OLG Innsbruck 1R183/24g

1R183/24gCorte d'appello6 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R183/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00183.24G.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 28.533,58 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r - w i e s e n .

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte ist Betreiberin einer Tankstelle. Am 11.2.2023 gegen 9:45 Uhr kam die Klägerin nach einem in der Tankstelle der Beklagten getätigten Einkauf auf dem Rückweg zu ihrem Auto zu Sturz und verletzte sich.

Das Tankstellenareal der Beklagten stellt sich übersichtsartig wie folgt dar, wobei sich der Unfall im Bereich des im Bild ersichtlichen Pfeils ereignete:

[Anmerkung: Das Lichtbild wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

Die Klägerin kam auf einer lokalen Eisglätte hinter ihrem Fahrzeug zu Sturz, auf welcher sie ausrutschte. Diese Eisglätte stellte sich wie folgt dar:

[Anmerkung: Die Lichtbilder wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz von gesamt EUR 28.533,58 s.A. (Schmerzengeld EUR 15.000,--, Verdienstentgang EUR 13.435,41, Heilungskosten EUR 88,67, Transportkosten EUR 9,50) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannte Schäden und Nachteile aus dem Unfall vom 11.2.2023.

Anspruchsbegründend brachte sie – soweit im Berufungsverfahren von Interesse – zusammengefasst vor, die Organe und Mitarbeiter der Beklagten hätten die Tankstelle nicht ausreichend gesichert und überwacht. Ein Salzen habe nicht (ausreichend) stattgefunden bzw kein zufriedenstellendes Ergebnis gebracht. Dies ergebe sich bereits aus der großflächigen Eisfläche, welche zum Sturzzeitpunkt vorhanden gewesen sei. Dass es im ** im Winter aufgrund der dort vorherrschenden kalten Temperaturen zu Glatteisbildung kommen könne, sei für die Beklagte erkennbar gewesen. Bei dem im Bereich der Sturzstelle der Klägerin vorhandenen Kanaldeckel habe es sich um einen neuralgischen Punkt betreffend Glatteisbildung gehandelt. Dieser Kanaldeckel sei mit Schnee und Eis befüllt gewesen, sodass durch diesen kein Wasser abrinnen habe können. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass es hier vermehrt zu Eisbildung kommen könne und daher umso sorgsamer in der Überwachung bzw Streuung sein müssen. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, entsprechende Sicherungs- bzw Enteisungsmaßnahmen zu treffen, damit das Wasser durch den Kanaldeckel abrinnen könne.

Die Eisplatte habe sich zudem unmittelbar unter einem Eck des Dachs der Tankstelle gebildet. Die Beklagte hätte daher auch aufgrund dieses Umstands umso aufmerksamer im Hinblick auf mögliche Glatteisbildung sein müssen. Sie hätte wissen müssen, dass es durch vom Dach tropfendes Wasser, welches am Boden gefriere, zur Eisbildung kommen könne. Es wäre daher an der Beklagten gelegen gewesen, entsprechende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen und tatsächlich ausreichend Salz oder ein sonst geeignetes Streugut am Vorplatz der Tankstelle aufzubringen. Offenbar habe man dies nicht in ausreichender Regelmäßigkeit gemacht. Die Beklagte habe jedenfalls ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden zu verantworten und für ihre Mitarbeiter und deren Unterlassen schadenersatzrechtlich einzustehen.

Die Klägerin sei mit der Beklagten in einer Geschäftsbeziehung gestanden. Aus diesem Grund treffe die Beklagte eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Beklagte habe darüber hinaus gegen die Bestimmung des § 93 StVO verstoßen, die sinngemäß auch auf eine Tankstelle anzuwenden sei. Sie habe daher zur Gänze für den der Klägerin entstandenen Schaden einzutreten.

Die Klägerin habe die Eisplatte, welche sie zu Fall gebracht habe, nicht erkennen können. Aufgrund der ansonsten trockenen Straßenverhältnisse habe sie nicht mit einer Eisplatte rechnen müssen. Sie habe beim Vorfall ein winterfestes Winterschuhwerk mit gutem Profil getragen. Als selbstständige Physiotherapeutin und aktive Läuferin habe sie ein gutes und sicheres Gangbild. Sie sei auch generell eine aufmerksame Person, welche vor die Füße schaue. Es liege daher kein Mitverschulden vor. Das alleinige Verschulden am Vorfall treffe daher die Beklagte.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Tankstelle werde seit mehreren Jahren von ihr betrieben. Seit Bestehen der Tankstelle sei es noch zu keinem Zwischenfall gekommen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien verlässlich. Der Bereich der Tankstelle werde in den Wintermonaten von der/dem jeweils zuständigen Tankwart/in kontrolliert. Bei Bedarf werde der Bereich täglich in der Früh gesalzen. Bei Schneefall werde der gesamte Bereich (Vorfläche) mit einem Traktor schneefrei gemacht. Die Schneeräumung finde wenn möglich zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Sollte es notwendig sein, werde auch während des Dienstes händisch nachgesalzen oder schneegeräumt. Der Bereich der Tankstelle sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geräumt und gestreut gewesen.

Der bedauerliche Sturz der Klägerin sei auf deren alleiniges Fehlverhalten zurückzuführen. Sie sei nach dem Verlassen des Tankstellengebäudes im Laufschritt zu ihrem Fahrzeug zurückgelaufen und dabei zu Sturz gekommen. Offensichtlich habe die Klägerin nicht „vor die Füße“ geschaut. Wenn tatsächlich eine eisige Stelle vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Klägerin diese bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen können. Die Klägerin treffe daher ein nicht unerhebliches Mitverschulden, wenn nicht sogar das Alleinverschulden am Sturz.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Begehren der Klägerin ab. Über den eingangs referierten Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 und 5 bis 9 des Urteils wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Daraus werden folgende, für das Berufungsverfahren relevante Urteilsannahmen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen in Fettdruck verdeutlicht werden:

„[…] Wegen dieses Unfalls wurde gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB geführt und gemäß § 190 Z 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:

‚Nach Vorliegen der Vollanzeige samt relevanter Vernehmungen ergibt sich, dass ein Schuldnachweis eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens iVm mangelnder Streuung etc. nicht zu erbringen ist, [1] der Tankstellenbetreiber gibt nicht widerlegbar an, dass jeden Tag am Morgen durch den diensthabenden Tankwart händisch gestreut wird; die Bildung einer kleinen Stelle bzw. eines Rinnsales, auf dem trotzdem jemand ausrutschen könnte, ist nie zu 100 % zu vermeiden, stellt jedoch nicht zwingend ein strafrechtlich relevantes Faktum dar.‘

[…]

In den Wintermonaten wird das Areal rund um die Tankstelle von der Beklagten eigenständig geräumt und überwacht. Hiefür kommen bei Bedarf eigene Schneepflüge und Salzstreuer zum Einsatz.

[2] Die Winterdienst-Arbeiten erfolgen täglich vor Öffnung der Tankstelle, üblicherweise zwischen 5:00 Uhr und 5:30 Uhr. Vor der Öffnung wird von dem an diesem Tag zuständigen Mitarbeiter ein Kontrollgang rund um die Tankstelle durchgeführt, wobei bei Bedarf Flächen mit Salz bestreut werden. Bei völlig trockenen Verhältnissen erfolgt kein Salzstreuen. Auch während der Schicht werden im Falle besonderer Wetterereignisse, wie beispielsweise vermehrter Schnee- oder Regenfall, weitere Kontrollgänge rund um den Bereich der Tankstelle durch die diensthabenden Mitarbeiter durchgeführt und bei Bedarf geräumt oder gesalzen.

An den Vortagen des Sturzes, nämlich von 7.2.2023 bis zum 9.2.2023 gab es in C* einige weitgehend wolkenlose Tage mit Sonnenschein tagsüber. Die Lufttemperatur lag dabei meist im Frostbereich, stieg aber an den Nachmittagen an oder knapp in den Plusbereich. […]

Am 10.2.2023 war es ebenfalls wolkenlos und bis über Mittag frostig. Die Sonne konnte in der Folge im Bereich der Tankstelle der Beklagten aus südlicher Richtung einige Zeit scheinen, die Lufttemperatur stieg dabei am Nachmittag für etwa 2 oder 3 Stunden knapp in den Plusbereich. Am späten Nachmittag des 10.2.2023 wurde die Lufttemperatur wieder frostig und sank in der Nacht auf den 11.2.2023 auf rund 7° (gemeint: Celsius) ab. Am Vormittag stieg die Lufttemperatur wieder an, lag aber zum Zeitpunkt des Sturzes immer noch im Frostbereich, wahrscheinlich bei etwa 3° (Celsius).

[…]

Aufgrund des Wetterverlaufes – es gab seit 7.2.2023 und auch am Unfalltag selbst keinen Niederschlag – ist aus meteorologischer Sicht zur Unfallzeit am Unfallort Glatteis, Schneeglätte und Reifglätte auszuschließen. Allerdings konnte lokal vorhandenes Wasser auf der Straße aufgrund der herrschenden Frosttemperaturen am Unfalltag gefrieren und sich dadurch lokale Eisglätte bilden.

Dieses lokal vorhandene Wasser könnte aus meteorologischer Sicht einerseits Schmelzwasser darstellen, das am Vortag bei Sonne und leichten Plusgraden im Übergangsbereich zu Schnee(-resten) entstanden und in Richtung Gully geronnen und anschließend mit dem nächtlichen Frost gefroren und zu Eisglätte geworden ist. Es könnte aber auch von Kunden der Tankstelle stammen, etwa durch Ausschütten beim Nachfüllen von Wasser zum Scheibenfrostschutz oder aufgrund anderer Vorgänge. Woher das lokal vorhandene Wasser, das schließlich fror und eine lokale Eisglätte bildete, tatsächlich kam, kann allerdings nicht festgestellt werden.

Die lokale Eisglätte könnte aus meteorologischer Sicht erst am selben Tag und knapp vor dem Sturz entstanden sein. Wann nunmehr diese Eisglätte tatsächlich entstanden ist, kann allerdings nicht festgestellt werden.

Am Morgen des 11.2.2023 verrichtete eine Angestellte der Beklagten, D*, ihren Dienst in der Tankstelle. [3] Vor Öffnung der Tankstelle, also zwischen 5:00 Uhr und 5:30 Uhr, führte sie routinemäßig einen Kontrollgang im Bereichs des Tankstellenareals durch und vergewisserte sich dabei auch über die Boden- bzw Straßenverhältnisse. Am frühen Morgen des Unfalltags waren die Straßenverhältnisse im Bereich der Tankstelle trocken, allfälliges Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser war nicht vorhanden. D* führte daher keine Winterdienstarbeiten durch, insbesondere streute sie kein Salz.

Die Klägerin ging um ca 9:45 Uhr am 11.2.2023 nach ihrem Einkauf aus dem Shop der Tankstelle flott, genaue Geschwindigkeit nicht feststellbar, den Blick auf das Fahrzeug gerichtet, in Richtung der Beifahrertür des Fahrzeugs und zu diesem Zweck hinter dem Fahrzeug vorbei. Hinter dem Fahrzeug befand sich eine dünne Schicht mit sogenannter lokaler Eisglätte, welche die Klägerin, die in Annäherung an diese lokale Eisglätte [4] nicht vor ihre Füße auf den Boden blickte, sondern geradeaus in Richtung des Fahrzeugs schaute, trotz Erkennbarkeit nicht wahrnahm, wodurch sie auf dieser lokalen Eisglätte ausrutschte und stürzte. [...]

Die Klägerin trug im Unfallzeitpunkt neuwertige Winterschuhe mit griffigem Profil.

[5] Die lokale Eisglätte am Tankstellenareal der Beklagten war für jedermann erkennbar und hätte von der Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere, wenn sie in Annäherung an die lokale Eisglätte vor ihre eigenen Füße geblickt hätte, erkannt werden können.

Hätte die Klägerin beim Gehen vor ihre eigenen Füße auf den Boden geschaut, hätte sie die lokale Eisglätte erkannt, diese vorsichtiger bzw langsamer überquert oder wäre dieser überhaupt ausgestellt und folglich nicht gestürzt. Dadurch hätte die Klägerin den Sturz vermeiden können und wäre nicht verletzt worden. [...]“

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht nach Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten den Standpunkt, aus den getroffenen Feststellungen gehe hervor, dass die Beklagte durch ihre Mitarbeiter jeden Morgen – so auch am Unfalltag – vor Öffnung der Tankstelle einen routinemäßigen Kontrollgang durchführe und gegebenenfalls erforderliche winterdienstliche Maßnahmen (Räumen, Salzen, etc) setze. Da es mehrere Tage vor dem Unfall keinen Niederschlag gegeben habe und auch die Verhältnisse am Unfalltag trocken gewesen seien, habe die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten am Morgen des Unfalltags keine winterdienstlichen Maßnahmen gesetzt. Es seien zum Zeitpunkt des routinemäßigen Kontrollgangs der Mitarbeiterin keine Gefahrenstellen vorhanden gewesen. Es sei trocken und kein Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser vorhanden gewesen. Für die Beklagte habe daher am Unfallmorgen keinerlei Veranlassung bestanden, irgendwelche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu setzen. Aufgrund der trockenen Verhältnisse und nicht vorhandener Gefahrenstellen habe die Mitarbeiterin der Beklagten bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt annehmen dürfen, dass ein sicherer Zu- und Abgang zur Tankstelle gewährleistet sei. Da es auch am Vormittag des Unfalltags selbst keinen Niederschlag gegeben habe, habe für sie auch keine Veranlassung bestanden, weitere Kontrollgänge durchzuführen. Der Unfall der Klägerin habe sich um ca 9:45 Uhr, also ca viereinhalb bis fünf Stunden nach dem routinemäßigen Kontrollgang der Mitarbeiterin der Beklagten ereignet. Die Klägerin sei an einer Stelle zu Sturz gekommen, an der sich lokale Eisglätte gebildet habe. Es habe aber nicht festgestellt werden können, woher und wann das Wasser zur Unfallstelle gelangt und zur lokalen Eisglätte gefroren sei. Aus den Feststellungen lasse sich aber schlussfolgern, dass das Wasser beim Kontrollgang noch nicht vorhanden und zum Sturzzeitpunkt bereits gefroren gewesen sei. Der Unfall der Klägerin wäre durch die Beklagte also nur zu verhindern gewesen, wenn diese im Verlauf des Vormittags mehrfache bzw weitere Kontrollen des Areals durchgeführt hätte. Würde man dies jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage von der Beklagten verlangen, würde dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Stündliche oder zwei- bis dreistündliche Kontrollgänge am Tankstellenareal seien der Beklagten nicht zumutbar und entsprächen auch nicht dem verkehrsüblichen Sorgfaltsmaßstab, dies umso weniger bei trockenen Verhältnisse ohne zwischenzeitlichen Niederschlag. Die Beklagte habe somit durch den Kontrollgang am Morgen alle zumutbaren Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen und die gebotene Sorgfalt eingehalten. Es treffe sie daher kein Verschulden am Unfall der Klägerin.

Die Haftung der Beklagten könne auch nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gestützt werden. Diese Bestimmung gelte nur für die entlang einer Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege und, falls solche nicht vorhanden seien, für den Straßenrand in einer Breite von 1 m, nicht aber für sonstige Flächen.

Nach ständiger Rechtsprechung sei von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden, um einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle, wenn sich jeder selbst schützen könne und wenn die Gefahr leicht erkennbar sei. Eine allfällige eigene Unvorsichtigkeit der Klägerin könne sowohl ein Alleinverschulden als auch ein Mitverschulden begründen. Die hier vorhandene lokale Eisglätte wäre für jedermann – sohin auch für die Klägerin – in Annäherung an die spätere Unfallstelle bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht vor ihre Füße geschaut und nicht zu Boden geblickt, weshalb sie die Gefahrenstelle übersehen habe. Das Alleinverschulden am Sturz treffe daher die Klägerin selbst.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

1. Anstelle der oben unter der Ziffer 1 in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungsteile begehrt die Klägerin folgende „Ersatzfeststellung“:

„Nach Vorliegen der Vollanzeige samt relevanter Vernehmungen ergibt sich, dass ein Schuldnachweis eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens iVm mangelnder Streuung etc nicht zu erbringen ist. Die Bildung einer kleinen Stelle bzw eines Rinnsales, auf dem trotzdem jemand ausrutschen könnte, ist nie zu 100 % zu vermeiden, stellt jedoch nicht zwingend ein strafrechtlich relevantes Faktum dar.“

1.1. Die Klägerin führt dazu ins Treffen, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung darauf gestützt, dass ein substanziiertes Bestreiten hiezu nicht erfolgt sei. Richtig sei zwar, dass die wiedergegebene Feststellung die Einstellungsbegründung des Strafverfahrens wiedergebe. Inhaltlich werde diese Feststellung hingegen bestritten. So sei bereits in der Klage vorgebracht worden, dass die Beklagte bzw ihre Mitarbeiter die Tankstelle nicht ausreichend gesichert hätten. Der Umstand, dass kein strafrechtlich relevantes Faktum vorliege, sei zivilrechtlich unbeachtlich. Die getroffene Feststellung sei daher wie beantragt abzuändern.

1.2. Mit den unter diesem Punkt der Beweisrüge bekämpften Feststellungen hat das Erstgericht lediglich die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wörtlich wiedergegeben, also zitiert. Aus diesem Grund wurden die Feststellungen vom Erstgericht auch unter Anführungszeichen gesetzt und in Kursivschrift wiedergegeben. Dass die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Innsbruck derart lautete, ist aber tatsächlich als unstrittig anzusehen.

Mit der wörtlichen Wiedergabe der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, die auf einer unrichtigen Beweiswürdigung fußen könnten. Es hat insoweit keine eigene Sachverhaltsannahme dargelegt. Wenn in der wörtlichen Wiedergabe der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft davon die Rede ist, dass „der Tankstellenbetreiber nicht widerlegbar angibt, dass jeden Tag am Morgen durch den diensthabenden Tankwart händisch gestreut wird“, war dies allein die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die richtig oder falsch sein kann, die vom Erstgericht aber nur wertungsfrei zitiert wurde. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Beweisrüge sein. Die begehrte Abänderung der bekämpften „Feststellung“, wie von der Klägerin gewünscht, ist nicht möglich und würde eine Verfälschung des wörtlichen Zitats darstellen.

Dass die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft für den gegenständlichen Zivilprozess keine Bindungswirkung entfaltet (RS0106015) und sohin nicht von Relevanz ist, ist ohnehin klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Eine zivilrechtliche Bedeutung hat das Erstgericht der von ihm zitierten Einstellungsbegründung auch nicht unterstellt.

1.3. Dieser Punkt der Beweisrüge geht daher ins Leere.

2. Die Klägerin bekämpft weiters die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unter der vorangestellten Ziffer 2 in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen. Dazu wünscht die Klägerin folgende „Alternativfeststellungen“ (Hervorhebungen durch die Klägerin):

„Die Winterdienstarbeiten sollten grundsätzlich täglich vor Öffnung der Tankstelle, üblicherweise zwischen 5:00 Uhr und 5:30 Uhr erfolgen. Vor der Öffnung sollte von dem an diesem Tag zuständigen Mitarbeiter ein Kontrollgang rund um die Tankstelle durchgeführt werden, wobei bei Bedarf Flächen mit Salz bestreut werden sollten. Bei völlig trockenen Verhältnissen erfolgt kein Salzstreuen. Auch während der Schicht sollten im Falle besonderer Wetterereignisse, wie beispielsweise vermehrter Schnee- oder Regenfall, weitere Kontrollgänge rund um den Bereich der Tankstelle durch die diensthabenden Mitarbeiter durchgeführt und bei Bedarf geräumt und gesalzen werden. Dass am Tag des Vorfalls ein Kontrollgang stattgefunden hat und Flächen mit Salz bestreut worden sind, kann nicht festgestellt werden.“

2.1. Die Klägerin führt dazu ins Treffen, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen auf die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gestützt. Dieser habe aber keinerlei Wahrnehmungen zum unmittelbaren Unfallgeschehen sowie zu den unmittelbaren „Räumungsverpflichtungen“ (gemeint wohl: Räumungstätigkeiten) der Beklagten machen können. Seine Aussagen seien ausschließlich auf routinemäßige Abläufe bezogen. Ein Beweisergebnis dazu, dass am konkreten Unfalltag tatsächlich geräumt worden sei bzw dass tatsächlich Kontrollgänge stattgefunden hätten, liege nicht vor.

2.2. Die Klägerin verkennt, dass das Erstgericht mit den bekämpften Feststellungen auf der Seite 5 des Urteils nur darlegen wollte, wie üblicherweise die Winterdienstarbeiten auf der Tankstelle der Beklagten organisiert sind, nicht wie diese am Unfalltag konkret erfolgten.

Es ist richtig, dass der Geschäftsführer der Beklagten keine Wahrnehmungen zum unmittelbaren Unfallgeschehen beschrieben hatte und lediglich die üblichen routinemäßigen Abläufe im Zusammenhang mit den Winterdienstmaßnahmen schildern konnte. Nichts anderes hat das Erstgericht mit den bekämpften Feststellungen aber zum Ausdruck gebracht. Mit den auf Seite 5 letzter Absatz des Urteils wiedergegebenen Feststellungen hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass die dort geschilderten üblicherweise stattfindenden Winterdienstarbeiten auch tatsächlich am Unfalltag stattgefunden haben. Die Feststellungen zu den konkreten (stattgefundenen oder nicht stattgefundenen) Winterdienstarbeiten am Unfalltag finden sich auf Seite 7 des Urteils und wird darauf beim entsprechenden Punkt der Beweisrüge eingegangen.

Die gewünschte „Ersatzfeststellung“, dass nicht festgestellt werden könne, dass am Tag des Vorfalls ein Kontrollgang stattgefunden hat und Flächen mit Salz bestreut worden sind, steht daher nicht im Austauschverhältnis zum hier bekämpften Feststellungskomplex, der sich nur mit der allgemeinen und üblichen Organisation des Winterdienstes auf der Tankstelle befasst. Ein Alternativverhältnis ist jedoch für eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge erforderlich. Anzumerken bleibt jedoch, dass das Erstgericht auf Seite 7 des Urteils ohnehin festgestellt hat, dass am Tag des Vorfalls der Bereich der Sturzstelle nicht mit Salz bestreut wurde.

Dass das Erstgericht bei den getroffenen Feststellungen, wie der Winterdienst üblicherweise auf der Tankstelle der Beklagten abläuft, den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten folgte, begegnet aber keinen Bedenken des Erstgerichts. Dazu widerstreitende Beweisergebnisse liegen auch nicht vor.

2.3. Auch in diesem Punkt geht die Beweisrüge daher „am Thema vorbei“ und ist unbegründet.

3. Die Klägerin bekämpft weiters die unter der Ziffer 4 hervorgehobenen Feststellungen zu ihrem Gehverhalten und der Sturzursache. Konkret verwehrt sie sich gegen die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts, wonach sie nicht vor ihre Füße auf den Boden geblickt und somit die lokale Eisglätte trotz Erkennbarkeit nicht wahrgenommen habe. Sie begehrt dazu folgende Ersatzfeststellung:

„Die Klägerin ging um ca 9:45 Uhr am 11.2.2023 nach ihrem Einkauf aus dem Shop der Tankstelle flott, genaue Geschwindigkeit nicht feststellbar, den Blick auf das Fahrzeug gerichtet, in Richtung der Beifahrertüre des Fahrzeugs und zu diesem Zweck hinter dem Fahrzeug vorbei. Hinter dem Fahrzeug befand sich eine dünne Schicht mit sogenannter lokaler Eisglätte, welche die Klägerin, die in Annäherung an diese lokale Eisglätte auch vor ihre Füße auf den Boden blickte, nicht wahrnahm, wodurch sie auf dieser lokalen Eisglätte ausrutschte und stürzte.“

3.1. Die Klägerin argumentiert damit, die Frage, ob die Eisplatte für sie erkennbar gewesen wäre, sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Bereits deshalb wäre die bemängelte Feststellung so nicht zu treffen gewesen.

Hier unterliegt die Klägerin einem Irrtum. Dass die lokale Eisglätte bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, ergibt sich ganz klar aus den im Ersturteil auf Seite 7 abgebildeten Lichtbildern (die auch eingangs dieser Berufungsentscheidung abgebildet sind). Diese Lichtbilder sind Teil der Feststellungen. Aufgrund dieser Lichtbilder kann tatsächlich kein Zweifel daran bestehen, dass bei entsprechenden Aufmerksamkeit und mit einem Blick vor die Füße diese Eisglätte klar erkennbar gewesen wäre. Dabei handelt es sich um eine Feststellung, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist und keine rechtliche Schlussfolgerung.

3.2. Wenn die Klägerin in diesem Punkt der Beweisrüge weiters ausführt, der Sturz sei für sie nicht vermeidbar gewesen, da auch das „Schauen vor die eigenen Füße“ im gegenständlichen Fall „nichts gebracht“ hätte, so kann dem nicht gefolgt werden. Nur weil die Klägerin – so die Argumentation in der Beweisrüge – hinter dem Fahrzeug „herum“ und mit flottem Schritt am Heck des Fahrzeugs vorbeiging, um zur Beifahrertüre zu gelangen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie bei einem Blick vor die Füße die Eisglätte nicht wahrgenommen hätte. Auch wenn die lokale Eisglätte möglicherweise bei der von ihr eingehaltenen Wegstrecke für die Klägerin nicht bereits aus einer längeren Distanz erkennbar gewesen wäre, so hätte sie dennoch bei einem „Blick vor die Füße“ die unmittelbar vor ihr liegende Wegstrecke, also den nächsten Schritt, im Auge gehabt. Gerade wenn man hinter dem Heck eines Fahrzeugs vorbeigeht, sollte und kann man vor die Füße schauen, um allfälligen Gefahrenstellen noch ausweichen zu können.

3.3. Mit dem weiteren Argument, die Klägerin habe angegeben, vor die Füße geschaut zu haben, weshalb das Erstgericht dies auch festzustellen gehabt hätte, negiert sie, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das vorgelegte Video zum Sturzgeschehen stützen konnte. Darüber hinaus darf unterstellt werden, dass die Klägerin, hätte sie vor die Füße geblickt, die klar erkennbare Eisplatte wahrgenommen hätte und dann wohl nicht auf diese getreten wäre.

3.4. Darüber hinaus steht auch hier die begehrte Ersatzfeststellung zum Teil nicht in einem Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung. Das Erstgericht spricht in der bekämpften Feststellung davon, dass die Eisglätte erkennbar war. Demgegenüber ist in der begehrten Ersatzfeststellung davon die Rede, dass die Klägerin die lokale Eisglätte nicht wahrnahm. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Tatfragen. Wie bereits erwähnt, kann durchaus unterstellt werden, dass die Klägerin die Eisglätte nicht wahrnahm, da sie diese ansonsten wohl nicht mit flottem Schritt überquert hätte. Dass die Eisglätte aber wahrnehmbar (erkennbar) gewesen wäre, ergibt sich – wie ebenfalls bereits erwähnt – aus den im Urteil abgebildeten Lichtbildern.

3.5. Auch in diesem Punkt ist daher die Beweisrüge der Klägerin nicht von Erfolg gekrönt.

4. Die Klägerin verwehrt sich in ihrer Beweisrüge auch gegen die unter der Ziffer 5 hervorgehobenen Feststellungen, wonach die lokale Eisglätte am Tankstellenareal der Beklagten für jedermann erkennbar war und auch von der Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt werden hätte können, sie sohin bei einem Blick vor die Füße und einem vorsichtigen bzw langsamen Überqueren der Eisglätte den Sturz verhindern hätte können.

4.1. Auch dazu stellt sich die Klägerin wiederum auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keine Tatsachenfeststellungen, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung handle. Sie unterlässt es daher auch, „Ersatzfeststellungen“ zu formulieren. In diesem Punkt ist daher die Beweisrüge der Klägerin nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es genügt nämlich nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).

4.2. Bereits an anderer Stelle dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass die „Erkennbarkeit der Eisglätte“ sehr wohl dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist und sich dies klar aus den im Feststellungsbereich des Urteils abgebildeten Lichtbildern ergibt. Die weiters bekämpften Feststellungen des Erstgerichts sind logische Schlussfolgerungen aus dieser evidenten Erkennbarkeit der Eisglätte, die auf offenkundigen Erfahrungssätzen (Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung) beruhen. Es ist logisch, dass die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere, wenn sie in Annäherung an die lokale Eisglätte vor ihre eigenen Füße geblickt und dem nächsten Schritt Aufmerksamkeit gewidmet hätte, diese erkennen hätte können und in der Folge nicht gestürzt wäre, wenn sie diese vorsichtiger bzw langsamer überquert oder ihr überhaupt ausgewichen wäre.

Die richterliche Beweiswürdigung ist nicht nur darin gelegen, aus den – zumeist unterschiedlichen – Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen, sondern kann das Gericht auch aus seiner allgemeinen Lebenserfahrung und allgemeinen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ableiten und darauf basierend Tatsachenfeststellungen treffen. Erfahrungssätze sind daher, wenn sie zu Tatsachenfeststellungen führen, der Beweiswürdigung und nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RS0043503; RS0039939). Allfällige Fehler ihrer Anwendung – die hier aber ohnehin nicht vorliegen – sind damit in der Beweisrüge und nicht in der Rechtsrüge geltend zu machen.

4.3. Auch die in diesem Punkt der (insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführten) Beweisrüge bekämpften Feststellungen begegnen keinen Bedenken des Berufungsgerichts.

5. Unter Pkt 1.3 der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die unter der Ziffer 3 in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen zu den konkreten Winterdienstleistungen der Mitarbeiterin der Beklagten am Unfalltag. Sie wünscht dazu folgende Ersatzfeststellung:

„Am Morgen des 11.2.2023 verrichtete eine Angestellte der Beklagten, D*, ihren Dienst in der Tankstelle. Dass am Tag des Vorfalls ein Kontrollgang durch sie stattgefunden hat und Flächen mit Salz bestreut worden sind, kann nicht festgestellt werden.“

5.1. Dass die diensthabende Mitarbeiterin der Beklagten am Unfalltag die hier maßgeblichen Flächen der Tankstelle nicht mit Salz bestreute, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt. Die Klägerin verwehrt sich aber auch gegen die Sachverhaltsannahme des Erstgerichts, wonach diese Mitarbeiterin am Tag des Vorfalls einen Kontrollgang durchgeführt habe.

5.2. Auch in diesem Punkt der Beweisrüge begehrt die Klägerin im Ergebnis teilweise die ersatzlose Streichung von Feststellungen. So wird nämlich zur bekämpften Feststellung „Am frühen Morgen des Unfalltags waren die Straßenverhältnisse im Bereich der Tankstelle trocken, allfälliges Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser war nicht vorhanden“ keine Ersatzfeststellung begehrt.

5.3. Zu dieser Feststellung ist von Berufungsgericht allerdings anzumerken, dass sie undeutlich ist bzw im Widerspruch zu anderen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen steht. So hat das Erstgericht auf Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 erster Absatz des Urteils folgende Feststellungen getroffen:

„Dieses lokal vorhandene Wasser könnte aus meteorologischer Sicht einerseits Schmelzwasser darstellen, das am Vortag bei Sonne und leichten Plusgraden im Übergangsbereich zu Schnee(-resten) entstanden und in Richtung Gully geronnen ist und anschließend mit dem nächtlichen Frost gefroren und zu Eisglätte geworden ist. Es könnte aber auch von Kunden der Tankstelle stammen, etwa durch Ausschütten beim Nachfüllen von Wasser zum Scheibenfrostschutz oder aufgrund anderer Vorgänge. Woher das lokal vorhandene Wasser, das schließlich fror und eine lokale Eisglätte bildete, tatsächlich kam, kann allerdings nicht festgestellt werden.“

Das Erstgericht hat also zwei alternative Ursachen für die Eisglätte im Bereich der Unfallstelle dargelegt (einerseits über Nacht gefrorenes Schmelzwasser, andererseits von Kunden der Tankstelle verschüttetes und sodann gefrorenes Wasser) und dann eine Negativfeststellung dazu getroffen, welche der beiden potenziellen Ursachen tatsächlich konkret zum Tragen kam. Die nunmehr bekämpfte weitere Feststellung, dass „am frühen Morgen des Unfalls die Straßenverhältnisse im Bereich der Tankstelle trocken waren und allfälliges Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser nicht vorhanden war“ steht zu dieser Negativfeststellung im Widerspruch. Wäre nämlich tatsächlich am frühen Morgen des Unfalltags (also zum Zeitpunkt des behaupteten Kontrollgangs der Mitarbeiterin der Beklagten) kein Schmelzwasser bzw keine daraus resultierende Eisglätte vorhanden gewesen, so hätte dies auch zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin nicht vorhanden gewesen sein können. Festgestellt wurde nämlich auch, dass die Temperatur in der Nacht auf den 11.2.2023 auf rund 7° Celsius absank und am folgenden Vormittag die Lufttemperatur zwar wieder anstieg, zum Zeitpunkt des Sturzes aber immer noch im Frostbereich lag. Daraus wäre aber – entgegen der dazu getroffenen Negativfeststellung – zwingend zu folgern, dass die lokale Eisglätte zum Sturzzeitpunkt von verschüttetem Wasser stammte.

Abgesehen davon ist die Feststellung aber auch insoweit undeutlich und widersprüchlich, als das Erstgericht ja nur feststellte, dass am frühen Morgen des Unfalltags allfälliges „Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser“ nicht vorhanden war. Angesichts der festgestellten Temperaturen konnte aber „Wasser“ ohnehin nicht vorhanden sein, sondern nur allenfalls zu lokaler Eisglätte „gefrorenes“ Wasser. Schmelzwasser an sich hätte auch keine Gefahrenstelle dargestellt und keine Streupflicht zur Folge gehabt. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aber aus, dass laut den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des routinemäßigen Kontrollgangs keine „Gefahrenstellen“ vorhanden waren.

Die erstgerichtlichen Feststellungen sind daher in diesem Punkt undeutlich und teilweise widersprüchlich. Damit liegt aber ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Unter sekundären Feststellungsmängeln werden nicht nur gänzlich fehlende, sondern auch widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen verstanden. Derartige Feststellungsmängel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (RS0042744).

5.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den in diesem Punkt der Beweisrüge monierten Feststellungen für nicht überzeugend, ja sogar bedenklich erachtet.

Das Erstgericht hat dazu ausgeführt, dass es aufgrund der Schilderungen des Geschäftsführers der Beklagten [Anmerkung: über die üblicherweise gepflogenen Winterdienstmaßnahmen] mit ausreichender Sicherheit das Verhalten der Mitarbeiterin D* am Unfalltag feststellen habe können. Es erscheine „lebensnah“, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten an die entsprechenden organisatorischen Vorgaben und Anweisungen halten würden und ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes pflichtbewusst erfüllten.

Schon diese Schlussfolgerung überzeugt das Berufungsgericht nicht. Wenn das Erstgericht darüber hinaus aus dem meteorologischen Gutachten, wonach grundsätzlich trockene Verhältnisse vorlagen, schlussfolgerte, dass vor Öffnung der Tankstelle keinerlei Arbeiten, wie etwa Schneeräumen oder Salzen erforderlich waren und folglich auch nicht durchgeführt wurden, ist dies mehr als fragwürdig. So hat das Erstgericht ja auch festgestellt, dass am Vortag Plusgrade herrschten und es theoretisch denkbar ist, dass zum Zeitpunkt des morgendlichen Kontrollgangs gefrorenes Schmelzwasser vorhanden war. Aus dem meteorologischen Gutachten kann daher keinesfalls der zwingende oder auch nur naheliegende Schluss gezogen werden, dass im Zeitpunkt des Kontrollgangs der Mitarbeiterin – sofern ein solcher überhaupt stattgefunden hat – keine Umstände (also keine glatten Stellen) vorlagen, die ein Salzen erforderlich gemacht hätten. Die weitere Schlussfolgerung des Erstgerichts „andernfalls hätte die Mitarbeiterin jedenfalls reagiert und entsprechende winterdienstliche Maßnahmen, wie etwa Streuen ergriffen“ ist noch weniger überzeugend, um nicht zu sagen bedenklich.

5.5. Abgesehen von der aufgezeigten Widersprüchlichkeit und Undeutlichkeit der Sachverhaltsannahme, dass „am frühen Morgen des Unfalltags kein Schmelzwasser oder sonstiges lokales Wasser vorhanden war“, hegt das Berufungsgericht daher auch beträchtliche Zweifel an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Erstgerichts.

6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es aufgrund des aufgezeigten sekundären Feststellungsmangels zu einer Aufhebung des Urteils kommen musste, wobei jedoch – abgesehen von dem unter Punkt 1.3. der Beweisrüge bekämpften Feststellungskomplex – im fortzusetzenden Verfahren von den bereits vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die vom Berufungsgericht übernommen werden, auszugehen ist.

II. Zur Rechtsrüge:

1. In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn verwehrt sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass es einer Überspannung der Sorgfaltspflichten der Beklagten gleichkommen würde, würde man von ihr bei der vorliegenden Ausgangslage erwarten, nach dem Kontrollgang am Morgen auch im weiteren Verlauf des Tages weitere Kontrollen durchzuführen. Wäre dies gemacht worden, wäre der Sturz verhinderbar gewesen. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht sei nämlich entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestehe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass es auch an niederschlagsfreien Tagen zu lokaler Eisglätte kommen könne. Ob diese Eisglätte von Schmelzwasser oder Frostschutzwasser oder anderen Vorgängen stamme, habe nicht festgestellt werden können. Dies sei jedoch unerheblich, da feststehe, dass an Tankstellen – unabhängig von den bestehenden Wetterverhältnissen – unterschiedliche Vorgänge durchgeführt würden, welche zu lokaler Eisglätte führen könnten. Aufgrund dieses Umstands seien daher – unabhängig vom Wetter – mehrere tägliche Kontrollgänge indiziert. Dies würde keine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen. Im vorliegenden Fall wäre es sogar so gewesen, dass ein alle vier Stunden durchgeführter Kontrollgang den Unfall verhindert hätte. Eine Überprüfung des Tankstellenareals alle vier Stunden sei ohne Probleme und großen Aufwand durchführbar und damit zumutbar.

Es sei nicht festgestellt worden, dass am Vorfallstag während des Vormittags kontrolliert worden sei, was zu Lasten der Beklagten gehe. Die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien und dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, treffe den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen. Die Beklagte habe nicht einmal ein Vorbringen dazu erstattet, dass weitere Kontrollgänge nicht zumutbar gewesen wären. Aufgrund der Beweislast der Beklagten wäre daher mit Klagsstattgebung zu entscheiden gewesen.

2. Die Klägerin macht auch diverse sekundäre Feststellungsmängel geltend.

2.1. So habe das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen,

  • dass es bei der Tankstelle einen Autowaschplatz gebe, welcher nur 30 m vom Unfallort entfernt sei.

Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner Einvernahme selbst eingeräumt. Aufgrund des Bestehens eines Autowaschplatzes, bei welchem regelmäßig mit Wasser und Waschmitteln hantiert werde, ergebe sich eine erhöhte Überprüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Glatteisbildung.

2.2. Dazu ist anzumerken, dass die Klägerin (bislang) in Bezug auf einen existenten Autowaschplatz keinerlei Vorbringen erstattet hat. Ein Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen also voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]). Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, bedeutet die Unterlassung entsprechender – wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen möglicher – Feststellungen keinen sekundären Feststellungsmangel.

2.3. Die Klägerin argumentiert weiters, aus den beiden Lichtbildern auf Seite 7 des Urteils ergebe sich klar,

  • dass der sich an der linken unteren Ecke des Lichtbildes befindliche Kanaldeckel vollständig mit Schnee gefüllt sei.

Auch dazu würde eine Feststellung des Erstgerichts fehlen. Auch dieser Umstand hätte nämlich dazu geführt, dass engmaschigere Überprüfungen des Nahebereichs zum Kanaldeckel angebracht gewesen wären. Bei einem mit Schnee gefüllten Kanaldeckel handle es sich nämlich um eine voraussehbare Gefahrenquelle. Selbst das Erstgericht habe auf Seite 11 des Urteils eingeräumt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass im Nahebereich eines Kanals immer mit Wasseransammlungen (und im Winter dementsprechend mit eisigen Stellen) zu rechnen sei. Umso mehr hätte daher die Beklagte weitere Untersuchungen und Kontrollen anstellen müssen. Als Verschulden sei es dem Verkehrspflichtigen nämlich schon anzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriere. Bei sorgfältiger Einhaltung ihrer Aufgaben und regelmäßigen Kontrollgängen hätte die Beklagte den Glatteisfleck, auf welchem die Klägerin gestürzt sei, erkennen müssen.

2.4. Die Klägerin nimmt weiters Bezug auf die Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen in der Verhandlung vom 10.9.2024, welcher angab, dass es auch vorstellbar sei, dass das Wasser vom Dach stamme. Dementsprechend hätte das Erstgericht feststellen müssen,

  • dass es am Dach zu Schmelzwasser komme, welches Glatteisbildung verursachen könne.

Auch dieser Umstand indiziere eine entsprechende Gefahrenquelle. Auch durch das Bestehen der konkreten Gefahrenquelle „Dach“ und dem von diesem potenziell ausgehenden Schmelzwasser würden sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten erhöhen. Von Mitarbeitern einer Tankstelle könne im Sinne des anzuwendenden § 1299 ABGB erwartet werden, dass sie über einschlägige Probleme (wie Tauwetter oder vergossenes Wischwasser) Bescheid wüssten. Sie hätten daher regelmäßige Kontrollgänge durchführen müssen.

2.5. Dazu ist anzumerken, dass die Klägerin zu den angeführten potenziellen Gefahrenquellen (verstopfter Kanaldeckel, vom Dach tropfendes Wasser) bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die angeführten Umstände tatsächlich eine erhöhte Gefahr für die Bildung lokaler Eisflächen mit sich bringen und der Bereich des Kanaldeckels sowie der Übergangsbereich zum Dach „neuralgische“ Stellen im Tankstellenbereich darstellen, die allenfalls eine erhöhte Kontrollpflicht angebracht erscheinen lassen.

3. Zur weiteren rechtlichen Klarstellung wird auf die für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten hingewiesen:

3.1. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (RS0022778; RS0023251; RS0023719). Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen (RS0023355).

3.2. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Er hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benutzung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 ABGB (RS0016407). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung, dass den Geschäftsinhaber auch eine nachvertragliche Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Kunden trifft, für ein gefahrloses Verlassen des Geschäfts und den seinen Kunden eröffneten Bereichen vor diesem Geschäft zu sorgen (RS0119485).

Demgemäß hat auch ein Tankstelleninhaber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit im Bereich der für die Kunden zur Verfügung stehenden Bereiche der Tankstelle gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung stellt die Unterlassung der Bestreuung eisglatter Flächen auf einem Tankstellengelände, welches zum Betreten durch Kunden bestimmt ist, eine schwer ins Gewicht fallende Verletzung (vor-/nach-)vertraglicher Pflichten dar (1 Ob 143/16k; 7 Ob 67/14z; 5 Ob 634/88; 8 Ob 225/83).

3.3. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]); es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801) und die Gefahr durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0023442; RS0023397; RS0023421 [T3]). Auch die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (RS0023597).

Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze daher in der Zumutbarkeit (RS0023397). Allerdings entzieht es sich einer allgemeinen Aussage, welche Organisation des Winterdienstes zumutbar ist oder in welchen Abständen die Verhältnisse vor Ort kontrolliert werden müssen. Der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RS0023397 [T21]).

3.4. Umfang und Intensität der Verkehrssicherungspflicht richtet sich vor allem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Dass von einem Fußgänger zu erwarten ist, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet und „vor die Füße schaut“, ist ein allgemeiner Grundsatz der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0023787; RS0027447).

3.5. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (RS0026290). Der Geschäftsinhaber ist nach § 1298 ABGB dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (RS0022686; RS0016402 [T6]).

Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Eine eingeschränkte Beweislastumkehr greift daher bereits dann Platz, wenn es dem Geschädigten gelingt, den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand zu beweisen (9 Ob 58/18x; 6 Ob 94/16s; 10 Ob 53/15i; RS0026290). Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen; er hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RS0022476).

3.6. Allerdings indiziert nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Zu 9 Ob 58/18x wurde die Haftung des Betreibers eines Lokals in einem Schwimmbad verneint, nachdem sich ein Badegast im Gastronomiebereich einen Glassplitter eingetreten hatte. Allein das Vorhandensein des Splitters indiziere noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbaren sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben könne. Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass der (dortige) Kläger weder nachgewiesen habe, dass der Splitter schon länger an der Stelle gelegen, an einer auffälligen Stelle gelegen oder selbst auffällig gewesen sei oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt sei. Eine Verpflichtung zur Kontrolle des Bodens derart, dass jeder herabfallende Gegenstand jederzeit erkannt und beseitigt werde, wurde als Überspannung der Verkehrssicherungspflicht beurteilt.

Dieselben Wertungen übertrug das Höchstgericht auch auf den Fall 6 Ob 221/18w. Diesem Judikat lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin in der Bierstube eines Gasthofs, in welchem ein Ball veranstaltet wurde, zu Sturz kam, dabei auf eine Glasscherbe stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog.

Zu Sturzunfällen in Supermärkten judizierte der Oberste Gerichtshof, dass eine Haftung des Geschäftsinhabers dann zu verneinen sei, wenn Gefahrenquellen infolge des Zubodenfallens von Obst- und Gemüsestücken jeweils auf das Verhalten von Kunden (beim Hantieren mit Obst und Gemüse) zurückzuführen und für die Kunden jeweils leicht erkennbar waren (2 Ob 548/81; 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95).

Zu 1 Ob 158/16s wurde ausgeführt, dass das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken für andere Nutzer leicht erkennbar sei und keine Pflicht bestehe, ständig Personal dafür abzustellen, nach herabgefallenem Obst und Gemüse Ausschau zu halten, weshalb das bloße Bestehen der Gefahrenquelle (= herabgefallenes Essen) grundsätzlich noch keinen die Beweislastumkehr herbeiführenden rechtswidrigen Zustand darstelle. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor.

Auch in der Entscheidung 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein (ein zum Verkauf angebotenes schadhaftes Behältnis, dessen Inhalt ausgeflossen ist und zu einer Lacke im Verkaufslokals geführt hat), sondern der Umstand, dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Indiz eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen. Der (generelle) Entfall der Verkehrssicherungspflicht sei in derartigen Fällen auch nicht damit begründbar, dass der Kunde sich selbst schützen könne, weil die Gefahr für ihn in jedem Fall leicht (dh ohne genauere Betrachtung) erkennbar gewesen wäre.

In der Entscheidung 5 Ob 89/17z erachtete der Oberste Gerichtshof das Vorhandensein von Nässe im Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig machte, für einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle, die einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann.

In der Entscheidung 4 Ob 7/23t erblickte der Oberste Gerichtshof im Zustand rund um den Eingang eines Schikellers (Schneeanhäufungen, Bereich rund um den Eingang zum Schikeller war teilweise mit Eis bedeckt, in welches Splitt eingefroren war) einen objektiv rechtswidrigen Zustand, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten (Hotelbetreiberin) indizierte.

3.7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich bei Heranziehung dieser Grundsätze Folgendes:

Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie auf einer – nicht gestreuten – lokalen Eisglätte, die für jedermann – sohin auch für die Mitarbeiter der Beklagten – klar erkennbar war, ausrutschte und sich dabei verletzte. Das Vorhandensein dieser lokalen Eisglätte indiziert ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen – und insoweit der Klägerin beizupflichten –, dass sich diese lokale Eisglätte im Nahebereich eines verstopften Gullys und im Übergangsbereich des Daches der Tankstelle gebildet hatte (siehe dazu die monierten sekundären Feststellungsmängel). Wäre es tatsächlich so, dass von der Dachkante bei entsprechenden Witterungsbedingungen Wasser zu Boden tropfen kann, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich im dortigen Bereich auch lokale Eisglätte bilden könnte. Das Problem mit dem Schmelzen von Schneeresten an Schönwettertagen bzw bei Plusgraden und dem Frieren des Schmelzwasser bei entsprechenden Temperaturbedingungen in der Nacht ist allgemein bekannt. Das Bestehen einer derartigen Gefahrenquelle im Bereich solch neuralgischer Punkte lässt aber darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sein könnte.

Die getroffene Negativfeststellung, woher das lokal vorhandene Wasser, das gefror und eine lokale Eisglätte bildete, tatsächlich kam, und wie lange die Eisglätte bereits bestand, geht grundsätzlich zu Lasten der Beklagten. Es entspricht darüber hinaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kunden im Tankstellenbereich Wischwasser nachfüllen und dabei solches auch verschüttet werden kann. Der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, regelmäßige Kontrollgänge nach der morgendlichen Überprüfung würden eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten bedeuten, kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre es für die verantwortliche Mitarbeiterin der Beklagten leicht möglich gewesen, prophylaktisch Streugut an den neuralgischen Stellen anzubringen und diese auch regelmäßig zu kontrollieren. Im Rahmen regelmäßiger Kontrollen könnte auch von Kunden verschüttetes und nachfolgend gefrorenes Wasser erkannt und die entsprechenden Stellen gesichert werden.

Der Klägerin ist somit der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziert, gelungen. Als Konsequenz ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Beklagten der (Entlastungs-)Beweis dafür obliegt, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben der Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß von ihr bzw ihren Mitarbeitern gekommen ist.

3.8. Das Erstgericht hat es unterlassen, die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsprechung zur Beweislastverteilung und umkehr mit der Beklagten zu erörtern. Es würde nun zu einer „Überraschungsentscheidung“ führen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung dieser Rechtsprechung eine Haftung der Beklagten bejahen würde. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300).

Auch aus diesem Grund hatte es zu einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung zu kommen.

4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Rechtsprechung mit der Beklagten zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben haben, entsprechendes ergänzendes Vorbringen zu erstatten, um den allfälligen Entlastungsbeweis zu führen.

Weiters wird das Erstgericht die aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel zu berücksichtigen haben.

5. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Punkt 2.6. der Rechtsrüge der Klägerin einzugehen.

5.1. Darin bringt sie – wie schon ihrer Beweisrüge – wiederholt vor, aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich klar, dass auch das „Schauen vor die eigenen Füße“ gegenständlich nichts am Unfallhergang geändert hätte, da die Klägerin in einem schnellen Schritt unterwegs gewesen sei und die Eisplatte, die sich hinter dem Auto befunden habe, für sie nicht erkennbar gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen entfernt sie sich jedoch vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt ist (RS0043603).

Das Erstgericht hat klar festgestellt, dass die Eisfläche für die Klägerin erkennbar gewesen wäre. Diesbezüglich darf auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen werden, in welcher bereits darauf hingewiesen wurde, dass die klare Erkennbarkeit der Eisglätte auch auf den im Urteil integrierten Lichtbildern der Unfallstelle ersichtlich ist.

Ebenso kann auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen werden, wenn die Klägerin unter diesem Punkt der Rechtsrüge nochmals den Rechtsstandpunkt vertritt, die Feststellungen des Erstgerichts zur Verhinderbarkeit des Sturzgeschehens durch die Klägerin selbst seien unbeachtlich, da sie eine reine rechtliche Würdigung des Sachverhalts darstellen würden.

5.2. Sollte das Erstgericht nach Verfahrensergänzung und den im fortgesetzten Verfahren noch zu treffenden, ergänzenden und klarstellenden Feststellungen eine Haftung der Beklagten bejahen, so wäre aufgrund der getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls von einem nicht unerheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen.

6. In Stattgebung der Berufung der Klägerin war das Urteil daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Sachverhaltsverbreiterung im aufgezeigten Sinn zurückzuverweisen.

7. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

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