OLG Wien 1R28/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00028.25G.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* d.o.o., *, Slowenien, vertreten durch Dr. Marko Prusnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geb. am **, selbstständig, **, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 59.524,21 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23.12.2024, **-48, und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 889,92) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung
Spruch
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Mag. Goliasch zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.749,52 (darin EUR 624,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Von folgendem – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung relevanten – Sachverhalt ist auszugehen [die bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] und [F2] bezeichnet]:
Die C* d.o.o. (C*) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowenischem Recht und hat ihren Sitz in D*, Slowenien. Der Beklagte vertrat die C* ab 15.6.2022 als alleine vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Die E* Holding GmbH (E*) hält als Mehrheitsgesellschafterin 60 % der Anteile an der C*. Die E* ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in *. F war deren alleine vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Die C* hatte eine Fabrik mit mehreren Büros in D*. Der Beklagte war in etwa jede zweite Woche für ein oder zwei Tage vor Ort. Abgesehen davon nahm er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C* von seinem Wohnort in G* aus wahr. Der Beklagte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er seit 2022 verheiratet ist, in einem Haus auf der *. Das Haus hat der Beklagte vor etwa elf bis zwölf Jahren erworben. Der Beklagte hat ein Unternehmen mit Sitz in G, das Unternehmensberatung anbietet und für das er auch selbst arbeitet.
Die Klägerin ist ein international tätiges Transportunternehmen mit Sitz in H*, Slowenien, und mehreren Zweigniederlassungen in verschiedenen Ländern. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowenischem Recht. I* war vertretungsbefugter Direktor der Klägerin. J* war und ist vertretungsbefugter Generaldirektor der Klägerin.
Die Klägerin führte für die C* von Mitte Oktober 2022 bis Juni 2023 auftragsgemäß mehre Transporte durch und legte darüber Rechnung. Die daraus resultierenden Forderungen der Klägerin haften jedenfalls teilweise unberichtigt aus. Als daraufhin die Klägerin begann, Waren der C* zurückzuhalten, nahm der Beklagte – um die Freigabe der Waren zu erwirken - im Frühjahr 2023 Kontakt zu I* in Slowenien auf, der den Beklagten an den Eigentümer der Klägerin, J*, verwies. Es kann nicht festgestellt werden, was der Kläger und I* darüber hinaus besprachen.
Mit E-Mail vom 8.5.2023 erkundigte sich der Beklagte bei J* über eine Möglichkeit die Angelegenheit zu klären und erhielt die Antwort, dass es am besten wäre, wenn die offenen Posten bezahlt würden, um die Ware sofort freigeben zu können. Daraufhin fuhr der Beklagte nach K* zu einer Transport- und Logistikmesse, um mit J* persönlich zu sprechen. Dort kam es zu einer kurzen Besprechung zwischen beiden, wobei J* meinte, dass die Klägerin auf den offenen Betrag nicht verzichten könne. Er forderte für die Freigabe der Waren eine Haftungserklärung sowie eine sofortige Zahlung von EUR 21.000 oder EUR 25.000 bei wöchentlichen Ratenzahlungen von EUR 4.000. J* meinte, dass diese Verpflichtungen schriftlich festgehalten werden müssten. Es kann nicht festgestellt werden, was J* und der Beklagte darüber hinaus besprachen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass J* ausdrücklich eine persönliche Haftung oder die Haftung einer natürlichen Person oder die (persönliche) Haftung des Beklagten forderte.
Die C* hatte ein großes Interesse daran, die von der Klägerin zurückbehaltenen Waren frei zu bekommen, weil diese dringend zugestellt werden mussten. Der Beklagte rief nach dem Gespräch mit J* L* [Anm.: operativer Mitarbeiter der C* und der E*] an und informierte ihn über den Inhalt des Gesprächs. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beklagte und L* im Detail besprachen.
In weiterer Folge setzte die E* ein mit 10.5.2023 datiertes Schreiben auf und übermittelte es per E-Mail an den Beklagten. Am 10.5.2023 erfolgte von einem auf die C* lautenden Bankkonto eine Überweisung von EUR 4.000 an die Klägerin. Das Schreiben vom 10.5.2023 lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr I*,
hiermit bestätigen wir Ihnen gegenüber die gestrige Zahlung in der Höhe von EUR 25.000,00 in Tranchen von EUR 21.000,00 und EUR 4.000,00 als ersten Teil der Schuldbegleichung in Bezug auf den gesamten ausstehenden Rechnungsbetrag von EUR 81.631,47.
Ferner bestätigen wir Ihnen gegenüber eine wöchentliche Zahlung in der Höhe von EUR 4.000,00, beginnend mit Mittwoch, dem 17. Mai.
Wir bürgen Ihnen gegenüber persönlich für die weiteren Zahlungen und bestätigen dies mit unserer Unterschrift und werden die Haftung dafür übernehmen. Zudem werden wir Sie weiterhin auf den vorhandenen und bekannten Routen, vorrangig von Portugal aus und nach Deutschland, auf der Basis einer Vorauszahlung der Transportkosten beauftragen.
Wir ersuchen Sie, die Waren heute freizugeben und für eine sofortige Zustellung an unseren Kunden M* zu sorgen, so dass die Lieferung morgen, den 11. Mai, in der Früh ankommt.
Bitte bestätigen Sie Ihre Zustimmung zu dieser Vorgangsweise und dass Sie in der Lage sind, den Transport für heute zu bewerkstelligen, so wie wir das persönlich am 9. Mai vereinbart haben.
Mit freundlichen Grüßen“
Unter diesem Text fand sich in dem in englischer Sprache verfassten Original folgender „Unterschriftenblock“:
[Bild entfernt]
Der Beklagte unterzeichnete das Schreiben vom 10.5.2023 nicht eigenhändig. Seine Unterschrift war vielmehr bereits vor der Übermittlung an ihn mittels eines Vordrucks – einer in der Vergangenheit eingescannten Unterschrift von ihm – durch die E* im rechten unteren Bereich bei den Textzeilen „C* d.o.o.“ und „B*“ hinzu gefügt worden. [F1] Im linken unteren Bereich bei den Textzeilen „E* GmbH“ und „F*“ befand sich eine Unterschrift von F*.
Mit E-Mail vom 10.5.2023 ersuchte J* den Beklagten um Übermittlung der unterschriebenen Erklärung. Der Beklagte antwortete J* mit E-Mail vom 10.5.2023 und übermittelte ihm das Schreiben vom 10.5.2023 sowie Scans der Reisepässe von ihm und F*. Weiters schloss er dem E-Mail Handelsregisterauszüge der E* und der C* sowie eine Überweisungsbestätigung betreffend den Betrag von EUR 4.000 an. Das E-Mail vom 10.5.2023 lautet auszugsweise wie folgt:
„Die 21000,00 EUR müssten bereits am Konto sein bei Euch. Die 4000 EUR sind zu spät durchgeführt worden gestern seitens Bank und habe extra von der Bank Bestätigung mir schicken lassen, dass es durch ist als klaren offiziellen Nachweis
Anbei ist der Eigentümer/Geschäftsführer unterschriebene Brief, 2 Pässe der Eigentümer, der Handelsregisterauszug und die Bestätigung der N* der 4000 EUR dass die überwiesen wurden.“
Es kann nicht festgestellt werden, dass erkennbar war, dass es sich bei der auf dem Schreiben vom 10.5.2023 enthaltenen Unterschrift des Beklagten um keine Originalunterschrift handelt. Der Beklagte wies J* nicht auf diesen Umstand hin.
Der Beklagte ging davon aus, dass seine Unterschrift auf dem Schreiben vom 10.5.2023 angebracht war, um eine Zeichnung in seiner Funktion als Geschäftsführer der C* namens dieser zu bewirken. Er ging nicht davon aus, dass er mit dem Schreiben vom 10.5.2023 selbst eine Haftung für die Schulden der C* übernimmt. [F2] Der Beklagte nahm an, dass die Zahlungsverpflichtung durch die C* eingehalten werden wird und nach Freigabe, Auslieferung und Bezahlung der ausgelieferten Ware durch den Kunden ausreichende Mittel zur Zahlung laut der Vereinbarung verfügbar sind. J* nahm an, dass sich der Beklagte mit dem Schreiben vom 10.3.2023 persönlich zur Zahlung der darin angeführten Schulden der C* verpflichtet hatte. Er wusste nicht, wer die E* ist. Er hinterfragte dies nicht, weil er annahm, dass die C* sich an den vereinbarten Zahlungsplan halten und er daher tatsächlich keine Haftungserklärung brauchen wird. Es kann nicht festgestellt werden, welche weiteren Vorstellungen die Parteien in Bezug auf das Schreiben vom 10.5.2023 hatten.
Am 12.5.2023 gab die Klägerin die zunächst zurückbehaltenen Waren frei. Danach führte die Klägerin keine Transporte mehr für die C* durch. Die weiteren Raten gemäß dem Schreiben vom 10.5.2023 wurden nicht bezahlt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten EUR 59.524,21 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagsbehändigung und brachte dazu im Wesentlichen vor, die C* schulde der Klägerin diesen Betrag für durchgeführte Transporte. Der Beklagte hafte als Bürge und Zahler aufgrund der Bürgschaftserklärung vom 10.5.2023, durch die er eine persönliche Haftung übernommen habe, für die Forderung der Klägerin. Es sei slowenisches Recht anwendbar.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, eine allfällige Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten unterliege als spezifische Leistung dem österreichischen Recht. Der Beklagte habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in Österreich gehabt.
Der Beklagte sei zwar Geschäftsführer der C*, habe für allfällige Verbindlichkeiten dieser jedoch keine Bürgschaftsverpflichtung übernommen. Die Erklärung vom 10.5.2023 habe der Beklagte als Geschäftsführer der C* abgegeben und sollte einen Zahlungsplan und eine Zahlungsverpflichtung der C* in schriftlicher Form sein. Der Beklagte habe den Text der Bürgschaftserklärung nicht verfasst. Die einzige Bürgschafts- bzw Schuldbeitrittserklärung sei von der E*, vertreten durch F*, unterschrieben worden. Eine allfällige Bürgschaft des Beklagten wäre mangels persönlichen Interesses an der C* gemäß der Interzedentenhaftungsbefreiung nach § 25c KSchG unwirksam. Bei der Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung handle es sich außerdem um keine Originalunterschrift des Beklagten. Vielmehr sei die Unterschrift des Beklagten lediglich per Scan eingesetzt worden. Der Beklagte habe dies auch nicht selbst gemacht. Eine allenfalls wirksame Bürgschaftserklärung wäre zudem nur eine Ausfallbürgschaft. Die Klägerin müsse die von der C* gelagerte und zurückbehaltene Ware daher vor Inanspruchnahme des Beklagten verwerten. Die Klägerin habe zudem seit 10.5.2023 Pfandrechte fahren gelassen. Dies begründe ein grobes Verschulden in eigener Sache. Der Beklagte hätte diese als Bürge nicht fahren lassen müssen. Die Klägerin könne ihn daher auch aus diesem Grund nicht in Anspruch nehmen. Die Bürgschaftserklärung erstrecke sich jedenfalls nicht auf Zinsen. Nach österreichischem Recht schulde der Beklagte lediglich 4 % Zinsen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C* bewirke nicht die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Bürgen. Da vor Klagszustellung keine Zahlungsaufforderung erfolgt sei, stünden Zinsen lediglich ab Klagsbehändigung zu.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, es sei aufgrund des Aufenthaltsortes des Beklagten im Jahr 2023 österreichischen Recht anwendbar. Da eine Bürgschaftserklärung als zwingendes Formerfordernis eigenhändig unterfertigt sein müsse – was hier wegen des Unterschriftenscans nicht gegeben sei – scheitere der Anspruch der Klägerin schon daran. Darüber hinaus sei aber das Schreiben vom 10.5.2023 nach §§ 914 ff ABGB gar nicht als Bürgschaftserklärung zu werten; auch aus diesem Grund bestehe der Anspruch der Klägerin nicht.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht ua begründend aus, beim Schriftsatz vom 11.7.2024 (ON 35) handle es sich zwar um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz, darin finde sich aber (umfangreiches) nicht aufgetragenes Vorbringen und mehrere Anträge. Obwohl der Schriftsatz verlesen worden sei und somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient habe, sei er nur nach TP2 zu honorieren, weil er nicht den aufgetragenen Inhalt enthalten habe. Im Hinblick auf den davor eingebrachten Schriftsatz der Klägerin vom 25.6.2024 (ON 25) hätte die bloße Mitteilung ausgereicht, der Unterbrechungsantrag werde zurückgezogen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Klägerin schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Schriftsatzes vom 11.72.204 nach TP3A zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Klägerin äußerte sich zum Kostenrekurs des Beklagten nicht.
I. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Berufungsausführungen sowohl zur Verfahrensrüge als auch zur Beweisrüge in weiten Teilen gegen das Neuerungsverbot verstoßen, weil die Klägerin weder zu den in der Berufung genannten Umständen, unter denen das Gespräch zwischen J* und dem Beklagten stattfand, noch zur Frage, wie die „Unterschrift“ des Beklagten auf das Schreiben vom 10.5.2023 gelangte, Vorbringen in erster Instanz erstattet hat. Diesbezüglich ist die Berufung nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
I.1 Verfahrensrüge
I.1.1 Einen Begründungsmangel erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht seine Feststellungen zur Frage, ob das Schreiben vom 10.5.2023 eine eigenhändige Unterschrift trägt, in seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet habe. Darüber hinaus habe es das Erstgericht unterlassen, zu dieser Frage ein graphologisches Gutachten einzuholen. All das stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
I.1.2 Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeuten sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004), als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (Delle-Karth, ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen eingeht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S 118f; vgl auch RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19). Es muss erkennbar sein, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gekommen ist, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (vgl RS0040165 [T1]).
I.1.3 Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) geprägt. Das bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
I.1.4 Im Sinne dieser Grundsätze ist hier eine mangelhafte Begründung des Ersturteils nicht zu erblicken. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung (S 8 bis 10 der Urteilsausfertigung) mit den relevanten Beweisergebnissen, nämlich insbesondere mit den (teilweise gegenläufigen) Aussagen des Beklagten und des Generaldirektors der Klägerin, auseinander und begründete die getroffene Feststellung nachvollziehbar. Dabei ging das Erstgericht auf den persönlichen Eindruck der Einvernommenen ein, die diese vor Gericht hinterließen, und setzte sich auch eingehend mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden auseinander. Auch die getroffenen Negativfeststellungen begründete das Erstgericht nachvollziehbar, verwies es doch beispielhaft darauf, dass die teilweise gegenläufigen Angaben zum Inhalt des Gesprächs in K* es gerade nicht erlauben, eine Positivfeststellung zur Frage, ob auch über eine persönliche Haftungserklärung des Beklagten gesprochen wurde, zu treffen. Dem begegnen keine Bedenken.
Wie eingangs erwähnt, hat die Beklagte Vorbringen zur Frage, welchen Inhalt das Gespräch zwischen J* und dem Beklagten hatte, und zur Frage, wie die „Unterschrift“ des Beklagten auf das Schreiben vom 10.5.2023 gelangte, in erster Instanz nicht erstattet; ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen verstoßen somit gegen das Neuerungsverbot und sind insoweit unbeachtlich.
I.1.5 Es begründet schon dann keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn ein nicht prozessordnungsgemäß beantragter Beweis nicht aufgenommen wird (OLG Wien 30 R 3/16f, 1 R 102/24p). Hier hat die Klägerin jedoch nicht einmal einen Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gestellt. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
Darüber hinaus hängt die Frage, ob das Gericht einen Sachverständigen bestellen will, von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Der Sachverständigenbeweis wird immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sind (RS0040563).
Im konkreten Fall hat sich das Gericht eingehend mit den Beweisergebnissen zur Frage, ob die Unterschrift auf dem Schreiben eigenhändig gesetzt wurde oder auf das Schreiben mittels Scan aufgebracht wurde, auseinander gesetzt. Daher konnte das Erstgericht entsprechende Feststellungen zu diesem Thema treffen. In erster Instanz hat die Klägerin – wie oben erwähnt – auch kein Vorbringen zu dieser Frage erstattet. Ein Verfahrensmangel liegt somit auch aus diesem Grund nicht vor.
I.2 Beweisrüge
Vorangestellt werden kann, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für zutreffend hält, hingegen die dagegen gerichteten Berufungsausführungen nicht für stichhaltig, weshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 500a ZPO; RS0122301).
I.2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen vor allem eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
I.2.2 Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
I.2.3 Anstelle der Feststellung [F 1] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung (Punkt 3.10. der Berufung):
„Der Beklagte hat das Schreiben vom 10.05.2023 eigenhändig unterzeichnet und die eingescannte Kopie persönlich an Herrn J* elektronisch übermittelt.“
Die Klägerin argumentiert, der Beklagte habe in seiner Aussage immer wieder von „seiner“ Unterschrift gesprochen und dennoch bestritten, die Unterschrift eigenhändig auf dem Schreiben vom 10.5.2023 aufgebracht zu haben. Außerdem sei die „Rolle der E*“ unklar bzw die „hollywood-reife Inszenierung der Figur ‚L*‘" verdächtig. All das habe das Erstgericht zu wenig berücksichtigt.
Dem ist zu entgegnen, dass schon grundsätzlich nicht erhellt, welchen Einfluss die „unklare Rolle der E*“ und eine bestimmte Art der Schilderung der Rolle des L* auf die Frage, wie der Unterschriftenzug des Beklagten auf Schreiben vom 10.5.2023 gelangte, haben sollte. Darüber hinaus blieb die „Rolle der E*“ im Verfahren auch nicht unklar, sondern stellte das Erstgericht – unbekämpft – fest, dass diese Mehrheitsgesellschafterin der C* war und somit auch nachvollziehbar ist, warum sie eine Haftungserklärung (im eigenen Namen) abgab. Auch zur Rolle von L* traf das Erstgericht unbekämpft gebliebene Feststellungen, die aber vom Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, wie der Unterschriftenzug des Beklagten auf das Schreiben gelangte, ohnehin keine Berücksichtigung fand. Dass der Beklagte in seiner Einvernahme auch von „seiner“ Unterschrift sprach, stellt keinen Widerspruch dar, ist doch der Unterschriftzug auf dem Schreiben tatsächlich ein Scan „seiner“ Unterschrift, aber eben keine eigenhändig aufgebrachte. Die Ausführungen in der Berufung überzeugen daher nicht. Im Übrigen ist die Klägerin hier auf die Ausführungen zu ← I.1.1 bis I.1.4 zu verweisen.
Den zu diesem Punkt vom Erstgericht getroffenen Feststellungen begegnen keine Bedenken.
I.2.4 Anstelle der Feststellung [F 2] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung (Punkt 4.6. der Berufung):
„Dem Beklagten war bewusst, dass das Schreiben vom 10.5.2023 eine persönliche Verpflichtungserklärung enthielt, die über seine Rolle als Geschäftsführer der C* d.o.o. hinausging.“
Die Klägerin argumentiert hier, das Erstgericht habe es unterlassen sich hinreichend mit dem Wortlaut des Schreibens vom 10.5.2023 („We personally guarantee…“) und der „Übersendung“ des E-Mails auseinander zu setzen. Der klare Wortlaut des Schreibens konterkariere die „unglaubwürdige“ Aussage des Beklagten und die Übersendung von Kopien der Reisepässe spreche eindeutig für die Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung.
Zunächst ist auch hier auf die Ausführungen zu ← I.1.1 bis I.1.4 zu verweisen. Das Erstgericht hat gerade nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen einzugehen. Es ist auch nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen.
Darüber hinaus lässt die Klägerin den Umstand außer Acht, dass im Schreiben über beiden Unterschriftszügen gerade jene Unternehmen genannt sind, für die F* auf der einen Seite und der Beklagte auf der anderen Seite vertretungsbefugt waren. Hätten F* und der Beklagte tatsächlich jeweils eine persönliche Haftungserklärung abgeben wollen, hätten sie die Unternehmensnamen gerade nicht angeführt. Im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass Erklärungen, die ein Vertretungsbefugter im Namen der vertretenen Gesellschaft abgibt, dadurch „kennzeichnet“, dass er bei der in der Unterschriftenzeile angeführten Firma seine Unterschrift setzt. Da auch Unternehmen als juristische Personen „persönlich“ haften können, ist der Formulierung „We personally guarantee…“ nicht zwingend die Bedeutung zuzumessen, dass eine solche Erklärung nur von einer natürlichen Person abgegeben werden kann bzw hier werden konnte.
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts begegnen somit keinen Bedenken, während die Ausführungen der Klägerin – soweit sie nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen – nicht überzeugen.
I.2.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
I.3. Rechtsrüge:
I.3.1 Unter diesem Berufungsgrund verweist die Klägerin darauf, das Erstgericht hätte slowenisches oder deutsches Recht anzuwenden gehabt und hätte – unabhängig davon – sowohl die Frage des Schriftformerfordernisses als auch der Vertragsauslegung rechtsunrichtig gelöst.
I.3.2 Zufolge Art 4 Abs 2 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für alle anknüpfungsrelevanten Umstände ist jener des Vertragsschlusses (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 4 Rom I-VO Rz 53). Den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten am 10.5.2023 als maßgeblichen Zeitpunkt wie vom Erstgericht angenommen zieht das Rechtsmittel nicht in Zweifel.
Nach Abs 3 der genannten Bestimmung ist das Recht eines anderen Staats anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, unter die insbesondere die akzessorische Anknüpfung von dienenden Rechtsgeschäften, wie etwa die Ausführung von Rahmenverträgen, Vergleiche über vertragliche Verpflichtungen oder Sicherungsabreden zwischen den Parteien des Hauptvertrags fallen (Musger in KBB6 Art 4 Rom I-VO Rz 12).
I.3.3 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin in erster Instanz zu Umständen, aus denen sich ergäbe, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweise, kein Vorbringen erstattet hat. Soweit die Berufungsausführungen zu dort 5.1 bis 5.8. inhaltlich überhaupt nachvollzogen werden können, verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot und sind unbeachtlich. Soweit die Klägerin in 5.8. ihrer Berufung ausführt, bei Anwendung slowenischen oder deutschen Rechts wäre der Klage stattzugeben gewesen, lässt sie eine Begründung für diese Behauptung überhaupt vermissen.
Das Erstgericht hat daher rechtsrichtig als anwendbares Recht gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das österreichische Recht festgestellt und als Erfüllungsort den Wohnsitz des Beklagten angenommen.
I.3.4. Schriftformerfordernis
I.3.4.1 Die gesetzliche Gleichstellung von Schuldbeitritt, Garantie und Bürgschaft zwingt zur analogen Anwendung des Schriftformerfordernisses auf alle Fälle der Interzession iSv § 25c KSchG, und zwar ohne Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte (RS0126112).
Das Schriftformerfordernis gilt für alle Fälle einer Interzession [iSd § 25c KSchG], nicht aber, wenn der Beitretende „echter Mitschuldner“ werden soll (Apathy, Glosse zu 4 Ob 205/09i = ÖBA 2010/1650; Faber, JBl 2010, 515). Entscheidend ist, ob der Beitretende letztlich einen Teil der Verbindlichkeit auch im Innenverhältnis zur Hauptschuldnerin tragen soll. Ein bloß eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss genügt nicht, weil eine Haftung für eine fremde Schuld idR ohnehin nur übernommen wird, wenn der Eintretende ein wirtschaftliches oder anderes Interesse an der Hauptschuld hat.
Das Schriftformerfordernis entfällt, wenn der Beitretende nicht die Haftung für eine „materiell fremde Schuld“ übernimmt und dies für den Gläubiger erkennbar ist. Muss der Gläubiger aufgrund der Umstände des Geschäftsabschlusses annehmen, dass der hinzutretende Schuldner im Fall seiner Inanspruchnahme beim Hauptschuldner Regress nehmen kann, liegt eine schriftformbedürftige Interzession vor (RS0119014). Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Kann er nicht damit rechnen, von der Hauptschuldnerin Regresszahlungen zu erhalten, übernimmt er in Wahrheit keine materiell fremde Schuld. In diesem Fall entfällt diese Grundsätze zugrunde gelegt das Schriftformerfordernis des Schuldbeitrittes bzw des Garantieversprechens des Beklagten.
I.3.4.2 Das Schriftlichkeitsgebot des § 1346 Abs 2 ABGB verlangt die eigenhändige Unterschrift der Partei (§ 886 ABGB; RS0017219; RS0017275; P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, KBB7 § 1346 Rz 7). Eine in Form einer einfachen E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG) abgegebene Erklärung erfüllt das Schriftlichkeitsgebot nicht (5 Ob 133/10k [2.2f]). Eine vom Bürgen eigenhändig unterfertigte Verpflichtungserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Formvorschrift hingegen (Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1346 Rz 26 mwN; RS0128981; RS0017219 [T3]). Dementsprechend liegt nach der Lehre (bei Annahme durch den Gläubiger) eine formwirksame Bürgschaft auch dann vor, wenn die unterschriebene Verpflichtungserklärung fotografiert oder gescannt und dem Gläubiger elektronisch übermittelt wird (Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1346 Rz 26 mwN).
Hier wurde jedoch – wie festgestellt – das Schreiben vom 10.5.2023 vom Beklagten nicht eigenhändig unterfertigt und dann gescannt, sondern der Unterschriftszug des Beklagten selbst auf das Schreiben gescannt. Das E-Mail vom 10.5.2023, mit dem das Schreiben an die Klägerin übermittelt wurde, weist auch keine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG auf. Eine Eigenhändigkeit im oben ausgeführten Sinne liegt somit nicht vor. Zu Recht hat das Erstgericht das Schreiben vom 10.5.2023 nicht als wirksame Bürgschaftserklärung angesehen. Dass der Beklagte durch das Schreiben ein „echter Mitschuldner“ im obigen Sinne geworden sei, behauptete die Klägerin nicht.
I.3.5 Schon aus diesem Grund kommt es auf die Auslegung des Parteiwillens hier nicht an. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen erübrigt sich daher. In aller Kürze kann der Berufungswerberin entgegnet werden, dass den entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts keine Bedenken begegnen. Es steht weder fest, dass die Streitteile je über eine persönliche Haftung des Beklagten gesprochen haben, noch dass J* eine solche überhaupt gefordert hätte. Da das Schreiben – wie oben erwähnt – über der Unterschrift des Beklagten auch die Firma der C* nennt, durfte J* (für die Klägerin) auch nicht darauf vertrauen, dass die Erklärung im Schreiben vom Beklagten im eigenen Namen erfolgt.
I.3.6 Insgesamt erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf Basis der getroffenen Feststellungen als nicht korrekturbedürftig, sodass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
I.4 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Weder eine Berufung noch eine Berufungsbeantwortung sind verfahrenseinleitende Schriftsätze iSd § 23a RATG. Bei Rechtsmittelschriften gebührt somit der ERVZuschlag für Folgeeingaben in der Höhe von EUR 2,60 (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.29).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.
II. Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt:
II.1 Das Erstgericht trug dem Beklagten am 7.6.2024 (ON 23) im Hinblick auf seinen Unterbrechungsantrag vom 21.5.2024 (ON 19) auf darzulegen, wann das Amtsgericht Maribor erstmals angerufen wurde, wer Parteien des Verfahrens sind, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren befindet und (kurz) wie der bisherige Verfahrensgang war sowie dazu entsprechende Urkunden vorzulegen. Der Unterbrechungsantrag des Beklagten bezog sich auf ein zwischen der Klägerin und der C* vor dem Amtsgericht Maribor über die (angeblich) offene Forderung auf Transportleistungen geführtes Verfahren (vgl ON 19, S. 4).
Im Schriftsatz vom 11.7.2024 (ON 35) brachte der Beklagte umfassend zur ursprünglichen Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der C* vor und stellte dazu mehrere Anträge auf Vornahme von prozessleitenden Verfügungen. Zum Auftrag des Gerichts brachte er vor, er sei nicht Partei des Verfahrens vor dem Amtsgericht Maribor, weshalb es an der Klägerin sei den diesbezüglichen Gerichtsakt in Kopie vorzulegen; darüber hinaus möge das Erstgericht im Wege der Amtshilfe den Akt vom Amtsgericht Maribor beischaffen. Zum (ursprünglich gestellten eigenen) Unterbrechungsantrag gab der Beklagte an, „derzeit die Fortsetzung des Verfahrens“ zu beantragen. Der Schriftsatz wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.9.2024 (ON 39.2) verlesen.
II.2 Ein Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, ist nach TP 2 RATG zu honorieren (RS0121828). Dies trifft aber nicht auf Schriftsätze zu, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Für einen solchen Schriftsatz besteht kein Ersatzanspruch, auch nicht ein solcher als „sonstiger Schriftsatz“ nach TP 2 RATG. (RS0121828 [T1]).
Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, und zwar seit jeher, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774). War die Aktion zwar zweckmäßig (zB eine Klagsausdehnung), aber nicht notwendig (weil sie zB in der nächsten Verhandlung vorgenommen werden hätte können), so ist sie nicht zu honorieren. War sie überhaupt nicht notwendig und/oder unzweckmäßig (sinnlos, chancenlos), so gebührt auch kein Ersatz; war sie nur in der konkreten Form unzweckmäßig (zu aufwändig), so gebührt der geringere Ersatz für jene Aktion, die bei gleicher Erfolgschance billiger gewesen wäre. Im gleichen Sinn bedeutet auch die prozessuale Zulässigkeit (das „Nichtverboten-Sein“) einer Verfahrenshandlung nicht schon, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war; sie kann zwar prozessrechtlich zulässig, aber dennoch nicht notwendig und/oder unzweckmäßig sein (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.240). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241).
II.3 Hier ist kein Grund ersichtlich, warum das im Schriftsatz erstattete Vorbringen nicht schon in der unmittelbar davor stattgefundenen Tagsatzung vom 28.5.2024 oder auch in der am 25.9.2024 stattgefundenen Tagsatzung erstattet werden hätte können. In diesem Umfang ist der Schriftsatz daher nicht notwendig gewesen; eine Honorierung nach TP 3A scheidet aus. Da somit nur die Bekanntgabe, wonach der Beklagte nicht Partei in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Maribor sei, sein damit zusammenhängender Antrag auf Aktenbeischaffung durch das Erstgericht und sein „derzeitiger Antrag“ auf Fortsetzung des Verfahrens verbleibt, hat bestenfalls eine Honorierung nach TP 2 – wie vom Erstgericht vorgenommen – zu erfolgen.
II.4 Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren; mangels Erfolgs hat der Beklagte seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.