OLG Innsbruck 2R3/25w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00003.25W.0306.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6845 Hohenems, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 65.325,-- s.A. und Rente (EUR 18.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 83.325,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.838,62 (darin EUR 639,77 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss über Vermittlung des Beklagten im Jahr 2017 bei der C* AG (idF vereinfacht „Versicherung“) zu Polizzen Nr ** eine Unfallversicherung ab. Die Versicherungssumme bei dauernder Invalidität beträgt laut Polizze EUR 50.000,--; für eine Invalidität von 50 % gebührt eine Leistung von 130 % der Versicherungssumme; für eine Invalidität von 75 % eine Leistung von 280 % und für eine Invalidität von 100 % eine Leistung von 500 % der Versicherungssumme.
Am 18.5.2019 erlitt der Kläger bei einem Motocrossunfall auf einer Motocrossstrecke in D* schwere Verletzungen. Die Versicherung berief sich in der Folge auf ihre Leistungsfreiheit und stützte sich auf einen Verstoß des Kläger gegen seine Anzeigeobliegenheiten, weil er die Frage nach der Ausübung des Motocross-Sports im Antrag auf Abschluss der Versicherung mit „Nein“ beantwortet habe. Die vom Kläger zu E* beim HG Wien gegen die Versicherung eingebrachte Klage auf Zahlung von EUR 65.325,-- s.A. sowie auf Feststellung der Haftung für sämtliche derzeit nicht bekannten Ansprüche wurde abgewiesen und die Leistungsfreiheit der Versicherung zum einen damit begründet, dass der Kläger gegen Anzeigeobliegenheiten verstoßen habe und zum anderen, dass Art 18.2. der anzuwendenden AUVB 2016 einen Risikoausschluss beinhalte, von welchem der Unfall des Klägers (ungeachtet der Obliegenheitsverletzung jedenfalls) erfasst werde. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Wien keine Folge gegeben. Das OLG Wien teilte die Rechtsmeinung zur Obliegenheitsverletzung des Klägers und ging auf die Frage, ob es sich bei der Sportanlage in D*, wo sich der Unfall ereignete, um eine Rennstrecke im Sinn des in Art 18.2 der AUVB vorgesehenen Risikoausschlusses handelt, inhaltlich nicht ein.
In diesem Umfang war der Sachverhalt bereits in erster Instanz nicht strittig. Auf das vom Kläger beim HG Wien zu GZ ** gegen die Versicherung geführte Verfahren wird im Folgenden vereinfacht als „Vorverfahren“ Bezug genommen.
Mit der am 31.7.2024 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 63.325,-- s.A. sowie die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Unfallrente ab 13.5.2019 in Höhe von EUR 500,--. Er brachte vor, dass der ausschließliche Grund dafür, dass er über Empfehlung des Beklagten die klagsgegenständliche Unfallversicherung abgeschlossen habe, der gewesen sei, seine Freizeitbeschäftigung des Motocrossfahrens zu versichern. Der Beklagte habe zu ihm gesagt, dass die von ihm vorgeschlagene Versicherung die einzige sei, die eine solche Deckung (des Motocrossfahrens) gewähre und habe dem Kläger daher zum Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags geraten. Als sachkundiger Versicherungsmakler hätte der Beklagte erkennen müssen, dass der Kläger weder über das Wesen des Versicherungsvertrags noch über den Leistungsumfang Bescheid gewusst habe, sodass es seine Pflicht gewesen wäre, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass Motocrossfahren auf Rennstrecken nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Sämtliche Gespräche vor Abschluss des Versicherungsvertrags seien vom Vater des Klägers (stellvertretend für diesen) geführt worden. Der Vater habe dem Beklagten erklärt, dass er wolle, dass sein Sohn beim Motocrossfahren unfallversichert sei. Der Beklagte habe ihm daraufhin zugesichert, dass das Motocrossfahren jedenfalls mitversichert sei. Er habe in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass das wettbewerbsmäßige Ausüben des Motocross-Sports vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, jegliche andere Tätigkeit im Zusammenhang mit Motocrossfahren aber sehr wohl gedeckt sei.
Die Auskunft des Beklagten, dass die von ihm vermittelte Versicherung die einzige sei, die dieses Risiko decke, habe sich als unzutreffend herausgestellt, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt bei der F* G* AG die Möglichkeit bestanden hätte, den Spezialschutz Motorsport – und zwar auch für Fahrten auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen – mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Insgesamt habe der Beklagte zweifelsfrei erkennen können, dass der Kläger dieses Risiko habe mitversichern wollen. Der Kläger habe hingegen aufgrund der Zusicherung des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass das Motocrossfahren außerhalb von Wettbewerben vom Versicherungsschutz umfasst sei. Da der Beklagte beim Beratungsgespräch nur darauf hingewiesen habe, dass das Motocrossfahren im Zusammenhang mit Wettbewerben ausgeschlossen sei, habe er der Verneinung dieser Frage im Antrag zum Abschluss der Unfallversicherung keine Bedeutung beigemessen. Gemäß der Versicherungspolizze gebühre bei einer – wie beim Kläger vorliegenden – Invalidität von 50 % eine Leistung von 130 % der Versicherungssumme; daraus errechne sich die geforderte Summe von EUR 65.000,--. Zuzüglich eines Spitalgelds für 13 Tage in Höhe von EUR 325,-- ergebe sich ein Schadenersatzanspruch von EUR 65.325,--. Da mit einer lebenslangen Invalidität zu rechnen sei, habe er Anspruch auf eine monatliche Rente von EUR 500,--. Von Verjährung sei nicht auszugehen, weil erst mit Zugang des Urteils des Oberlandesgerichts Wien am 15.4.2022 im gegen die Versicherung geführten Verfahren festgestanden habe, dass sich die Versicherung erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen könne.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, dass er für die Leistungsfreiheit der Versicherung nicht verantwortlich sei, weil der Kläger die Frage, ob er den Motocross-Sport ausübe, im Antragsformular verneint habe. Er habe den Antrag eigenhändig unterfertigt. Das Oberlandesgericht Wien habe im gegen die Versicherung geführten Verfahren ausgeführt, dass es für den Kläger bei durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass die von ihm beabsichtigte Sportausübung von dieser Fragestellung erfasst sei und er sie daher bejahen hätte müssen. Er habe daher den geltend gemachten Schaden selbst verursacht und verschuldet. Dem Beklagten sei keine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen. Er habe den Kläger über sämtliche relevanten Umstände informiert. Dieser habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem HG Wien eingeräumt, dass ihm Abschnitt C der Versicherungsbedingungen bekannt gewesen sei, wonach bei Fahrten auf Rennstrecken kein Versicherungsschutz bestehe. Dass ihm ebenso bekannt gewesen sei, dass es sich bei der Unfallstrecke um eine Rennstrecke im Sinn der Versicherungsbedingungen gehandelt habe, ergebe sich aus der von ihm unterfertigten Platzordnung, welche er laut eigenen Angaben gelesen habe. Für den verfahrensgegenständlichen Unfall habe jedenfalls und unabhängig von den gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen kein Versicherungsschutz bestanden, was dem Kläger beim Befahren der Rennstrecke bekannt gewesen sei. Es sei kein Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsabschluss denkbar, welches zu einer Deckungspflicht der Versicherung für die Folgen des Unfalls vom 18.5.2019 hätte führen können. Vielmehr habe der Kläger seinen Schaden selbst verursacht und verschuldet, weil er in Kenntnis des nicht bestehenden Versicherungsschutzes eine Rennstrecke befahren habe und dort zu Sturz gekommen sei. Auf allfällige Fehlvorstellungen des Klägers über den Vertragsinhalt und/oder die Risikoausschlüsse komme es nicht an. Im Übrigen sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers für einen im Jahr 2019 eingetretenen Schaden auch bereits verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende weitere Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger in der Berufung bekämpfte Feststellung in Fettdruck gehalten wird:
Im Jahr 2017 wollte der damals 18-jährige Kläger mit der Ausübung des Motocross-Sports beginnen. Er plante, zwei bis drei Mal jährlich zum Motocross-Fahren nach Italien zu reisen. Sein Vater wollte, dass er eine Unfallversicherung abschließt, welche im Fall eines Unfalls beim Motocrossfahren in Italien auch die Rückholung versichern würde. Der Vater des Klägers kontaktierte daher den Beklagten und teilte ihm mit, dass er eine Unfallversicherung für seinen Sohn abschließen wolle, welche das Risiko der Ausübung des Motocross-Sports mit abdecke. Der Beklagte recherchierte daraufhin und empfahl dem Vater schließlich die später abgeschlossene Versicherung. Der Beklagte teilte dem Vater mit, dass das Fahren von Motocross-Rennen und zugehörigen Trainingsfahrten vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. (A) Ob er ihm auch mitteilte, dass das Fahren auf Rennstrecken, auch wenn es nicht im Rahmen der Ausübung von Wettkämpfen oder zugehörigen Trainingsfahrten erfolgt, ebenfalls von der Versicherung ausgenommen ist, lässt sich nicht feststellen.
Der Beklagte übermittelte der Versicherung die Daten des Klägers, die ihm der Vater zuvor mitgeteilt hatte und erhielt daraufhin ein Angebot samt Antragsformular, welches der Kläger unterfertigen sollte. Auf diesem Antragsformular war die Frage, ob der Kläger Sportarten wie beispielsweise Motocross ausübe, vorgedruckt mit der Antwort „nein“ beantwortet. Es ist unüblich und kommt grundsätzlich nicht vor, dass die Versicherung einen Antrag mit bereits vorgedruckt ausgefüllten Antragsfragen übermittelt. Üblicherweise sind die Antragsfragen nicht ausgefüllt, wenn ein Antrag von der Versicherung an den Makler übermittelt wird. Die Fragen werden üblicherweise vom Versicherungsnehmer selbst im Antrag beantwortet und die dafür vorgesehenen Felder vom Versicherungsnehmer ausgefüllt. Da sich der Beklagte den von der Versicherung übermittelten Antrag aber nicht durchlas, fiel ihm nicht auf, dass die Fragen bereits vorab beantwortet worden waren. Er leitete daher den Antrag und das Angebot der Versicherung mit der vorgedruckten Antwort „nein“ auf die Frage nach der Ausübung von Motocross-Sport am 6.10.2017 per EMail an den Kläger weiter. Ob er den Kläger oder dessen Vater darauf hinwies, dass die Fragen im Antrag wahrheitsgetreu zu beantworten sind, lässt sich nicht feststellen.
Der Kläger und sein Vater besprachen den Antrag miteinander. Insbesondere wies der Vater des Klägers diesen darauf hin, dass Wettkampffahrten und dazugehörige Trainingsfahrten vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dem Kläger und seinem Vater fiel dabei auch auf, dass die Frage nach der Ausübung des Motocross-Sports bereits vorgedruckt mit „nein“ beantwortet worden war. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Motocross-Sport aber noch nicht ausübte, sondern lediglich beabsichtigte, diesen (in Hinkunft) auszuüben, erachteten sie die Beantwortung der Frage mit „nein“ als richtig und sahen sich nicht dazu veranlasst, dies auf „ja“ zu korrigieren. Der Kläger unterfertigte den Antrag auf Abschluss der Versicherung schließlich in dem Wissen, dass die Frage nach Ausübung des Motocross-Sportes mit „nein“ beantwortet wurde.
Auf derselben Seite des Antrags, auf der dieser vom Kläger unterschrieben wurde, findet sich folgender Hinweis: „Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben und die Kenntnis des Inhalts dieses Dokuments und unterwerfen sich den angeführten Bedingungen. Durch Ihre Unterschrift machen Sie diese zum Inhalt des Vertrags und bestätigen den Erhalt einer Zweitschrift.“
Der Kläger und der Beklagte hatten keinen Kontakt miteinander, bevor der Kläger den Antrag auf Abschluss der Versicherung unterfertigte. Der Beklagte hatte den Vater des Klägers schon zuvor gekannt und bei ihm bereits diverse Versicherungen für seinen Betrieb abgeschlossen.
Ob es zum Zeitpunkt des Abschlusses der klagsgegenständlichen Versicherung durch den Kläger bereits eine Versicherung bei der F* gab, welche eine Deckung für Unfälle bei der Ausübung des Motocross-Sports gewährt hätte, lässt sich nicht feststellen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da für ihn kein Anlass dafür bestanden habe, dies zu bezweifeln, habe er das vom Kläger ausgefüllte Antragsformular auch nicht überprüfen müssen. Der Kläger habe daher die Leistungsfreiheit der Versicherung selbst zu verantworten. Den Beweis, dass ihn der Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass auch das nicht wettkampfmäßige Fahren auf Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen sei, habe er nicht erbringen können. Darüber hinaus habe er ebenfalls nicht unter Beweis stellen können, dass es bereits im Jahr 2017 eine Möglichkeit bei der F* Versicherung gegeben habe, das sich letztlich verwirklichte Risiko zu versichern. Auch aus diesem Grund sei die Haftung des Beklagten zu verneinen. Unabhängig davon sei die Leistungsfreiheit der Versicherung schon deshalb eingetreten, weil der Kläger eine Frage im Versicherungsantrag wahrheitswidrig beantwortet habe.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, in der er einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass
„der Beklagte dem Vater des Klägers mitgeteilt hat, dass die Teilnahme an Rennen und den dazugehörigen Trainingsfahrten nicht versichert ist, dass er ihm jedoch nicht mitteilte, dass das Fahren auf Rennstrecken, auch wenn es nicht im Rahmen der Ausübung von Wettkämpfen oder dazugehörigen Trainingsfahrten erfolgt, ebenfalls von der Versicherung ausgenommen ist.“
Die bekämpfte Negativfeststellung sei überschießend, da sie mit den Beweisergebnissen – insbesondere der Parteiaussage des Beklagten – nicht vereinbar sei. Dieser habe anlässlich seiner Befragung vor Gericht lediglich angegeben, er habe dem Vater des Klägers sehr wohl mitgeteilt, dass die Teilnahme an Rennen und den dazugehörigen Trainingsfahrten nicht versichert sei. Es bestehe aber ein wesentlicher Unterschied darin, ob die Teilnahme an Rennen und den dazugehörigen Trainingsfahrten Gegenstand des zwischen dem Beklagten und dem Vater des Klägers geführten Gesprächs gewesen sei oder ob man auch über das bloße Fahren auf Rennstrecken außerhalb eines Wettkampftrainings gesprochen habe. Aus der Parteiaussage des Beklagten sei jedenfalls nur abzuleiten, dass er den Vater des Klägers hingewiesen habe, dass die Teilnahme an Rennen und den dazugehörigen Trainingsfahrten nicht versichert sei, nicht aber, dass man (auch) über das schlichte Befahren von Rennstrecken gesprochen habe.
1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass sie eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek JNZPO18 § 467 ZPO E 39 ff).
1.2. Das Erstgericht begründete die kritisierte Negativfeststellung mit den divergierenden Aussagen des Beklagten und des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers und führte aus, nicht beurteilen zu können, welcher der beiden das Geschehen noch besser in Erinnerung habe. Richtig ist, dass der Beklagte vor Gericht lediglich angab, den Vater des Klägers darüber informiert zu haben, dass „die Teilnahmen an Rennen und den dazugehörigen Trainingsfahrten“ nicht versichert sei, weil dies (stets) „so wie eine Pistole“ aus ihm herausschieße, wenn es „auf das Motocrossfahren“ komme. Dass er dem Vater auch mitgeteilt habe, dass auch das nicht wettkampfmäßige Befahren einer Rennstrecke vom Versicherungsschutz ausgenommen sei, wurde von ihm nicht dezidiert behauptet. Da er aber zu diesem Punkt (auch vom Klagsvertreter) nicht weiter befragt wurde und damit letztlich offen blieb, ob bei dem mit dem Vater geführten Gespräch konkret zwischen dem Fahren auf Rennstrecken „nur zum Spaß“ und dem Fahren „zum Zweck eines Wettkampftrainings“ differenziert wurde, ist die bekämpfte Negativfeststellung (noch) vertretbar. Das im Zivilverfahren geltende Beweismaß ist jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Kann das Gericht im Zuge des Beweisverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhaltsaspekte nicht mit diesem geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad überzeugt werden, hat es letztlich eine Negativfeststellung zu treffen, um eine Entscheidung in Anwendung der Beweislastregeln überhaupt zu ermöglichen (RS0110701).
Letztlich kommt es darauf aber – wie die Behandlung der Rechtsausführungen zeigen wird – ohnedies nicht entscheidend an, weshalb weitere Überlegungen dazu unterbleiben können (vgl RS0042386).
2. In seiner Rechtsrüge führt der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass mit Inkraftsetzen der H* (I*) mit BGBl II 2019/62 eine Reihe von Wohlverhaltensregeln in Kraft gesetzt worden sei, welche auch für Versicherungsmakler Geltung hätte. Selbst bei Außerachtlassen dieser Standesregeln wäre der Beklagte in Anwendung des „best advice-Prinzips“ verpflichtet gewesen, dem Kläger einen bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Gerade weil er vom Vater des Klägers mit dem Anliegen kontaktiert worden sei, eine Unfallversicherung abzuschließen, bei der das Risiko der Ausübung des Motocross-Sports gedeckt sei, hätte er sowohl das Antragsformular als auch die Polizze dahingehend nachprüfen müssen. Der Beklagte wäre auch verpflichtet gewesen, die Art und Weise seiner Auskunftserteilung an den Kläger bzw den Vater zu dokumentieren. Dass er beides unterlassen habe, stelle jedenfalls eine Pflichtverletzung dar. Aus den Feststellungen ergebe sich außerdem, dass weder der Vater noch der Kläger die Frage nach der Ausübung des Motocross-Sports mit „nein“ beantwortet hätte(n), sondern dass dies offensichtlich die Folge eines Systemfehlers – wie dies der Beklagte vor Gericht ausgesagt habe – gewesen sei. Dieser Systemfehler könne aber nicht dem Kläger als Verschulden angelastet werden. Das Erstgericht hätte sich daher mit den vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen befassen, eine diesbezügliche Sachverhaltsgrundlage schaffen und der Klage stattgeben müssen. Die Nichtauseinandersetzung mit dieser Problematik (gemeint der Schadenshöhe) begründe eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Dazu ist auszuführen:
2. 1 Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RS0080637). Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich nachfragte, gilt im Zweifel als erheblich (RS0080628 [T1]). An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt werden hohe Anforderungen gestellt (vgl RS0080641). Die Beweislast für das mangelnde Verschulden (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt [RS0080572]) an der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer (RS0080809).
2.2. Der mit seiner Klage gegen die Versicherung gescheiterte Kläger fordert vom beklagten Versicherungsmakler im Wege des Schadenersatzes die ihm entgangene Versicherungsleistung. Er wirft dem Beklagten eine Pflichtverletzung in zweierlei Hinsicht vor: zum einen im Hinblick darauf, dass, die Ausübung des Motocross-Sports vom Versicherungsschutz generell nicht umfasst gewesen sei, was der Beklagte zu vertreten habe, weil ihm dies bei Durchsicht der Polizze hätte auffallen und er seinen Kunden darauf hinweisen hätte müssen, zum anderen, weil er ihn (auch) nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Motocrossfahren auf Rennstrecken von der Ausschlussklausel des Art 18 der AUVB erfasst werde.
2.3. Dass der vorliegende Versicherungsvertrag vom Beklagten als selbständiger Versicherungsmakler vermittelt wurde, war im Verfahren nicht strittig. Ein Versicherungsmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB, der sein Fachwissen dem Versicherungskunden zur Verfügung zu stellen, einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte zu erteilen hat. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist zählt es zu seinen Hauptaufgaben, den Klienten einen bestmöglichen, ihren jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893). Nur dann, wenn ein Versicherungskunde umfassend informiert wurde, kann er in Bezug auf die ihm vorgeschlagenen Optionen eine wohlüberlegte Entscheidung treffen (vgl Fromherz, Kommentar zum MaklerG § 28 Rz 4 ff; siehe auch Bydlinski, MaklerG § 28 Anm 2). Die besonderen Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten eines Maklers ergeben sich nicht nur aus dem Maklergesetz selbst, sondern auch allgemein aus dem zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Treueverhältnis (vgl RS0061254 [T2]). Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler aber nicht (RS0112587). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (RS0118893; 7 Ob 187/22h).
2.4. Die Interessenswahrungspflicht des Versicherungsmaklers gegenüber seiner Versicherungskunden wird in § 28 MaklerG geregelt. Sie umfasst (ua) die Aufklärung und Beratung des Kunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere die Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts (Pkt 1.), die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes (Pkt 4.) und auch die Überprüfung der Polizze (Pkt 5.). Der Inhalt der vom Makler bei Vertragsschluss zu erteilenden Informationen hängt von der Schwierigkeit der Einschätzung des zu versichernden Risikos ab (Gartner/Karandi, MaklerG3 § 28 Rz 5 mwN). Den Versicherungsmakler trifft jedenfalls die Verpflichtung, dem Kunden die erforderlichen Aufklärungen über die Einhaltung bestimmter Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu geben und ihn dabei zu unterstützen, etwa auch in Bezug auf die Anzeige- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit allfälligen Gefahrenerhöhungen oder dem Eintritt des Versicherungsfalls (Gartner/Karandi, MaklerG3 § 28 Rz 15 unter Hinweis auf Ostermayer/Schuster, Maklerrecht § 28 Anm 6). Im Hinblick auf § 31 Abs 2 KSchG ist die Prüfpflicht zugunsten von Verbrauchern zwingend (Gartner/Karandi, MaklerG3 § 28 Rz 14).
2.5. Im vorliegenden Fall trat der Vater des Klägers mit dem Anliegen an den Beklagten heran, die von seinem Sohn beabsichtigte Sportausübung des Motocrossfahrens zu versichern. Der Beklagte hätte daher spätestens nach Einlangen der Versicherungspolizze eine dahingehende Nachprüfung vornehmen müssen, ob dieses Risiko vom Versicherungsschutz umfasst ist. Bei Durchsicht der Unterlagen hätte er auch erkennen müssen, dass die Fragestellung nach der Ausübung des Motocross-Sports, mit „nein“ angekreuzt worden war, was ihn wiederum zur Rücksprache mit dem Kunden verpflichtet hätte, zumal es ja das zentrale Anliegen des Kunden war, dieses Risiko versichern. Dass er dies unterließ, stellt jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Maklervertrag dar.
2.6. Dem Kläger ist daher grundsätzlich – als Zwischenergebnis – darin beizutreten, dass der Beklagte beim Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags seine Interessen als Versicherungskunde nicht ausreichend wahrte. Als Geschädigter ist er aber auch dafür beweispflichtig, dass sein Schaden bei Erfüllung der den Beklagten treffenden Pflichten letztlich nicht eingetreten wäre (RS0022900 [T5, T11]; vgl auch RS0022700). Eine (hier pflichtwidrige) Unterlassung ist für den Schadenserfolg nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte (RS0022913). Zwar sind die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs bei einer Schädigung durch Unterlassung geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun; es muss aber jedenfalls unter Beweis gestellt werden, dass der Schaden (hier Nichterhalt der Versicherungsleistung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (RS0022700 [T5 und T7], RS0022900 [insb T8]).
2.7. Bezogen auf den ersten Vorwurf (der Nichtkontrolle der Polizze) bedeutet dies, dass der Kläger dafür beweispflichtig war, dass er die klagsgegenständlichen Zahlungen bei Bejahung der Frage nach der Ausübung des Motocross-Sports im Antragsformular mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Versicherung erhalten hätte. Dem hielt der Beklagte entgegen, dass der vorliegende Unfall jedenfalls und unabhängig vom (vor-)ausgefüllten „nein“ [bei der Frage nach der Sportausübung des Motocrossfahrens] vom Versicherungsschutz ausgenommen gewesen sei, weil er unter den Risikoausschluss des Art 18.2 der hier anzuwendenden AUVB 2016 falle.
Art 18 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AUVB 2016 lautet wie folgt (Hervorhebung durch das Berufungsgericht):
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle, 1. (…) 2. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (…) und den dazugehörigen Trainingsfahrten (…)“.
Der Inhalt der im Beiakt E* (HG Wien) als Beilage ./2 vorgelegten Versicherungsbedingungen war im Verfahren nicht strittig. Der Akt des Vorverfahrens wurde in erster Instanz auch dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Inhalt unstrittiger Urkunden aus Beiakten vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend berücksichtigt werden (RS0121557 [T5, T9]; vgl auch RS0040083 [T1]).
Dass das Motocrossgelände des J*-K* D* nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, bildete in erster Instanz ebenfalls keinen Streitpunkt. Die im Vorverfahren vom Kläger vorgelegte Platzordnung des L* J*-M* D*, auf welche im vorliegenden Verfahren Bezug genommen und welche auch als Beweismittel angeboten wurde (ON 11, ON 18 S 2), beinhaltet unter anderem Folgendes (Hervorhebung durch das Gericht):
1. Jegliches Betreten und Befahren des vom N* J*-M* D* zu Verfügung gestellte Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden haftet weder der Geländebesitzer, Verein noch der Vereinsvorstand. Die Fahrer nehmen zur Kenntnis dass die Trainingsstrecke nicht nach den Standards des Moto-Cross-Sports überprüft und gewartet wird. Es sind auch keine Streckenposten vor Ort.
2. Beim Zu- und Abfahren zum/vom Motocross-Gelände ist jede unnötige Lärmentwicklung (z.B. Musik- oder Motorenlärm) zu unterlassen. Die Zu- und Abfahrt zum/vom Motocrossgelände hat im Schritttempo zu erfolgen.
3. Während der Trainingsfahrten dürfen sich keine Personen auf/innerhalb der Strecke aufhalten.
4. Außerhalb der Rennstrecke (Fahrerlager) darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gefahren werden. Probefahrten oder dergleichen sind im Fahrerlager nicht erlaubt. Auf angrenzenden Wiesen und Parkflächen besteht absolutes Fahrverbot.
5. Es darf nur zu den vom Club bestimmten Trainingszeiten gefahren werden. Die Strecke muss zuvor zum Befahren freigegeben sein. Die Freigabe der Trainingsstrecke ist lediglich eine Empfehlung und ist keinerlei rechtlich bindende Erklärung, dass die Trainingsstrecke gefahrlos befahren werden kann. Auch bei freigegebener Trainingsstrecke bleibt die Eigenverantwortung dem Fahrer erhalten.
7. Vor dem Befahren der Trainingsstrecke hat jeder Fahrer die Strecke persönlich zu besichtigen. …
11. Die Strecke darf nur in der festgelegten Fahrtrichtung, nämlich im Uhrzeigersinn, und auf dem markierten und so festgelegten Streckenverlauf befahren werden. Fahrstil und Tempo sind dem eigenen Fahrkönnen, dem Zustand der Trainingsstrecke und der Anzahl der Fahrer und deren Fahrkönnen anzupassen.
Da die Strecke, auf der sich der klagsgegenständliche Unfall ereignete, von der Streckenbetreiberin selbst als „Rennstrecke“ bezeichnet wird, kann nun aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Schadensdeckung für den Fall, dass die Frage nach dem Motocross-Sport nicht verneint worden wäre, ausgegangen werden. Vielmehr begründete das Handelsgericht Wien die Klagsabweisung im gegen die Versicherung geführten Vorverfahren gerade auch mit diesem Risikoausschluss. Im Urteil vom 22.10.2021, E*-26, wird diesbezüglich wörtlich ausgeführt:
„Eine Rennstrecke kann als Anlage definiert werden, auf welcher Rennsport, im konkreten Fall Motorsport, durchgeführt werden kann. Die Durchführung von Wettbewerben ist hingegen nicht erforderlich. Dies deckt sich auch mit der Systematik der Bestimmung, welche – wie bereits dargelegt – die Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben gesondert ausschließt. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen für diese Auslegung. Schließlich wird jemand nur dann sein Kraftfahrzeug (gegen Entgelt) auf einer für den allgemeinen Verkehr gesperrten Rennstrecke bewegen, wenn er an die Grenze der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und/oder seines Fahrkönnens gehen und in einer Weise fahren will, wie es im öffentlichen Verkehr weder möglich noch erlaubt ist. Ein derartiges Fahrverhalten ist – schon wegen des in der Regel erhöhten Fahrtempos, vor allem auch in Kurven sowie der Absolvierung von Sprüngen und Hindernissen – typischerweise mit einer erheblichen Erhöhung des Unfallrisikos verbunden, das durch das Vorhandensein von besonderen Sicherheitsvorkehrungen und das Fehlen von Gegenverkehr nur teilweise kompensiert wird. Es ist daher sachgerecht, wenn ein Unfallversicherer das Fahren auf Rennstrecken wegen seiner potenziell größeren Risikogeneigtheit generell vom Versicherungsschutz ausnimmt. Die Motocross-Strecke in D* ist daher eine „Rennstrecke“ iSd Ausschlussgrundes des Art 18.2 der AUVB 2016. Zu diesem Ergebnis kommt auch der verständige Versicherungsnehmer.“
2.8. Damit ist aber dem Beklagten der Beweis, dass ihm der klagsgegenständliche, im Entgang der Versicherungsleistung liegende, Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten betreffend den Vorwurf der Nichtüberprüfung der Polizze nicht entstanden wäre, nicht gelungen.
2.9. Soweit der Kläger dem Beklagten weiters vorwirft, dass er – als Versicherungsmakler – ihn als seinen Kunden darauf hätte hinweisen müssen, dass nicht bloß das Motocrossfahren im Rahmen von Wettkämpfen und Wettkampftrainings, sondern generell das Fahren auf Rennstrecken nicht versichert sei und ihm die unterlassene Aufklärung über diesen Umstand zum Vorwurf macht, ist ihm zu erwidern, dass ihm auch in diesem Zusammenhang die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der klagsgegenständliche Schaden bei Hinzudenken des pflichtgemäßen Verhaltens nicht eingetreten wäre. Dazu brachte er in erster Instanz lediglich vor, es habe schon damals eine Versicherung bei der F* „bestanden“, die den Spezialschutz Motorsport umfasse und welche auch das Fahren auf Rennstrecken gedeckt hätte (ON 18 S 3). Selbst wenn man dieses Vorbringen so deuten wollte, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Versicherungsvertrag mit der F* abgeschlossen hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass er die mit der vorliegenden Klage begehrte Ersatzleistung bei Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der F* von dieser (Versicherung) erhalten hätte. Die im letzten Absatz auf Seite 5 des Ersturteils getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob es zum Zeitpunkt des Abschlusses der klagsgegenständlichen Versicherung durch den Kläger bereits eine Versicherung bei der F* gab, die Deckung für Unfälle bei der Ausübung des Motocross-Sportes gewährt hätte, blieb im Übrigen unbekämpft. Damit ist dem Kläger aber der Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs auch in diesem Zusammenhang nicht gelungen, weshalb der mit Beweisrüge bekämpften Feststellung im Ergebnis keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.
3. Insgesamt konnte der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb auf die sekundäre Verfahrensrüge des Beklagte nicht eingegangen werden muss.
Verfahrensrechtliches
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten die tarifgemäß mit EUR 3.838,62 (darin EUR 639,77 USt) verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im vorliegenden Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren.