OLG Wien 6R68/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00068.25A.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A* B*, früher C*, geboren **, **, , Masseverwalter Dr. D, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31.1.2025, E2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Begründung
Am 4.12.2024 brachte die F* GmbH beim Bezirksgericht Lilienfeld zu ** einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des A* C* (nunmehr B*; Schuldner, Antragsgegner) ein. Mit Beschluss vom 13.12.2024 (AS 125) erfolgte wegen sachlicher Unzuständigkeit die Überweisung an das Erstgericht gemäß § 44 JN, weil der Schuldner ein Unternehmen betreibe.
Im beim Erstgericht zu ** geführten Insolvenzeröffnungsverfahren fand am 30.1.2025 eine Einvernahmetagsatzung statt (AS 173), in der der Schuldner die Forderung der Antragstellerin anerkannte und das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zugestand. Er erklärte sich mit der Konkurseröffnung einverstanden.
Mit Beschluss vom 31.1.2025 (ON 2) eröffnete das Erstgericht daher den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. D* zum Masseverwalter. Die Gläubigerversammlung sowie Berichts- und allgemein Prüfungstagsatzung wurde für 1.4.2025 anberaumt (inzwischen verlegt auf 8.4.2025) und das Ende der Anmeldefrist mit 18.3.2025 bestimmt.
Am 4.2.2025 wandte sich der Schuldner mit einem EMail an den Erstrichter, in dem er die Sperre von nicht der Insolvenzmasse zugehörigen Geldern seiner Frau durch den Masseverwalter beanstandete.
In weiterer Folge brachte er am 12.2.2025 (Postaufgabe) einen Rekurs gegen den Beschluss E2 ein. Er habe sich durch unrechtmäßige, aus seiner Sicht unseriöse Handlungen des Masseverwalters dazu gezwungen gesehen, seine beiden Gewerbe aufzugeben. Er habe keinen Zugriff auf finanzielle Mittel gehabt, um seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb er Aufträge ablehnen und das Unternehmen schließen habe müssen. Seine Frau habe keinen Zugriff auf die am gemeinsamen Konto befindlichen Mittel. Wiederholte Bitten auf Freigabe der Auszahlungen des G und der H* an die Frau des Schuldners seien erfolglos geblieben und hätten nur zu haltlosen Vorwürfen des Masseverwalters geführt. Der Schuldner und seine Frau seien daher nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, seine Frau erhalte inzwischen Mahnungen. Das Verhalten des Masseverwalters sei existenzgefährdend für den Schuldner, der sich inzwischen wieder beim G* angemeldet habe. Er ersuche dringend um eine Prüfung des Sachverhalts und um eine angemessene Entscheidung, um den ihm und seiner Frau entstandenen Schaden und die erlittenen Ungerechtigkeiten zu korrigieren.
Trotz der Bezeichnung des Schriftsatzes ist aus diesem nicht ersichtlich, dass der Schuldner sich darin gegen den angeführten Beschluss auf Eröffnung des Konkursverfahrens wendet. Weder werden Argumente gegen die Richtigkeit dieses Beschlusses vorgetragen, noch wird ein sich darauf beziehender Rekursantrag gestellt. Die Ausführungen sind aber als Beschwerde gegen das Vorgehen des Masseverwalters bzw als Antrag auf Erteilung von Weisungen an diesen (§ 84 Abs 1 und 3 IO) zu deuten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das dem Schuldner die Verbesserung seines Schriftsatzes bzw die Klarstellung des damit bezweckten Verfahrensziels aufzutragen haben wird.