insbesondere weitere Schmerzen, Folgeerkrankungen und Folgeeingriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Aufgrund der Verletzungen und der unfallkausal notwendig gewordenen Behandlungen litt die Klägerin komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag an körperlichen Schmerzen wie folgt:

  • starke Schmerzen 5 Tage

  • mittelstarke Schmerzen 7 Tage

  • leichte Schmerzen18 Tage

(1) Weiters erlitt die Klägerin unfallkausal eine anhaltende reaktive depressive Störung mit komorbiden Panikattacken. In den ersten drei Jahren nach dem Unfall war die Symptomatik schwer bis mittelschwer ausgeprägt und ging anschließend in eine leichte bis mittelschwere Ausprägung in den Folgejahren über und bestand auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Sie erlitt unfallkausal keine posttraumatische Belastungsstörung und keine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung.

Bis zum 3.11.2023 litt die Klägerin deshalb an folgenden komprimierten seelischen Schmerzen:

• starke seelische Schmerzen 97 Tage

• mittelstarke seelische Schmerzen 135 Tage

• leichte seelische Schmerzen 46 Tage

Ab diesem Zeitpunkt ist mit weiteren seelischen Schmerzen in komprimierter Form von 1,25 Tagen pro Monat zu rechnen. In der Zeit zwischen der Untersuchung des psychiatrischen Sachverständigen am 3.11.2023 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung [21.5.2024] erlitt die Klägerin sohin weitere 9 Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form.

Die körperlichen und seelischen Schmerzen überschneiden sich nicht. Die Schmerzperioden sind aus medizinischer Sicht zu kumulieren.

Spätfolgen sind auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

(2) Dauerfolgen sind aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen. (2; A) Die zukünftige Entwicklung der unfallkausal erlittenen reaktiven Depression der Klägerin hängt davon ab, ob sie sich entscheiden wird, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen oder nicht. Eine verlässliche abschließende Einschätzung der zukünftigen seelischen Schmerzen ist derzeit deshalb nicht möglich.

Der Klägerin fällt es schwer, mit anderen Menschen über ihre Probleme zu reden. Sie hat zwar drei Termine für eine Gesprächstherapie und einen für eine Farbtherapie in Anspruch genommen, die Therapien jedoch dann nicht weitergeführt. Eine medikamentöse Behandlung ihrer psychischen Leiden nahm sie ebenso wenig in Anspruch. Eine Therapie gegen den Willen eines Patienten ist weder möglich noch zielführend.

(3) Aufgrund der unfallkausal eingetretenen reaktiven depressiven Störung mit komorbiden Panikattacken litt die Klägerin unter anderem auch an Antriebslosigkeit und dem Gefühl der Perspektivenlosigkeit.

[Zum Verdienstentgang]

Zum Unfallzeitpunkt besuchte die Klägerin die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Danach plante sie, in eine F* (K*) L* (fünf Jahre mit Matura) zu wechseln. Ab Herbst 2018 besuchte die Klägerin wie geplant die K*, litt jedoch unter Konzentrationsschwierigkeiten, hatte Probleme sich zu motivieren und war antriebslos. Ihr war alles egal. Sie hatte das Gefühl, alles sei sinnlos. Sie konnte das erste Schuljahr in der K* deshalb nicht positiv abschließen.

Sie wollte daher das 9. Schuljahr an einem H* M* (J*) wiederholen und doch noch positiv abschließen. Sie hatte jedoch weiterhin massive Probleme sich zu motivieren und brach die Schule (J*) nach dem Wintersemester 2019/20 endgültig ab. Im Anschluss daran belegte sie für vier Monate einen Kurs beim N* und begann in weiterer Folge im Juli 2020 eine Lehre als Malerin, welche sie im Juli 2023 erfolgreich mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Die Ausbildung der Klägerin verzögerte sich aufgrund der unfallkausalen reaktiven Depression nach Erfüllung der Pflichtschulzeit von neun Jahren um ein Jahr. Nicht feststellbar ist, dass es der Klägerin nach Ablauf dieses Jahres weiterhin nicht möglich gewesen wäre, eine Schule zu besuchen.

Wieviel die Klägerin im ersten Lehrjahr als Malerin verdiente, ist ebenso wenig feststellbar wie die Höhe ihres Lohns als Facharbeiterin. Der kollektivvertragliche Lohn eines Malerlehrlings belief sich ab Mai 2021 auf EUR 675,-- monatlich, jener einer Facharbeiterin mit Lehrabschluss auf EUR 11,68 brutto [gemeint wohl als Stundenlohn]. Die kollektivvertraglichen Löhne für die Jahre 2019 und 2020 sind nicht feststellbar.“

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht hinsichtlich des begehrten Schmerzengeldes davon aus, dass lediglich die Voraussetzungen für eine Teilbemessung gegeben seien. Das Gesamtbild der reaktiven depressiven Störung der Klägerin sei für die Zukunft noch nicht absehbar, weshalb nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Schmerzen zu berücksichtigen seien. Unter Bedachtnahme auf Vergleichsentscheidungen sowie auch den Umstand, dass sich die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum einer Vielzahl unangenehmer Behandlungen unterziehen habe müssen, auch einen Morphinentzug durchgemacht habe und ein Jahr lang Sonnenlicht meiden habe müssen, sei ein Teilschmerzengeld im Ausmaß von EUR 90.000,-- angemessen. Abzüglich der an Schmerzengeld bereits geleisteten Beträge von EUR 15.000,-- ergebe sich ein weiterer Schmerzengeldzuspruch von EUR 75.000,--. Infolge der Narben stehe der Klägerin auch ein Anspruch an Verunstaltungsentschädigung von EUR 10.000,-- zu, welcher Betrag aber ebenso bereits von der Haftpflichtversicherung beglichen worden sei.

Ein Schadenersatz aus Verdienstentgang stehe nur dann zu, wenn die Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf den Verdienst gehabt habe oder wenn dieser Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Zwar hätten Personen, die im Unfallszeitpunkt noch nicht im Erwerbsleben gestanden seien, grundsätzlich auch Anspruch auf Verdienstentgang, wenn sie in Zukunft einen Beruf gesucht und gefunden hätten. Die Beweislast dazu treffe jedoch die Geschädigte. Im gegebenen Fall hätte die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im dem Unfall folgenden Schuljahr 2018/2019 eine weitere schulische Ausbildung auf der K* begonnen und diese im Juni/Juli 2023 mit Matura abgeschlossen. Im Zeitraum, für den sie nunmehr einen Verdienstentgang geltend mache (August 2022 bis Juli 2023), hätte sie somit noch kein eigenes Einkommen erwirtschaftet, sondern die Schule besucht. Ein Schadenersatz aus Verdienstentgang stehe der Klägerin daher nicht zu.

Da im vorliegenden Fall die künftig entstehenden seelischen Schmerzen noch nicht abgeschätzt werden könnten, bestehe ein rechtliches Interesse am geltend gemachten Feststellungsbegehren.

Das Urteil ist im Umfang einer Klagsstattgebung von EUR 3.732,-- s.A. sowie im Umfang einer Klagsabweisung eines Betrags von EUR 10.000,-- s.A. mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die darüber hinausgehenden Teile des Urteils richten sich die Berufungen der Streitteile.

Die Klägerin bekämpft das Urteil im Umfang einer Klagsabweisung von EUR 160.099,49 s.A. (nämlich betreffend die Positionen weiteres Schmerzengeld und Verdienstentgang). Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinne eines weiteren Klagszuspruchs von EUR 160.099,49 s.A. an.

Die Berufung des Beklagten wendet sich gegen den Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 75.000,-- sowie gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Ebenso unter Ausführung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend angestrebt, dass der Klägerin lediglich ein Betrag von EUR 3.732,-- s.A. zuerkannt und die Mehrbegehren (auf Zahlung von EUR 245.099,49 s.A. sowie auf Feststellung) abgewiesen werden mögen.

Beidseits wird jeweils auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die beiden Berufungen sind nicht berechtigt.

Infolge der zu den selben Schadenspositionen erfolgten Bekämpfungen werden die beiden Berufungen gemeinsam, jedoch getrennt nach den Berufungsgründen behandelt.

I. Zu den beiderseitigen Beweisrügen

1. Beide Parteien bekämpfen jene zu A bzw zur Ziffer 2 hervorgehobenen Urteilsannahmen. Der Beklagte erachtet zudem auch die Feststellung, wonach Dauerfolgen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen sind (2), sowie die Urteilsannahme, wonach die Klägerin auch an Antriebslosigkeit und dem Gefühl der Perspektivenlosigkeit litt, als unrichtig.

1.1. Die Klägerin begehrt stattdessen folgende Feststellungen:

„Die zukünftigen Schmerzperioden belaufen sich auf 1,25 Tage leichte seelische Schmerzen pro Monat entsprechend 15 Tagen leichten seelischen Schmerzen pro Jahr.“

Die Klägerin übersieht dabei, dass das Erstgericht die von ihr begehrten Feststellungen der weiteren seelischen Schmerzen (seit dem 3.11.2023) ohnedies, wenn auch an anderer Stelle (US 7) festgestellt hat. Eine Beschwer ihrerseits ist insoweit daher nicht gegeben. Überdies stehen die von ihr bekämpften und die stattdessen begehrten Feststellungen nicht in einem für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis (vgl RI0100145). Wie auch noch bei Behandlung der Rechtsrügen darzustellen sein wird, wird das Schmerzengeld grundsätzlich global ausgemittelt, nämlich unter Berücksichtigung aller bisherigen und künftigen körperlichen und seelischen Schmerzen. Eine rechtserhebliche Bedeutung der von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen kann daher ohnehin nicht erkannt werden.

Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.

1.2. Der Beklagte will die von ihm zu (2) und (3) bekämpften Feststellungen durch folgende Annahmen ersetzt wissen:

„Sämtliche Verletzungen der Klägerin sind folgenlos ausgeheilt. Dauerfolgen wie auch Spätfolgen sind auszuschließen.“

2. Schließlich wendet sich der Beklagte in seiner Beweisrüge auch gegen die oben zur vorangestellten Ziffer 1 hervorgehobenen Urteilsannahmen. Er begehrt stattdessen nachfolgende Negativfeststellungen:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob und welche psychische Störung die Klägerin allenfalls mit Krankheitswert unfallkausal erlitten hat. Es kann daher ebenso nicht festgestellt werden, ob und welche unfallkausalen psychischen Schmerzen die Klägerin erlitten hat.“

3. Insgesamt argumentiert der Beklagte damit, dass das Erstgericht alle von ihm bekämpften Feststellungen auf das Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe. Diesem Gutachten lägen jedoch keine objektiven Befundgrundlagen wie psychiatrische Befunde, Arztbriefe, Medikamentenrechnungen, etc zugrunde. Die Klägerin habe nämlich zu keinem Zeitpunkt gegenüber einem Arzt über ein derartiges (psychisches) Beschwerdebild berichtet und sei auch deswegen niemals in irgendeiner therapeutischen Behandlung gewesen. Der psychiatrische Sachverständige habe bei seiner Befundaufnahme am 3.11.2023, sohin mehr als vier Jahre nach dem Unfall, die Klägerin inklusive ihrem anwesenden Vater nur für zehn Minuten lang befragt. Daher könne das Gutachten keine gerechtfertigte Grundlage für die bekämpften Feststellungen darstellen.

Diesem Standpunkt des Beklagten kann aus nachfolgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:

4.1. Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen zur Kausalität der von ihm festgestellten reaktiven depressiven Störung und zu den daraus resultierenden seelischen Schmerzen und Folgen neben den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen auch auf den vom Erstgericht von der Klägerin gewonnenen Eindruck. Die Erstrichterin erachtete die Klägerin vor allem insoweit als glaubhaft, dass sie nicht mit anderen über ihre Probleme reden habe können und dies auch nicht getan habe. Die Klägerin habe ihre Probleme auch nicht im Nachhinein erfunden und sei bei ihr eine Aggravationstendenz in keiner Weise fassbar gewesen.

Berücksichtigt man alle von der Klägerin bei Gericht und auch gegenüber den beiden Sachverständigen gemachten Angaben und insbesondere auch das junge Alter der Klägerin, als sie ihre schweren Brandverletzungen erlitten hat, so bestehen auch für das Berufungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Klägerin, wonach sie über ihre aus dem Unfall resultierenden psychischen Probleme nicht mit anderen Personen gesprochen hat und auch nicht sprechen konnte.

4.2. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht genommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl 9 Ob 104/22t Rz 7). Dies gelingt dem Beklagten nicht.

4.3. Ausgehend von der Befundaufnahme des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen mit der Klägerin wurde – insoweit unbekämpft – konstatiert, dass es der Klägerin schwer fällt, mit anderen Menschen über ihre Probleme zu reden. Sie habe zwar drei Termine für Therapien in Anspruch genommen, diese jedoch dann nicht weitergeführt. Eine Therapie gegen ihren Willen sei weder möglich noch zielführend (US 7).

Die Argumentation des Beklagten in seiner Beweisrüge, dass die gutachterlichen Schlüsse des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen deswegen nicht richtig seien, da keine objektiven Befundgrundlagen wie psychiatrische Befunde, Arztbriefe oder Medikamentenrechnungen vorlägen, ist vor diesem Hintergrund nicht tragfähig und nicht nachvollziehbar. Hatte die Klägerin etwa aufgrund ihres jungen Alters nach dem Unfall geradezu eine Hemmung, Therapien in Anspruch zu nehmen, so ist es auch naheliegend, dass sie darüber auch nicht mit einem praktischen Arzt oder mit anderen Ärzten darüber gesprochen hat. Insoweit können daher zu der reaktiven depressiven Störung der Klägerin keine objektiven Befundunterlagen vorliegen. Es kann auch durchaus möglich sein, dass ihre depressive Störung nicht bereits in der Zeit ihrer stationären Erstbehandlung in der Klinik in den vier Wochen nach dem Unfall offenkundig wurde. Dort wurde zwar zunächst ein delirantes Zustandsbild festgestellt (US 5), das sich von einer depressiven Störung jedoch deutlich unterscheidet.

Die allgemein bekannte Besonderheit einer depressiven Reaktion ist eine äußerlich nicht oder nur schwer erkennbare Krankheit mit einer Zurückgezogenheit. Diese Zurückgezogenheit kann während des Heranwachsens der Klägerin zu einer jungen Frau, angesichts der erforderlich gewordenen Behandlung mit der Notwendigkeit des Tragens von Kompressionswäsche, der Vermeidung von Sonnenlicht, etc, auch noch verstärkt worden sein. All dies stützt aber geradezu die Glaubwürdigkeit der Klägerin.

4.4. Zudem irrt der Beklagte, wenn er dem psychiatrischen Sachverständigen vorwirft, dass die Anamnese mit der Klägerin bei seiner Befundaufnahme einschließlich einer Befragung des sie begleitenden Vaters nur zehn Minuten gedauert habe. Aus dem schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ergibt sich, dass ihre Untersuchung einschließlich der kurzen Befragung des Vaters insgesamt siebzig Minuten und nicht nur zehn Minuten dauerte (ON 41, S 10).

Wie der Sachverständige insgesamt zu seiner Diagnose einer reaktiven depressiven Störung und zum Ergebnis eines Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 19.4.2018 gelangte und welche Methode er dafür anwendet, ist ihm freigestellt und gehört zum Kern seiner Sachverständigentätigkeit (RS0119439).

4.5. Der Einwand des Beklagten, es mangle dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten an einer profunden Befundaufnahme, ist damit inhaltlich nicht berechtigt. Überdies negiert der Beklagte damit, dass dieser Sachverständige auch die ihm vorliegenden Gutachten des plastisch-chirurgischen Sachverständigen sowie eines Psychologen, dessen Gutachten vorprozessual eingeholt wurde, berücksichtigt hatte. Schließlich ergänzte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige sein Erstgutachten zunächst in schriftlicher Form und sodann auch bei der mündlichen Gutachtenserörterung vom 21.5.2024.

4.6. Nur dann, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfindet (§ 362 Abs 2 ZPO). Nach dieser Bestimmung ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann notwendig, wenn das eingeholte Erstgutachten mit Mängel behaftet ist, wenn es Unklarheiten oder Unschlüssigkeiten aufweist oder wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falls notwendig ist. Das Gericht ist jedoch immer befugt, einem Gutachten zu folgen, wenn ihm die Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen durften. Dass dies hier der Fall war, hat das Erstgericht angemerkt.

Wenn die Erstrichterin daher dem Gutachten dieses neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen folgte und dabei weder einen Verstoß gegen das Denkgesetz beging, noch ihr erkennbar sein musste, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, so ist eine derartige Beweiswürdigung vertretbar und nicht korrekturbedürftig.

4.7. Es mag zwar richtig sein, dass das in psychischer Hinsicht vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ermittelte Schmerzenbild auffallend beträchtlich hoch ist, doch kommt es bei der Globalausmittlung des Schmerzengeldes – wie noch darzustellen sein wird – nicht allein auf das Schmerzenbild, sondern auch auf eine objektive Betrachtung mit Vergleichsfällen an.

4.8. Schließlich ist auch die Beweisrüge des Beklagten insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als nicht dargestellt wird, aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären.

5. Zusammengefasst hat das Erstgericht die von beiden Streitteilen bekämpften Feststellungen aufgrund einer ausführlichen, sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffen, auf die auch gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Insbesondere hat das Erstgericht, wie dargestellt, auch nachvollziehbar begründet und dargelegt, warum es den Angaben der Klägerin folgen konnte. Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt nämlich maßgebliche Bedeutung zu (RS0043175 [T1]). Die bekämpften Feststellungen sind somit Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts und werden vom Berufungsgericht übernommen.

Die beiderseitigen Beweisrügen sind somit nicht berechtigt.

II. Zu den beiden Rechtsrügen

1. Zum Schmerzengeld

1.1. Die Klägerin kritisiert in ihrer Rechtsrüge, dass ihr das Erstgericht zu Unrecht nur ein Teilschmerzengeld zuerkannt habe. Schmerzengeld sei vielmehr global zu bemessen. Die Voraussetzungen für ein Teilschmerzengeld seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Richtigerweise stünde der Klägerin im Hinblick auf ihre statistische Lebenserwartung ein weiterer Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 132.000,-- zu.

Der Beklagte argumentiert hingegen, dass ein Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 90.000,-- deutlich überhöht sei. Ausgehend von den Vergleichsentscheidungen zu 2 Ob 111/03t, 2 Ob 126/23b und 14 R 21/03s (OLG Wien), bei denen die Verletzungsbilder weitaus gravierender als jene, die die Klägerin erlitten habe, gewesen seien, rechtfertige nur ein Schmerzengeld in jenem Ausmaß, das der Klägerin bereits geleistet worden sei.

1.2. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend und müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen in die Globalbemessung einbezogen werden. Der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Globalbemessung wäre daher grundsätzlich zutreffend.

Nur ausnahmsweise bleiben von der Globalbemessung solche künftigen Schmerzen ausgenommen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist und deren Ausmaß auch noch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbeurteilung möglich ist. Die von der Judikatur vertretene Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung (RS0031196, RS0031055, ua) erspart es nicht nur der Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitraum des ersten (früheren) Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren (6 Ob 185/09p; 2 Ob 242/98x).

1.3. In diesem Sinne ist eine Globalbemessung lediglich dann nicht vorzunehmen, wenn

• noch gar kein Dauer-(End-)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;

• Schmerzen in ihren Auswirkungen für die Verletzte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erschienen oder

• die Klägerin nachweist, dass ihr gegenüber dem Vorprozess und der bereits dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Schmerzbeeinträchtigungen entstanden seien (RS0031082; 2 Ob 150/06g; 6 Ob 185/09p; 2 Ob 240/10y; ua).

Eine mehrmalige bzw ergänzende Schmerzengeldbemessung ist daher die Ausnahme und wird nur in ganz bestimmten, eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausnahmsweise versagenden Gründen für zulässig erachtet. Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme (2 Ob 232/07t; 9 Ob 38/07i).

1.4. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin liegen ausgehend von den erstinstanzlichen Sachverhaltsannahmen jedoch hier ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes vor, da bei ihr zwar grundsätzlich in Zukunft auch noch mit weiteren seelischen Schmerzen gerechnet werden kann und Dauerfolgen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen sind. Die zukünftige Entwicklung der unfallkausal erlittenen reaktiven Depression der Klägerin hängt jedoch davon ab, ob sie sich entscheiden wird, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen oder nicht. Daher war eine verlässliche abschließende Einschätzung der zukünftigen seelischen Schmerzen noch nicht möglich (US 7). Wie das Erstgericht ausgehend von den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen weiter konstatierte, könnte eine Therapie der Klägerin ihre psychischen Beeinträchtigungen und daher auch das Krankheits- und Schmerzenbild beseitigen, jedoch ist dazu der völlige Wille und die Einsicht der Klägerin erforderlich, da eine diesbezügliche Therapie gegen den Willen des Patienten weder möglich noch zielführend ist.

Dies bedeutet, dass die erste der oben genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausmittlung eines Teilschmerzengeldes vorliegt. Bei der Klägerin liegt in Wahrheit hinsichtlich ihres Behandlungszustands somit noch kein Dauer-(End-)zustand vor. Die zukünftigen seelischen Schmerzen können nicht abschließend eingeschätzt werden.

Das Erstgericht hat daher völlig zutreffend lediglich eine Teilbemessung des Schmerzengeldes bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durchgeführt (vgl RS0115721; 2 Ob 216/18f; ua).

1.5. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner in KBB7, § 1325 ABGB, Rz 30). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen hat demnach nicht stattzufinden (5 Ob 168/19w). Ebenso wenig ist eine Trennung in bisherige und – wie das offenbar die Klägerin vermeint – „gemäß Sterbetafel“ oder nach „statistischer Lebenserwartung“ berechnete bzw multiplizierte künftige Schmerzen vorgesehen. Zukünftig noch zu erleidende Schmerzen, die hier aufgrund der Teilbemessung ohnedies nicht zu berücksichtigen sind, wären schließlich lediglich schmerzengelderhöhend zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 78/05t).

1.6. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den von der Klägerin bei der Grillfeier erlittenen Verletzungen, zum gesamten Heilungsverlauf sowie zu dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandenen Schmerzenbild erscheint die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung eines Teilschmerzengeldes mit EUR 90.000,-- als angemessen, innerhalb des dem Erstgericht zustehenden Ermessensspielraums gelegen und nicht korrekturbedürftig.

1.6.1. So hat etwa das OLG Innsbruck zu 4 R 1041/95k einer zum Zeitpunkt der Brandverletzungen 7-jährigen Schülerin mit Urteil vom 22.12.1995 ein Schmerzengeld von ATS 600.000,-- (= EUR 43.603,70) zuerkannt, das valorisiert gemäß Verbraucherpreisindex heute einem Betrag von knapp über EUR 85.000,-- entsprechen würde. Die Schülerin hatte damals schwerste, ausgedehnteste und lebensgefährliche Verbrennungen von etwa 60 % der Körperoberfläche, dies von der Kinn-Hals-Region abwärts, erlitten. Die Brandverletzungen waren zur Hälfte dritten Grades und zogen großflächige Vernarbungen nach sich. Auch jene Verletzte entwickelte – vergleichbar mit der Klägerin – depressive Züge mit erhöhter Angstbereitschaft, chronischer Schlafstörung und verlor ein Schuljahr (4 R 1041/95k OLG Innsbruck; siehe dazu wie zu den folgenden Entscheidungen Danzl HB Schmerzengeld, Online-Datenbank).

1.6.2. In einem anderen Judikat wurde einem beim Unfall noch nicht einmal 7-jährigen Mädchen in einer Entscheidung vom 15.6.1994 ein Schmerzengeld von ATS 750.000,-- (= EUR 54.504,63) zugesprochen, was valorisiert heute einem Betrag von knapp EUR 110.000,-- entsprechen würde. Die Verletzte hatte Verbrennungen dritten Grades am Bauch, an den Oberschenkeln und am Geschlechtsteil mit starken und ausgedehnten Narbenfeldern nach teilweise verzögerter Wundheilung. Bei ihr entwickelte sich eine gestörte Sexualität, sie hatte Minderwertigkeitsgefühle und soziale Angst mit überstarkem Schamgefühl. Bei ihr lag ebenso eine Störung der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauer vor. Psychosomatische Konversionssymptome (Nägelbeißen, Kopfweh) führten bei jener Verletzten zu einer psychotherapeutischen Behandlungsnotwendigkeit. Das Schmerzenbild, das die Verletzte in jenem Rechtsstreit nachweisen konnte, war jedoch – im Verhältnis zur nunmehrigen Klägerin – deutlich schwerwiegender. Zudem hatte sie einen deutlich längeren Krankenhausaufenthalt (3 R 73/94 OLG Innsbruck).

1.6.3. Der erkennende Senat befasste sich in einer Entscheidung vom 8.5.2001 mit Verbrennungsverletzungen eines beim Unfall 7-jährigen Schülers, der zweit- und drittgradige Verbrennungen im Schritt- und After- sowie Fußrücken- und Sprunggelenksbereich links erlitten hatte. Insgesamt waren davon – vergleichbar mit der Klägerin – 13 % der Körperoberfläche betroffen. Es lag ein schwieriger Heilungsverlauf vor. Überdies hatte dieser Schüler auch Knochenbrüche und Zahnverletzungen. Als organische Beeinträchtigung lag eine Harninkontinenz vor und entwickelten sich in den Folgejahren massive Stuhlprobleme. Wegen des Spottes der Mitschüler war auch ein schwerer Minderwertigkeitskomplex als Folge gegeben. Dem Schüler wurde ein Schmerzengeld von ATS 600.000,-- bzw valorisiert nach dem Verbraucherpreisindex auf heute ein solches von rund EUR 78.000,-- zuerkannt (1 R 98/01y OLG Innsbruck).

1.6.4. Weitere Entscheidungen betreffend Verbrennungsverletzungen sind deswegen nicht vergleichbar, da in jenen Fällen rund 50 % oder mehr der Körperoberfläche betroffen war und auch ein deutlich schwerwiegenderes Schmerzenbild vorlag (vgl 3 R 38/95 OLG Graz, 2 R 165/99b OLG Innsbruck und 1 R 101/10b OLG Innsbruck).

1.6.5. Die Klägerin selbst benennt in ihrer Rechtsrüge, mit der sie einen weiteren Schmerzengeldzuspruch von EUR 132.000,-- fordert, kein Vergleichsjudikat.

1.6.6. Die vom Beklagten in seiner Rechtsrüge genannten Judikate sind aus nachfolgenden Erwägungen nicht vergleichbar.

Im Judikat 2 Ob 111/03t befasste sich das Höchstgericht mit einem Schmerzengeldanspruch einer Schülerin, die nach einem schweren Motorradunfall ihrer beiden Eltern eine Belastungsreaktion entwickelte. Eigene Verletzungen oder gar Verbrennungsverletzungen hatte diese Schülerin nicht.

Ebenso wenig hatte jene Verletzte, die in dem der Entscheidung 14 R 21/03s des OLG Wien zugrundeliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche geltend machte, Verbrennungsverletzungen erlitten. Die dortige Klägerin entwickelte infolge des Unfalltodes ihres Gatten eine krankheitswertige reaktive Depression, welche jedoch ebenso nicht mit dem seelischen Ungemach, das hier die Klägerin infolge ihrer eigenen schweren Verletzungen und ihres Heilungsverlaufes erleiden musste, vergleichbar ist.

Schließlich kann der Beklagte auch nicht die Entscheidung 2 Ob 126/23b für sich fruchtbar machen. Der dortige Kläger bezifferte seinen Schmerzengeldanspruch nur mit EUR 25.000,-- und machte davon 75 % geltend. Damit ist dieses Judikat schon deshalb nicht vergleichbar, da über einen allenfalls höheren Schmerzengeldanspruch gar nicht zu entscheiden war.

1.7. Die Ausmittlung des Teilschmerzengeldes der Klägerin erfolgte daher innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

Den Standpunkten beider Streitteile in ihren Rechtsrügen war in Bezug auf die Ausmittlung eines Teilschmerzengeldes somit nicht zu folgen.

2. Zum Feststellungsbegehren

Der Beklagte strebt mit seiner Berufung zwar auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens an, wobei er lediglich die wesentlichen dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig bekämpfte. Diese sind – wie dargestellt – vom Berufungsgericht als Ergebnis einer vertretbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts übernommen worden. In der Rechtsrüge des Beklagten sind keine Ausführungen zum Feststellungsbegehren enthalten.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin an der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 19.4.2018 ist schon deshalb zu bejahen, da Dauerfolgen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen sind und eine verlässliche abschließende Einschätzung der zukünftigen seelischen Schmerzen der Klägerin nicht möglich war.

In Bezug auf das rechtliche Interesse der Klägerin bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren kommt es nicht auf das Regelbeweismaß der ZPO, und somit auf eine hohe Wahrscheinlichkeit an, sondern darauf, ob der Eintritt künftiger Schäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bereits die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden, sohin ein noch so geringer Prozentsatz, wonach kausale Spät- und Dauerfolgen eintreten können, rechtfertigt die Stattgebung einer Feststellungsklage (vgl RS0038976). Im gegebenen Fall sind allein schon aufgrund der Ausmittlung lediglich eines Teilschmerzengeldes künftige Schäden und Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf ein weiteres Schmerzengeld denkbar und demnach nicht ausgeschlossen.

Das Erstgericht hat daher zutreffend dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

3. Zum Verdienstentgang

3.1. Die Klägerin argumentiert dazu in ihrer Rechtsrüge – im Wesentlichen lediglich ihren Standpunkt beim Erstgericht wiederholend –, dass sie ein Jahr Arbeitszeit verloren habe und dieses verlorene Jahr nicht wieder einzuholen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ihr daher der geltend gemachte Betrag an Verdienstentgang zuzusprechen gewesen.

3.2. Nach dem dem Schadenersatzrecht immanenten Grundgedanken der Naturalrestitution hat die Herstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands wie ohne das Schadensereignis stattzufinden. Die Geschädigte ist daher auch in Bezug auf einen Verdienstentgang so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Nach § 1325 ABGB ist der Geschädigten bei einer Körperverletzung der bereits entgangene Verdienst und ein künftig entstehender Verdienst zu ersetzen. Demnach ist jede Beeinträchtigung der eigenen Arbeitskraft, die die Verletzte ohne das schädigende Ereignis und dessen Folgen einsetzen hätte können, auszugleichen (vgl Danzl/Karner aaO, § 1325 ABGB, Rz 12 mwN).

Der nach § 1325 ABGB zu ersetzende Verdienstentgang ist positiver Schaden, wenn die Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf den Verdienst hatte oder wenn dieser zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentgangs ist somit, dass das Einkommen wegen der Verletzung entweder tatsächlich zurückgegangen ist (konkrete Berechnung) oder dass die Verletzte in Zukunft wahrscheinlich einen Verdienstentgang erleiden wird. Personen, die im Unfallszeitpunkt noch nicht im Erwerbsleben gestanden sind, haben zwar auch Anspruch auf Verdienstentgang, wenn sie in Zukunft einen Beruf gesucht und gefunden hätten. Der Anspruch steht ab dem Zeitpunkt zu, ab dem der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in das Berufsleben eingetreten wäre (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [1.8.2022], § 1325 ABGB, Rz 13 und 18, mwN).

Der Verdienstentgang ist somit entweder konkret – wie dies hier die Klägerin geltend machte – oder abstrakt zu bemessen. Die konkrete Berechnung erfolgt nach der Differenzmethode. Dabei ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Geschädigten nach der Verletzung und dem Einkommen, das diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielen hätte können, wäre sie nicht verletzt worden, zu ermitteln. Dabei ist eine Gesamtschau vorzunehmen und nicht nach einzelnen willkürlich gewählten Zeiträumen abzurechnen. Die Beweislast liegt bei der Geschädigten. Ein für die Geschädigte negatives Abweichen vom gewöhnlichen Verlauf der Dinge hat hingegen der Schädiger zu beweisen (Hinteregger aaO, § 1325 ABGB, Rz 21).

3.3. Die Klägerin hätte dann Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht im Erwerbsleben stand, wenn aber angenommen werden muss, dass sie Erwerb gesucht und gefunden hätte (RS0030440, RS0030484 [T3]; RS0030842 [T2]). Es kommt dafür einerseits auf die persönlichen Verhältnisse der Verletzten (ihren allgemeinen Gesundheitszustand, ihre Interessen an einer beruflichen Tätigkeit und die Eignung dazu), andererseits auf die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt an. Der Verdienstentgang ist dabei – wie dargestellt – durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (5 Ob 177/21x mwN).

3.4. Die Klägerin als Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, dass und wie sie ihre Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte (2 Ob 251/23k, 2 Ob 191/07p; 2 Ob 200/11t; ua).

Die Durchführung des Beweisverfahrens setzt ein schlüssiges Begehren voraus. Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0001252). Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren der Klägerin materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit einer Klage kann dabei nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden.

3.5. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin den von ihr behaupteten Verdienstentgang jedoch nicht schlüssig darlegen können. Sie behauptete im erstgerichtlichen Verfahren, dass sie nach dem achten Pflichtschuljahr – während dieses Schuljahrs ist der Unfall geschehen – beabsichtigt hätte, eine Höhere Technische Lehranstalt zu besuchen, offenkundig um ihre Schulausbildung mit Matura abzuschließen. Diese Absicht erschließt sich auch daraus, dass sie beginnend mit dem Schuljahr 2019/20, nachdem sie die erste Klasse der K* negativ absolviert hatte und damit eigentlich ihre Schulpflicht abgeschlossen gewesen wäre, nicht eine Lehrausbildung begonnen hatte, sondern an ein Oberstufenrealgymnasium wechselte, um offenkundig weiterhin die Schule zu besuchen und positiv abzuschließen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin an der K* mit Ende des Schuljahrs 2022/23 die Matura abgelegt. Hätte sie das J* weiter besucht, wäre ebenso mit der Matura im Juni/Juli 2023 zu rechnen gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin dann in das Berufsleben eingetreten und hätte ab diesem Zeitpunkt einen Verdienst erzielen können. Ein verlorenes „Verdienstjahr“ – soweit man davon ausgeht, wie sie ihre Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte – ist daher schon aus ihren Behauptungen nicht abzuleiten. Ein Verdienstausfall nach der Differenzmethode ist daher nicht einmal schlüssig behauptet worden.

Behauptungen dahingehend, dass sie jedenfalls nach Absolvierung ihrer Schulpflicht (nach neun Pflichtschuljahren) eine Lehre als Malerin beabsichtigt hätte, sind nicht aufgestellt worden.

3.6. Auf die Unschlüssigkeit des Begehrens der Klägerin hinsichtlich der Position Verdienstentgang hat der Beklagte hingewiesen (Schriftsatz vom 20.6.2023 ON 18). Auch das Erstgericht hat in der vorbereitenden Tagsatzung diese Schadensposition erörtert und darauf hingewiesen, dass das Begehren insoweit unschlüssig ist (ON 20.1, Seite 2). Eine Schlüssigstellung des Schadenersatzbegehrens aus Verdienstentgang ist in weiterer Folge nicht erfolgt.

Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend der Klägerin einen Schadenersatz aus Verdienstentgang nicht zuerkannt.

4. Die beiderseitigen Rechtsrügen sind ebenso nicht berechtigt. Beiden Berufungen war somit nicht Folge zu geben.

III. Verfahrensrechtliches

1. Da das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten hat, gilt dies auch für die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens (Abs 3 leg cit).

2. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte auch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens bekämpfte, konnte eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands schon deshalb unterbleiben, da das im Berufungsverfahren strittige Zahlungsbegehren bereits den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.

3. Da sich das Berufungsgericht hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen – wie durch Zitate belegt – an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zu orientieren vermochte und der Entscheidung insbesondere in Bezug auf die Ausmittlung des Schmerzengeldes eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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